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Prozess am „Tatort“. Innerstädtische Kommunikation in den Konstanzer Baugerichtsprotokollen

1. Einleitung

Bei der Erforschung spätmittelalterlicher Gerichte wurde der Fokus in den letzten Jahren vermehrt weg vom Strafprozess, der Delinquenz, hin zu ‚privatrechtlichen‘ Verfahren wie in Rats- und Zunftgerichten verschoben.[1] Hieran anknüpfend stehen im Zentrum dieses Beitrags die Verfahrensweise und der Prozessablauf eines für den süddeutschen Raum einmaligen Gerichts: des Konstanzer Baugerichts, dessen Protokolle als „Spruch von den Sibnen“ aus der Zeit zwischen 1452 und 1470 erhalten sind. Untersucht werden zwei Fragestellungen, die nacheinander diskutiert werden: Erstens, wie verläuft ein Prozess in alltäglichen Streitfällen um verstopfte Abwassergräben, die Benutzung von Aborten oder (vermeintlich) unrechtmäßig errichtete Anbauten an Häusern? Zweitens, welche Besonderheiten im Verfahren zeigen sich in den Prozessen des Baugerichts?

 

2. Der Ablauf eines Baugerichtsprozesses

In diesem Abschnitt wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens aus den erhaltenen Protokollen rekonstruiert. Die meisten vor Gericht verhandelten Fälle sind nicht in Gänze, sondern nur in einzelnen Verfahrensschritten protokolliert worden. Deshalb erfolgt die Rekonstruktion zuerst anhand der ausführlichsten, durch die Protokolle überlieferten Berichte. Als Ergebnis steht eine auf die Quellen gestützte ‚Idealform‘ des Prozessablaufes, von dem sich begründet annehmen lässt, dass die meisten Verfahren etwa diesem Ablauf folgten. Weitere Quellen, die das Verfahren oder die Ergebnisse des Baugerichts schildern, konnten im Konstanzer Archivgut nur sehr selten identifiziert werden, zumeist in Urkunden über das Urteil.[2]

Die Sibnen, wie die beteiligten Richter in den Protokollen selbst genannt werden, bestehen aus dem städtischen Baumeister und sechs weiteren, vom Rat der Stadt gewählten Personen.[3] Auch nach einer Überprüfung der Ratsprotokolle und der wenigen erhaltenen Urkunden lassen sich nur drei der Sibnen identifizieren, die während der gegenständlichen Zeitspanne als Baumeister fungierten.[4]

 

2.1 Beginn des Verfahrens

Am Beginn jeden Prozesses steht ein baurechtliches oder schlicht bauliches Problem, zu dessen Lösung die Sibnen angerufen wurden. Wie der Gliederung in der Edition von Gabriela Signori und Barbara Hausmair entnommen werden kann, handelt es sich in den meisten Fällen um Streitfälle in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen, die Nutzung von Innenhöfen und Gärten sowie Anbauten an bestehenden Gebäude. In Fällen der Leerung, Säuberung und Instandsetzung der „Ehgräben“, der städtischen Abwasserleitungen, scheinen die Sibnen ohne die Klage eines Beschädigten aktiv geworden zu sein.[5] Da in den Protokollen in diesen Fällen nur das Ergebnis festgehalten wird, lässt sich vermuten, dass die Sibnen auf Geheiß des Rates tätig wurden, um die Reinhaltung der Gräben zu überwachen. Der Bezug auf die Anweisung des Rates oder des Bürgermeisters wird in den entsprechenden Fällen innerhalb der Protokolle wie folgt herausgehoben:

Item uff sambstag nach sant Peterstag haben die sibnen die mistgruͦben von bevelhens wegen ains burgermaisters und rates […] zu baiden sitten besehen und sich daruff erkennt, das alle […].[6]

