Die Strafe des Stadtverweises im Spätmittelalter
Einleitung
Anders als oftmals propagiert war die alltägliche Strafpraxis der Vormoderne keineswegs nur von Körperstrafen und Hinrichtungen beherrscht, wenngleich die Forschung diesen Maßnahmen bisher besondere Aufmerksamkeit schenkte.[1] Neben Geldbußen gilt der Stadtverweis und damit der Ausschluss aus der städtischen Gemeinschaft als die von mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichten wohl am häufigsten verhängte Strafe.[2] Die folgende Untersuchung will anhand ausgewählter Quellenbeispiele Einblicke in die Rechtspraxis der spätmittelalterlichen Verbannungsstrafe geben sowie des Weiteren ihre Bedeutung, Funktion und die Gründe ihrer Verwendung erörtern. Über die Betrachtung des Rechtswesens, des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und des Schutzes der vormodernen Stadt hinaus, gilt es die handlungsleitenden Intentionen der Rechtsprechenden zu veranschaulichen. Neben der Perspektive der herrschaftlichen Instanzen sind dabei die Auswirkungen des Stadtverweises für den Verurteilten und sein soziales Umfeld aus Sicht des Delinquenten aufzuzeigen.
Das dafür ausgewählte Quellenkorpus besteht insbesondere aus Fritzlarer Urkunden, die zum einen als Beispiel fungieren sollen, um den eindeutig ersichtlichen Wandel im Umgang mit der Verbannungsstrafe im Untersuchungszeitraum zwischen 1300 und 1500 zu belegen. Zum anderen ist es gerade die Bandbreite an Faktoren, Entwicklungen und Wechselwirkungen in der Geschichte der Stadt, die die Strafgebung prägte und im Fall Fritzlar besonders gut greifbar macht.
Ziel der Untersuchung ist es deshalb darzulegen, inwiefern der lokalgeschichtliche Kontext sowie die städtische und territoriale Politik die Praxis der Strafgebung und die Intentionen der Rechtsorgane prägten und letztlich veränderten. Im Zuge der Analyse sollen grundlegende Erkenntnisse zum Wandel des Stadtverweises vom 13. Jahrhundert bis zum Ende des späten Mittelalters gewonnen werden. Im Folgenden ist deshalb erstens danach zu fragen, mit welchen Bedingungen die Verwiesenen in Anbetracht der städtischen Rechtsordnung und territorialen Besonderheiten konfroniert waren, zweitens zu ermitteln, inwiefern sich politische Ereignisse auf den Stadtverweis auswirkten, und drittens zu ergründen, wie sich der Umgang mit der Strafe im Laufe der betrachteten 200 Jahre wandelte, ehe zum Schluss die Ergebnisse zusammengefasst werden.
Die Verbannung im Kontext städtischer Bestimmungen
Das städtische Rechtssystem des erzbischöflich-mainzischen Fritzlars zeichnete sich in vielerlei Hinsicht durch die Stadtherrschaft des Mainzer Erzbischofs aus. Zwar hatte der Rat Einfluss auf das Schultheißengericht und verfügte über eine unabhängige Gerichtsbarkeit, aber er unterlag einem stadtherrlich eingeschränkten Gesetzgebungsrecht.[3] Daher diktierten insbesondere die Erzbischöfe von Mainz die städtischen Ordnungen und verfügten somit auch über den Stadtverweis. Die städtischen Bestimmungen zu Beginn des 14. Jahrhunderts regelten indes nicht eindeutig, wann und in welcher Intensität der Stadtverweis erfolgen sollte. Vielmehr setzte der städtische Rat das Strafmaß je nach Delikt und Stand des Täters fest, womit die Sanktion aufgrund des individuell festzulegenden Umfangs die Möglichkeit bot, die Schwere der Strafe an die jeweilige Situation anzupassen. Dabei bestimmte das Urteil neben der Strafdauer auch, wie nah der Gebannte der Stadt kommen durfte, was je nach Verbrechen und in Abhängigkeit vom betrachteten Zeitraum variierte.[4] Die Verweisdauer konnte von wenigen Wochen bis zu einem lebenslangen Ausschluss, 100 Jahre und einen Tag, reichen.[5] Räumliche Distanzen, die den Ausschlussgedanken aus der städtischen Gemeinschaft nochmals unterstreichen,[6] sind in Quellen des norddeutschen Sprachraums kaum als exakte Entfernungsangaben benannt.[7] Auch für Fritzlar ist eine genaue Grenzbeschreibung in Form von Maßeinheiten nicht aufzufinden; oftmals sind lediglich die Vorstädte oder die Stadt selbst als verbotene Zone definiert.[8]
Ebenso vielfältig wie die Möglichkeiten des Strafmaßes waren die Verbannungsgründe. So bestimmte der Mainzer Erzbischof Matthias von Buchegg, der 1323 in seiner Funktion als Stellvertreter des Papstes und als Stadtherr fungierte, dass willich burger dy sache der vorswygunge tede oder gebe oder des bannes yn sache were den solde men von der stad unde der parre unser stad vorgenant beslißin alsolange, bis daz he widder absolvire[9]. Die städtischen Organe bedienten sich des Stadtverweises nicht nur, um das Verschweigen von Straftaten zu ahnden, sondern verstärkten durch seinen Einsatz auch den Kirchenbann in seiner Intensität. Denn der in den Bann gefallene Rechtsbrecher büßte nicht allein durch den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft; er sollte seine Schuld zudem durch die räumliche Ausgrenzung aus der Gesellschaft und seinem sozialen wie familiären Umfeld sühnen. Mit dem Ausschluss des Verbannten aus der Stadt und deren Umland sollte – über den Rückgewinn des Friedens in der Stadt, die Bestrafung des Delinquenten und die Wiederherstellung der städtischen Ordnung hinaus – das soziale Umfeld des Opfers von Rachehandlungen abgehalten und somit einer möglichen Eskalation des Konflikts vorgebeugt werden.[10] Doch führte nicht jedes mit der Verbannungsstrafe geahndete Delikt auch zu ihrer Verhängung: Im Falle einer Verwarnung hatte der Deliquent lediglich eine Geldstrafe zu zahlen.[11] Der Stadt boten Geldstrafen einen monetären Ausgleich, der sich insbesondere im Fall städtischer finanzieller Schwierigkeiten für beide Parteien als vorteilhaft erwies.[12] Wenn es dennoch zur Umsetzung eines Stadtverweises kam, barg dieser für den Verbannten vielerlei negative Konsequenzen.
