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Die Zünfte der Stadt Luxemburg am Übergang vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit

Einleitung[1]

Die Diskussion um das Wesen der Zünfte wurde im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts bekanntermaßen mit großen Emotionen geführt, fungierten die Zünfte doch als Projektionsfläche für zeitgenössische politische Debatten um Gewerbefreiheit und Staatlichkeit. Wie unter anderem Josef Ehmer herausgestellt hat, erschienen handwerkliche Zusammenschlüsse aufgrund ihres korporativen Charakters als Sinnbild von Gemeinschaft und wurden als solche entweder romantisch verklärt oder aber zu Zwangsgemeinschaften mit Monopoltendenzen stilisiert, die man als Hindernis für die liberale Marktwirtschaft und die Freiheit des Individuums erachtete.[2] Für die Geschichtsschreibung der frühneuzeitlichen Gewerbekorporationen sollte sich insbesondere ein Denkmodell als folgenreich erweisen, das Wilhelm Stieda und Gustav Schmoller an der Wende zum 20. Jahrhundert in die Zunftdebatte einbrachten und das die Geschichte der Zünfte in eine Phase der spätmittelalterlichen Blütezeit und des frühneuzeitlichen Verfalls unterteilte. Demnach hätten sich die Zünfte erst im Laufe der frühen Neuzeit infolge konjunktureller Verschlechterungen und zunehmender Konkurrenz durch die in die Städte strömende Landbevölkerung sowie einer erstarkenden kapitalistischen Gesinnung abgeschottet, was sich in einem strengeren Umgang mit außerzünftiger Konkurrenz, einer Erschwerung des Zunftzugangs und einer Verlängerung der Ausbildungszeiten niedergeschlagen hätte.[3] Dass dieses Paradigma auch Eingang in die luxemburgische Zunfthistorio-graphie gefunden hat, lässt sich an der 1923 bis 1926 erschienenen Kulturgeschichte des Luxemburger Landes belegen, in der der Landeshistoriker Nicolas van Werveke konstatiert:

„Was hier an Handwerksleuten der verschiedensten Art zusammenfloss, erfreute sich zunächst der vollständigen gewerblichen Freiheit […]. Im allgemeinen konnte aber ein solcher Zustand völliger Gewerbefreiheit nur so lange währen, als die Stadt fort und fort wuchs und mehr Kräfte brauchte, als ihr zugeführt wurden. Waren aber die Handwerker in ausreichender Zahl am Orte, um den Bedarf an Erzeugnissen für den Verbrauch und Markt zu decken, oder war gar ein Überschuss an Arbeitern da, so hatte die ‚freie Kunst’ im allgemeinen wohl ihr Ende erreicht. Dann musste bei den schon angesiedelten Handwerkern der Trieb erwachen, sich ihr Arbeitsfeld zu sichern, den Zuzug möglichst zu beschränken und sich gegen jeden, der sich zum Betrieb des Handwerks auf eigene Faust niederlassen wollte, zur Wehr zu setzen.“[4]

Obgleich die Ideengeschichte der Zunftdebatte mittlerweile gründlich aufgearbeitet ist, besteht, wenn es um eine allgemeine Charakterisierung der Zünfte in der frühen Neuzeit geht, noch immer eine gewisse Unsicherheit: Zahlreiche neuere Arbeiten verweisen darauf, dass sich die handwerklichen Korporationen vielfach erfolgreich an die marktwirtschaftlichen Veränderungen der Neuzeit angepasst hätten,[5] sodass sie im 17. und 18. Jahrhundert in zahlreichen Regionen erst auf dem Höhepunkt ihrer Entwicklung angelangt wären.[6] In anderen einschlägigen Werken zur Zunftgeschichte scheinen sich indessen eher Anklänge an das Zweiphasenmodell zu finden. So heißt es bei Sabine von Heusinger: „Diese Dynamik [der Zünfte] ging im Verlauf des 15. Jahrhunderts durch eine fortschreitende Vereinheitlichung und Verrechtlichung verloren und endete im Zunftzwang der Neuzeit.“[7] Auch Knut Schulz, der sich um ein eigenes chronologisches Modell der Zunftentwicklung bemüht, stellt für das 16. und 17. Jahrhundert fest: „Erst jetzt finden sich in vielen Zünften die vielfach dem Mittelalter zugeschriebenen eindeutigen Bestimmungen über Abgrenzung und Ausgrenzung, Protektionismus und Wettbewerbsbeschränkungen“, gleichwohl er, in bewusster Distanzierung zu Stieda zu bedenken gibt, dass mit diesen Entwicklungen auch „neuere Impulse“ verbunden gewesen seien.[8]

Während die Komplexität und die Vielschichtigkeit des Zunftwesens Pauschalurteile ohnehin erschwert – wie Arnd Kluge zu bedenken gibt, existieren hinsichtlich der Abschließungsfrage bislang keine verlässlichen Statistiken oder Makrostudien[9] –, dürfte die beschriebene Unsicherheit auch darauf zurückzuführen sein, dass eine Vielzahl der Arbeiten, die sich mit der Geschichte der Handwerkszusammenschlüsse auseinandersetzen, noch immer entweder im Mittelalter oder in der frühen Neuzeit angesiedelt ist, sodass sich kein direkter Vergleich aus einer langfristigen Perspektive erzielen lässt.[10]

Am Beispiel der Zünfte der Stadt Luxemburg möchte der folgende Beitrag die handwerklichen Korporationen daher am Übergang von Spätmittelalter zu früher Neuzeit betrachten, und untersuchen, inwieweit sich der Charakter der stadtluxemburgischen Gewerbezusammenschlüsse in dieser Phase verändert hat. Hierzu wird zunächst ein allgemeiner Abriss zum Status quo der Stadt und ihrer Zünfte im Spätmittelalter gegeben. Anhand einer diachronen Untersuchung der von den Zünften geforderten Zugangskriterien und Bestimmungen zum Umgang mit außerzünftiger Konkurrenz wird dann gezeigt, inwieweit eine zunehmende Abschließung nach außen stattgefunden hat.

Als Quellen hierfür werden die größtenteils im luxemburgischen Nationalarchiv, aber auch im Nationalmuseum lagernden Zunftbücher herangezogen, die neben den Statuten auch Abschriften von einzelnen Gerichtsurteilen enthalten, sowie die Akten des Provinzialrates, dem obersten Gerichtshof des Herzogtums Luxemburg.[11]

 

Die Stadt Luxemburg und ihre Zünfte im Spätmittelalter

Die Entwicklung der im Spätmittelalter etwa 5.000 bis 7.000 Einwohner zählenden Stadt Luxemburg war über das gesamte Mittelalter von den luxemburgischen Grafen aktiv gefördert worden.[12] Mit der Aufgabe Luxemburgs als landesherrliche Residenz büßte die Stadt im 14. Jahrhundert jedoch unweigerlich einen Großteil ihrer Bedeutung ein. Für die burgundischen Herzöge und die Habsburger, die das Herzogtum ab dem 15. Jahrhundert regieren sollten, stellte dieses ohnehin ein eher unbedeutendes Gebiet am Rande ihres Herrschaftskonglomerates dar.[13]

Obgleich die Stadt mit ihren Märkten, Klöstern und Pfarrkirchen sowie als Sitz des Hof- und Provinzialrates auch weiterhin als wichtiges administratives, religiöses und kommerzielles Zentrum fungierte,[14] wirkten sich die geographische Randlage und der Verlust der Residenzfunktion zweifelsohne hemmend auf die Entwicklung des Wirtschaftslebens und der stadtluxemburgischen Zünfte aus: Zwar verfügte Luxemburg seit dem 13. Jahrhundert über eine bedeutende Tuchproduktion, die laut Michel Pauly und Rudolf Holbach bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit bis um das Jahr 1500 durchaus mit den benachbarten Zentren Trier, Saarbrücken/St. Johann und Metz zu vergleichen war.[15] eine eher mäßig ausgeprägte berufliche Binnendifferenzierung auf.[16]religiös und karitativ ausgerichtete Bäckerbruderschaft nachweisen,[17] der erste Beleg eines gewerblich orientierten Handwerkerzusammenschlusses findet sich jedoch erst 1343 für die Wollweberzunft.[18] Bis zum Ende des 14. Jahrhunderts entstanden sechs bis sieben weitere Zünfte, bis zum Ende des 15. Jahrhunderts sollte die Stadt über zwölf Gewerbekorporationen sowie über eine Bruderschaft der Köche, Pfeifer und Lautenschläger verfügen.[19]