Die Baurichter wurden also zum einen auf Initiative der Stadt aktiv, um gemeinnützige Anlagen wie beispielsweise Wassergräben zu überwachen, zum anderen konnten sie aber auch in privaten Streitfällen angerufen werden. Hierbei wird meist das Ergebnis des Prozesses so protokolliert, dass die beiden Streitparteien und der Gegenstand des Konfliktes einleitend genannt werden:

Item zwuschen Jergen Appenteger und Otten zum Helfand ist erkent, das Jerg wol fur sich uff dass sin buwen mag, doch dem Otten an den vier venster unschadlich und das der buw <i> doch beschadenlich und ungevarlich ingange.[7]

In welchem Rhythmus das Gericht tagte, ist aus dem Protokollbuch nicht ersichtlich. Teils wurden mehrere Fälle an einem einzigen Tag oder im Abstand von wenigen Tagen verhandelt, so etwa am 18. Oktober und 6. November 1466 zusammen fünf sehr umfangreiche Fälle.[8] Teils lagen aber auch mehrere Monate zwischen den Einträgen. Es zeigt sich eine erhöhte Frequenz für die Frühlings- und Sommermonate, während sich zwischen November und März nur sehr wenige Einträge finden. Daraus lässt sich schließen, dass die Aktivität der Sibnen durch das Wetter und die im Winter ruhenden Bauarbeiten beeinflusst wurden.

 

2.2 Prozess vor Ort

In zahlreichen Fällen wurden die Streitfälle an den streitbefangenen (Bau-)Grundstücken diskutiert und sozusagen am ‚Tatort‘ verhandelt. Die Besichtigung des „locus delicti“ wird im Protokollbuch als undergang bezeichnet. Die streitenden Parteien sehen sich zusammen mit den sachkundigen Sibnen das Streitobjekt an und die Sibnen entscheiden (unter anderem) auf Basis des undergangs über das weitere Vorgehen. Die persönliche Begutachtung durch die Sibnen wird auch in den Protokollbüchern als Teil des Prozesses beschrieben. Im Protokoll des Streitfalls zwischen Hans von Kappel und Peter in Egenhof im Jahr 1453 um den Verlauf eines Grabens wird die persönliche Begutachtung durch alle Beteiligten zur Begründung des Urteils genutzt:

Solich ir spenn nu die Sibnen besehen, och darumm gesworn, redlich kuntschafft verhoͤrt, […]. Und nachdem und dann die siben die sachen haben besehen, haben sy sich zuͦ recht erkennt, das […].[9]

In einem Fall aus dem Juni 1460 lässt sich sogar nachvollziehen, dass der Konflikt von den Sibnen an den städtischen Rat weitergeleitet wurde – mit der Option, ihn anschließend neu zu verhandeln. Der Kläger Vogelin soll seine Nachbarin, die Büchelinen, vor das Ratsgericht bringen. Wenn er dies nicht binnen der nächsten Wochen tun kann, werden die Sibnen wieder aktiv:

[…] so sollen aldenn die syben zu den stossen gan und darumb ain undergang haben, und nachem und sy solicher stoß halb, es sye mit brieff oder anderm underricht werden, ainen spruch mit recht geben etc.[10]

Dieses Beispiel zeigt die Überschneidung der Zuständigkeiten und dass das Ratsgericht eine „übergeordnete“ Instanz für die Sibnen darstellt, da der Rat den Streitfall nach Ansicht der Sibnen zuerst zu behandeln habe. In diesem Fall wird von Rat und Sibnen beschlossen, dass die Sibnen zuständig werden, falls der Kläger die Möglichkeit, vor den Rat zu ziehen, verstreichen lässt. Hierdurch werden der undergang, die Beweiserbringung durch Urkunden und der Richterspruch der Sibnen fällig.