Bittschriften, Verhör- oder Aussagenprotokolle, welche die Auswirkungen der Verbannungsstrafe aus der Perspektive eines Delinquenten aufzeigen könnten, liegen für Fritzlar nicht vor. Jedoch liefert das Protokoll eines Verhörs durch den Nürnberger Rat von 1575, in dem Christoph Müllner anschaulich sein Leid schildert, einen Eindruck der Folgen für einen aus seiner Heimatstadt Verwiesenen.
Er sy 29 jar inn dieser statt gesessen und hab hinnen bekannte leut, denen er gearbeit und bei denen er sein narung haben konnen. Dieweil ime dann außwendig niemandts arbeit geben wollen und er also hunger und kummer leiden mussen. Sei er, damit er nit vor hungers sterb, wider herzu und heringangen und hab wie vor gearbeit.[13]
Wenngleich die Intention des Verbannten gemäß seiner Aussage offenbar darin bestand, in die Stadt zurückkehren zu dürfen, und somit auch seine Angaben in diesem Kontext zu betrachten sind, verdeutlichen die Ausführungen dennoch anschaulich die Abhängigkeit der Einwohner vom Herkunftsort und von personellen Netzwerken. Der Verlust des sozialen Umfelds, der Heimat und des Berufs, die fehlende Perspektive auf Rückkehr, sei es für eine bestimmte Zeit oder auf ewig, waren die weitgreifenden Folgen einer Verbannungsstrafe,[14] aus denen der Wunsch nach Rückkehr in die städtische Gemeinschaft resultierte. Wenngleich die unerlaubte Wiederkehr in die Stadt unter Strafe stand, scheiterte die Strafpraxis, wie das Beispiel Müllers vermuten lässt, oftmals an der konkreten Umsetzung.
Mathias von gods gnaden […], wir han virstanden, daz etwilliche interdicti oder dy czu banne sint oder dy sache des bannes oder virbodes unde nidderlegende sint godesdinst unde godes worte nicht achten unde hinderlegen unde in unser stadt Fritzlar stedeliches gen unde darynne wonen unde von pristeren unde leygen wißintliche yngnomen werden darselbis.[15]
Dass der Stadtverweis ebenso verhängt wie umgangen wurde, scheint in der jüngeren Forschung Indiz für den faktisch eingeschränkten Nutzen der Strafe zu sein.[16] Dieses Problems waren sich die Rechtssprechenden der spätmittelalterlichen Stadt indes gleichermaßen bewusst. Daher stand nicht nur das unerlaubte Betreten der Stadt unter Strafe, sondern auch die Beherbergung des Ausgewiesenen; selbst Hilfeleistungen seitens der Einwohner führten zur Ahndung.[17] Der Verurteilte hatte die Konsequenzen der Verbannungsstrafe allein zu tragen, auf eigene Kosten und mit jeglichen negativen Folgen.[18]
Wer ouch, daz etwillich phaffe oder leyge der vorgenanten stad widder dy vorgenante unser ordenunge oder gesetze alsulche lude czu iren herbergen wißintliche zuließen oder nehmen oder besorgete dy czu behaldene, […] der solde von unserm amptmanne mit der vorgenannten pene gepiniget werden in den vorgenannten nutz gentzliche gekart werden.[19]
Jeder Einwohner Fritzlars, ob Klerikaler oder Laie, der gegen die genannte Ordnung und entgegen der Gesetze wissentlich Verbannte in seine Herberge aufnahm oder verpflegte, sollte nach vorherrschendem Rechtsgebrauch verurteilt werden. Da die Unterbringung oder Verpflegung Gebannter zu einer Geldstrafe oder gar zu einer Ausweisung der Unterstützer führen konnte, tangierten die getroffenen Bestimmungen zwei Ebenen der Sanktion, nämlich zum einen eine finanzielle Sühneleistung in Form einer Bußzahlung, zum anderen die gesellschaftliche Strafe, die aus der Ausgrenzung aus der Gemeinschaft sowie der möglichen Stigmatisierung und Schmähung Verurteilter resultieren konnte.