Obgleich sich in der Stadt aufgrund des Fehlens einer Ratsverfassung keine politischen Zünfte im strengen Sinne ausbildeten, gelang es den handwerklichen Korporationen durchaus, gewisse politische Kompetenzen zu erlangen.[20] So konnten diese spätestens um 1430 ein eigenständiges Gremium aus ihren jeweiligen Zunftvorstehern etablieren, über das sie dauerhaft an politischen Beratungen des Stadtmagistrats teilnahmen.[21] Ab 1484 lässt sich zudem die Beteiligung der Amtsmeister an der Richterwahl fassen,[22] wodurch sie einen direkten Einfluss auf die Zusammensetzung des städtischen Magistrats erlangten, der sich aus sieben vom Stadtherrn ernannten Schöffen und einem gewählten Richter konstituierte. Spätestens zu Beginn des 16. Jahrhunderts setzten sich infolgedessen immer mehr Zunftangehörige im Richter- und schließlich sogar im Schöffenamt durch.[23]

 

Zunftzugang und außerzünftige Konkurrenz an der Wende zur frühen Neuzeit

Angesichts der ständigen Kriegseinwirkungen, unter denen Luxemburg durch seine unmittelbare Randlage zwischen Habsburgerreich und Frankreich zu leiden hatte,[24] waren die stadtluxemburgischen Zünfte an der Wende zur frühen Neuzeit vor allem mit einem wachsenden Zuzug vom Land konfrontiert. Ein solcher Zuzug bedeutete nicht nur einen verstärkten Andrang auf die städtischen Korporationen, sondern führte unweigerlich auch zu einem Anwachsen der Personengruppen, die in der Stadt einem Handwerk nachgingen, ohne einer Zunft beizutreten. Gegen beides setzten sich die luxemburgischen Zünfte zur Wehr:

So beklagte die Theobaldusbruderschaft, die Zunft der Bauämter, in einer Petition vom 22. Mai 1615, dass

[…] allerhandt junge, unerfarne und auch gantz unvermogende leuth so nur jetzberurte summa uffbringen khonnen, zu ahngedeuter Bruderschaff und Ambt […] sich begeben, dardurch nicht allein die Bruderschafft zu fast schadlicher Vielfaltigkeit gemehret, und gebracht sonder auch die Zaal unerfahrener und gantz unvermogender burgerschafft gehauffet wirt […].[25]

Daher bat die Bruderschaft um eine Erhöhung ihrer Aufnahmegebühren von 12 auf 24 Herrengulden.[26] Eine ähnliche Petition ist für die Krämer bekannt, die 1596 darum ersuchten, ihre Eintrittsgebühr von zwei auf zehn Herrengulden zu erhöhen, weil eine starke Vergrößerung ihrer Zunft aufgrund des vermehrten Zuzugs vom Land stattgefunden habe.[27]

In einem Prozess aus dem Jahre 1644 klagten die Zünfte ferner vor dem Provinzialrat, dass zahlreiche Soldaten und Flüchtlinge in der Stadt einem Handwerk nachgingen, ohne der dafür zuständigen Zunft anzugehören.[28] Darüber hinaus lassen sich mehrere Prozesse finden, in denen die Gewerbekorporationen gegen zunftfremde Einzelpersonen oder ganze Personengruppen, wie etwa Juden, vorgingen, weil diese in die Kompetenzen der Zünfte eingriffen und ihnen Konkurrenz machten.[29]

Inwieweit sind diese Klagen und Forderungen nun als ein Indiz für eine zunehmende Abschließung der Zünfte zur frühen Neuzeit hin zu werten? Einzelne Prozesse gegen Störer und Zuzügler genügen allein noch nicht, um daraus eine zunehmende Abschottungspolitik der gewerblichen Korporationen abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die Überlieferungssituation im Falle Luxemburgs keine klare Quantifizierung der Prozessaktivität erlaubt, um festzustellen, inwieweit etwa vom Mittelalter zur frühen Neuzeit ein Anstieg solcher Prozesse stattgefunden hat. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, müsste gefragt werden, ob ein solcher Anstieg nicht eher das Resultat eines höheren Grades der Verrechtlichung und der Verschriftlichung wäre als eines aggressiveren Auftretens von Zunftseite.

An Stelle der Prozesse soll hier daher ein größeres Augenmerk auf die diachrone Entwicklung von Zunftaufnahmekriterien gelegt werden. Bei diesen handelt es sich zwar um normative Vorgaben der Zünfte, deren praktische Handhabung anhand der erhaltenen Quellen nicht immer nachzuvollziehen ist, sie können jedoch zumindest Auskunft darüber geben, inwieweit sich die offizielle Rhetorik der Zünfte gegenüber neuen Anwärtern veränderte.

In diesem Zusammenhang kann zunächst noch einmal auf die von der Theobaldusbruderschaft und dem Krämeramt geforderten Erhöhungen ihrer Eintrittsgelder zurückgekommen werden. Leider ist es nicht möglich, die fortlaufende Entwicklung der Eintrittsgelder einer einzelnen Zunft vom 14. bis ins 17. Jahrhundert zu untersuchen, da für die meisten Zünfte jeweils nur eine einzige Angabe bekannt ist. Ein diachroner Vergleich wird zudem dadurch erschwert, dass die Aufnahmegebühren im Spätmittelalter in Gold-, in der frühen Neuzeit aber in Silbermünzen entrichtet wurden. Daher muss sich im Folgenden auf einen „ausschnitthaften“ Vergleich der wenigen überlieferten frühneuzeitlichen Eintrittsgelder beschränkt werden.

Blickt man isoliert auf die gewünschten Erhöhungen, so zeigt sich, dass das Theobaldusamt seine Eintrittsgebühren in einem Zeitraum von 20 Jahren verdoppeln, das Krämeramt sogar verfünffachen wollte. Die von den Zünften gewünschten Beträge müssen dabei allerdings als Verhandlungstaktik gesehen werden, bei der man zunächst von einem Maximalwert ausging, um letztendlich einen mittleren Wert zu erzielen.[30] Knut Schulz und Kurt Wesoly haben am Beispiel der ober- und mittelrheinischen Städte zudem zu bedenken gegeben, dass der Wunsch nach einer Erhöhung der Eintrittsgelder nicht allein als Ausdruck von zünftigem Grup­pen­egoismus zu verstehen sei, sondern dass dieser nicht zuletzt im Kontext der inflationären Entwicklungen in dieser Zeit gesehen werden müsse, da die verlangten Steigerungen häufig ziemlich genau der erfolgten Verringerung des Münzsilbergehalts entsprechen würden.[31]

Zunfteintrittsgelder Ende 16./Anfang 17. Jh.[32]

Ordnet man die gewünschten Erhöhungen in den Kontext der anderen aus dieser Zeit bekannten Eintrittsgelder ein, zeigt sich fernerhin, dass sie sich insofern in einem realistischen Rahmen bewegten, als sie lediglich eine nachträgliche Angleichung an die bei anderen Zünften bereits üblichen Gebühren darstellten.So war die Aufnahmegebühr für das Krämeramt vor der Erhöhung im Jahre 1595 im Vergleich zu den Eintrittsgeldern der anderen Zünfte verschwindend gering. Auch mit dem neuen geforderten Betrag lag die Zunft noch hinter dem Durchschnitt aller bewilligten Eintrittsgelder zurück.

Das Theobaldusamt blieb mit seinen Forderungen von 1615 immer noch unter den Eintrittsgeldern des Bäckeramtes von 1594. Tatsächlich bewilligt wurde letztendlich eine Summe im oberen Mittelsegment.

