Geld und Schulden als nervus rerum in der Stadt des Spätmittelalters
Massenhaft und in „stupende[r] Vielzahl“[1] haben sich Eintragungen zu Geldschulden in der privaten oder institutionellen Schriftlichkeit europäischer Städte erhalten. Das Nichtbezahlen-Wollen oder -Können von Geldsummen in Augsburg und eine damit verbundene Schuldenpraxis sind die Ausgangspunkte der folgenden Ausführungen.
Untersucht werden soll eine ‚Schuldenpraxis‘ – Finanzierungsinstrumente und Praktiken des ‚Schuldenmachens‘ –, die sich auf der Grundlage der Einträge in den Gerichtsprotokollbüchern Augsburgs herausfiltern, analysieren und zusammenhängend einordnen lässt. Diese aus dem niedergerichtlichen Prozess um Geldschulden entstandene institutionelle Schriftlichkeit kann dabei als Regelungsmechanismus und Angebot der rätischen Obrigkeit an Gläubiger und Schuldner begriffen werden, um Geldschuldenkonflikte friedlich zu lösen.[2]
Im Zentrum der Ausführungen steht damit dreierlei: Erstens und als Ausgangsbasis der Analyse steht die Frage nach den rechtspraktischen Regelungen der Stadtobrigkeit innerhalb einer Schuldenpraxis. Dieser Punkt ergibt sich schon alleine aus der Überlieferung selbst, denn als von den Räten besetztes Niedergericht sind die Gerichtsprotokollbücher als „buchförmig[es] Geschäftsschriftgut“[3] Teil der institutionellen Schriftlichkeit und damit in den Kontext der städtischen Verwaltung und Institutionen zu stellen. Als gerichtliches wie außergerichtliches Angebot an Gläubiger und Schuldner in einer sich ökonomisierenden Lebenswelt des späten Mittelalters, in der die Geldleihe sowohl „economic“ als auch „social functions“[4] in Hinblick auf ihre soziale und ökonomische Bindekraft einnahmen, gilt es zweitens, nicht nur nach den durch die Kreditbeziehungen konstituierten Sozialbeziehungen und dem darin notwendigen „gegenseitige[n] Vertrauen“ und seiner „Reichweite“[5] zu fragen, wie dies neuere Forschungen bereits vermehrt betont haben,[6] sondern damit verbunden drittens die „konkrete vergangene Praxis“[7] anhand der Überlieferung zu fokussieren. Es sollen hier mit der Analyse der Gerichtsprotokollbücher die Praktiken der Kreditaufnahme[8] bzw. der Geldleihe[9] in den Formen erstens der monetären Geldleihe, zweitens der Aufwendungen innerhalb von Produktionskrediten im Verlagsgewerbe und drittens der Bargeldgenerierung durch materielle Gegenstände und Geldäquivalente in den Vordergrund gestellt werden. Da das Geldschuldenverfahren vor dem betrachteten Stadtgericht in Augsburg jeweils dem ‚zivilgerichtlichen Konkursverfahren‘ zuzuordnen ist und die darin bestehende Rechtsförmigkeit und -praxis bisher in der Forschung nur wenig beachtet wurde,[10] beinhaltet dieser Abschnitt eine Darstellung des sog. Konkursverfahrens vor Gericht und erläutert anhand von drei Praxisbeispielen das Verfahren, ordnet es kontextuell ein und zeigt zeitgenössische Praktiken im Umgang mit dem Schuldenmachen auf.
Bevor jedoch auf die in den Gerichtsprotokollbüchern schriftlich festgehaltenen Instrumente einer obrigkeitlich legitimierten Schuldenpraxis eingegangen werden kann, soll zunächst die Wahrnehmung von Geld und Schulden im Lebens- und Rechtsraum der Stadt Augsburg um 1500 und damit die zentrale Umwelt für das ökonomische Handeln näher kontextualisiert werden. Augsburg bildet so als wirtschaftlich aufstrebende ‚Metropole‘ im Übergang der Jahrhunderte den Mikrokosmos der Untersuchung.
1. Schulden in der Stadt – Augsburg um 1500
die müntz ward ie lenger ie böser, dann iederman suchet sein allafantz und sein vortail.[11]
Mit diesem Zitat beschreibt Burkard Zink[12], Schreiber, Kanzleibediensteter und Chronist aus dem Augsburg des 15. Jahrhunderts, den Umgang mit Geld in der spätmittelalterlichen Stadt. Die Aussage reagiert auf zeitgenössische Umstände einer Münzverschlechterung in den 1450er Jahren, der sogenannten Schinderlingskrise, welche im gesamten süddeutschen Raum zwischen 1458 und 1463 Münzabwertung und Geldverschlechterung nach sich zog.[13] Die bereits durch ihre negativen Begleitumstände entstandene angespannte (geld-)wirtschaftliche Situation in Augsburg wurde durch die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Ludwig von Bayern-Landshut zusätzlich verstärkt, die 1461 in einen Reichskrieg mündeten und an dessen finanzieller und personeller Ausstattung sich die Reichsstadt Augsburg beteiligen musste. Der finanzielle Beitrag sowie die durch den Krieg entstandenen Zerstörungen im für die städtische Wirtschaft wichtigen Umland belasteten die Stadt zusätzlich.[14]
In eben diesem krisenhaften Kontext entstand das einleitende Zitat von Burkard Zink: Jederman suchet sein allafantz und sein vortail – diese Feststellung aber führt auch zu der Frage nach dem Umgang mit und der Wahrnehmung der Menschen in der Vormoderne von Geld, konkret also den hinter dem Zitat liegenden alltäglichen Praktiken und Handlungen um die bare Münze. Denn Geld und Schulden galten als nervus rerum der Zeit, nicht nur in der Thematisierung bestimmter ökonomischer stadthistorischer Vorgänge: Analysiert man beispielsweise die Chroniken der Reichsstadt Augsburg daraufhin, welche Rolle Geld und Schulden in den Ausführungen einnehmen, so lässt sich feststellen, dass Themenbereiche wie die städtische und regionale Münzpolitik, der alltägliche Umgang mit Geld, die Verwendung von geldwerten Mitteln wie Rohstoffen und Waren oder das Schuldenmachen alleine schon auf Grund ihrer Nennungshäufigkeit den Nerv der Zeit treffen.[15] Vielfach berichtet der Chronist Zink über Münzverschlechterungen, vergleicht die Lebensmittelpreise in der Stadt und im Umland, berichtet über Diebstähle oder schildert Konkursfälle.[16] Fernerhin lässt sich feststellen, dass das verwendete Vokabular zu einer ökonomisierten Sprache tendiert, die hier nicht als „die Ausarbeitung von immer mehr [theoretischem und gelehrtem, M.W.] Spezialwissen“[17] begriffen werden soll, sondern vielmehr als die Übernahme ökonomisch-semantischer Vokabeln und Formulierungen in die Alltagssprache und besonders in die Beschreibung sozialer Nahbeziehungen. Ganz deutlich wird dies beispielsweise, wenn Zink das Heiratsgut seiner Frau kommentiert:[18]
die Störklerin [= seine Frau, M.W.] was ain frume arme fraw und gab mir nicht mehr dann ain klain pettlin [Bett, M.W.] und ain küelin [Kuh, M.W.] und sunst klain arm dinglach, als pfannen, was alles nit zehen Pfund wert.[19]
Mit diesem Zitat deutet sich aber nicht nur der Gebrauch ökonomischer Alltagssprachlichkeit an; neben der Quantifizierung der in den Haushalt neu eingebrachten Gegenstände und damit der um wenige Groschen erweiterten Vermögensgrundlage der Eheleute wird die Situationalität und die soziale Position der Menschen im Bereich des Wirtschaftens aufgezeigt: Die Möglichkeiten des ökonomischen Handelns der Menschen in der vormodernen Stadt wurden, dies zeigt sich hier, in erster Linie durch ihren sozialen Status konstituiert und damit zugleich durch ihr sozioökonomisches Umfeld, ihren Lebens- und Arbeitsraum in der Stadt, der durch soziale Zugehörigkeiten und Abhängigkeiten geschaffen, reproduziert und ausgehandelt werden musste.[20] Neben der Konstitution eines ökonomischen Handlungsspielraumes in der Stadt durch das „Kriterium Person bzw. Mitgliedschaft“[21], wie es Franz-Josef Arlinghaus bezeichnet hat, wurde auch der potenzielle ‚Rechtsraum‘ für die Angehörigen des Stadtverbandes durch die enge Verbindung zwischen dem „Gerichtswesen und [der] gesellschaftlichen Form der Differenzierung“[22] in unterschiedlichen bestehenden Zugehörigkeiten und Abhängigkeiten, auch in Form von Genossenschaften – kurzum durch die kommunale Verfasstheit der Reichsstadt Augsburg – festgelegt. Daraus ergab sich ein weitläufiges, bestimmten Personengruppen offenstehendes Normen- und Gerichtsangebot, wie beispielsweise die jeweils spezifische Zunftgerichtsbarkeit, welche je nach personaler Zugehörigkeit, aber auch nach Zuständigkeit angerufen werden konnte.[23] Die obrigkeitliche, rätisch-städtische Gerichtsbarkeit in Augsburg, die jedem Einwohner der Stadt zur Justiznutzung offenstand, erfuhr daneben ihre Konstitution nach der jurisdiktionellen Kompetenzausweitung des städtischen Rates gegenüber dem Bischof als ehemaligem Stadtherrn im Laufe des 15. Jahrhunderts sowie den letztlich erfolgreichen Emanzipationsbestrebungen des Rats in Hinblick auf die Stadtobrigkeit bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts. Damit einhergehend befanden sich auch die Institutionen der städtischen Gerichtsbarkeit in einem Prozess der Verwaltungsdifferenzierung, der unter anderem Neuordnungen des für niedergerichtliche Fälle zuständigen Stadtgerichts im Übergang der Jahrhunderte beinhaltete.[24]
Unter diesen Voraussetzungen band die Stadt ihre Bewohner, Bürger, Herren und die Ratsobrigkeit zu einem gemeinsamen ‚Rechtsraum‘ und Schwurbezirk zusammen, der sich durch die Akzeptanz und Wahrung festgeschriebener städtischer Rechtssätze und Verfahren zur Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung konstituierte.[25]
Hierzu zählt auch jenes akzeptierte Verfahren der Geldschuldeneintreibung vor dem Stadtgericht. Anders als bei Burkard Zink setzt die dazugehörige, noch erhaltene eigenständige Überlieferung aus der Rechtspraxis zu den Geldschuldenverfahren vor dem Stadtgericht 1480, in einer Phase des wirtschaftlichen Aufschwungs der Stadt, ein.