Eine solche Regelung belegt nicht nur, dass Hilfe durch die städtische Bevölkerung ein verbreitetes Phänomen darstellte. Sie verdeutlicht darüber hinaus, wie bedeutsam die städtische Gesellschaft und das soziale Umfeld waren, um eine Verbannungsstrafe zu realisieren, da es die Rechtsorgane allein nicht bewerkstelligen konnten, die Verurteilten zu überwachen.[20]
Wurde die festgelegte Grenze übertreten, zog dies die erneute Bestrafung und somit eine längere Verweisung oder eine zusätzliche Geldstrafe nach sich. In Fritzlar korrespondierte die Höhe der verhängten Geldstrafe infolge des unerlaubten Betretens der Stadt zu Beginn des 14. Jahrhunderts mit dem Stand des Verbannten: so bezahle were he edele oder eyn gud man, bis daz he czehin mark silbirs, oder were he eyn gemeyne man oder von gemeynem volke, czehin phund phennyge Friczlar[21]. Während ein gut situiertes Mitglied der städtischen Gemeinschaft zehn Mark Silber entrichten musste, zahlte ein einfacher Einwohner lediglich zehn Pfund Pfennige der Fritzlarer Währung. Wenngleich diese Unterscheidung bei der Strafzumessung verdeutlicht, dass die städtische Justiz, zumindest in der Theorie, nach sozialer Gerechtigkeit und damit nach dem Erhalt des städtischen Friedens strebte, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass in der Praxis das an den sozialen Stand angepasste Strafmaß tatsächlich umgesetzt wurde. Denn selbst wenn Wohlhabende eine höhere Geldstrafe zu entrichten hatten, brachte die Verbannungsstrafe für einen Delinquenten niedrigeren sozialen Standes ungleich härtere Konsequenzen mit sich, da insbesondere der Status des Gesetzesbrechers über die faktischen Folgen der Verbannung entschied. Dies wirkte sich nicht nur auf den Verwiesenen selbst, sondern gleichermaßen auf das von ihm zurückgelassene soziale und familiäre Umfeld aus. Fehlte der Ernährer der Familie, hatte dies weitreichende ökonomische und soziale Folgen.[22] Die zurückgebliebene Familie verarmte, war auf die Hilfe der Nachbarn angewiesen, musste Schulden in Kauf nehmen oder wurde von der Stadtgemeinschaft geschmäht. Ein gut situierter Verbannter[23] hingegen konnte die verfrühte Rückkehr erwirken, die finanzielle Absicherung der Zurückgelassenen sicherstellen oder in einer anderen Stadt ein neues Leben beginnen.[24] Daher spiegelt die Verbannung nicht die durch Gesetzestexte festgeschriebenen Folgen des Rechts, sondern vielmehr ihre Intentionen wider, die abhängig von regionalen Unterschieden in der städtischen Gesellschaft, der Politik der Herrschenden und territorialen Divergenzen differenziert zu betrachten sind und im geschichtlichen Kontext verstanden werden müssen.[25]
Die negativen Auswirkungen der Verbannungsstrafe waren allerdings nicht nur vom sozialen Stand des Verurteilten abhängig, sondern wurden ebenfalls von den Einwohnern der Stadt beeinflusst.
unde wollin [wir, der Erzbischof von Mainz, Anm. d. Verf.], daz daz in der kirchen Fritzlar vor der phaffheit unde der sammenunge des volkes herliche geoffinbaret werde, daz her von phaffen oder anderm volke keynerhandewis yngnomen werde darselbis[26].
Die öffentliche Verkündigung der Strafzumessung vor dem Kollektiv aller Geistlichen und der versammelten Fritzlarer Bevölkerung diente dazu, alle Beteiligten über die Verbannung in Kenntnis zu setzen, und bedeutete zugleich eine Schmähung des Delinquenten vor Strafbeginn. „Daneben beinhaltet dieses öffentliche Ritual sowohl ein entehrendes Element als auch ein Moment von Machtdemonstration“[27].
Wenn die Einwohner der Stadt das Rechtsurteil und somit den sozialen Ausschluss respektierten, war es umso wahrscheinlicher, dass die Verwiesenen vermieden, nach Hause zurückzukehren. Denn sofern die Anwesenheit unerlaubter Rückkehrer nicht akzeptiert und an die städtischen Organe verraten wurde, konnten die Straffälligen ergriffen und erneut der Stadt verwiesen werden. Ebenso bestand die Möglichkeit einer neuerlichen Verurteilung entsprechend der städtischen Rechtsgebung. 1999 konstatierte Carl Hoffmann, dass „die Funktionstüchtigkeit dieses Systems […] nicht nur auf dem Zusammenwirken von Täter, Opfer und Sanktionsorgan“[28] beruhte, sondern in weit größerem Maß vom sozialen Umfeld des Verurteilten abhing. Dieses war wiederum gezwungen, dem Täter den Beistand etwa durch Beherbergung zu verwehren, und darüber hinaus nach Ableistung der Strafe für dessen Resozialisation Sorge zu tragen.[29] Somit sollten die strengen Strafen für die Unterbringung und Fürsorge Verbannter insbesondere sein soziales und familiäres Milieu davon abhalten, den Verurteilten zu unterstützen.
Mit der Loslösung vom Bann war es den aus Fritzlar Verwiesenen wieder gestattet, in die Stadt zurückzukehren.[30] Die gesellschaftliche Ausgrenzung bezog sich in den meisten Fällen ausschließlich auf die Verweisungsdauer, denn am Ende der Strafe stand die Buße, mit deren Ableistung der Gebannte vor der Rechtssprechung als rehabilitiert galt, so dass es dem Betroffenen ermöglicht wurde, in die städtische Gemeinschaft zurückzukehren.[31] Nach der Absolvierung der Buße war der Delinquent wieder Teil der Stadt- und Rechtsgemeinschaft und hatte keine weiteren gesellschaftlichen Sanktionen zu befürchten.[32] Dennoch ist anzunehmen, dass die Wiederaufnahme des Delinquenten in die Gemeinschaft von der gesellschaftlichen Meinung über das begangene Delikt abhing.