Neben den zu zahlenden Eintrittsgeldern spielten auch andere Aufnahmekriterien eine Rolle, um in eine Zunft aufgenommen zu werden. Nach der frühneuzeitlichen „Verfalltheorie“ hätten sich diese Auflagen zunehmend verschärft, sodass die Übergangsphase vom Gesellendasein zur Meisterschaft mit immer längeren Wartezeiten verbunden gewesen sei und es schließlich nur noch einem sehr begrenzten Personenkreis überhaupt möglich gewesen sei, die Meisterwürde zu erlangen.[33]

Dem kann für Luxemburg nur bedingt zugestimmt werden. Zwar wurde ab dem 16. und 17. Jahrhundert in einigen Gewerben die Anfertigung eines Meisterstücks verlangt,[34] diese Maßnahme kann jedoch nicht zuletzt auf die in dieser Zeit allerorts aufkommenden Professionalisierungstendenzen zurückgeführt werden, die letztendlich auch dem Verbraucherschutz dienten. Diese Funktion wird unter anderem in der Ordnung der Schneider deutlich, in der unter Androhung von Strafe bestimmt wird, dass auch die sonst überall bevorzugten Meistersöhne ihr Meisterstück abzuliefern hätten, bevor sie sich selbstständig machten.[35] Klagen darüber, dass das Meisterstück aufgrund von unfairer Bewertung als zusätzliches Mittel der Abschließungspolitik missbraucht worden wäre, wie sich dies etwa in den mittelrheinischen Städten andeutet, sind für Luxemburg nicht belegt.[36] Am Beispiel von Bamberg zeigt sich zudem, dass die Meister einer Zunft keineswegs immer autonom über die Vergabe des Meistertitels entscheiden konnten. Das letzte Wort lag hier vielmehr beim Landesherrn beziehungsweise dessen Regierung, während die Meister allenfalls konsultativ in den Entscheidungsprozess eingebunden wurden.[37]

Vorgeschriebene Wanderzeiten, mit denen sich die Phase des Gesellendaseins künstlich verlängern ließ, lassen sich für Luxemburg vor dem 18. Jahrhundert nicht finden – gleichwohl die Wanderschaft in vielen Gewerben zweifelsohne üblich war.[38] Der Usus einer sogenannten Mutzeit, nach der der Geselle erst eine gewisse Zeitspanne abwarten musste, bevor er die Meisterschaft erlangen konnte, wird in den Quellen überhaupt nicht erwähnt.[39]

Ab dem 15. Jahrhundert, in einem breiteren Ausmaße jedoch erst ab dem 16. und 17. Jahrhundert, mussten für den Zunfteintritt hingegen gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllt werden, wie die Rechtschaffenheit und die eheliche Geburt des Zunftanwärters.[40] Diese auch andernorts geläufigen Forderungen sind in erster Linie auf die im Zuge der frühen Neuzeit aufkommenden Ehrdiskurse zurückzuführen, die nicht primär der künstlichen Zunftzugangsbeschränkung, sondern vielmehr der Erhaltung der zünftigen Ehre gedient haben dürften.[41] Wie Knut Schulz schreibt, wurde die Ehelichkeit für viele Zünfte nämlich immer mehr zu einem wichtigen Faktor ihres Selbstverständnisses. Unehelich geborene oder so verheiratete Meister wurden daher teilweise in der Zunft geduldet, aber es wurde keine Gemeinschaft mit ihnen gepflegt, da sie, wie beispielsweise in Frankfurt, von Zunftfeierlichkeiten ausgeschlossen blieben.[42]

Aus einem Prozess, den ein gewisser Michel Besslinck gegen die Pelzerzunft führte, wissen wir, dass unehelich Geborene in Luxemburg gegen die Zahlung eines höheren Eintrittsgeldes prinzipiell in die Zunft aufgenommen werden konnten.[43] Beim Schneider- und Fischeramt sollten für unehelich Geborene sogar ausdrücklich gleichberechtigte Eintrittsbedingungen wie für eheliche Bewerber gelten.[44]

Der glich, als ob er nit ein elich kind, von etlichen bastarden gehaben, [45]

Neben der Untersuchung von Zugangsbestimmungen ist es für die Ausgangsfragestellung nicht zuletzt wichtig, die diachrone Entwicklung solcher Regelungen zu betrachten, die sich mit dem Umgang mit außerzünftiger Konkurrenz beschäftigen. Interessanterweise enthalten die einzelnen Ordnungen diesbezüglich sehr heterogene Bestimmungen, ohne dass jedoch eine klare Grenzziehung zwischen Mittelalter und früher Neuzeit möglich wäre.[46]

So finden sich für einige stadtluxemburgische Gewerbe eben jene Verbote und Zwangsbestimmungen, die von der älteren Historiographie immer wieder hervorgehoben worden sind: Ein Privileg, das Johann der Blinde 1343 für die Wollweber ausstellte, verbot beispielsweise, dass auf dem Land oder in Klöstern, sprich außerhalb der städtischen Zunft, zu kommerziellen Zwecken Tuch produziert wurde.[47] Eine von 1588 datierende Ordnung der Schneider drohte an, dass man Personen, die sich ohne Zunftmitgliedschaft des Handwerks bedienten, die Schere wegnehmen und mit einer Geldbuße belegen würde.[48]

Auch in den Statuten der Gerber und Schuhmacher von 1590 findet sich die Bestimmung, dass Produkte von Auswärtigen, die ohne Erlaubnis der Zunft auf dem städtischen Markt angeboten würden, unter Strafe konfisziert werden dürften.[49] Demnach kam es von Seiten der Zunftmeister häufiger zum Ankauf von Lederwaren, die ihnen von Personen, die nicht in Luxemburg zünftig waren, angeboten wurden. Da der Warenverkauf direkt in den Werkstätten oder in Wirtshäusern, also fernab der zünftig kontrollierten Märkte stattfand, ist von einer eher inoffiziellen Hausierertätigkeit auszugehen. Anstatt zu versuchen, diesen faktisch wohl kaum zu regulierenden, weil im Verborgenen stattfindenden Vorgang generell zu unterbinden, war man lediglich bemüht, ihn insoweit unter seine Kontrolle zu bringen, als man wenigstens die Qualität der Ware überprüfte, bevor sie von den eigenen Zunftangehörigen weiterverkauft wurde.

[50]Aktivitäten nicht gänzlich verhindern konnte und sich mit diesen daher bestmöglich arrangieren musste.

Neben den Artikeln, die außerzünftige Konkurrenz generell zu verbieten scheinen, lassen einige Ordnungen auch einen eher toleranten Umgang mit dieser erkennen. So heißt es in den Statuten des Eligiusamtes von 1495:

were es auch sache dasz suest andere knecht in der stat Luccg wahnent weren und zu fure vnd zu flammen sessen vnd alle stede recht dont vnd nit bruder synt vnserers amptsz, die sallen zu allen froen fasten ein waisspfennig geben in der gesellen bücsz vnd den knechten nit weitter verbundlichen syn.[51]

Obwohl sich der Auszug auf den ersten Blick mit dem Verhältnis der Gesellen zum Gesellenbund zu beschäftigen scheint, thematisiert er primär den Status solcher Handwerker, die ohne Meistertitel und Zunftzugehörigkeit mit einem eigenen Haushalt in Luxemburg etabliert waren und dort arbeiteten. Deren außerzünftige Tätigkeit schien geduldet zu werden, sofern sie dem luxemburgischen Gesellenbund vierteljährlich einen Weißpfennig entrichteten.

daß niemands in der statt soll arbeithen alt noch neuw, er hat sich dan mit der bruderschafft gesacht.[52] Der Terminus sachen, der sowohl das Prozessieren vor Gericht bezeichnete, aber auch „verstehen, einrichten, zurechtlegen“[53] bedeutete, scheint dabei durchaus Raum für eine selbstständige Tätigkeit zu lassen, sofern man sich vorab mit der Zunft verständigte, was vermutlich ebenfalls die Zahlung einer Entschädigung beinhaltete.