Als eigene jurisdiktionelle Einrichtung aber erscheint das Stadtgericht in Augsburg bereits während des 14. Jahrhunderts. Hier jedoch war es der bis 1432 vom römisch-deutschen König eingesetzte Vogt, der zusammen mit Mitgliedern aus dem Kleinen Rat bei strafgerichtlichen Angelegenheiten sowie bei „Eigen und Erbe“[26] zu Gericht saß. Zudem präsidierte der Burggraf als bischöflicher Stellvertreter in der Stadt die Gerichtsfälle im Bereich der Gewerbe-, Pfand- oder Schuldklagen. Am Ende des 14. Jahrhunderts, nach der Einführung der Zunftverfassung und besonders im Laufe des 15. Jahrhunderts aber veränderten sich die personellen und strukturellen Zuständigkeiten in der Stadt dahingehend, dass der „Rat als Exponent der Bürgerschaft“[27] im Zuge der erfolgreichen Emanzipationsbestrebungen gegenüber dem Bischof die Gerichtsrechte, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit, völlig an sich ziehen konnte und faktisch alleiniger Gerichtsherr über die Stadt wurde. Lediglich formell führte der Vogt weiterhin als Erfrager des Urteils[28] den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtgerichts und der Burggraf agierte bei Pfandnahmen und deren öffentlichen Versteigerung.[29]
Nicht abgeschlossen war allerdings die institutionell-gerichtspraktische Weiterentwicklung des Stadtgerichts, worauf angestrebte Gerichtsreformen in den 1460er-Jahren, 1472[30] und 1476, 1498[31] und noch einmal 1506 verweisen, wobei sich die Änderungen in den hier aufgeführten Reformbemühungen in erster Linie auf das Besetzungsverfahren und allgemeine Bestimmungen zum Policey- und Strafgerichtswesen beziehen.[32] Den hier aufgeführten, reformierenden Schriften sind gerichtspraktische Festlegungen in Hinblick auf das Geldschuldenverfahren nicht zu entnehmen, sondern einem von der Autorin dieses Beitrags kürzlich wiederentdeckten, um das 20. Jahrhundert zusammengestellten Bestand zum Gerichtswesen, der zwei normierende Ordnungen um 1500 beinhaltet.[33] Um allerdings einen Einblick in die Rechtspraxis des Stadtgerichts in Geldschuldenangelegenheiten vor der schriftlichen Fixierung einer Ordnung zu gewinnen, ist man dagegen auf Protokolleinträge in den Ratsprotokollen des 15. Jahrhunderts angewiesen. Bereits eine kursorische Durchsicht der Ratsprotokolle des 15. Jahrhunderts zeigt, dass hierin Statuten zu greifen sind, die die Gerichtsarbeit am Stadtgericht zu Klagen über Geldschulden betrafen.[34] Diese statuarische Rechtsetzung muss zusammengedacht werden mit den aus dem Stadtbuch von 1276 und bis ins 15. Jahrhundert kontinuierlich erweiterten normativen Vorgaben zum Geldschuldenprozess, die den Kern des Verfahrens bildeten.[35] Die Gerichtsprotokollbücher als schriftlicher Niederschlag der Rechtspraxis verzeichneten demgegenüber die jeweiligen Verfahrensschritte der beteiligten Parteien an einem Geldschuldenverfahren im praktischen Vollzug, wie es im nächsten Abschnitt dargestellt wird, und beinhalten damit das implizite Wissen der Zeitgenossen über die Möglichkeiten, vor den Richtern des Stadtgerichts entweder Schulden eintragen zu lassen und damit offiziell bekannt zu machen oder schließlich einklagen zu können. Wie u. a. Gabriela Signori zu Basel, Valentin Groebner für Nürnberg, Katharina Simon-Muscheid für die Oberrheinregion[36] und andere Studien zu Schulden in der europäischen vormodernen Gesellschaft aufzeigen konnten[37], „war es weder ungewöhnlich noch ehrenrührig“, sich zu verschulden, es „gehörte zum alltäglichen Leben“[38]. Diese Alltäglichkeit von Schulden spiegelt einen Handlungsspielraum im ökonomischen und justiznutzenden Handeln der Menschen wider, der in den Gerichtsprotokollen aus der Perspektive fehlgeschlagener Kredit- und Geldleihbeziehungen – dies gilt es festzuhalten – dokumentiert wurde.
2. Klagen, Wetten, Pfänden und Verhandeln – Das Geldschuldenverfahren vor dem Stadtgericht im Spiegel seiner Protokollbücher
Item Margarethe, Jörg Steinmachers hussfrawen (…) clagt wider Christoff Schillinger, Metzger, von wegen 1 Gulden und 34 dn gelihens gelltz und von ains gulden zins wegen[39].
Klageeinträge wie dieser bilden den ersten Schritt im sogenannten Gant- oder Geldschuldenprozess. Zuständig war das Stadtgericht insgesamt für niedergerichtliche Fälle:[40] Beleidigungen und Beschimpfungen über Tätlichkeiten bis hin zu Erbstreitigkeiten wurden vor dem Stadtgericht verhandelt und in den Protokollbänden verzeichnet. Neben diesen Fällen sind es vor allem und in größter Anzahl Eintragungen zu Geldschulden und die Verschriftlichung des daraus resultierenden sog. Gantverfahrens, welches bei Nichtbezahlung von geliehenen Geldern, Produktionskrediten oder ausstehenden Löhnen – um nur wenige der Verzeichnungsgründe zu nennen – von Seiten der Gläubiger eingeleitet werden konnte. Mit dieser Schriftlichkeit spiegeln die Einträge nicht nur den Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts und seiner delegierten, auf außergerichtliche Einigungen ausgerichteten Ämter der Einunger und Klagschatzer wider,[41] es wird darüber hinaus auch deutlich, dass die Augsburger Verwaltung nicht zum Einbuchprinzip übergegangen war; in den Protokollbüchern wurden vielmehr alle vor dem Stadtgericht, den Einungern oder Klagschatzern eingebrachten Fallgegenstände notiert. Die Verschriftungspraxis der Protokollbücher des Stadtgerichts orientierte sich damit nicht an einer systematischen Zusammenstellung zusammengehöriger Fälle, wie es sich beispielsweise in den libri conservatorii in Nürnberg[42] oder den Verrufbüchern in Basel[43] zeigt, sondern an der Chronologie der Einträge selbst.[44] So befindet sich die Klage des Hans Rostlacker auf derselben Seite wie das Bekenntnis des Benedikt Kieler – beide Einträge sind unabhängig voneinander, ja stellen gar unterschiedliche Verfahrensinhalte dar. Eine für die Untersuchung der Praxis notwendige, rudimentäre, ex post rekonstruierbare ‚Ordnung‘ ergibt sich jedoch aus den zu den Protokollbüchern zugehörigen Registerbändchen, welche einen Zugriff auf die in den Gerichtsprotokollbüchern enthaltenen Klagen zu Geldschulden erlauben.
Wie bereits erwähnt, eröffnete das clagen das Verfahren des Geldschuldenprozesses, dem sich noch drei weitere Verfahrensschritte – wetten, alle Recht erlangt, verganten – anschließen konnten, bevor bei einer endgültigen Nichtbezahlung die Versteigerung der fahrenden Habe des Schuldners auf der Gant durchgeführt werden durfte:[45] Margarethe, Jörg Steinmachers hussfrawen clagt wider Christoff Schillinger, Metzger, von wegen 1 Gulden und 34 dn gelihens gelltz und von ains gulden zins wegen[46].