Auswirkungen politischer Ereignisse
Je nach Region beeinflussten politische Absichten, Auseinandersetzungen und Ereignisse die Rechtssysteme der Städte und veränderten somit auch die Verbannungsstrafe, die direkt oder indirekt etwa durch territoriale und innerstädtische Konflikte geprägt wurde. Die Kombination aus juristischen Absichten und politischen Rahmenbedingungen bildete die Basis der Strafpraxis in den einzelnen Städten, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Territorium und Zeitraum unterschiedliche Analysegrundlagen liefern. Diese Wechselwirkungen gilt es im Folgenden durch die Kontextualisierung verschiedener Sanktionsbelege zu verdeutlichen.
Der Wandel der Strafe unter dem Einfluss der herrschaftlichen Politik wird am Beispiel Fritzlars zwischen 1323 und 1357 besonders deutlich. Während in den Bann Gefallene, die ihre Strafe verbüßten, noch 1323 den vom Mainzer Elekten getroffenen Geboten zufolge der Stadt und ihrer Umgebung fernbleiben mussten und auf den Kirchenbann regelmäßig die Ausweisung aus der Stadt folgte, wandelten sich im Laufe der Jahrzehnte außer der städtischen Ordnung auch die Auswirkungen für den Verurteilten. Das 1357 ausgestellte Privileg Erzbischof Gerlachs von Mainz an die Stadt Fritzlar ermöglichte es gebannten Bürgern, sich entgegen dem alten Recht in den Vorstädten aufzuhalten.[33] Das Privileg setzte alte Gesetze außer Kraft und relativierte bereits verhängte Strafen. Richterliche Anordnungen wurden auf diese Weise korrigiert und in ihrer räumlichen Dimension verändert. Für bereits verhängte und in den Richterbriefen festgehaltene Strafen wurde das Verbot, die Vorstädte zu betreten, aufgehoben; gleiches galt für alle folgenden Urteile.[34]
Erzbischof Gerlach legitimierte die Ausstellung des Privilegs damit, dass Einwohner, die uzwendig den enden oder gebyden der parre[35] in den Dörfern des Mainzer Territoriums lebten, ane virluste oder schaden liebes und gudes[36] seien. Zu begründen ist diese Gefahr mit der im ganzen nordhessischen Raum herrschenden angespannten Situation, bedingt durch die Rolle der Stadt als Verwaltungssitz und Ausgangspunkt der Territorial- und Hegemonialpolitik des Erzstifts in Hessen.[37] Hieraus resultierten langwierige Auseinandersetzungen um die territoriale Vorherrschaft zwischen der Landgrafschaft Hessen und der Mainzer Diözese, die gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt hatten.[38] Ihr Ursprung lag mitunter an der geografischen Lage Fritzlars inmitten des Territoriums der Landgrafschaft Hessen und an der Grenze zur Grafschaft Waldeck im Westen.[39]
Eingekesselt von weltlichen Herrschern bemühten sich die bischöflichen Stadtherrn um die ständige Verteidigung der Vorherrschaft in Fritzlar und seiner direkten Umgebung.
Darüber hinaus beeinflussten innerstädtische Konflikte zwischen Rat und Gemeinde indirekt die städtischen Bestimmungen. Die Bürgerschaft war Anfang des 14. Jahrhunderts erstarkt und strebte danach, sich der Mainzer Hoheit zu entledigen.[40] Zwei Faktoren führten zu erneuten Auseinandersetzungen zwischen Rat und Stadt: Erstens waren die alten Familien vom jüngeren Patriziat vollkommen ausgeschlossen, was die Unzufriedenheit der alten, zuvor im Rat vertretenen Familien mit sich brachte. Zweitens schürte großer Unmut über die Rechtsprechung des Rates den erneuten Disput. Dieser Konflikt schwächte den Rat und verhalf der Mainzer Diözese abermals zum Machtgewinn, woraufhin der Stadtherr die Ratsgerichtsbarkeit einschränkte.[41] Verschärft wurde die Situation innerhalb der Stadtmauern durch die Absetzung Erzbischof Heinrichs von Mainz, zu dessen Nachfolger Papst Clemens 1346 Gerlach von Nassau ernannte. Dies widersprach den Interessen des Stifts Fritzlar, das Gerlach die Gefolgschaft verweigerte und weiterhin zu Heinrich stand. Durch Heinrichs Rückzug nach Eltville und den Einsatz einer Kommission für die vorläufige Verwaltung des Erzstifts konnte Gerlach erst mit dem Tod Heinrichs Ende 1353 sein Amt als Fritzlarer Stadtherr in vollem Maß übernehmen.[42] Mit der darauf folgenden Bestätigung der Rechte und Privilegien der Stadt und der zeitweisen Versöhnung mit dem Landgrafen von Hessen setzte Gerlach seine Rolle als neuer Stadtherr in die Tat um, was jedoch nicht zu einer endgültigen Beilegung der Konflikte führte.[43]