Eine ähnliche Regelung findet sich noch rund 200 Jahre später in der Ordnung der Leinenweber von 1688, in der in Bezug auf unzünftige, scheinbar selbstständig arbeitende Handwerker zu lesen steht: [54]

Insgesamt bestätigt sich hier also der Eindruck der neueren Forschung, dass es den Zünften sowohl im Spätmittelalter als auch in der frühen Neuzeit vor allem darum ging, ihren Vorherrschaftsanspruch auf dem heimischen Markt zu demonstrieren, nicht aber darum, außerzünftige Arbeit gänzlich zu unterbinden.[55]

Auf einen eher flexiblen Umgang mit auswärtigen Produzenten scheinen auch die frühneuzeitlichen Ordnungen der Bäcker und des Theobaldusamtes hinzuweisen. Die zu bestimmten Tageszeiten auf dem städtischen Markt anbieten.[56] Das gerne bediente Klischee des absoluten Zunftmonopols findet hier demnach keine Anwendung.[57]

Nach der von 1517 datierenden Theobaldusordnung sollten Bürger und Einwohner der Stadt Luxemburg die einheimischen Handwerker bei ihrer Auftragsvergabe zwar priorisieren, sofern diese aber keine Zeit hätten, nicht über die notwendige Kenntnisse verfügten oder aber den Auftrag nicht zum gleichen Preis auszuführen bereit wären, soll man den außwerdigen gewen undt zulassen binnendt der statt zu arbeyten solche verdincknuß auß zumachen.[58] Indem die Statuten den Verbraucher unter den für ihn günstigsten Angeboten frei wählen lassen, greifen sie geradezu ein essenzielles Charakteristikum der freien Marktwirtschaft auf!

Die genannten Bestimmungen dürften allerdings nicht zuletzt auf den Stadtmagistrat zurückzuführen sein, der spätestens seit Beginn des 16. Jahrhunderts zunehmend in Zunftangelegenheiten eingriff. Die Stadt Luxemburg stellte insofern eine Besonderheit dar, als die Landesherren während des gesamten Spätmittelalters noch einen besonders großen Einfluss auf die Zunftorganisation nahmen. Ihnen kam nicht nur die Hälfte aller von den Zünften eingenommenen Strafgelder zu, sie stellten auch Privilegienbriefe für die Korporationen aus und approbierten ihre Statuten.[59] Dies wirkte sich insofern vorteilhaft für den Handlungsspielraum der Gewerbekorporationen aus, als die Landesherren in der Regel abwesend waren und Zunftprivilegien in Zeiten politischer Unruhe dazu nutzten, die Loyalität der zünftigen Organisationen zu erkaufen. Beispielsweise erwirkten die Metzger, die sich nach der Eroberung Luxemburgs durch Philipp von Burgund im Jahre 1443 offenbar frühzeitig auf dessen Seite geschlagen hatten, von diesem ein Privileg, das ihnen das absolute Monopol für das Schlachten von Tieren und den Verkauf von Fleisch vorbehielt.[60] Der städtische Magistrat, dessen Mitglieder von dem Privileg besonders geschädigt worden sein dürften, da sie selbst zu großen Teilen Gaststätten betrieben, in denen nunmehr nur noch für ein Maximum von vier Personen geschlachtet werden durfte, konnte gegen das unliebsame Privileg lediglich gerichtlich vorgehen.[61]

Die Situation änderte sich gegen Ende des 15. beziehungsweise zu Beginn des 16. Jahrhunderts, als das luxemburgische Territorium unter die Verwaltung des zu diesem Zweck eigens eingerichteten Provinzialrats gestellt wurde. Möglicherweise erfuhr auch der städtische Magistrat im Zuge jener zunehmend zentralistisch orientierten Neustrukturierung eine Erweiterung seiner Befugnisse, die sich nach und nach auch auf Zunftangelegenheiten auszuweiten begannen:[62] So floss die Hälfte der von den Zünften eingenommenen Bußgelder nach den Ordnungen, die im 16. Jahrhundert entstanden, nun direkt in die städtische Kasse.[63] Heißt es in einer neuzeitlichen Transkription der Ordnung der Fassbinder von 1445 noch: […] seynd wir Brüder in dem Fassbinder ambt beyeinander gewesen, und dieser nachgeschriebenen ordnung eins worden […]“[64], wurden die im 16. und 17. Jahrhundert entstandenen Ordnungen allesamt vom städtischen Magistrat bestätigt oder gar von diesem korrigiert.[65]

 

Abb. 1: Ausschnitt aus der 1688 entstandenen Ordnung der Leinenweber mit Korrekturen des Stadtmagistrats am linken Rand, ANLux, métiers et confréries, A.XX-8, fol. 14r, eigenes Foto, Public Domain.

Abb. 2: Vom Magistrat bestätigte Ordnung der Köche, Pfeifer und Lautenschläger von 1605, ANLux, métiers et confréries, A.XX-7A, fol. 1r, eigenes Foto, Public Domain.

 

Die 1517 entstandenen Statuten der Theobaldusbruderschaft schreiben überdies vor, dass sämtliche neu aufgenommene Zunftmitglieder dem städtischen Gericht vorgestellt und der Amtsausschluss eines Bruders von diesem bewilligt werden müsse.[66] Nach der Bäckerordnung von 1594 durfte schlechtes Brot ferner nur noch mit Erlaubnis der Schöffen und des Richters konfisziert werden.[67]

Die Zünfte waren durch diese Entwicklung an die Kontrolle ortsansässiger Autoritäten gebunden. Diese waren den Zünften gegenüber keineswegs feindlich gesonnen, wie dies von der älteren Forschung teilweise proklamiert wurde, stellten die handwerklichen Korporationen doch einen der Grundpfeiler der städtischen Sozial- und Wirtschaftsordnung dar.[68]

Magistrat und Provinzialrat musste jedoch vor allem an einer Garantie der Produktversorgung gelegen sein sowie daran, möglichst breiten Bevölkerungsgruppen ein wirtschaftliches Auskommen zu ermöglichen, weswegen die obrigkeitlichen Erlasse teilweise in Konflikt mit zünftigen Interessen gerieten.

Ganz deutlich wird dieser Standpunkt an dem eingangs erwähnten Prozess von 1644, den die Zünfte gegen die außerzünftig produzierenden Soldaten und Flüchtlinge führten. Hierbei argumentierten die Zünfte, dass sie gegenüber den Fremden und Unzünftigen erheblich benachteiligt würden, da diese zu keinen Wachdiensten verpflichtet seien und Kundenaufträge daher schneller ausführen könnten.[69] Der Provinzialrat verfügte daraufhin zwar, dass Flüchtlinge, die ihr Handwerk in der Stadt ausüben wollten, den Bürgereid leisten, in die Zunft eintreten und somit auch Wachdienste leisten müssten. Der Zunfteintritt sollte aufgrund der Armut jener Leute aber unentgeltlich erfolgen.[70]

Wenn sich für die frühe Neuzeit also zunehmend Beschwerden und Petitionen der Zünfte an den Rat finden lassen, so ist zu überlegen, ob diese, neben der gesamtwirtschaftlichen Situation, nicht auch durch die Kompetenzerweiterung, die die örtlichen Autoritäten in Zunftfragen erhalten hatten, hervorgerufen wurden. Hiermit wurde nicht nur ein neuer lokaler Adressat für Klagen geschaffen, sondern auch ein Gegengewicht zu den Gewerbekorporationen etabliert, was viele Beschwerden erst provoziert haben mag.

 

Zusammenfassung

Der Vorwurf der zunehmenden Abschließung nach außen muss für die luxemburgischen Zünfte eindeutig zurückgewiesen werden. Die in der frühen Neuzeit aufkommenden Forderungen nach Leistungsnachweisen und gewissen persönlichen Voraussetzungen für die Zunftaufnahme müssen in erster Linie im Kontext der Professionalisierungs- und Ehrdiskurse der damaligen Zeit gesehen werden, gleichwohl sie auch zum Ausschluss einzelner unliebsamer Bewerber instrumentalisiert worden sein mögen.