Der städtische Baumeister zeigte in manchen Fällen persönlich die technische Lösung der Probleme auf. In einem Prozess von 1463 um den Grenzverlauf zwischen mehreren Grundstücken wird deutlich beschrieben, wie er mit einer Schnur den strittigen Verlauf klärt:

[…] und darnach /sollen/ die buwmaister baid ain schnuͦr nehmen und die setzen an <den und> /<stadel>/ […], als <in>/im/ dann <das> von den sibnen beschaiden ist […] nach der mess, das dann der buwmaister hät […].[11]

Die Sibnen entschieden vor Ort, wie der Konflikt gelöst werden sollte, und der Baumeister und der Unterbaumeister nahmen öffentlich und im Rahmen der Konfliktlösung mit der Schnur über der Grenze Maß. Die Vorgaben des Baumeisters wurden im Urteil der Sibnen verschriftlicht. Ähnlich stark ist der Bezug zu den Vorgaben des städtischen Baumeisters im Juni 1462 beim Streitfall zwischen Jakob Nuwiler, einem Glasbläser, und einigen seiner Nachbarn. Hier urteilten die Sibnen, dass der Glasofen nur unter folgenden Bedingungen genutzt werden darf:

[…] furohin mit guͦter besorgnuß und gewarsami des furs in aller maͤß wie er bruchen und nutzen mag, doch wenn er glassen giessen will, daz er solichs by haiterm tag tuͦn und dartzuͦ maister Hansen Flachen und den underbuwmaister beruͦffen sol.[12]

Bei Hans Flach handelt es sich um den damaligen Stadtbaumeister. Die Sibnen setzten also fest, dass mit dem Baumeister einer der an der Streitentscheidung Beteiligten zukünftig über die Glasherstellung zu wachen habe. Die Präsenz des Baumeisters am Konfliktort ist hier erneut ein essentieller Teil des Urteils. Der Handwerker durfte seiner Arbeit kontrolliert nachgehen und die Rechte der klagenden Nachbarn sollten durch die Anwesenheit und Überwachung durch den Baumeister persönlich gewahrt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der undergang ein essentieller Teil des Prozessablaufes des Konstanzer Sibnergerichtes war. Die Begutachtung durch den städtischen Baumeister und die sechs anderen Teilnehmer verlagerte den Prozess hin zum „Tatort“ und ermöglichte eine genaue Betrachtung durch das Gremium. Der Baumeister griff in einigen Fällen persönlich in die Schlichtung ein, indem er die notwendigen handwerklichen Schritte veranlasste oder selbst durchführte.

 

2.3 Zeugen und Beweise

Der Einbezug von Zeugen oder schriftlichen Dokumenten wird unterschiedlich dargestellt. Im Juni 1462, bei einem Streitfall zwischen Heinrich von Payer und Tifer um eine Brücke über einen innerstädtischen Graben wird schlicht festgehalten: Sind lùt und brief verhoͤrt[13].

Die Begründung, warum Tifer die von ihm errichtete Brücke nicht weiter nutzen durfte, wird innerhalb der Protokolle nicht gegeben. Einzig der Bezug zu Zeugenaussagen und Urkunden, die ebenfalls nicht inhaltlich wiedergegeben werden, wird in den Protokollen vermerkt. Umso ausführlicher ist die Zeugeneinvernahme im lange währenden Konflikt zwischen Heinrich Harzer und Hans Muntprat im Kemlin im November 1463. Der Schreiber der Protokolle notiert irgendwann vor dem eigentlichen Termin: Gedenck min wip zuͦ fragen von des Harczers datum wegen.[14]

Ob seine Frau ihm den Termin nennen konnte, lässt sich nicht rekonstruieren, wohl jedoch, dass am 1. November der Prozess zwischen Harzer und Muntprat stattfand. Harzer wollte die Fischreusen, die er zusammen mit seinem Grundstück von Stickel gekauft hatte, nutzen. Muntprat hingegen war der Ansicht, das Nutzungsrecht liege bei ihm selbst allein, nicht jedoch bei Harzer. Harzer erbat die Möglichkeit, Zeugen und Urkunden für seine Position beibringen zu können, wie im Protokoll festgehalten wird:

[…] und alsdenn der Hartzer zugnuß darbotten haͤt, […], mag er diewil by geswornem aid verhoren laussen und ir sag ingeschrifft nehmen […] und anders, so im not ist, darlegen.[15]

Die Aussage der Zeugen wird jedoch nicht beim nächsten Eintrag im Protokoll genannt, sondern erst mehrere Monate später, nämlich im Juni 1464. Bei diesem Eintrag handelt es sich um einen der ausführlichsten innerhalb der Protokolle, da die Aussagen von vier Beteiligten eingeholt wurden: zum einen von Stickel, dem Vorbesitzer des Grundstückes von Harzer, von Stickels Frau und von dessen Schwiegersohn Jacob Fry sowie dem Nachbarn Dietrich Müntzi.[16] Das Verhörprotokoll beginnt mit einer Aussage des Stadtbaumeisters:

Also haben wir, Joͤrg Engelin, derzit bumaister, und Hanns Babemberg, als von den sibnen darzuͦ geordnet, solich zugen fur uns beruft, die ouch ainen gelerten aid mit ufgehepten vingern liplich zuͦ gott und den hailigen geschworn haben […].[17]

Bemerkenswert ist hier erneut die prominente Position des Baumeisters. Er und der Unterbaumeister Hans Babenberg leiten die Zeugeneinvernahme und befragen die Zeugen ausdrücklich auf Beschluss der Sibnen. Innerhalb der nachfolgenden Zeugenaussagen zeigt sich die klare Unterstützung der Position Harzers, dass er die Fischreusen nützen dürfe, da sowohl der Vorbesitzer als auch andere Anwohner diese benutzen. Ein Urteilsspruch wird in den Protokollen nicht dokumentiert. Nach dem Ende der Zeugenaussagen folgt nur noch die Datumsangabe.[18]

Eine noch größere Zeitspanne zwischen dem ersten Eintrag mit der Bitte, Beweis führen zu dürfen, und dem eigentlichen Urteil findet sich im Konflikt zwischen Johannes Schreiber und dem Tischmacher. Schreiber hat ein Loch in die Mauer des gemeinsamen Hofes geschlagen, was Tischmacher als unrechtmäßig empfindet. Im September 1465 geben die Sibnen Tischmacher recht, scheinen aber Schreiber die Möglichkeit zu eröffnen, weitere Beweise für seine Position zu erbringen.[19] Im März 1466 wird in wenigen Worten dargestellt, dass der schriber nicht gewist hab, also keine weiteren Beweise anführen konnte, und das Urteil aus dem letzten Jahr somit gültig sei.[20]

Es zeigt sich in einem anderen Fall von 1462 ebenfalls, dass es nicht immer möglich war, genug Zeugen zu beschaffen. Im Streit um den Bau eines Fensters, das Wolfgang als störend empfindet, soll dieser den Beweis erbringen, dass das Fenster unrechtmäßig eingebaut worden sei.

[…], daz Wolffgang brief, luter oder anders darumb zoͤge, daz er verschlagen sin soͤlle, und wenn er das tuͦt, als denn so wellen wir aber darumm sprechen, als recht ist.[21]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einsicht in Urkunden und die Zeugeneinvernahme neben dem undergang die wichtigste Grundlage zur Urteilsfindung für die Sibnen waren. Aus den Protokollen ist jedoch nicht ersichtlich, wo die Vernehmung der Zeugen stattgefunden hat. Eine Möglichkeit ist, dass diese ähnlich wie der undergang am Ort des Konfliktes stattgefunden hat, eine andere, dass dafür städtische Räumlichkeiten aufgesucht wurden, die jedoch nie in der Quelle erwähnt werden.