Damit war von der Ehefrau des Jörg Steinmacher der Klageprozess eingeleitet.[47] Relativ kontextarm und durchwegs gleich aufgebaut schildern uns die Einträge den ersten offiziellen Gerichtsschritt: Auf der linken Seite, am Beginn des Eintrages, steht ein einleitendes Item mit der Nennung des Gläubigernamens. Davon abgesetzt und in der Mitte zentriert befindet sich das den entsprechenden Verfahrensschritt markierende Verb bzw. eine Verbalphrase (clagen, wetten, alle Recht erlangt, verganten), bevor sich die Verzeichnung des Namens des Schuldners daran anschließt und die Notierung der geschuldeten Geldsumme, eines Gegenstandes, eines materiellen Geldäquivalents – wie Kleidung und Textilien bei Lohnschulden – oder anderer fallrelevanter Hinweise den Klageeintrag beschließen.
Mit der Klage des Gläubigers wurde eine „Bitte um Rechtsschutz“[48] eingereicht, die zum „obrigkeitlich[…] kontrollierte[n] Zwangsvollstreckungsverfahren“[49] ausgebaut werden konnte und innerhalb des Konkursverfahrens mit der Pfandnahme sowie dem Verkauf des beschlossenen Pfandes beendet wurde, sollte der Schuldner nicht bezahlen.
Nachdem dem Schuldner die Klage formal bekannt gemacht wurde und er eine Ladung vor das Gericht erhalten hatte (ein sog. Fürgebot), war es ihm laut Stadtrecht möglich, die Rückzahlung unverzüglich vorzunehmen oder aber ein Zahlungsversprechen vor dem Gericht zu leisten. Hierfür wettete er, also versprach er dem Gläubiger die Übergabe des Geldes innerhalb von acht Tagen, wie das Stadtbuch als normative Leitlinie vorgab: Swan ain man wettet vor gerihte […] der sol wern [bezahlen, M.W.] von dem selben tage an dem ahten tage ze mitten tage[50].
Daneben aber konnten Gläubiger und Schuldner auch Absprachen treffen, die eine Zahlung in Raten oder an bestimmten Terminen enthielten, wenn es dem Schuldner nicht möglich war, im vorgegebenen Zeitraum von acht Tagen zu bezahlen. Wurden weder Stundung[51] noch Zahlungsaufschub gewährt und wurde die ausstehende Schuld nicht binnen der acht vorgegebenen Tage bezahlt, musste der Schuldner nach Aufforderung – wenn es nicht schon bei der Geldübergabe erfolgt war – Sicherheitspfänder übergeben.[52] Von diesen Verhandlungen berichtet beispielsweise der Eintrag zu Hans Achter, einem Schuster, der vor Gericht bekannte, dem Lederer Peter Meyerhaupt, wie vertragen wurde, derzwischen hie und Ostern Nechtskünftig[53] seine Schulden zu bezahlen.
Erfolgte die Tilgung der Schulden nicht zum festgelegten Termin oder verweigerte der Schuldner gar die Wette[54], so hatte der Gläubiger in einem dritten Verfahrensschritt an dem Schuldner alle Recht erlangt und durfte mit Erlaubnis des Gerichts und im Beisein des Burggrafen oder Vogts Pfänder aus dem Haus beschreiben und öffentlich verganten, also versteigern lassen, falls sie der Schuldner nicht auslöste. Von diesen Pfändungs- und Versteigerungsvorgängen geben die im Gerichtsbuch eingebundenen oder abgeschriebenen sog. Gantzettel einen signifikanten Einblick.[55]
Clagen – wetten – alle Recht erlangt und verganten sind die eigentlichen Verfahrensschritte im summarischen Geldschuldenprozess – summarisch deshalb, weil im Geldschuldenverfahren das Prinzip der Mündlichkeit vorgegeben war und unter einer festgelegten Summe von 10 Pfund jeweils nur eine Vorladung zum Gerichtstermin vorgenommen werden musste. Die „Verfahrensverkürzung“ bezog sich damit auf die Reduzierung „bestimmter Förmlichkeiten“[56], wie sie durch Mündlichkeit oder Terminbeschränkung erreicht wurde. Die Klageeröffnungen vor den Klagschatzern – als ein vom Stadtgericht delegiertes Amt, das jeweils mit einem Vertreter aus dem Rat und zwei aus dem Gericht selbst besetzt war – konnte aber auch genutzt werden, um zunächst außergerichtlich ausstehende Schulden öffentlich bekannt zu machen und die Rückzahlung durch eine gütliche Schlichtung der Klagschatzer zu erreichen. Ob dieses außergerichtliche Verfahren in den meisten Fällen von Geldschulden zur Anwendung kam, müssen weitere Untersuchungen erst noch zeigen. Es lässt sich aber bis hierhin festhalten, dass die mit Einschreiben und bekennen aufgeführten Einträge im Gerichtsbuch Fälle verzeichneten, die außergerichtlich durch sog. Tedinge geeinigt werden konnten. Vorrangiges Ziel der Parteien, aber auch der Herrschaftsträger, war es dabei, eine gütliche Einigung zu vermitteln, bevor Schritte in den längeren, offiziellen Gerichtsweg vor das Stadtgericht, den Burggrafen und Vogt mündeten. So bekannte beispielsweise der bereits genannte Benedikt Kieler […] in gericht, dz er Jacob Ryeß [dem, Ergänzung M.W.] Weber, 33 groschen schuldig seye zu bezahlen uff Sant Ulrichs Kirchweyhen, darob hatt er dem Rießen ain Rock zu pfand gesetzt.[57]
Als „vorgerichtliche […] Einigungsversuch[e]“[58] zum gerichtlichen Prozess ermöglichten es Abmachungen und Verträge zwischen Gläubiger und Schuldner, zunächst über „Selbsthilfe, Verhandlung und […] Schlichtung“[59], so Franziska Loetz, den Konflikt beizulegen.
Grundsätzlich – dies lässt sich hier festhalten – zeigen die Einträge im Gerichtsbuch, dass der Rat der Stadt Augsburg durch das Stadtgericht „das formelle rechtliche Verfahren zur Verfügung“[60] stellte, um Geld- oder Kreditschulden auf offiziellem Wege zu beklagen oder zurückzuerlangen. Darüber hinaus wurde damit einer oft festzustellenden defizitären Zahlungsmoral eine formal-obrigkeitliche Rechtsetzung entgegengesetzt.
3. Praktiken des Schuldenmachens: Geldleihe, Produktionskredit, materielle Geldäquivalente
Das Geldschuldenverfahren vor dem Stadtgericht kann als rechtlich und obrigkeitlich legitimierte Form der Schuldeneintreibung innerhalb einer Schuldenpraxis angesehen werden. Durch sie wurden Gläubigern und Schuldnern offizielle Aushandlungsmöglichkeiten eröffnet, um Konflikten vorzubeugen bzw. Geldstreitigkeiten schiedlich zu lösen. Welche sozialen und ökonomischen Praktiken aber verbergen sich hinter den Einträgen im Gerichtsprotokollbuch? Auf welche Praktiken ist das Schuldenmachen zurückzuführen? Und: Wer erschien als Gläubiger oder Schuldner vor dem Stadtgericht und den Klagschatzern, um auf formelle und rechtlich legitimierte Weise Schulden offenzulegen, zu beklagen und von wem einzufordern?
Grundsätzlich ist über die Protokollbände hindurch festzustellen, dass die Ursachen für Kreditbeziehungen in vormodernen Städten vielfältig und individuell sind. Sie konnten, wie es Sheila Ogilvie bezeichnet hat, zur Überbrückung von „cash-flow problems“[61], zum Kauf notwendiger Rohstoffe für die Herstellung von beispielsweise Textilien dienen, als Geldleihen für den alltäglichen Bedarf fungieren oder als unbezahlte Löhne ausstehen. Ebenfalls gilt es hier im Vergleich mit zwar in geringerer Menge überlieferten privaten Schuldbüchern, doch mit einer überaus aussagekräftigen Zahl an Einträgen zu privaten Kreditvergaben festzuhalten: „debts that came to court as litigation represent a minority of all credit“[62].
Unbeachtet dieser einschränkenden Feststellung kann die Überlieferung des Stadtgerichts doch dazu beitragen, einen Alltag des Schuldenmachens zu beleuchten, und helfen, die hinter der Verschriftlichung liegenden sozialen Praktiken aufzuzeigen.
In ihrer überaus großen Anzahl sui generis und in Hinblick darauf, dass alle sozialen Schichten beteiligt waren – als Gläubiger und Schuldner – lassen sich die Handlungen vor Gericht und das Schuldenmachen selbst als vormoderne Muster und Handlungsroutinen bei der Generierung ökonomischer und sozialer Handlungsräume charakterisieren. Anhand von Geldleihe, Krediten für die Produktion von Textilien und der Einforderung nicht ausbezahlter Dienstbotenlöhne bzw. der Forderung oder dem Verkauf materieller Geldäquivalente sollen im Folgenden drei dieser Muster zunächst in ihrer „Praxisformation“[63] – dem Erscheinen innerhalb des Geldschuldenverfahrens und des Zeitkontextes in Augsburg um 1500 – und dann differenziert als „Einzelpraktiken“[64] dargestellt werden. Damit werden drei Beispiele aus den Gerichtsprotokollbüchern herausgegriffen, womit verdeutlicht werden kann, dass „le crédit est en réalité une pratique commune à tous les niveaux de l‘ économie et de la société“[65].