Monopolansprüche, wie sie in einigen der Zunftstatuten formuliert wurden, oder Gerichtsprozesse gegen einzelne Störer oder größere Personengruppen, sowie Petitionen zur Erhöhung der Eintrittsgelder zeugen in erster Linie von dem Bestreben der Zünfte, sich angesichts eines erhöhten Konkurrenzdrucks optimal zu positionieren, wobei man – wie bei Verhandlungen nicht unüblich – zunächst versuchte, die Obergrenze des Machbaren auszureizen. Zugleich kommt diesen Handlungen ein eindeutig symbolischer Charakter zu, der abschrecken und die Dominanz der Zünfte auf dem städtischen Markt demonstrieren sollte. Ungeachtet dessen wurde außerzünftige Arbeit in vielen Bereichen über die gesamte frühe Neuzeit hinweg aber toleriert; häufig genügte es dafür, einen niedrigen und daher gleichfalls eher symbolischen Geldbetrag an die Zunft zu entrichten.

Im Gegensatz zum Spätmittelalter, in dem die stadtluxemburgischen Zünfte noch über weitläufigere Autonomien und Handlungsspielräume verfügt hatten, gerieten sie in der frühen Neuzeit zudem zunehmend unter die Kontrolle lokal agierender Autoritäten. Diese gaben den einheimischen Markt bei Bedarf für auswärtige Handwerker frei, überwachten die Erhöhung der Eintrittsgelder oder die Ausgrenzung bestimmter Personengruppen und setzten diese – falls nötig – außer Kraft.

Es könnte argumentiert werden, dass es nicht zuletzt das Aufkommen jener örtlichen, den Zunftinteressen teilweise antagonistisch gegenüber auftretenden Kontrollinstanzen war, die das Verfassen von Petitionen überhaupt erst notwendig machten beziehungsweise ein offensiveres Auftreten von Zunftseite in einem dialektischen Prozess provozierten. Wenn es um eine Beurteilung frühneuzeitlicher Zünfte geht, sollte das Hauptaugenmerk daher nicht so sehr auf deren Rhetorik liegen, sondern vielmehr das Wechselspiel untersucht werden, das sich aus zünftigen Ansprüchen einerseits und den Reaktionen der städtischen Autoritäten andererseits generierte.

[1] Der Beitrag greift einige Ergebnisse der Dissertation der Autorin auf, vgl. Eva Jullien, Die Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg im Spätmittelalter (Städteforschung, Reihe A 96), Köln u.a. 2017.

[2] Vgl. Josef Ehmer, Traditionelles Denken und neue Fragestellungen zur Geschichte von Handwerk und Zunft, in: Handwerk, Hausindustrie und die Historische Schule der Nationalökonomie. Wissenschafts- und gewerbegeschichtliche Perspektiven, hrsg. von Friedrich Lenger, Bielefeld 1998, S. 19–77, hier S. 24f. Für einen ausführlicheren Forschungsüberblick mit weiteren Literaturangaben vgl. Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 11–17.

[3] Vgl. Ehmer, Traditionelles Denken (wie Anm. 2), S. 25–28; Friedrich Lenger, Sozialwissenschaft um 1900. Studien zu Werner Sombart und einigen seiner Zeitgenossen, Frankfurt a. M. u.a. 2009, S. 32f.

[4] Nicolas van Werveke, Kulturgeschichte des Luxemburger Landes, Bd. 2, Neudruck in 2 Bde., Esch-sur-Alzette 1984 (1923–1926), S. 67.

[5] Vgl. u.a. Philippe Minard, Die Zünfte in Frankreich am Ende des 18. Jahrhunderts: Analyse ihrer Abschaffung, in: Das Ende der Zünfte. Ein europäischer Vergleich, hrsg. von Heinz-Gerhard Haupt, Göttingen 2002, S. 181–195. Dass Zünfte entgegen des gängigen Klischees auch den technischen Fortschritt bzw. moderne Produktionsformen wie die Arbeitsteilung förderten, wurde u.a. herausgestellt von: Ehmer, Traditionelles Denken (wie Anm. 2), S. 38; Rudolf Holbach, Tradition und Innovation in der gewerblichen Wirtschaft des Spätmittelalters: Zunft und Verlag, in: Crossroads of Medieval Civilization: The City of Regensburg and its Intellectual Milieu, hrsg. von Edelgard DuBruck und Karl-Heinz Göller (Medieval and Renaissance Monograph Series 5), Detroit 1984, S. 81–119; Reinhold Reith, Technische Innovationen im Handwerk der frühen Neuzeit? Traditionen, Probleme und Perspektiven der Forschung, in: Stadt und Handwerk in Mittelalter und Früher Neuzeit, hrsg. von Karl Heinrich Kaufhold und Wilfried Reininghaus (Städteforschung Reihe A 54), Köln u.a. 2000, S. 21–60; siehe außerdem die Beiträge des Konferenzbands: Guilds, Innovation, and the European Economy, 1400-1800, hrsg. von Stephan R. Epstein und Maarten Prak, Cambridge 2008.

[6] So beispielsweise in den Niederlanden, vgl. Bert De Munck, Piet Lourens und Jan Lucassen, The Establishment and Distribution of Craft Guilds in the Low Countries 1000–1800, in: Craft Guilds in the Early Modern Low Countries. Work, Power, and Representation, hrsg. von Jan Lucassen, Maarten Prak u.a., Aldershot 2006, S. 32–73.

[7] Sabine von Heusinger, Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte 206), Stuttgart 2009, S. 164.

[8] Knut Schulz, Handwerk, Zünfte und Gewerbe. Mittelalter und Renaissance, Darmstadt 2010, S. 151.

[9] „Ob es – wie oft behauptet – während der Frühen Neuzeit einen Trend der Zünfte zur Abschließung gab, ist unbewiesen. Einiges spricht dafür, anderes dagegen, aussagekräftige statistische Untersuchungen wurden bisher nicht durchgeführt.“ Arnd Kluge, Die Zünfte, Stuttgart 2009, S. 233.

[10] Dies gilt nicht für die Werke von Knut Schulz, der sich schon früh um eine diachrone Sichtweise bemüht hat. Vgl. Knut Schulz, Handwerksgesellen und Lohnarbeiter. Untersuchungen zur oberrheinischen und oberdeutschen Stadtgeschichte des 14. bis 17. Jahrhunderts, Sigmaringen 1985; ders., Handwerk in Europa. Vom Spätmittelalter bis zur Frühen Neuzeit (Schriften des Historischen Kollegs 41), München 1999; ders., Handwerk, Zünfte und Gewerbe (wie Anm. 8). Ebenfalls einen breiten Zeitraum umspannen James Farr, Artisans in Europe 1300–1914 (New Approaches to European History 19), Cambridge 2000; Stephan Epstein und Maarten Prak, Introduction: Guilds, Innovation, and the European Economy, in: Guilds, Innovation, and the European Economy (wie Anm. 5), S. 1–24.

[11] Die meisten Zunftbücher finden sich in den Archives nationales de Luxembourg (fortan mit dem Kürzel ANLux bezeichnet) unter der Bestandsangabe A.XX, Métiers et Confréries sowie in der ebenfalls im Nationalarchiv aufbewahrten Handschriftenabteilung der Section Historique (SHL, Abt. 15) unter den Signaturen ms 226 und ms 434. Das Buch der Theobaldusbruderschaft und einige Dokumente der Metzgerzunft werden im Musée National d’Art et d’ Histoire (MNHA) aufbewahrt. Die Akten des Conseil Provincial lagern unter der Bestandsangabe A.LX wiederum im Nationalarchiv.