 

2.4 Das Urteil

Wenn die Sibnen einen Beschluss gefasst haben, wie der Konflikt beizulegen sei, „erkennen“ sie (sich), wie es in den Protokollen heißt. Jedoch konnten sich Streitfälle auch nach dem Richterspruch der Sibnen weiter fortziehen. Im oben genannten Konflikt zwischen Heinrich und Payer und dem Tifer um eine Brücke wird 1466, über vier Jahre nach dem Spruch der Sibnen, erneut das Baugericht tätig. Das Urteil von 1462 wird bestätigt, jedoch werden fünf ausführlich dargelegte Erläuterungen über sich daraus ergebende Folgekonflikte – Bäume, Zaun, Weg und Abort am Graben – ergänzt. Der Richterspruch von 1462 beendete somit nur den Konflikt um die Brücke über den Graben, über jedes weitere – oder neue? – Detail stritten die Nachbarn noch vier weitere Jahre bis zum nächsten Urteil der Sibnen.

Ebenso räumten die Sibnen nach ihrem Urteil dem Rat die Möglichkeit ein, über den Gegenstand erneut zu verhandeln und gegebenenfalls auch gegen das Urteil der Sibnen Position zu beziehen. So in einem Streit zwischen Jos Kalt und Ellen Köchin um den Zugang zu einer Haustür. Die Sibnen urteilen, dass Kalt jederzeit Zugang zu dieser Türe haben muss, allerdings:

Doch so haben wir uns selbs behalten, das ain b(ürgermeister) und raut den spruch minren <od>, meren oder gantz abtuͦn, wenn und zuͦ welchen ziten inen das eben ist […].[22]

Ähnlich wie im oben geschilderten Fall, in dem dem Kläger e Möglichkeit gegeben wurde, zuerst vor dem Rat zu klagen, räumten die Sibnen hier dem Rat eine übergeordnete Position ein. Eine mögliche Erklärung hierfür ist die Kombination eines baurechtlichen Konfliktes mit einem weiteren Konflikt, der in die Ratsgerichtsbarkeit fällt. Die Sibnen gestehen ihrem Urteil somit nur Aussagekraft für den baurechtlichen Anteil des größeren Konfliktes zu, unter Vorbehalt, dass es dem Ratsgericht nicht widerspricht.

In den ausführlichsten Berichten innerhalb der Protokolle ist die für das spätmittelalterliche, städtische Gerichtswesen übliche Tendenz erkennbar, einen Ausgleich zwischen den Betroffenen zu schaffen. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der Konflikt zwischen dem Müller im Kehlhof und den Ledergerbern in Stadelhofen, deren Produktionsstätten berufsbedingt direkt am innerstädtischen Bach lagen.[23] Die für das Gerben notwendigen Produkte sowie das aufgestaute Wasser für die Häute behinderten den Fluss der Mühle. Die Sibnen fanden folgendem Ausgleich:

[…] daz die ledergaͤrwer dahainen schluch, harn nach holtz […] mer in den bach werfen, noch damit swellinen machen soͤllen […]. Furo soͤllen si <dehainen schluch> ouch durch die wuchen dehainen harn noch schluch an die gassen legen noch in den bach werffe […] furo der muller, wenn er den bach rumpten mag, das sand damit geswelt worden ist, uff den port ußwerffen, wa es im alle bast fuͤget und eben ist, ungevarlich.[24]

Um den Müller nicht zu behindern, wird die Arbeit der Ledergerber zeitlich und materiell eingeschränkt. Im Gegenzug hat der Müller dafür Sorge zu tragen, dass der Bach nicht mehr verstopft wird und der anfallende Sand fachgerecht abgeführt wird. Somit wird beiden Streitparteien die Weiterführung ihres Handwerkes ermöglicht, ohne den jeweils anderen zu gefährden.

In drei Fällen urteilen die Sibnen explizit in der minn, also als Schiedsgericht.[25] 1459 wird der Streit um den Brunnen auf dem Grundstück zwischen Hegelin und Hans Barchard so geschlichtet, dass er zukünftig beiden gehört und von beiden genutzt werden darf.[26] Ebenfalls zwischen Barchard und Jos Vogler und später gegen Heinrich Lobe wird 1463 in der minn geurteilt. Barchard wie Vogler wird es verboten, Unrat in den Graben zu schütten[27] und Lobe wie Barchard müssen sich die Pflege der Bäume im Garten teilen.[28] Bemerkenswert ist hier, dass alle drei Fälle in der minn in Zusammenhang mit Hans Barchard stehen. Aus den Protokollen lässt sich nicht erkennen, ob das ein Zufall ist oder Barchard explizit einen Schlichterspruch forderte.