Ende der 1360er Jahre mündeten die Spannungen unter den Einwohnern in Verfassungskämpfe zwischen Patriziat und Bürgern.[44] Sowohl vor als auch nach diesen Konflikten blieb die Stadtherrschaft der Erzbischöfe in Fritzlar bestehen. Die ständigen territorialen Kämpfe um die Vorherrschaft zwischen Mainz und Hessen und die innerstädtischen Auseinandersetzungen, aus denen der erneute Machtgewinn des Stadtherren resultierte, führten in der Mitte des 14. Jahrhunderts dazu, dass die Verbannungsstrafe in Fritzlar gelockert wurde. Über das Privileg verfügte der Erzbischof umme vyantschaff willen, dy sy stedeklich liden umme der kirchen willen zu Mentze, daz en darumme von sunderlicher gnade wir uns wirdigen zu vorhengende[45]. Er verbreitete also die Meinung, er strebe nicht nur danach, den Einwohnern, zu denen auch die zeitweise Verbannten gehörten, im territorialen Konflikt Schutz zu bieten, sondern agiere darüber hinaus mit besonderer Gnade für die Bevölkerung und die Kirche. Ferner stellt Gerlach fest, dass die Tatsache, dass sich die Verbannten künftig in den Vorstädten aufhalten durften, den Einwohnern der Stadt nicht schaden, ihnen nicht minder Genugtuung verschaffen und sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken sollte. Im Gegenteil hätten die Fritzlarer dafür Sorge zu tragen, dass die Sanktion absolviert werde.[46] Der Erzbischof instrumentalisierte die Strafe demnach, um seine Stellung als Stadtherr gegenüber dem von innerstädtischen Konflikten geschwächten Rat zu festigen. In der Folge fand die Strafe zwar weiterhin Anwendung, um den städtischen Frieden zu sichern, sie diente jedoch zugleich der Stilisierung der erzbischöflichen Stadtherrschaft.[47]
Umwandlung der Strafe
Die Verbannungsstrafe ermöglichte es der Stadt, sich eines Straftäters zu entledigen, ohne monetäre Konsequenzen zu verursachen. Sie war darüber hinaus einfach in der Durchführung, effektiv durch ihren abschreckenden Charakter und je nach Straftat und Täter flexibel einsetzbar. Hinzu kam die Möglichkeit, die Verbannung in eine andere Strafe, etwa eine Geld- oder Arbeitsstrafe, umzuwandeln, wovon die Stadt zusätzlich profitieren konnte. Simultan ermöglichte ein solcher Ausgleich den Verurteilten, in der Gemeinschaft zu verweilen.[48]
Nachdem die Option, die Verbannungsstrafe in den Vorstädten zu verbringen, 1363 erneut Bestätigung fand,[49] scheint es 1386 in Fritzlar bereits üblich gewesen zu sein, den Stadtverweis in eine Geldstrafe umzuwandeln.[50] In den Aufzeichnungen städtischer Gewohnheiten und Rechte heißt es: Item umme burger in dem banne si unde daz gesenge hindert, den sal men phenden vor eyn phund[51]. Verbannte Bürger hatten somit die Möglichkeit, ein Pfund zu zahlen und in der städtischen Gemeinschaft zu bleiben, anstatt die Zeit der Ausweisung zu verbüßen.[52] Der Delinquent erhielt die Chance, seine Tat durch eine Geldzahlung zu sühnen und auf diese Weise in seinem sozialen Umfeld zu verbleiben, während die Stadt daraus gleichzeitig einen finanziellen Nutzen zog.[53] Die Umwandlung des Stadtverweises in eine Geldstrafe bedeutete für die Stadt also einen größeren finanziellen Vorteil als die Verbannung des Delinquenten und beugte darüber hinaus dem potentiellen Verlust einer Arbeitskraft vor. Es ist jedoch anzunehmen, dass derartige Geldstrafen aufgrund ihrer Höhe von Angehörigen ärmerer Bevölkerungsteile, „von denen die Obrigkeit außer Problemen nichts zu erwarten hatte“[54], nicht bezahlt werden konnten. Im Ergebnis führte dies dazu, dass gerade die unteren Gruppen von der Ausweisung betroffen waren, wie Gerd Schwerhoff in seinen Untersuchungen für Köln feststellt.[55]
Über 100 Jahre später, Ende des 15. Jahrhunderts, gab Erzbischof Berthold von Mainz der Stadt Fritzlar eine neue Straf- und Gerichtsordnung,[56] in der der Stadtverweis neben Geldstrafen nach wie vor zentrales Element der Gesetzgebung blieb. Im Unterschied zu den vorherigen Strafordnungen legte der Stadtherr nun für jedes Verbrechen genaue Strafen fest: Während Personen, die andere mit einer Waffe bedrohten, lediglich mit einer Geldbuße zu rechnen hatten, sollte das Zuschlagen im Streit ohne tiefere Verwundung nicht nur einen Rheinischen Gulden kosten, sondern auch einen Monat Stadtverweis nach sich ziehen.[57]
Weitere Verbrechen, auf die eine Verbannungsstrafe folgen konnte, waren Körperverletzung, Wegelagerei und Hausfriedensbruch; dabei reichte das Ausmaß der Strafe von einem Monat bis zu einem halben Jahr.[58] Auffällig ist, dass der Stadtverweis überwiegend in Kombination mit einer Geldbuße vorgesehen war.[59] Die zunehmende territoriale Zersplitterung im nordalpinen Reichsteil und die Autonomisierung der Städte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Landesherrschaften führten zu einer „Atomisierung der Geldsysteme“[60], die grundlegend auf die politische Entwicklung einwirkten.[61] In Fritzlar konstituierte die veränderte Strafgebung nicht nur eine immer häufiger werdende Umwandlung der Strafe, auch die allgemeine Gesetzgebungspolitik entwickelte sich immer mehr zugunsten von Geldbußen.