[12] Zur stadtgeschichtlichen Entwicklung Luxemburgs vgl. u.a.: Michel Margue und Michel Pauly, Vom Altmarkt zur Schobermesse. Stadtgeschichtliche Voraussetzungen einer Jahrmarktgründung, in: Schueberfouer 1340–1990. Untersuchungen zu Markt, Gewerbe und Stadt in Mittelalter und Neuzeit, hrsg. von Michel Pauly, Luxemburg 1990, S. 9–40; Michel Pauly, Le bas Moyen Âge. Chances et handicaps d’une ville et de ses habitants, in: La ville de Luxembourg. Du château des comtes à la métropole européenne, hrsg. von Gilbert Trausch, Luxemburg 1994, S. 61–79.

[13] Die Zeit der Pfandherrschaften sowie der Burgunder- und Habsburgerherrschaft in Luxemburg beschreibt Michel Pauly, Geschichte Luxemburgs, München 2011, S. 42–46.

[14] Zur Funktion des Hof- und des später entstandenen Provinzialrates vgl. Michel Pauly, Geschichte Luxemburgs (wie Anm. 13), S. 45, ferner S. 54f. Nähere Informationen zur Entwicklung der religiösen und wirtschaftlichen Zentralfunktionen finden sich bei: Michel Pauly, Die luxemburgischen Städte in zentralörtlicher Perspektive, in: Les petites villes en Lotharingie. Die kleinen Städte in Lothringen. Actes des 6es Journées Lotharingiennes, 25–27 Octobre 1990, Centre Universitaire de Luxembourg, Centre Luxembourgeois de Documentation et d’Études Médiévales, Luxemburg 1990, S. 117–162, hier S. 133–136 sowie S. 142f.

[15] Vgl. Ruldolf Holbach und Michel Pauly, Das „Lutzelburger Duch“. Zur Geschichte von Wollgewerbe und Tuchhandel der Stadt Luxemburg und des umgebenden Raumes vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit, in: Schueberfouer 1340–1990 (wie Anm. 12), S. 71–112, hier S. 101.

[16] Vgl. Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 62f. Lukas Trierer Wirtschaft und Gewerbe im Hoch- und Spätmittelalter, in: 2000 Jahre Trier. Trier im Mittelalter, Bd. 1, 2 Bde., hrsg. von Hans Hubert Anton und Alfred Haverkamp, Trier 1996, S. 501–529, hier S. 517; Karl Bücher, Die Bevölkerung von Frankfurt am Main im XIV. und XV. Jahrhundert. Socialstatistische Studien, Tübingen 1886, S. 147 und 227.

[17] In dem Folio „Relation du monastère Saint-Esprit“ finden sich auszugsweise Abschriften eines nicht mehr erhaltenen Kalendariums des Klosters, in dem es heißt, die Bäckerbruderschaft hätte dem Kloster im Jahr 1252 80 Pfund Turnosen Trierer Währung ausgezahlt sowie weitere sechs Pfund als Almosen an die Armen verteilt, ANLux, A.XXXV-5,  Relation du monastère St. Esprit, fol. 5r.

[18] Die Zunft der Wollweber erhielt am 25. März 1343 ein Privileg von Johann dem Blinden, das, inseriert in der Privilegienbestätigung Karls V. vom 12. März 1547, in mehreren Abschriften überliefert ist: ANLux, A.XX-5; SHL 15, ms 226, S. 88-95 und ms 434, fol. 64r-68r.

[19] Bei den zwölf gewerblichen Zünften handelte es sich um die Zunft der Wollweber, der Krämer, der Metzger, der Bäcker, der Gerber und Schuhmacher, der metallverarbeitenden Gewerbe, der Pelzer, der Schneider, der Leinenweber, der Fassbinder, der Baugewerbe und der Fischer, vgl. Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 65–75; ferner: Jean-Marie Yante, Les métiers dans le pays de Luxembourg-Chiny (XIVe-XVIe siècles), in: Les métiers au Moyen Âge. Aspects économiques et sociaux. Actes du Colloque international de Louvain-la-Neuve 7–9 octobre 1993, hrsg. von Pascale Lambrechts und Jean-Pierre Sosson, Louvain-la-Neuve 1994, S. 379–424.

[20] Zur politischen Partizipation der stadtluxemburgischen Zünfte siehe Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 141–147 sowie Michel Pauly, Luxemburg im späten Mittelalter I. Verfassung und politische Führungsschicht der Stadt Luxemburg im 13. und 15. Jahrhundert, Luxemburg 1992, S. 60–83.

[21] Dies lässt sich in den Rechnungsbüchern der Stadt Luxemburg (im Folgenden mit der Abkürzung CB zitiert) nachweisen, die sich im Archiv der Stadt Luxemburg (AVL) unter der Signatur: LU/I/20 1–112 befinden. Sie liegen zudem in edierter Form vor; vgl. Die Rechnungsbücher der Stadt Luxemburg, hrsg. von Claudine Moulin und Michel Pauly, 9 Bde., Luxemburg 2007–2016. Der hier genannte Eintrag bezieht sich auf den Jahrgang CB 1429, fol. 16r.

[22] CB 1484, fol. 16r. Auch 1485 sind die Zunftmeister wieder bei der Richterwahl zugegen, CB 1486, fol. 20v.

[23] Vgl. hierzu Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 146, Anm. 440.

[24] Vgl. Pauly, Geschichte Luxemburgs (wie Anm. 13), S. 53–58.

[25] MNHA, Zunftbuch Theobaldusbruderschaft, fol. 168r.

[26] Der Herrengulden, bei dem es sich um eine kölnische Silbermünze handelte, die fast dem Wert eines Reichstalers entsprach, wurde in Luxemburg zu 28 Stüvern gerechnet, vgl. Johann Georg Krünitz, Art. „Gulden“, in: Oekonomische Encyclopädie oder allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus, und Landwirtschaft, Bd. 20, S. 335, recherchiert in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version,  http://www.kruenitz1.uni-trier.de (letzter Zugriff: 10. Januar 2018). Berechnet man den Feingehalt des Herrengulden zu 28 Stüver im Verhältnis zum Reichsguldiner, der zu 30 Stüvern gerechnet wurde und 1559 22,91 Gramm Silber enthielt (vgl. Wörterbuch der Münzkunde, Friedrich von Schrötter, Berlin 21970, S. 556), hätte der in Luxemburg umlaufende Herrengulden über ein Feingewicht von 21,38 Gramm verfügt.

[27] ANLux, A.XX-2, Zunftbuch der Krämer, fol. 173v–174v.

[28] Eine Zusammenfassung des Prozesses aus dem Jahre 1644 findet sich bei François Lascombes, Chronik der Stadt Luxemburg, 2 Bde., Luxemburg 1968–1976, hier Bd. 2, 1976, S. 562.

[29] So klagten die Wollweber am 15. April 1513 vor dem Hofgericht gegen den durch Juden praktizierten Tuchverkauf, vgl. Nicolas van Werveke, Notice sur le Conseil Provincial de Luxembourg, avant sa réorganisation par Charles-Quint (1200-1531), in: Publications de la Section Historique 40 (1889), S. 253-383, hier S. 342. Im Zunftbuch der Wollweber, in dem auch Abschriften von einigen vor dem Stadtgericht ausgetragenen Prozessen erhalten sind, die sonst nicht überliefert sind, finden sich ferner einige Klagen gegen unzünftige Einzelpersonen, die Tuche zu kommerziellen Zwecken herstellten, ANLux, SHL 15, ms 434 fol. 119r; 123r–123v; 127v; 128r. Auch lassen sich mehrere Auseinandersetzungen mit stadtfremden Zünften und Amtsleuten wegen der von den stadtluxemburgischen Zünften wahrgenommenen Visitationsrechten auf auswärtigen Märkten finden oder aber Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der in Luxemburg ansässigen Korporationen, vgl. hierzu Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 94f. An dieser Stelle gilt es, einen Fehler meiner Dissertation zu korrigieren, wo einige der mit dem Kürzel „TWP 40“  zitierten Klagen – darunter auch die oben angeführte Klage der Wollweber von 1513 – irrtümlich der Regestensammlung der „Table chronologique des chartes et diplômes relatifs à l’histoire de l’ancien pays de Luxembourg“ von Würth-Paquet zugeordnet wurden, die aber, wie hier am Anfang der Fußnote korrekt zitiert, in van Wervekes Aufsatz zum Provinzialrat abgedruckt sind.