In zwei Fällen, die ebenfalls in Edition vorliegen, sind die Urkundenbriefe des Urteils erhalten. Sie enthalten im Protokoll als Aussteller die Sibnen ohne eine spezielle Nennung des Baumeisters, dafür mit Betonung der Aufgabenübertragung durch den Rat der Stadt: Wir, die siben richter zu den buwen und undergengen, uff dicz von einem rate ze Costentz darczu geordnet, […].[29]

Für beide Urkunden finden sich die passenden Einträge in den Protokollen. Im Fall zwischen der Glorerin und der Zunft der Schumacher sind der Sachverhalt und das Urteil etwas ausführlicher, aber inhaltlich gleich der Protokollnotiz vermerkt. Es lässt sich vermuten, dass der Eintrag in das Protokoll die Vorlage für die am selben Tag datierte Urkunde darstellt.[30] Im Streitfall zwischen Johannes Winterstetter und Johanes Stüdler weichen Urkunde und Protokoll leicht voneinander ab. Der Inhalt ist sehr ähnlich, nur wird in der Urkunde ausführlicher berichtet und ein weiterer Zeuge aufgenommen, der nicht im Protokolleintrag erwähnt wird.[31]

Resümierend lässt sich feststellen, dass die Urteile der Sibnen meist den Ausgleich aller Beteiligten suchten. Es kam jedoch auch in mindestens einem Fall vor, dass die Sibnen die Reichweite ihrer Entscheidung eingrenzten und der Ratsgerichtsbarkeit zusprachen. Ebenso konnte es vorkommen, dass sich derselbe streitbefangene Ort, wie der Graben zwischen Heinrich von Payer und dem Tifer, in mehreren Urteilen um jeweils gesonderte Probleme – Brücke, Zaun, Weg – wiederfinden. Sofern Urkunden ausgestellt wurden, werden die Sibnen als Aussteller genannt, die ihre Befugnis vom Rat erhielten.

 

3. Besonderheiten der Konstanzer Sibnen

Franz-Josef Arlinghaus konnte zeigen, dass die Zuständigkeit der verschiedenen konkurrierenden Gerichte einer Stadt eng mit der sozialen Zugehörigkeit der am Prozess Beteiligten zusammenhing.[32] Er arbeitet am Beispiel Köln zwei verschiedene Ausrichtungen des Gerichtswesens heraus: zum einen den Prozess im öffentlichen Rahmen unter Mitwirkung des sozialen Umfeldes der Beteiligten – der Gilde, des Kirchspiels, der Nachbarschaft – in Form von Gnadengesuchen und Zeugenaussagen, zum anderen den weniger öffentlichen Prozessrahmen in einem eigenständigen, großteils abgeschlossenen sozialen Raum und rechtlichen Diskurs.[33]

Nach den Zunftaufständen 1431 wurde das Gerichtswesen auf Befehl von König Sigismund so reformiert, dass alle städtische Gerichtsbarkeit ausschließlich in den Händen des Rates lag.[34] Neben dem nur sehr selten in städtische Konflikte involvierten bischöflichen Gericht gab es in Konstanz de facto nur den Rat der Stadt als richtende Instanz.[35] Während des 15. Jahrhunderts wurden einzelne Kompetenzen vom Rat an „Strafer“ delegiert. Etwa an den straffer der muntz, der sich um die Einhaltung der Gewichte kümmerte oder den straffer von der hochziten wegen, der öffentlich stattfindende Feste überwachte.[36] Eine Namensähnlichkeit besteht auch zu den sibnen auff dem thore, die sich um Schuldfälle kümmerten. Im Gegensatz zu der von Arlinghaus für Köln nachgewiesenen Tendenz, die Zuständigkeit von Gerichten nach sozialen und geographischen Gesichtspunkten aufzuteilen, regelte der Rat von Konstanz zentral alle Anliegen. Der Rat delegierte seine Zuständigkeit nur in wenigen, eng umrissenen (Fach-)Bereichen an Einzelrichter, wie die Strafer, oder ein Fachgremium, wie die beiden Sibnergremien. Man könnte dementsprechend schlussfolgern, dass Konstanz in einigen wenigen Fällen eine gegenstandsspezifische ‚Fachgerichtsbarkeit‘ herausbildete, anstatt gruppenspezifische Sondergerichte zu unterhalten.[37]