Als ein Instrument oder eine Praktik kann aus den Einträgen zunächst die Geldleihe mit Münzen gefasst werden: So verklagte beispielsweise Margarethe, die Frau des Jörg Steinmacher, den Metzger Christoff Schillinger auf die Schulden von einem Gulden und 34 Pfennig gelihens gelltz und von ains gulden zins wegen. Hans Surg dagegen wandte sich an das Stadtgericht, um eine Klage gegen Johannes Her einzureichen, der ihm 4 Gulden nach Inhalt seins Kerb zedells verfallen zil schulde[66]. Die Geldleihe, wie Joseph Shatzmiller schon 1990 herausarbeiten konnte, war integrativer Bestandteil ökonomischen Handelns in der Vormoderne und nicht nur durch den jüdischen Geldhandel repräsentiert.[67] Vielmehr lassen sich die aktenkundig gewordenen (Klein-)Kredite europäischer Städte seit dem 13. Jahrhundert in allen gesellschaftlichen Schichten greifen, auch und vor allem innerhalb der Gruppe der sog. ‚Kleinen Leute‘, wie auch die oben aufgeführten Einträge im Augsburger Gerichtsprotokollbuch von 1483 zeigen oder die Untersuchung von Gabriela Signori zur Basler Schuldenwirtschaft verdeutlicht.[68]
Zwar lassen sich aus jenen Einträgen die Gründe und Ursachen einer erfolgten Geldleihe bzw. des Schuldenmachens nicht erfassen, jedoch zeigen sie exemplarisch auf, dass vor den Transaktionen durchaus gerichtsvermeidende Absicherungen für eine Rückzahlung getroffen wurden: Der ausstehende Zins bei Margarethe Steinmacher und der Kerbzettel des Hans Surg, vielfach Rechnungen, Schuldbriefe, Kerbhölzer oder Einträge in privaten Rechnungsbüchern wie bei der Weissenbergerin, die vor Gericht bekannte, dass sie dem Hans Annenweiler 80 Pfund Rheinischen Garns nach lut des rechbuchs zu bezalen schuldig seye[69], weisen darauf hin, dass es vor dem offiziellen Weg vor Gericht schriftliche Niederlegungen über die Schulden gegeben haben muss. Dieser Befund findet seine Bestätigung durch die vielen in privaten Schuld- oder Rechnungsbüchern verzeichneten, nicht vor Gericht beklagten Kreditbeziehungen, welche damit nicht in die amtliche Schriftlichkeit aufgenommen wurden, die aber die bereits angesprochene Alltäglichkeit oder den Zwang zum Schuldenmachen auf Grund prekärer Lebensverhältnisse oder anderer individueller Bedürfnisse verdeutlichen.[70]
Verträge oder Abmachungen im Vorhinein wurden aber nicht nur bei der Praktik ‚Geldleihe‘ getroffen, sondern auch und vor allem, wenn die Gläubiger-Schuldner-Beziehung auf dem in Augsburg verbreiteten Verlagsgewerbe beruhte. Sogenannte Produktionskredite lassen sich in den hier betrachteten Gerichtsbüchern der Reichsstadt Augsburg vor allem im Textilgewerbe, zwischen Webern und ihren Verlegern, greifen.[71] Besonders in den 1480er Jahren führte nämlich die Expansion der Augsburger Webproduktion dazu, dass nur durch den Import des sogenannten langen Garns der Rohstoffbedarf in Augsburg gedeckt werden konnte.[72] Durch den Engpass, die Konkurrenz der Weber innerhalb der Stadt untereinander und die steigende Abhängigkeit der Weber gegenüber der rohstoffbeschaffenden zünftischen Oberschicht verstärkte sich die verlagsbedingte ökonomische und materielle Abhängigkeit der Weber gegenüber den Kaufleuten. Mit diesem strukturellen Geschehen im Hintergrund lassen sich Einträge in den Gerichtsbüchern erklären, welche auf schuldenbehaftete Verlagsverhältnisse zwischen produzierenden Webern und kapitalgebenden Vertriebsgesellschaften um 1500 verweisen. Denn vielfach war die Existenz selbständig arbeitender Weber gebunden an die investierenden Gesellschaften, wie die der Artzt oder der Fugger in Augsburg, und erst durch die Verlagsbeziehung konnte der Lebensunterhalt in einer sich ökonomisierenden Gesellschaft gesichert werden. Die produzierende Existenz wurde dabei durch die „besondere Kredit- und Organisationsform des Verlags“[73] gewährleistet, die sich auch im Gerichtsprotokollbuch durch Klagen auf ausstehende Produktionen widerspiegelt. So wurde der Weber Leonhart beispielsweise durch einen Anwalt der Fugger auf sieben ausstehende Tuche verklagt.[74] Der Gesellschaft des Ulrich Artzt schuldeten Anna und Leonhart Gronewalld 8 rohe Barchenttuch und 3 Gulden, was Anna vor Gericht für die Ehegemeinschaft freiwillig bekannte.[75] Sie versprach, die Tücher bis eine Woche nach St. Jakobstag produziert zu haben und die Geldschulden innerhalb eines Monats zu bezahlen. Geschehe dies nicht, dürfte die Gesellschaft das Konkursverfahren mit den Folgen einer Pfändung eröffnen. Sowohl Anna und ihr Mann als auch Leonhart, der Schuldner des Fuggers, scheinen bezahlt zu haben, denn ihre Einträge wurden kanzelliert und damit als erledigt gekennzeichnet.
Ob es sich bei dem Eintrag des Ehepaars allerdings um eine bereits verzögerte Produktion der Tuche handelte oder um einen durch die Autorität des Stadtgerichts rechtlich wirksamen, quasinotariellen Arbeitsvertrag, kann auf der Grundlage der Protokolle nicht entschieden werden.[76] Bei allen Einträgen mit bekennen oder einschreiben – dies muss betont werden – besteht nämlich die Möglichkeit, dass sie „Teil einer schriftliche[n] Selbstverpflichtung“ sind, welche als „Sicherungsinstrument“[77] für eine Rückzahlung diente. Die vor dem Gericht bekannte Schuld war selbst das Beweisinstrument, sollte die Schuld ‚versessen‘ oder nicht bezahlt werden.
Neben Verträgen, Schuldbriefen und Kerbhölzern konnte es also auch der Eintrag im Gerichtsprotokollbuch selbst sein, der eine Schuld – zunächst ohne Klage vor Gericht – aktenkundig machte und damit einen Regelungsmechanismus zur Verfügung stellte, um den Vorgang der Rückzahlung zu erleichtern und einen friedlichen Ausgleich zu schaffen. Unter Zuhilfenahme außergerichtlicher Formen ermöglichten es Abmachungen und Verträge zwischen Gläubigern und Schuldnern im Vorhinein, Rückzahlungen der Schulden schiedlich zu erreichen. Das Augsburger Stadtbuch schreibt hierzu im 14. Jahrhundert die bereits angesprochenen außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten fest, indem der den anderen beclagt […] mit sime gelter der in da beclagt hat[78] richtet und sich Gläubiger und Schuldner damit über die Lösung des Konflikts einig werden. Geldleihe und Produktionskredit können aber demgegenüber in ihrer ökonomischen Funktion als Instrumente und Praktiken innerhalb einer Schuldenpraxis begriffen werden, welche ökonomische Handlungsspielräume für die Schuldner eröffneten, um beispielsweise als Ausgangspunkte für eine existenzsichernde Produktion zu dienen.
Wie es sich oben dargestellt hat, war die ‚Einzelpraktik Produktionskredit‘ eingebunden in das Wirtschaften der vormodernen Stadt und ist nicht vom ökonomischen und sozialen Umfeld der beteiligten Akteure zu trennen.