[30] Zur Interpretation normativer Zunftquellen vgl. auch Claudia Strieter, Aushandeln von Zunft. Möglichkeiten und Grenzen ständischer Selbstbestimmung in Lippstadt, Soest und Detmold (17. bis 19. Jahrhundert) (Westfalen in der Vormoderne. Studien zur mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Landesgeschichte 7), Münster 2011, S. 18.

[31] Knut Schulz illustriert dies am Beispiel von Basel, vgl. Schulz, Handwerksgesellen und Lohnarbeiter (wie Anm. 10), S. 212; Kurt Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein. Ihre soziale Lage und ihre Organisation vom 14. bis ins 17. Jahrhundert, Frankfurt a.M. 1985, S. 269.

[32] Die Angaben zu den einzelnen Eintrittsgebühren finden sich unter: ANLux, A.XX7a, Zunftbuch der Köche, Pfeifer und Lautenschläger, fol. 3v; ANLux, A.XX-2, Petition der Krämer, fol. 173v–174v; ANLux, A.XX-8, Zunftbuch des Fischeramts, –ANLux, SHL 15, ms 226, Ordnung der Schneider von 1588, S. 808; MNHA, Zunftbuch Theobaldusbruderschaft, fol. 168r; ANLux, A.XX-4, Ordnung der Bäcker vom 20. Dezember 1594. Ähnliche Tabellen finden sich auch in: Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 152–156. Hier sind zudem detailliertere Angaben zur Umrechnung der einzelnen in den Ordnungen verwendeten Währungen enthalten, die zur besseren Vergleichbarkeit jeweils in Gramm Silber umgewandelt wurden.

[33] „Der Untersuchungszeitraum ist dadurch gekennzeichnet, daß der Gesellenstatus seinen eindeutigen Charakter als Phase zwischen Lehrausbildung und Meisterschaft verloren hatte, und unter den Perspektivfragen der Gesellen dominierte nun nicht mehr der Zeitpunkt, wann er selbständiger Warenproduzent werden könne, sondern jene nach der generellen Möglichkeit dazu“, Helmut Bräuer, Gesellen im sächsischen Zunfthandwerk des 15. und 16. Jahrhunderts, Weimar 1989, S. 20.

[34] Die erste sichere Erwähnung eines Meisterstückes findet sich 1588 in der Ordnung der Schneider, in welcher festgehalten ist, dass für die Besichtigung des Meisterstückes neben den Aufnahmegebühren zusätzlich drei Taler zu entrichten waren, ANLux, SHL 15, ms 226, Ordnung der Schneider von 1588, S. 807. In einer Ordnung des Theobaldusamtes aus dem Jahre 1601 sind erstmals präzise Angaben enthalten, wie das Meisterstück der einzelnen Baugewerbe auszusehen habe. MNHA, Zunftbuch Theobaldusbruderschaft, fol. 187r.

[35] ANLux, SHL 15, ms 226, Ordnung der Schneider von 1588, S. 811-812.

[36] Vgl. Wesoly, Lehrlinge und Handwerksgesellen (wie Anm. 31), S. 255f.

[37] Vgl. Lina Hörl, Handwerk in Bamberg. Strukturen, Praktiken und Interaktionen in Stadt und Hochstift (1650–1800) (Stadt und Region in der Vormoderne 2; Veröffentlichungen des Stadtarchivs Bamberg 20), Würzburg 2015, S. 177f.

[38] In der Ordnung der Fassbinder von 1445 heißt es beispielsweise: […] wan ein Meister knecht über Landt gewandelt kommet, dem man auffersuchen acht tag lang zu arbeithen geben, und nicht länger, will er aber dienen, so soll er sich dingen zum kürtzesten für ein vierthel jahr […], ANLux, SHL 15, ms 226, S. 747.

[39] Vgl. hierzu beispielsweise die Statuten der Gerber und Schuhmacher (1700), der Fassbinder (1730), des Eligiusamtes (1738), der Hutmacher (1738), der Leinenweber (1739), der Schneider (1741), der Metzger (1753), der Fischer (1759), des Theobaldusamtes (1776), der Köche (1792) und der Perückenmacher (1792), die im luxemburgischen Stadtarchiv unter den Signaturen LU I-10.11 und LU I-10.12 zu finden sind.

[40] Der erste diesbezügliche Hinweis, der zugleich der einzige für das gesamte 15. Jahrhundert bleibt, taucht 1430 in der Ordnung des Metzgeramtes auf, MNHA, Zunftbuch der Metzgerbruderschaft, S. 9.

[41] Dietmar Willoweit schreibt: „Die Eigenschaft der Nichtehelichkeit als ein Manko der Persönlichkeit verselbständigt sich […] spätestens seit dem 13. Jahrhundert und erlangt historisches Eigengewicht“, Dietmar Willoweit, Von der natürlichen Kindschaft zur Illegitimität. Die nichtehelichen Kinder in den mittelalterlichen Rechtsordnungen, in: Illegitimität im Spätmittelalter, hrsg. von Ludwig Schmugge (Schriften des Historischen Kollegs 29), München 1994, S. 55–66, hier S. 62. , vgl. Katharina Simon-Muscheid, Frauenarbeit und Männerehre. Der Geschlechterdiskurs im Handwerk, in: “Was nützt die Schusterin dem Schmied?” Frauen und Handwerk vor der Industrialisierung, hrsg. von Katharina Simon-Muscheid, Frankfurt a.M., New York 1998, S. 13–33, hier S. 18.

[42] Knut Schulz, Die Norm der Ehelichkeit im Zunft- und Bürgerrecht spätmittelalterlicher Städte, in: Illegitimität im Spätmittelalter (wie Anm. 41), S. 67–83, hier S. 71.

[43] Eine Transkription der Klage findet sich in: van Werveke, Notice sur le Conseil Provincial (wie Anm. 29), S. 353-354. Das Urteil des Hofgerichts kann unter ANLux, A.LX-1500, fol. 189r–189v eingesehen werden.

[44]Zunftbuch des Fischeramts, SHL 15, ms 226, Ordnung der Schneider von 1588, S. 809-810.

[45] van Werveke, Notice sur le Conseil Provincial (wie Anm. 29), S. 354. Die angeklagten Amtsmeister der Pelzerzunft argumentierten in dem genannten Prozess allerdings nicht offiziell mit der Herkunft Michel Besslincks, sondern führten lediglich an, dass man die Zunftgebühren zwischenzeitlich erhöht habe. Der Provinzialrat entschied jedoch zugunsten des Klägers und wies zugleich darauf hin, dass die Erhöhung der Eintrittsgelder nur mit Einwilligung des städtischen Gerichtes erfolgen könne.

[46] Die folgenden Ausführungen finden sich auch in der Dissertation der Autorin, vgl. Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 97–103.

[47] ANLux, A.XX-5, Privileg vom 25. März 1343.

[48] ANLux, SHL 15, ms 226, Ordnung der Schneider von 1588, S. 817-818.

[49] ANLux, A.XX-7, Ordnung der Gerber und Schuhmacher vom 16. August 1590, fol. 3r.

[50] Zur Perlokution vgl. Angelika Linke, Markus Nussbaumer, Paul Portmann, Studienbuch Linguistik. Tübingen 42001, S. 186f., 191.

[51] Joseph Sevenig, Das Eligiusamt zu Luxemburg. Seperatdruck aus der Zeitschrift „Ons Hémecht“ (1918–1922), Luxemburg 1922, S. 30.

[52] ANLux, SHL 15, ms 226, Ordnung der Pelzer von 1462, S. 856.

[53] Matthias Lexer, Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch, Stuttgart 381992, S. 174.

[54] Daneben steht: Augmentirt biß auff drey brantische stbr [=Stüber], ANLux, A.XX-8, Ordnung der Leinenweber von 1688, fol. 10v.