Dies liefert eine schlüssige Erklärung für den Umgang mit Konfliktfeldern, die eventuell mit der Ratsgerichtsbarkeit zusammenhingen sowie die explizite Möglichkeit der Aufhebung eines Sibnerurteils durch den Rat. Bei den Sibnen handelt es sich somit – entgegen dem üblichen Wortgebrauch – nicht um ein institutionalisiertes ‚Gericht‘, sondern eher um eine fachspezifische, vorgerichtliche Entscheidungsinstanz. Die Sibnen stehen damit anderen vom Rat ausgegliederten Entscheidungsträgern wie den gleichnamigen Sibnen für Schulden und den Strafern nahe. Innerhalb eines fachlich begrenzten Rahmens trafen diese Gremien und Personen Entscheidungen, die Gültigkeit besaßen, jedoch vor dem Rat aufgehoben werden konnten. Alle diese Ämter wurden vom Rat gewählt und leiteten ihre Entscheidungsbefugnis von diesem ab ohne rechtlich fest verankert zu sein. Dies bildete einen eleganten Ausgleich zwischen dem Diktum der von König Sigismund erlassenen Stadtverfassung, nach der alle Macht vom Rat ausgeht und dem rein praktischen Problem, dass der Rat sich nicht um alle Anliegen kümmern konnte.

Von sechs der Sibnen erfahren wir weder in den Protokolleinträgen noch in den Urkunden etwas. Einzig der städtische Baumeister tritt häufiger in Erscheinung und wird sogar namentlich genannt. Die prominente Rolle des sachverständigen Baumeisters deutet an, dass es sich bei den Sibnen weniger um ein Baugericht als um ein ‚Baumeistergericht‘ handelte. Die sechs weiteren vom Rat gewählten Mitglieder des Gremiums nehmen an den Verhandlungen teil und erkennen gemeinsam das Urteil. Aber in den oben genannten Fällen zeigt sich, dass der Baumeister durch das Hängen von Los und Schnur die aktive Rolle der Konfliktbeilegung einnahm.

Das Baugerichtsprotokoll selbst trägt den Titel Spruch von den sibnen, so dem buwmeister der statt zuͦgehoͤren zuͦ rechtvertigen.[38] Im Titel wird der Bezug der anderen sechs zum Baumeister durch das zuͦgehoͤren sprachlich untermauert. Mit dem zuͦ rechtvertigen scheint, so soll als These formuliert werden, die Funktion der anderen sechs gegenüber dem Baumeister benannt zu werden. Durch die Partizipation von sechs gewählten Bürgern werden die Entscheidungen des Baumeisters legitimiert, die Sibnen rechtvertigen als Gremium die sachkundige Einschätzung des Baumeisters.[39]