Als Bestandteil einer dritten Form des Geldbeschaffens – und damit einer weiteren Praktik in der Schaffung von „Möglichkeitsräume[n]“[79] – treten in den Gerichtsbüchern materielle Gegenstände wie der Hausrat, Grundnahrungsmittel wie Getreide, Produktionswaren oder ganze Häuser auf, die als Geldäquivalent entweder als Pfand eingesetzt oder durch die Pfändung als Geldersatz verwendet werden konnten. Besonders bei unausbezahlten Löhnen für Knechte oder Mägde, sogenannten Lidlohnforderungen, wurde der monetäre Lohn meist durch Textilien, Kleidung oder bestimmte Werkzeugen ergänzt und aufgefüllt. So klagte beispielsweise eine Magd ihren Dienstherrn Ulrich Sieber um 5 Groschen und 4 ellen tuchs lidlohn[80] an. Ähnlich erging es auch dem Hans Wagelin, der von seiner Magd Felicitas auf 7 lb Pfennig ausstehenden Lohn und zudem auf 10 Ellen Tuch verklagt wurde.[81] Und auch das Haushaltsbuch des Anton Tucher in Nürnberg führt Kleidung und Textilien, sowie Kost und Logis als Bestandteile des Arbeitslohns auf – der monetäre Teil davon war insgesamt gering.[82]
Wie u. a. Groebner und Simon-Muscheid gezeigt haben, waren flickfreie, gute Kleidung und Textilien wichtige Geldäquivalente und dienten einerseits in der Öffentlichkeit als Ausweis eines gesicherten Einkommens, trugen innerhalb der sozialen Gruppen zur Identitätsstiftung bei und bildeten so das „materielle und symbolische Kapital“[83] von Gesellen, Knechten und Mägden. Andererseits repräsentierten Gegenstände wie Kleider oder der Hausrat ökonomische Handlungsspielräume deshalb, weil sie leicht versetz- und verkaufbar sowie zeitweise verleihbar waren und damit als Einnahmequellen fungierten, und bei prekären Situationen ver- und gepfändet werden konnten, wie das Beispiel des oben genannten Benedikt Kieler bereits gezeigt hat.[84] Ebenso bedeutsam wie Kleidung und Textilien als Bestandteile von Löhnen für Knechte und Mägde war der Hausrat als materielles Geldäquivalent für diejenigen Schuldner, denen es nicht gelang, die Schulden zu festgelegten Terminen zu bezahlen. Da „das mittelalterliche Augsburger Recht […] zum Kreise derjenigen Rechte [gehörte], die dem Geldgläubiger nicht einen direkten Anspruch auf Verurteilung zur Zahlung gewährte, sondern einen Anspruch auf Gewett und Pfand“[85], folgte bei Nichtbezahlung der Schulden die Pfändung von fahrender Habe. Dabei wurden entsprechend der Schuldsumme Wertgegenstände aus der fahrenden Habe des Schuldners entnommen und öffentlich versteigert, falls sie nicht vom Schuldner rechtzeitig ausgelöst wurden: Bänke, Betten, Truhen, Polster, Bettzeug sowie Pfannen und Löffel, aber auch Produktionswaren und Lebensmittel wurden versteigert.[86] Gepfändet wurden jedoch nicht nur kleine Leute, wie Anna und Katharina, zwei Mägde des Martin Ebner, denen zwei Frauenmäntel und ein Nachthemd gepfändet und versteigert wurden.[87] Auf der Gant erbrachten sie einen Erlös von vier Gulden und 5 Groschen. Für nichtbezahlte Hauszinsen wurde auch der bekannte Augsburger Frühdrucker Johann Bämler[88] gepfändet – er setzte neben drei gedruckten und zwei geschriebenen Büchern einen schwarzen Seidenmantel ein, der mit dem Erlös von fünf Gulden nicht nur seinen Hausgläubiger befriedigte, sondern zugleich einen weiteren Gläubiger. Aufgelistet wurden die Gegenstände auf Pfandzetteln, die in die Gerichtsprotokollbücher miteingebunden oder abgeschrieben wurden und die gesamte gepfändete und versteigerte geldäquivalente Materialität auflisteten.[89]
Zusammenfassen lässt sich, dass der Umgang mit Kleidung und Textilien sowie anderen materiellen Gegenständen bei prekären Ökonomien von ihrer Flexibilität und von „ihrer Anpassungsfähigkeit an Raum und Körper“[90] dominiert wurden: sie waren versetz- und verpfändbar, verleih- und verkaufbar und damit materiell äquivalente Formen von Geld.
Obgleich die Gerichtsbücher nur den objektiven, numerischen Wert der Schuldsumme aufzeigen und alleine die Nennung der Berufe keine subjektiv-soziale Verortung erlaubt, können die aufgeführten Berufe zu den Schuldnern und Gläubigern bei Kreditbeziehungen doch Hinweise auf ihren ökonomischen Handlungsspielraum ermöglichen. Ob Frauen oder Männer, Knechte oder Mägde, Buchdrucker, Kaufmann oder Weber: Wie die Beispiele aus dem Gerichtsbuch gezeigt haben, existierten sowohl horizontale als auch vertikale Kreditbeziehungen, oder, um mit Laurence Fontaine zu sprechen: „whatever the reasons, the majority of men and women survived only by borrowing money and signing IOUs [Schuldscheine, M.W.]“[91].
Ob der Eintrag vor Gericht aber einer Erinnerungs- und Sicherungsfunktion diente oder doch mehr als Druckmittel zur Rückzahlung eingesetzt wurde, wie dies Signori für Basel annimmt[92], müssen weitere Forschungen zeigen.
4. Schulden – obrigkeitliche Aufgabe, nervus rerum und Alltagsphänomen
Geld und Schulden als nervus rerum der Zeit findet sich nicht nur in den städtischen Chroniken der Jahrhundertwende um 1500, wie in der Einleitung durch die Worte Burkard Zinks gezeigt wurde. Vielmehr lässt sich anhand der institutionellen Überlieferung des Stadtgerichts verdeutlichen, dass das „Problem der Verschuldung“ als „ein Phänomen“ begriffen werden muss, „das sich durch die ganze Gesellschaft hindurch beobachten lässt“[93]. Zink greift für seine Darstellung also ein Alltagsgeschehen auf, das er als bedeutend für seine Zeit wahrgenommen und daher verschriftlicht hat. Diese Wahrnehmung in den Chroniken des späten 15. Jahrhunderts wurde im vorliegenden Beitrag als Ausgangspunkt genommen, um sich auf die Suche nach einer alltäglichen Schuldenpraxis und ihrer Einzelpraktiken zu begeben.
Praktiken des Schuldenmachens und deren Instrumente ermöglichten es um 1500, prekäre Situationen im Wirtschaften der ‚Kleinen Leute‘, aber auch der Handwerker zu überbrücken. Finanzierungsinstrumente wie der vorgestellte Produktionskredit, die Geldleihe, die Klage um ausstehende Lohnzahlungen und das Versetzen und Verpfänden von materiellen Gegenständen konstituierten gewissermaßen einen ökonomischen Handlungsspielraum als Lösungsstrategie. Dieser war durch die obrigkeitlichen Regelungsmechanismen, wie sie im Gerichtsbuch entgegentreten, rechtlich legitimiert. Ökonomische und rechtliche Praktiken, wie sie durch die betrachteten Finanzierungsinstrumente und die Einträge im Gerichtsprotokollbuch repräsentiert wurden, waren Bestandteile und Konstituente einer Schuldenpraxis und existenzielle materielle und soziale Bedingung einer Ökonomie der Massen. Zurückgeführt wurde eine spätmittelalterliche Schuldenpraxis auf Einzelpraktiken, die als „Spuren vergangener Handlungsabläufe“[94] aus den Protokolleinträgen des Gerichtsbuches herausgefiltert, analysiert und in kontextuelle Zusammenhänge verschiedener Art gesetzt werden können. Diesen Kontext zu erweitern und die Praktiken in ihrem Vollzug genauer zu beschreiben, bleibt Aufgabe weiterer Untersuchungen.
Deutlich wurde aber, dass die vorgestellten Praktiken und ihre Bestandteile als ökonomische Zwischenmittel eingesetzt wurden, um Bargeld zu generieren oder zur Grundlage der existenzsichernden Produktion zu machen. Die „materielle[n] Werte“[95] bilden so gewissermaßen „die Grundlage der [weiteren beruflichen] Existenz“[96]. Als Geldäquivalent fungierten die materiellen Gegenstände damit sowohl als „finanzieller Rückhalt [als auch als] materielle Versicherung“[97], die bei Bedarf verliehen, versetzt und verpfändet werden konnte.
Grundsätzlich aber gilt es, den der objektiven Norm verpflichteten Einträgen im Gerichtsbuch narrationsreichere Überlieferungen wie Missivbücher, Urgichten oder private Rechnungs- und Schuldbücher in einer dichten, mikrohistorischen Beschreibung an die Seite zu stellen, um den Umgang und die Wahrnehmung von Schulden fokussieren zu können und einem konformen Verhalten deviantes Verhalten im Umgang mit Geld und Schulden entgegenzustellen, wie sie im Diebstahl oder im Konkurs auftraten. Darüber hinaus bleibt die Frage im Raum stehen, wo Schulden der obrigkeitlichen Eliten, wie der Adligen, verzeichnet wurden, wer also nicht in den institutionellen Büchern auftritt. Wurde in Krisenzeiten mehr geliehen und geschuldet? Wie verhält es sich mit den Schulden in der Überlieferung der Zünfte oder anderer institutioneller Organisationsformen in der Stadt? Welche Gerichts- und Rechtsentwicklung vollzog das Geldschuldenverfahren über die Schwelle um 1500 und wie beeinflusste die Rezeption des römischen Rechts die Ausgestaltung jenes Verfahrens?
Festhalten lässt sich aber bereits: Die Ökonomisierung der Lebenswelt und ihre rechtliche Regelung im Übergang der Jahrhunderte lässt sich durch die Einträge im Gerichtsprotokollbuch in Hinblick auf eine Schuldenpraxis und seine Bestandteile greifen. Die exemplarisch herausgegriffenen Beispiele verwiesen darauf, dass der Rat der Stadt Augsburg über das Stadtgericht und die Richter „das formelle rechtliche Verfahren [für Einwohner und Gäste] zur Verfügung“[98] stellte, um Geld- oder Kreditschulden auf offiziellem Wege zu beklagen und zurückzuerlangen, sowie einer defizitären Zahlungsmoral der Schuldner eine formal-obrigkeitliche Rechtsetzung entgegenzusetzen. Darüber hinaus gilt es jedoch den Blick für „das Aushandeln von Rechtsansprüchen“[99] und Konfliktlösungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu weiten, denn einerseits bestand der Rechtsraum Stadt zwar aus der obrigkeitlich-rechtlich legitimierten Rechtssphäre, andererseits aber konstituierte sich jede Rechtswirklichkeit aus dem komplexen Austausch von Norm und Realität, sodass nicht nur die rechtliche, sondern in erster Linie die „soziale Akzeptanz“[100] der Einigung – besonders in Hinblick auf eine face-to-face-Gesellschaft – die Schuldenpraxis kennzeichnen konnte.[101] Die Analyse einer Schuldenpraxis kann es daher erlauben, aus einer weitergehenden Perspektive Einblicke in die Binnengesellschaft der Vormoderne zu erhalten.