[55] Generell für die Zünfte der frühen Neuzeit wurde dies postuliert von: Ehmer, Traditionelles Denken (wie Anm. 2), S. 71; Strieter, Aushandeln von Zunft (wie Anm. 30), S. 206.

[56] ANLux, A.XX-4, Ordnung des Bäckeramtes vom 20. Dezember 1594.

[57] Ein ähnliches Prozedere hat Steve Kaplan für den Pariser Brotmarkt im 18. Jahrhundert feststellen können, vgl. Steve Kaplan, Le meilleur pain du monde. Les boulangers de Paris au XVIIIe siècle, Paris 1996, S. 108.

[58] MNHA, Zunftbuch der Theobaldusbruderschaft, fol. 173v.

[59] Diese Regelung findet sich in der Ordnung der Pelzer (ANLux, SHL 15, ms 226, S. 851-860), der alten Ordnung der Gerber und Schuhmacher (ANLux, A.XX-7, undatierte Ordnung auf losem Blatt) und auch noch in der von 1495 datierenden Ordnung des Eligiusamtes, vgl. Sevenig, Eligiusamt (wie Anm. 51), S. 29. Wie Jean-Marie Cauchies für die Städte im Hennegau aufzeigt, stellten fürstliche Interventionen in Zunftangelegenheiten an anderen Orten eher die Ausnahme dar, vgl. Jean-Marie Cauchies, Règlements de métiers et rapports de pouvoirs en Hainaut à la fin du Moyen Âge, in: Les métiers au Moyen Âge (wie Anm. 19), S. 35–54. Auf den großen Einfluss, den die luxemburgischen Stadtherren auf Zunftangelegenheiten nahmen, weist auch Jean-Marie Yante hin, vgl. Yante, les métiers (wie Anm. 19), S. 408.

[60] Das 1462 bewilligte Privileg findet sich in einer Abschrift unter ANLux, A.XX-8. Zur politischen Rolle der Metzger in der Zeit nach der burgundischen Eroberung, vgl. Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 208f.

[61] Vgl. Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 100f.

[62] Der Provinzialrat nahm seine Tätigkeit im Jahre 1531 auf, eine allmähliche Kompetenzverschiebung in Zunftfragen zugunsten der örtlichen Autoritäten ist jedoch bereits früher fassbar: So wird in einem Privileg, das Maria und Maximilian von Burgund am 15. September 1480 für die Krämer ausstellten, verfügt, dass die Zunft ihre Eintrittsgebühren nicht allein erhöhen dürfe und dass die Ordnung des Amtes durch die zuständigen rathsleute zu überwachen sei, ANLux, A.XX-2, Privileg der Krämer vom 15. September 1480, fol. 149r. Mit letzteren waren zwar wahrscheinlich nicht der städtische Magistrat, sondern die Ratsleute des Hofrates, dem Vorgänger des Provinzialrates gemeint, dennoch werden die Zünfte hier erstmals ausdrücklich der Autorität lokal agierender Rechtsinstanzen unterstellt. Im Gegensatz hierzu ordnete ein Privileg, das Sigismund am 1. November 1430 für die Metzger erlassen hatte und das in einem Privileg vom 15. Oktober 1480 inseriert ist, noch an, dass die ansässigen Rentmeister, Propste, Schöffen und Richter die Metzgerzunft im Gebrauch ihrer Ordnung nicht hindern sollten, MNHA, Zunftbuch der Metzger, S. 9. Zu den möglichen Gründen für die Kompetenzausweitung des städtischen Magistrats auf Zunftfragen vgl. auch Jullien, Handwerker und Zünfte der Stadt Luxemburg (wie Anm. 1), S. 102.

[63] Dies geht beispielsweise aus der Ordnung der Gerber und Schuhmacher von 1590 hervor, ANLux, A.XX-7, Ordnung der Gerber und Schuhmacher vom 16. August 1590, fol. 4v.

[64] Ordnung der Fassbinder von 1445, ANLux, SHL 15, ms 226, S. 745.

[65] Dies lässt sich feststellen für: die Ordnung der Theobaldusbruderschaft von 1517, MNHA, Zunftbuch der Theobaldusbruderschaft, fol. 171v; die auf losen Blättern befindliche Ordnung der Bäcker vom 20. Dezember 1594, ANLux, A.XX-4; die Ordnung der Gerber und Schuhmacher vom 16. August 1590, ANLux, A.XX-7, fol. 2r; die Ordnung der Schneider vom 14. Mai 1588, SHL 15, ms 226, S. 805-806 und die Ordnung der Leinenweber vom 20. Oktober 1688, ANLux, A.XX-8, fol. 2r.

[66] MNHA, Zunftbuch Theobaldusbruderschaft, fol. 173r; fol. 175r.

[67] ANLux, A.XX-4, Ordnung des Bäckeramtes vom 20. Dezember 1594. Bereits 1545 hatten die Bäcker beklagt, dass die Schöffen das Brot mittlerweile sogar ohne das Beisein der Bäckerzunftmeister besehen würden, ANLux, A.LX-1534, fol. 100v-101r.

[68] Vgl. Hörl, Handwerk in Bamberg (wie Anm. 37), S. 22. Wie eingangs erläutert wurde, hatten Zunftangehörige ab dem späten 15. Jahrhundert zudem teilweise selbst Eingang in das Richter- und Schöffenamt gefunden, was sich jedoch nicht zwangsweise positiv für die Zünfte auswirken musste, da die Interessen des Zunftvorstands, aus dessen Mitte sich die städtischen Würdenträger in der Regel rekrutierten, nicht immer deckungsgleich mit den Interessen der gemeinen Zunftbrüder waren. Auch mussten sie sich als Minderheit eventuell der Politik der anderen Schöffen fügen. Noch 1520 kam es zu einem Prozess gegen die Mitglieder einiger Zünfte, die den Schöffen Peter von Sierck beleidigt und ihm gedroht hatten, ihn wie einen Hund zu braten und aufzuessen, nachdem dieser für die Einführung einer neuen Steuer gestimmt hatte, ohne zuvor die Bürgerschaft und Amtsmeister zu konsultieren. Dieses Beispiel demonstriert eindrücklich, dass die politische Mitsprache, die einzelne Zunftmitglieder erlangen konnten, sich nicht unbedingt positiv auf das Mitbestimmungsrecht der Zunftallgemeinheit auswirken musste, ANLux, A.LX-1506, Prozess vom 15. November 1520.

[69] Hierbei handelte es sich offensichtlich um eine häufiger gebrauchte Rhetorik der Zünfte, da Claudia Strieter für die Soester Zünfte in einem Streit um die kommerzielle Tätigkeit von Soldaten ganz ähnliche Argumentationsweisen ausmachen konnte, vgl. Strieter, Aushandeln von Zunft (wie Anm. 30), S. 183f.

[70] Vgl. Lascombes, Chronik (wie Anm. 28), Bd. 2, S. 562.

 

 


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Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation:

Eva Jullien, Die Zünfte der Stadt Luxemburg am Übergang vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit, in: Die Stadt des Mittelalters an der Schwelle zur Frühen Neuzeit. Beiträge des interdisziplinären (Post-)Doc-Workshop des Trierer Zentrums für Mediävistik im November 2017, hrsg. von Inge Hülpes und Falko Klaes (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 1), S. 112–133, https://mittelalter.hypotheses.org/15445.

Eva Jullien

2003-2009: Studium der Geschichte, Germanistik und Anglistik an der Universität Trier mit einem Erasmus-Semester am Trinity College Dublin. 2010-2015: Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Luxemburg und Promotion zum Thema "Die Zünfte der Stadt Luxemburg im Spätmittelalter seit 2017: Freiberufliche Mitarbeiterin am Nationalarchiv Luxemburg Forschungsinteressen: Stadtgeschichte; Sozialgeschichte des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit (insbes. Geschlechterrollen und Krisenbewältigung); Hexenverfolgungen; Medizingeschichte

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Eva Jullien (4. September 2018). Die Zünfte der Stadt Luxemburg am Übergang vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit. Mittelalter. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/rh45


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