Mit jener Strafordnung von 1493 versuchte die Stadt abermals, ihre Hoheit auch auf klerikale Bereiche auszudehnen, obwohl die Bestimmungen der gemeinen Einwohner vor Gericht nur in gewissem Maß für Geistliche galten. Die Ordnung ermöglichte es zwar, Kleriker in bestimmten Fällen festzusetzen, aber sie räumte ihnen, ihren Knechten und ihrem Gesinde gleichermaßen Privilegien ein, welche das Vertrauen in ihr Erscheinen vor Gericht betrafen: Weres aber ein ungewychte persone, so mogen unser schultheyß und dy burger diselben annemen, in das gefengkniß legen und verwaren und nach ordenung rechts straffen lassen[62]. Besaß der verurteilte Kleriker ein niedriges gesellschaftliches Ansehen oder war er gar mit einer Strafe an Leib oder Leben belegt, so war es möglich, ihn gefangenzunehmen, auch wenn die endgültige Entscheidung über die Bestrafung geistlicher Delinquenten weiterhin dem Erzbischof oblag.[63] Dieser kam den städtischen Interessen entgegen, obwohl er das finale Urteil über die Geistlichen, wie im Kirchenrecht üblich, natürlich im eigenen Ressort beließ. Für die gemeinen Einwohner Fritzlars hingegen galt genereller Gerichtszwang und die Bestrafung nach geltendem Recht.[64]
Die Strafordnung bestätigt zudem, dass die mögliche Umwandlung des Stadtverweises zulässig und rechtskräftig war, wodurch sie das schon im 14. Jahrhundert praktizierte Recht kodifizierte: Für jeden Monat der Ausweisung war ein Gulden zu zahlen, im Gegenzug wurde die Verbannung erlassen.[65] Nach der Verpfändung der Stadt 1462 durch Erzbischof Adolf ging Fritzlar in die Hände Graf Wolrads von Waldeck über und war in den folgenden Jahren mehrfach Gegenstand von Verhandlungen.[66] Von den jahrelangen territorialen Herrschaftskämpfen erholte sich die Fritzlarer Wirtschaft nur schleppend. Ein Ende dieser Spannungen schien weiterhin nicht in Sicht. Daher verwundert es weder, dass die Stadt zur Vergabe von Geldstrafen neigte, noch erstaunt es, dass die dadurch erzielten Einnahmen zum Bau der Stadtmauer[67] und damit zur Absicherung der Stadt vor äußeren Bedrohungen dienten.[68] Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Städten scheint die Währungskrise des späten Mittelalters, die aus diversen Faktoren wie dem steigenden Geldbedarf aufgrund der Bevölkerungszunahme, der Intensivierung des Handels und dem Rückgang von Silberförderung resultierte[69] in Fritzlar weitgehend ausgeblieben zu sein. Vielmehr erhöhten die territorialen Konflikte und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen den Bedarf an städtischem Kapital und animierten so die Strafgebung maßgeblich zur immer häufiger werdenden Vergabe von Geldbußen.
Zusammenfassung
Die politischen Spannungen in und um Fritzlar zogen im 14. und 15. Jahrhundert verschiedene Verordnungen zur Strafe des Stadtverweises nach sich, wobei die unterschiedlichen Intentionen der Machthaber zur Verschärfung, Lockerung oder Umwandlung der Sanktionen führten. Anfang des 14. Jahrhunderts verstärkte eine veränderte Strafgebung den Kirchenbann, der nicht mehr nur mit der Verurteilung durch die Kirche einherging, sondern seit 1323 auch die Strafe des städtischen Gerichts im Stadtverweis nach sich zog. Der Ausschluss aus der kirchlichen und städtischen Gemeinschaft verschärfte die Situation für Straffällige und deren soziales Umfeld ungemein, da die härteren Konsequenzen des Kirchenbanns die Gebannten unter einen enormen Druck setzten, ihr Vergehen zu büßen, um wieder ein vollwertiges Mitglied der Kirchen- und Stadtgemeinde zu werden. Zugleich stellte der Mainzer Erzbischof Matthias von Buchegg die Unterstützer von Verwiesenen unter schwere Strafen, um die Verbannungsstrafe, deren Wirksamkeit von Hilfestellungen gegenüber dem Verurteilten untergraben wurde, besser durchsetzen zu können. Wenige Jahre später wurden die Bestimmungen für Verbannte in ihrer räumlichen Dimension geändert. Die mit diesem Privileg einhergehende Erlaubnis zum Aufenthalt in den Vorstädten bedeutete eine Lockerung des vorherigen Rechts. Grund für die Milderung der Strafe war die angespannte politische Lage zwischen Mainz und Hessen. Rund um Fritzlar, das Zentrum des Konflikts, waren die Verwiesenen an Leib und Leben bedroht. Der Verbleib in den Vorstädten gewährte den Gebannten Schutz vor den kriegerischen Konflikten um die territoriale Vorherrschaft. Dieses Privileg wurde nach den innerstädtischen Verfassungskämpfen wegen der weiterhin unsicheren Lage um Fritzlar erneut bestätigt.
Auf diese erste Abschwächung der Sanktionen folgte wenige Jahre später die Möglichkeit, die Verbannung in eine Geldstrafe umzuwandeln. Das vom Delinquenten gezahlte Geld floss in den Ausbau der Stadtmauer und trug so zum Schutz der Gemeinschaft bei. Statt eines Ausschlusses aus der Gesellschaft verbüßte der Verurteilte damit seine Strafe innerhalb der Stadt. Auch ein Jahrhundert später herrschten in Fritzlar sowohl innerstädtische als auch territoriale Machtkämpfe zwischen weltlichen und geistlichen Herrschern. Diese spiegeln sich in der Strafordnung von 1493 wieder, mit der die Stadt tendenziell erfolglos versuchte, ihre Bestimmungen auf sakrale Bereiche auszudehnen. Das bereits praktizierte Recht, die Strafe umzuwandeln, fand seinen festen Platz in der Gesetzgebung. Da der Schutz der Verbannten außerhalb der Vorstadt weiterhin nicht gewährleistet werden konnte, boten der Ausbau der Stadtmauer zur Sicherung der Stadt und die Einnahmen mittels der Verbannungsstrafe eine lukrative und praktikable Alternative zur Verbannung.