Betrachtet man abschließend die Forschungen zu Geld und Schulden in der Vormoderne bis ins späte 18. Jahrhundert, so lässt sich erahnen, dass sich eine Schuldenpraxis nicht an Jahrhunderte hielt, sondern innerhalb einer longue durée begriffen werden muss. Ob Schulden dabei das Geld der Vormoderne bzw. die Ökonomie der Massen repräsentierten, bleibt weiterhin zu fragen.
[1] Gabriela Signori, Schuldenwirtschaft. Konsumenten- und Hypothekarkredite im spätmittelalterlichen Basel (Spätmittelalterstudien 5), Konstanz – München 2015, Vorwort.
[2] Vgl. Christian Hagen, Margareth Lanzinger und Janine Maegraith, Verträge als Instrument der Vermögensabsicherung im südlichen Tirol vom 14. bis zum 18. Jahrhundert, in: Historische Anthropologie. Kultur – Gesellschaft – Alltag 25 (2017), S. 187–212, hier S. 209f., die speziell bei (streitigen) Verträgen von einer Mittler- und Schlichtungsfunktion der Gerichte sprechen.
[3] Steffen Pätzold, Amtsbücher des Mittelalters. Überlegungen zum Stand ihrer Erforschung, in: Archivalische Zeitschrift 81 (1998), S. 87–111, hier S. 90.
[4] Laurence Fontaine, The Moral Economy. Poverty, Credit and Trust in Early Modern Europe, Cambridge 2008, S. 39.
[5] Hagen, Lanzinger und Maegraith, Verträge als Instrument der Vermögensabsicherung (wie Anm. 2), S. 189.
[6] Vgl. u. a. Ökonomie sozialer Beziehungen. Ressourcenbewirtschaftung als Geben, Nehmen, Investieren, Verschwenden, Haushalten, Horten, Vererben, Schulden, hrsg. von Gabriele Jancke und Daniel Schläppi, Stuttgart 2015; Simon Teuscher, Schulden, Abhängigkeiten und politische Kultur. Das Beispiel der Kleinstadt Thun im Spätmittelalter, in: Prekäre Ökonomien. Schulden in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hrsg. von Gabriela Signori (Spätmittelalterstudien 4), Konstanz – München 2014, S. 243–262; Die soziale Praxis des Kredits. 16.–20. Jahrhundert, hrsg. von Jürgen Schlumbohm (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 238), Hannover 2007; Carola Lipp, Aspekte der mikrohistorischen und kulturanthropologischen Kreditforschung, in: Schlumbohm, Soziale Praxis des Kredits, S. 15–36.
[7] Lukas Haasis und Constantin Rieske, Historische Praxeologie. Zur Einführung, in: Historische Praxeologie. Dimensionen vergangenen Handelns, hrsg. von Lukas Haasis und Constantin Rieske, Paderborn 2015, S. 7–54, hier S. 13.
[8] Vgl. Gabriela Signori, Einleitung, in: Prekäre Ökonomien. Schulden in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hrsg. von Gabriela Signori (Spätmittelalterstudien 4), Konstanz – München 2014, S. 7–14, hier S. 7.
[9] Von „Krediten“ wird in der hier bearbeiteten Überlieferung nicht gesprochen, vielmehr erscheint in der Regel der Ausdruck gelihen gelt.
[10] Vgl. jeweils aus enger römisch-rechtlicher Perspektive, die Gerichtspraxis nur unzureichend miteinbeziehend: Sabrina Birnbaum, Konkursrecht der frühen Augsburger Neuzeit mit seinen gemeinrechtlichen Einflüssen (Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 24), Münster 2013; Eugen Liedl, Gerichtsverfassung und Zivilprozess der freien Reichsstadt Augsburg (Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Augsburg. Schriftenreihe des Stadtarchivs Augsburg 12), Augsburg 1958.
[11] Burkard Zink, Chronik, Buch IV, in: Die Chroniken der Deutschen Städte, Gesamtreihe Bd. 5, Leipzig 1866, S. 222.
[12] Karl Schnith, Art. „Zink, Burkhard“, in: Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon, Bd. 10, begründet von Wolfgang Stammler, fortgeführt von Karl Langosch, Berlin – New York 1999, Sp. 1556–1558; Karl Schnith, Art. „Zink, Burkard“, in: Lexikon des Mittelalters 9 (CD-ROM-Ausgabe), Stuttgart 2000, Sp. 619f.
[13] Vgl. Gerhard Fouquet und Gabriel Zeilinger, Geld, Gier, Glück? Herrschaftliche Betrüger – Katastrophen des Geldes, in: Katastrophen im Spätmittelalter, hrsg. von Gerhard Fouquet und Gabriel Zeilinger, Darmstadt 2011, S. 139–142; Valentin Groebner, Ökonomie ohne Haus. Zum Wirtschaften armer Leute in Nürnberg am Ende des 15. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 108), Göttingen 1993, S. 26f.
[14] Vgl. Evelin Timpener, Diplomatische Strategien der Reichsstadt Augsburg. Eine Studie zur Bewältigung regionaler Konflikte im 15. Jahrhundert (Städteforschung 95), Köln – Weimar – Wien 2017, S. 47–52; Jörg Rogge, Für den gemeinen Nutzen. Politisches Handeln und Politikverständnis von Rat und Bürgerschaft in Augsburg im Spätmittelalter (Studia Augustana 6), Tübingen 1996, S. 30.
[15] Vgl. Hektor Mülich, Chronik des Hector Mülich. 1348–1487, in: Die Chroniken der Deutschen Städte, Gesamtreihe Bd. 22, Leipzig 1862, S. 118, wo er über Geldschulden des Ulrich Langenmantel berichtet, ebenso über Schulden auf S. 148, zahlreiche Notizen über die Münze in der Stadt in den 1450ern und 60ern, S. 131; S. 133f.; S. 142; S. 202; ebenso Clemens Sender, Die Chronik von Clemens Sender. Von den ältesten Zeiten der Stadt bis zum Jahre 1536, in: Die Chroniken der Deutschen Städte, Gesamtreihe Bd. 23, Leipzig 1894, S. 36: Sender berichtet über die Schulden des Kaufmanns Hoy, S. 83 mit Angaben zu den Lebensmittelpreisen am Reichstag 1500, auf S. 94 gibt er den Schmalzpreis nach dem Reichstag an, auf S. 101f. Notizen zu Lebensmittelpreisen.
[16] Zink, Chronik (wie Anm. 11), etwa in Buch I auf S. 70, in Buch II auf S. 99f., S. 111–114 zur Öttingischen Münze, Buch IV, S. 147 zu den Lebensmittelpreisen in der Stadt.
[17] Martin Dinges, Wandel des Stellenwertes der Ökonomie in Selbstzeugnissen der Frühen Neuzeit, in: Menschen und Märkte. Studien zur historischen Wirtschaftsanthropologie, hrsg. von Wolfgang Reinhard und Julian Stagl, Wien – Köln – Weimar 2007, S. 269–290, hier S. 272.
[18] Gerhard Fouquet, Sparsamkeit – ein Phänomen des Haushaltens in den Lebenswelten des Mittelalters. Harald Witthöft zum 80. Geburtstag, in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 99 (2012), S. 1–15, insbesondere S. 7–10 und 14; Gerhard Fouquet, Familie, Haus und Armut in spätmittelalterlichen Städten: Das Beispiel des Augsburger Ehepaares Elisabeth Störkler und Burkard Zink, in: Inklusion/Exklusion: Studien zu Fremdheit und Armut von der Antike bis in die Gegenwart, hrsg. von Andreas Gestrich und Raphael Lutz, Frankfurt/Main 2004, S. 283–307.
[19] Zink, Chronik (wie Anm. 11), Buch III, S. 128.
[20] Vgl. Eberhard Isenmann, Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550. Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Köln – Weimar – Wien 22014, S. 26–39; Rolf Kießling, Bürgerliche Gesellschaft und Kirche in Augsburg im Spätmittelalter. Ein Beitrag zur Strukturanalyse der Oberdeutschen Reichsstadt (Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Augsburg. Schriftenreihe des Stadtarchivs Augsburg 19), Augsburg 1971, S. 290.
[21] Franz-Josef Arlinghaus, Genossenschaft, Gericht und Kommunikationsstruktur. Zum Zusammenhang von Vergesellschaftung und Kommunikation vor Gericht, in: Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, hrsg. von Franz-Josef Arlinghaus u.a. (Rechtsprechung. Materialien und Studien. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 23), Frankfurt/Main 2006, S. 155–186, hier S. 156.
[22] Arlinghaus, Genossenschaft (wie Anm. 21), S. 161 betont hier noch einmal, dass „die Vielfalt an Gerichten und Zuständigkeitsbereichen primär aus der genossenschaftlichen Struktur der Kommune“ selbst abzuleiten sei; zur Gerichtsvielfalt in der Vormoderne siehe auch die Tagung des Netzwerks Reichsgerichtsbarkeit: „Unter der Linde und vor dem Kaiser. Neue Perspektiven auf Gerichtsvielfalt und Gerichtslandschaften im Heiligen Römischen Reich“ vom 10.11.–12.11.2016 in Wetzlar unter: https://www.hsozkult.de/event/id/termine-29241 (letzter Zugriff: 23.01.2018).