Über Jahrhunderte hinweg führten immer wieder aufkommende innerstädtische und territoriale Konflikte zu Änderungen der Strafgebung. Die Ausweisung war sowohl Sanktion als auch Instrument, um Sühnevereinbarungen zu erzwingen, politische Intentionen durchzusetzen und den Frieden in der Stadt zu wahren. Ferner beeinflusste der Wandel in Fritzlar die allgemeine Gesetzgebungspolitik zugunsten von Geldstrafen. Nicht allein die politischen Umstände oder Ereignisse waren freilich entscheidend für diese Veränderungen, sondern deren unmittelbarer Nutzen für die Rechtsprechenden. Die angeschlagene Wirtschaft, die politischen Spannungen, die herrschaftlichen Intentionen und der Schutz der städtischen Einwohner waren die wesentlichen Faktoren, die die Veränderungen der Verbannungsstrafe vom beginnenden 14. bis zum Ende des 15. Jahrhunderts beeinflussten. Wie sie angewandt und ausgelegt wurde und welche Konsequenzen mit dem Stadtverweis einhergingen, war abhängig von den politischen Umständen, bedeutenden Ereignissen und dem anvisierten Nutzen der Strafe für die Rechtsprechenden.
[1] Vgl. Dietmar Willoweit, Stadtverweisung in Recht und Praxis als Zeugnisse städtischen Selbstverständnisses im Mittelalter, in: Was machte im Mittelalter zur Stadt. Selbstverständnis. Außensicht und Erscheinungsbilder mittelalterlicher Städte, hrsg. von Kurt-Ulrich Jäschke, Christhard Schrenk, Heilbronn 2007, S. 271–283, hier: S. 271.
[2] Vgl. Carl A. Hoffmann, Der Stadtverweis als Sanktionsmittel in der Reichsstadt Augsburg zu Beginn der Neuzeit, in: Neue Wege strafrechtsgeschichtlicher Forschung, hrsg. von Hans Schlosser und Dietmar Willoweit (Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 2), Köln – Weimar – Wien 1999, S. 193–237, hier: S. 199.
[3] Vgl. E. Karl Demandt, Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar im Mittelalter, Marburg-Lahn 1939, S. 52.
[4] Vgl. Ernst Schubert, Räuber, Henker, arme Sünder. Verbrechen und Strafe im Mittelalter, Darmstadt 2007, S. 123.
[5] Vgl. Peter Schuster, Eine Stadt vor Gericht. Recht und Alltag im spätmittelalterlichen Konstanz, Paderborn 2000, S. 258.
[6] Schuster, Eine Stadt vor Gericht (wie Anm. 5), S. 259.
[7] Vgl. Helmut Maurer, Erzwungene Ferne. Zur räumlichen Dimension der Stadtverweisung im Spätmittelalter, in: Guy Paul Marchal, Grenzen und Raumvorstellungen (11.–20. Jh.), Zürich 1996, S. 199–224, hier: S. 205.
[8] Vgl. Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), unter anderem Nr. 152, S. 328; Nr. 230, S. 389.
[9] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328.
[10] Vgl. Willoweit, Stadtverweisung (wie Anm. 1), S. 274.
[11] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328: Wan he darumme gemanet worde, so solde he gepyniget werden mit der vorgenanten pene des geldes.
[12] Vgl. Willoweit, Stadtverweisung (wie Anm. 1), S. 273.
[13] Staatsarchiv Nürnberg, Rst. Nbg., Amts- und Standbuch Nr. 226b, Fall 99, in: Schuster, Eine Stadt vor Gericht (wie Anm. 5), S. 248.
[14] Vgl. Schuster, Eine Stadt vor Gericht (wie Anm. 5), S. 248.
[15] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328.
[16] Außer der mangelnden Umsetzung wird darauf hingewiesen, dass Straftäter und damit ihre kriminellen Handlungen mit dem Verbannten lediglich in andere Städte verschoben wurden. Dies bedeutet, dass der Stadtverweis somit zwar zum Frieden in der betroffenen Stadt führte, aber weiteren Vergehen in anderen Städten nicht entgegenwirkte. Vgl. Hoffmann, Der Stadtverweis (wie Anm. 2), S. 199.
[17] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328.
[18] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 186, S. 353: Ouch sal iecklich man sine uzfart selbir tun uff sine selbens kost unde schaden, des ensal en nyman abnemen.
[19] Demandt, Rechtgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328.
[20] Vgl. Hoffmann, Der Stadtverweis (wie Anm. 2), S. 237.
[21] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328.
[22] Vgl. Schuster, Eine Stadt vor Gericht (wie Anm. 5), S. 249.
[23] Wenn dieser denn tatsächlich verwiesen wurde, seine Verbannungsstrafe also nicht in eine höhere Geldstrafe umgewandelt wurde. Es handelt sich hierbei um eine Praxis, die es der Stadt ermöglichte, gut situierte Bürger zum eigenen Nutzen in der Stadt zu belassen.
[24] Vgl. Schuster, Eine Stadt vor Gericht (wie Anm. 5), S. 260.
[25] Vgl. Schuster, Eine Stadt vor Gericht (wie Anm. 5), S. 260.
[26] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328.