[23] Vgl. hierzu die Diskussion um den legal pluralism: Thomas Duve, Was ist ‚Multinormativität‘? – Einführende Bemerkungen, in: Rechtsgeschichte 25 (2017), S. 88–101; The Laws‘ Many Bodies. Studies in Legal Hybridity and Jurisdictional Complexity, c. 1600-1900, hrsg. von Seán Patrick Donlan und Dirk Heirbaut (Comparative Studies in Continental and Anglo-American Legal History. Vergleichende Untersuchungen zur kontinentaleuropäischen und anglo-amerikanischen Rechtsgeschichte 32), Berlin 2015; Arlinghaus, Genossenschaft (wie Anm. 21), S. 160–168; Rogge, Für den gemeinen Nutzen (wie Anm. 14), S. 125–131 zeigt dies anhand verschiedener Streitigkeiten innerhalb der Zünfte selbst auf.
[24] Einblick in die Neuordnungsbestrebungen des Stadtgerichts lassen sich vor allem aus den von 1476, 1482 und 1498 erhaltenen Bestimmungen zur Besetzung und zum Besetzungsverfahren des Stadtgerichts gewinnen sowie aus einem beim Umzug des Stadtarchivs 2014 wiederentdeckten, noch nicht verzeichneten Bestand zum Gerichtswesen in Augsburg im 15. und 16. Jahrhundert. Welche rechtspraktischen Folgen die Reformen nach sich zogen, müssen weitere Untersuchungen erst zeigen. Vgl. Peter Geffcken, Art. „Stadtgericht“, in: Augsburger Stadtlexikon, hrsg. von Günther Grünsteudel, Günter Hägele und Rudolf Frankenberger, Augsburg 21998, S. 833f.
[25] Vgl. Ingrid Baumgärtner, Gerichtspraxis und Stadtgesellschaft. Zu Zielsetzung und Inhalt, in: Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, hrsg. von Franz-Josef Arlinghaus u.a., (Rechtsprechung. Materialien und Studien. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 23), Frankfurt/Main 2006, S. 1–18, hier S. 1.
[26] Geffcken, Art. „Stadtgericht“ (wie Anm. 2424), S. 833.
[27] Eberhard Isenmann, Ratsliteratur und städtische Ratsordnungen des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit. Soziologie des Rats – Amt und Willensbildung – politische Kultur, in: Stadt und Recht im Mittelalter. La ville et le droit au Moyen Âge, hrsg. von Pierre Monnet und Otto Gerhard Oexle (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 174), Göttingen 2003, S. 214–479, hier S. 290.
[28] Stadtarchiv Augsburg (im Folgenden abgekürzt mit: StA), Mischbestand Gerichtswesen, Gerichtsordnung 1480, unfoliiert.
[29] Vgl. Katarina Sieh-Burens, Die Augsburger Stadtverfassung um 1500, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg 77 (1983), S. 125–149, hier S. 145; Kießling, Bürgerliche Gesellschaft (wie Anm. 20), S. 53–99.
[30] Vgl. StA, Literaliensammlung, 7. Dezember 1472, unfoliiert.
[31] Vgl. StA, Literaliensammlung, 9. Januar 1498, unfoliiert.
[32] Vgl. Rogge, Für den gemeinen Nutzen (wie Anm. 14), S. 159–163.
[33] Dieser Bestand wird im Zuge des Promotionsprojekts ausgewertet.
[34] Vgl. StA, Ratsbücher 1, fol. 26r; fol. 39r; 82r; fol. 150r; 155r; 162r; StA, Ratsbücher 4, S. 163; S. 214.
[35] Darstellung des Konkursprozesses in Augsburg: Friedrich Hellmann, Das Konkursrecht der Reichsstadt Augsburg (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-Geschichte 76), Breslau 1905.
[36] Vgl. Katharina Simon-Muscheid, Die Dinge im Schnittpunkt sozialer Beziehungsnetze. Reden und Objekte im Alltag (Oberrhein, 14.–16. Jahrhundert) (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 193), Göttingen 2004.
[37] Vgl. Richard Goddard, Credit and Trade in Later Medieval England, 1353–1532, London 2016; Elizabeth L. Hardman, Conflicts, Confessions and Contracts. Diocesan justice in late fifteenth-century Carpentras (Studies in medieval and reformation traditions 205), Leiden 2016; Fontaine, The Moral Economy (wie Anm. 4); Daniel Smail, The Consumption of Justice. Emotions, Publicity, and Legal Culture in Marseille 1264–1423 (Conjunctions of religion and power in the medieval past), Ithaca – London 2003.
[38] Sibylle Malamud und Pascale Sutter, Die Betreibungs- und Eingewinnungsverfahren der Stadt Zürich im Spätmittelalter, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 116 (1999), S. 87–118, hier S. 87.
[39] StA, Strafamt 2, S. 40.
[40] Vgl. Carl A. Hoffmann, Strukturen und Quellen des Augsburger reichsstädtischen Strafgerichtswesens in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg 88 (1995), S. 57–108.
[41] Rogge, Für den gemeinen Nutzen (wie Anm. 14), S. 163 beschreibt die Einunger und Klagschatzer anhand einer Gerichtsordnung von 1510 als die „außergerichtlichen Institutionen“ des Stadtgerichts, die Letzteres entlasten sollten.
[42] Vgl. Groebner, Ökonomie ohne Haus (wie Anm. 13).
[43] Vgl. Signori, Schuldenwirtschaft (wie Anm. 1).
[44] Vgl. zu der Heterogenität überlieferten Prozessschriftgutes: Thomas Wetzstein, Prozessschriftgut im Mittelalter – einführende Überlegungen, in: Als die Welt in die Akten kam. Prozessschriftgut im europäischen Mittelalter, hrsg. von Susanne Lepsius und Thomas Wetzstein (Rechtsprechung. Materialien und Studien. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 27), Frankfurt/Main 2008, S. 1–27, besonders S. 11–16.
[45] Es ist hier darauf hinzuweisen, dass der Konkursprozess, also die Möglichkeit der Aufgabe des gesamten Vermögens bis zur Bezahlung der Gläubiger – im rechtlichen Sinne – erst mit dem Verfahrensschritt alle Recht erlangt eingeleitet wurde.
[46] StA, Strafamt 2, S. 40.
[47] Vgl. zu den Verfahrensschritten im römisch-kanonischen Prozess, dem sich das hier dargestellte Verfahren – und zwar in summarischer Weise – zu großen Teilen verpflichtet sieht: Thomas Wetzstein, Heilige vor Gericht. Das Kanonisationsverfahren im Europäischen Spätmittelalter (Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 28), Köln – Weimar – Wien 2004, S. 33–38. Eine genaue statistische Auswertung der Klageanzahl zwischen 1480 und 1532 steht noch aus, allerdings bewegen sich die im Gerichtsprotokollbuch verzeichneten Klagen im Durchschnitt aller bearbeiteten Protokollbücher (1480–1532, in Fünfjahresschritten) bei 550 Klagen pro Jahr. 1480 erfolgten beispielsweise 914 Klagen von insgesamt 2355 Einträgen, 1500 648 Klagen von 1062 Gesamteinträgen und 1520 312 Klagen bei 729 Gesamteinträgen.
[48] Liedl, Gerichtsverfassung (wie Anm. 10), S. 36.
[49] Malamud und Sutter, Betreibungs- und Eingewinnungsverfahren (wie Anm. 38), S. 89f.
[50] Das Stadtbuch von Augsburg, insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276: mit einem lithographierten Facsimile der Handschrift; nach der Originalhandschrift zum ersten Male hrsg. und erl. von Christian Meyer, Augsburg 1872, S. 208.
[51] Vgl. zur ‚Normalität‘ der Stundung: Hans-Jörg Gilomen, Der Kleinkredit in spätmittelalterlichen Städten. Basel und Zürich im Vergleich, in: Städtische Wirtschaft im Mittelalter. Festschrift für Franz Irsigler zum 70. Geburtstag, hrsg. von Rudolf Holbach und Michel Pauly, Köln – Weimar – Wien 2011, S. 109–148, hier S. 109f.
[52] Vgl. Meyer, Stadtbuch (wie Anm. 50), S. 208.
[53] StA, Strafamt 1, S. 58.
[54] Vgl. Werner Ogris, Art. „Wette“, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 9 (CD-ROM-Ausgabe), Stuttgart 2000, S. 43f.
[55] Vgl. z. B. StA, Strafamt, 3, S. 74: Item Hans Ulman metzger hat vergantet nach der Statrecht mit namen 2 bettstatt, 2 kuffl, 1 groß Schaff, 2 trog, II truhen, 1 fidelltruhen, 1 zuber, II stuben kasten, 1 kanten brott, 1 tisch I sessel, I durchschlag, I handtuch, […], V betlach, I kupffer haff. So Ulrich Lutzens des Metzgers gewesen Ist vergangen um 2 gulden re und Ist Im selbs beliben und hat die pfand des Hutl Hansen frawen anboten und verkundt als recht ist.
[56] Wetzstein, Heilige vor Gericht (wie Anm. 47), S. 38.
[57] StA, Strafamt 3, S. 30.
[58] Francisca Loetz, L’infrajudiciaire. Facetten und Bedeutung eines Konzepts, in: Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, hrsg. von Andreas Blauert und Schwerhoff, Konstanz 2000, S. 545–562, hier S. 550.
[59] Loetz, L’infrajudiciaire (wie Anm. 58), S. 557.
[60] Gunter Gudian, Zur Funktion des spätmittelalterlichen Ortsgerichts, in: Recht, Gericht, Genossenschaft und Policey. Studien zu Grundbegriffen der germanistischen Rechtshistorie. Symposium für Adalbert Erler, hrsg. von Gerhard Dilcher und Bernhard Diestelkamp – Berlin 1986, S. 33–37, hier S. 35.
[61] Sheila Ogilvie, Markus Küpker und Janine Maegraith, Household Debt in Early Modern Germany: Evidence from Personal Inventories, in: The Journal of Economic History 72 (2012), S. 134–167, hier S. 144.
[62] Chris Briggs, The Availability of Credit in the English Country Side 1400-1480, in: The Agricultural History Review 56 (2008), S. 1–24, hier S. 7.
[63] Marian Füssel, Die Praxis der Theorie. Soziologie und Geschichtswissenschaft im Dialog, in: Praktiken der Frühen Neuzeit. Akteure – Handlungen – Artefakte, hrsg. von Arndt Brendecke (Frühneuzeit-Impulse 3), Köln – Weimar – Wien 2015, S. 21–33, hier S. 32.
[64] Füssel, Praxis der Theorie (wie Anm. 63), S. 32.
[65] Julie Claustre, Introduction, in: La Dette et le Juge. Juridiction gracieuse et juridiction contentieuse du XIII au XV siècle (France, Italie, Espagne, Angleterre, Empire), hrsg. von Julie Claustre (Histoire ancienne et médiévale 89), Paris 2006, S. 7–18, hier S. 8.
[66] StA, Strafamt 2, S. 38.
[67] Vgl. zu jüdisch-christlichen Kreditbeziehungen jüngst: Sabine Ullmann, „daß sye gute Freundt under einander bleiben sollen?“ Jüdisch-christliche Kreditnetze in der ländlichen Gesellschaft während der Frühen Neuzeit, in: Juden und ländliche Gesellschaft in Europa zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit (15.–17. Jahrhundert). Kontinuität und Krise, Inklusion und Exklusion in einer Zeit des Übergangs, hrsg. von Sigrid Hirbodian und Torben Stretz (Forschungen zur Geschichte der Juden 24), Wiesbaden 2016, S. 79–98; Joseph Shatzmiller, Shylock reconsidered. Jews, Moneylending and Medieval Society, Berkeley 1990.
[68] Vgl. Signori, Einleitung (wie Anm. 8), S. 9–11.
[69] StA, Strafamt 2, S. 38.
[70] Vgl. beispielsweise StA, Kaufmannschaft und Handel, I. Literalien Nr. 3 (Schuldbuch des Jörg Ottl); StA, Selekt „Schätze“, Nr. 183a (Rechnungsbuch); Gabriela Signori, Die Wirtschaftspraktiken eines spätmittelalterlichen Goldschmieds. Stefan Maignow und sein Geschäftsbuch (1477–1501), in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 99 (2012), S. 281–299; Matthias Steinbrink und Ulrich Meltinger, Ein Basler Kaufmann am Ende des 15. Jahrhunderts (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte 197), Stuttgart 2007.
[71] Zu den unterschiedlichen Formen von Verlag im Textilgewerbe Oberdeutschlands vgl. Rudolf Holbach, Frühformen von Verlag und Großbetrieb in der gewerblichen Produktion (13.–16. Jahrhundert) (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte 110), Stuttgart 1994, S. 127–140, hier S. 156–166 und S. 183–195.
[72] Vgl. Rogge, Für den gemeinen Nutzen (wie Anm. 14), S. 107–118.
[73] Rudolf Holbach, Kredit gegen Arbeit. Prekäre Ökonomien und die Chancen und Probleme der Organisationsform Verlag im vormodernen Gewerbe, in: Prekäre Ökonomien. Schulden in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hrsg. von Gabriela Signori (Spätmittelalterstudien 4), Konstanz – München 2014, S. 71–99, hier S. 76.
[74] Vgl. StA, Strafamt 1, S. 44.
[75] StA, Strafamt 4, S. 94: Item Anna, Leonhart Gronewallds des Webers eheliche Hausfrawen, bekennt für sich und Ire eewirt, dz sy und ir Baid erben unverschaidenlich, Ulrich Artzt den Jungen und sein gesellschaft Schuldig sey 8 Rohe barchanttuch und 3 gulden.
[76] Zu Schulden bei Arbeitgebern vgl. Groebner, Ökonomie ohne Haus (wie Anm. 13), besonders S. 195–206.
[77] Vgl. Signori, Schuldenwirtschaft (wie Anm. 1), S. 12.
[78] Meyer, Stadtbuch (wie Anm. 50), S. 208.
[79] Peter Schuster, Soziale und kulturelle Aspekte des Schuldenmachens im ausgehenden Mittelalter, in: Prekäre Ökonomien. Schulden in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hrsg. von Gabriela Signori (Spätmittelalterstudien 4), Konstanz – München 2014, S. 17–34, hier S. 17.
[80] StA, Strafamt 1, S. 41.
[81] StA, Strafamt 4, S. 225.
[82] Vgl. Groebner, Ökonomie ohne Haus (wie Anm. 13), S. 154.
[83] Simon-Muscheid, Dinge im Schnittpunkt (wie Anm. 36), S. 191.
[84] StA, Strafamt 2, S. 30: Item Benedikt Kieler, Karter, Bekennt in gericht dz er Jacob Nyess weber 33 groschen schuldig seye zu bezalen uff sant ulrichs kirchweyn darumb hatt er dem Neyss ain Rock zu pfand gesetzt, wa er In nit entrichen so mag er mit dem Rock alls mit sein furpfand gefaren nach der Statrecht.
[85] Hellmann, Konkursrecht (wie Anm. 35), S. 16.
[86] Vgl. Ogris, Art. „Wette“ (wie Anm. 54), S. 43f.
[87] Vgl. StA, Strafamt 1, S. 32.
[88] Zu Bämler und zum Buchdruck in Augsburg allgemein vgl. Hans-Jörg Künast, „Getruckt zu Augspurg“. Buchdruck und Buchhandel in Augsburg zwischen 1468 und 1555 (Studia Augustana 8), Tübingen 1997; Inge Leipold, Das Verlagsprogramm des Augsburger Druckers Johann Bämler. Zum Funktionstyp „Frühe deutschsprachige Druckprosa“, in: Bibliotheksforum Bayern 4 (1976), S. 236–252.
[89] Z. B. StA, Strafamt 1, S. 50. Ab 1481 haben sich so gut wie keine eingebundenen Pfandzettel mehr in den Gerichtsbüchern erhalten.
[90] Ursula Gießmann, Textilität – die Stofflichkeit Kölns im späten Mittelalter, in: Geschichte in Köln 60 (2013), S. 211–219, hier S. 214.
[91] Fontaine, Moral Economy (wie Anm. 4), S. 25.
[92] Vgl. Signori, Schuldenwirtschaft (wie Anm. 1), S. 12.
[93] Simon-Muscheid, Dinge im Schnittpunkt (wie Anm. 36), S. 78.
[94] Haasis und Rieske, Historische Praxeologie (wie Anm. 7), S. 28.
[95] Simon-Muscheid, Dinge im Schnittpunkt (wie Anm. 36), S. 161.
[96] Simon-Muscheid, Dinge im Schnittpunkt (wie Anm. 36), S. 161.
[97] Simon-Muscheid, Dinge im Schnittpunkt (wie Anm. 36), S. 165.
[98] Gudian, Zur Funktion (wie Anm. 60), S. 35.
[99] Loetz, L’infrajudiciaire (wie Anm. 58), S. 556.
[100] Loetz, L’infrajudiciaire (wie Anm. 58), S. 548.
[101] Vgl. Loetz, L’infrajudiciaire (wie Anm. 58), S. 545–560, Loetz spricht deshalb von der infrajudiciaire als einer „gesellschaftlich ausgehandelten Verhaltensnormierung“, S. 560.
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Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation:
Maria Weber, Geld und Schulden als nervus rerum in der Stadt des Spätmittelalters, in: Die Stadt des Mittelalters an der Schwelle zur Frühen Neuzeit. Beiträge des interdisziplinären (Post-)Doc-Workshop des Trierer Zentrums für Mediävistik im November 2017, hrsg. von Inge Hülpes und Falko Klaes (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 1), S. 89–111, https://mittelalter.hypotheses.org/12998.
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Maria Weber (18. Juli 2018). Geld und Schulden als nervus rerum in der Stadt des Spätmittelalters. Mittelalter. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/rh3w
Eine Antwort
[…] Geld oder besser gesagt Nicht-Geld, sprich Schulden, waren schon im Spätmittelalter ein wichtiges Thema in den Städten: https://mittelalter.hypotheses.org/12998 […]