[27] Gerd Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör. Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn – Berlin 1991, S. 149.
[28] Hoffmann, Der Stadtverweis (wie Anm. 2), S. 237.
[29] Vgl. Hoffmann, Der Stadtverweis (wie Anm. 2), S. 237.
[30] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 152, S. 328: den solde men von der stad unde der parre unser stad vorgenant beslißin alsolange, bis daz he widder absolvire.
[31] Vgl. Hoffmann, Der Stadtverweis (wie Anm. 2), S. 258.
[32] Vgl. Hoffmann, Der Stadtverweis (wie Anm. 2), S. 254.
[33] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 230, S. 389: daz sy mogen wonen uzwendig unser stad vorgenant in den vorstedin unde in den ussirsten porten, dywyle sy in den sentencien sint.
[34] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 230, S. 389: Unde darzu sal nicht hindern, daz in den brieben dy richter schrieben den pherneren darselbes.
[35] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 230, S. 389.
[36] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 230, S. 389.
[37] Vgl. Fritzlar im Mittelalter. Festschrift zur 1250-Jahrfeier, hrsg. von Magistrat der Stadt Fritzlar, Fritzlar 1974, S. 168.
[38] Vgl. Fritzlar im Mittelalter (wie Anm. 37), S. 213.
[39] Vgl. Friedrich Uhlhorn, Hessen um 1550, Karte 18 aus: Geschichtlicher Atlas von Hessen, begr. und vorb. durch Edmund E. Stengel, bearb. von Friedrich Uhlhorn, Marburg 1975.
[40] Vgl. Fritzlar im Mittelalter (wie Anm. 37), S. 214.
[41] Vgl. Fritzlar im Mittelalter (wie Anm. 37), S. 214.
[42] Vgl. Anton Ph. Brück, „Gerlach von Nassau“, in: Neue Deutsche Biographie, Band 6, Berlin 1964, S. 293 (auch online verfügbar unter https://www.deutsche-biographie.de/pnd118717057).
[43] Vgl. Fritzlar im Mittelalter (wie Anm. 37), S. 196f.
[44] Vgl. Fritzlar im Mittelalter (wie Anm. 37), S. 213.
[45] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 230, S. 389.
[46] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 230, S. 389: daz dy, dy in der stad oder inwendig der mure nicht mynner gnug tun sollin iren schuldigeren unde ouch besorgen sollin, daz sy absolviret werden.
[47] Vgl. Maurer, Erzwungene Ferne (wie Anm. 7), S. 200.
[48] Vgl. Schuster, Eine Stadt vor Gericht (wie Anm. 5), S. 258.
[49] Vgl. Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), S. 83.
[50] Vgl. Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), S. 83.
[51] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 318, Art. 26, S. 467.
[52] Vgl. Schubert, Räuber, Henker, arme Sünder (wie Anm. 4), S. 186.
[53] Vgl. Schubert, Räuber, Henker, arme Sünder (wie Anm. 4), S. 250.
[54] Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör (wie Anm. 27), S. 150.
[55] Vgl. Schwerhoff, Köln im Kreuzverhör (wie Anm. 27), S. 150.
[56] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769.
[57] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769: Were aber den andern slecht und nit verwundet, der soll zcu buß verfallen sin ein Rynischen gulden und einen monet uß der stat sin.
[58] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769: Item were uff den andern wegelegert oder ymant sinen hußfrieden verbricht, der soll zu buß geben zehen gulden Rinischer und ein halb iare uß der stat sin.
[59] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769: Item were den andern mit gewapenter oder gebesserter handt frevelich verwundt und nit verlernet, der soll zcu buß verfallen sin zwen gulden und ein halb iare uß der stat sin.
[60] Mathias Puhle, Stadt und Geld im ausgehenden Mittelalter. Zur Münzgeschichte “Van der Pagemunte” des Braunschweiger Autors Hermen Bote, Braunschweig 1988, S. 5.
[61] Vgl. Mathias Puhle, Stadt und Geld (wie Anm. 60), S. 5.
[62] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769.
[63] Vgl. Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769.
[64] Vgl. Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), S. 76.
[65] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769: Der mag fur yeden monet ein gulden geben und so er den gibt, soll er den monet ußfart erlassen werden.
[66] Vgl. Fritzlar im Mittelalter (wie Anm. 37), S. 199.
[67] Demandt, Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar (wie Anm. 3), Nr. 588, S. 769: Und solch gelt, das gegen der ußfart gefallen wurdet, soll fallen zu dem buwe der statmaur, die zu decken.
[68] Hildegard Schröteler-von Brandt, Stadtbau- und Stadtplanungsgeschichte. Eine Einführung, Wiesbaden 2014, S. 35.
[69] Vgl. Puhle, Stadt und Geld (wie Anm. 60), S. 8.
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Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation:
Corinna von Brockdorff, Die Strafe des Stadtverweises im Spätmittelalter, in: Die Stadt des Mittelalters an der Schwelle zur Frühen Neuzeit. Beiträge des interdisziplinären (Post-)Doc-Workshop des Trierer Zentrums für Mediävistik im November 2017, hrsg. von Inge Hülpes und Falko Klaes (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 1), S. 42–57, https://mittelalter.hypotheses.org/12670.
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Corinna von Brockdorff (4. Juni 2018). Die Strafe des Stadtverweises im Spätmittelalter. Mittelalter. Abgerufen am 12. November 2024 von https://doi.org/10.58079/rh3j
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[…] „Die Strafe des Stadtverweises“ – Strafen im Mittelalter jenseits der Körperstrafen: https://mittelalter.hypotheses.org/12670 […]