Die Zusammensetzung als aus dem Baumeister und sechs rechtfertigenden Zeugen bestehendes Gremium passt in die von Arlinghaus skizzierte Tendenz des Einbezuges des sozialen Umfeldes in die Rechtsprechung. Im Gegensatz zu den zwei kurzzeitig wirkenden städtischen Strafern der Münze und der Festzeiten, die alleine agierten, sind bei den Sibnen verschiedene vom Rat jährlich gewählte Bürger im Amt, die das soziale Umfeld der Stadt repräsentieren. Durch den Miteinbezug in das Verfahren und die Urteilssprechung im Protokollbuch und den Urkunden durch alleinig die Sibnen und nicht durch den Baumeister wird folgendes deutlich: Es handelt sich hier um eine ‚städtische‘ Entscheidung gewählter Bürger und nicht um die ‚private‘ Entscheidung des Baumeisters.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist die innerstädtische Mobilität der Sibnen. Während Rats- und Marktgericht an festen Orten tagten, ist für die Sibnen die Verhandlung am ‚Tatort‘, der undergang, ein essentieller Teil des Prozesses. Die Sibnen und die an der Klage beteiligten Personen müssen also für die Untersuchung des Bau(rechts)mangels an den Gerichtstagen durch die Stadt gegangen sein, um sich die jeweiligen Konfliktorte anzusehen. Die Diskussion sowie die Anleitung des Baumeisters haben damit im klassischen Sinne ‚öffentlich‘ stattgefunden, was erneut eine Ergänzung zu Arlinghaus darstellt. Sowohl die Beweisaufnahme als auch das Urteil der Sibnen sind für die städtische Anwesenheitsgesellschaft greifbar gewesen.[40] Aus den Protokollen und Urkunden können wir keine Aussage über den Ausstellungsort der schriftlichen Dokumente oder das Verhör der Zeugen gewinnen. Die Handschrift zeigt jedoch eindeutige Gebrauchsspuren durch unsaubere Schrift, die auf ein Mitschreiben während der Diskussion und damit am Ort des Konfliktes hindeuten.[41]

 

4. Zusammenfassung

Bei den Konstanzer Baugerichtsprotokollen handelt es sich, wie Gabriela Signori in der Einleitung der Edition schreibt, um ein international einmaliges Dokument.[42] Neben den in der Edition bereits aufgezeigten Erkenntnissen für die Sozial- und Nachbarschaftsgeschichte zeigt sich in den Protokollen jedoch auch ein bisher nicht erörterter Prozessablauf. Entgegen den lokal fest verankerten anderen städtischen Gerichten in Konstanz sind die Sibnen in vielen Fällen im Rahmen eines undergangs in der Stadt unterwegs und sehen sich den Ort des Konfliktes an. Unter der Führung und Anleitung des städtischen Baumeisters wird der Ausgleich zwischen den streitenden Parteien gesucht. Der Baumeister gibt hierbei eine bautechnische Lösung vor, die von den anderen Gremiumsmitgliedern mitgetragen wird. Die sechs anderen Mitglieder legitimieren und unterstützen den Baumeister in seiner städtischen Funktion, die er, ebenso wie die anderen Sibnen, vom Rat verliehen bekommen hat. Das Protokollbuch diente zur Aufnahme der Erkenntnisse vor Ort und zur schriftlichen Fixierung der Zeugenaussagen, die später oftmals in Urkunden mit dem Sigel der Sibnen umgewandelt wurden.

Beim Konstanzer Bau(meister)gericht ist die von Franz-Josef Arlinghaus postulierte Differenzierung der städtischen Gerichtsbarkeit innerhalb einer Anwesenheitsgesellschaft erkennbar. Der Prozess am ‚Tatort‘ findet öffentlich statt und bei den Sibnen handelt es sich um ein zeitlich begrenzt eingesetztes Gremium, das das soziale Umfeld der Stadt widerspiegelt. Auch wenn bisher in der Forschung keine weiteren Baugerichtsprotokolle im Archivmaterial ausfindig gemacht werden konnten, lassen sich diese Erkenntnisse wahrscheinlich auf andere richterlich agierende Fachgremien in anderen Städten übertragen. Der Vergleich mit anderen Städten und ihren Gremien kann sich als äußerst fruchtbar für die Erforschung der mittelalterlichen Stadt erweisen.

[1] Peter Schuster, Eine Stadt vor Gericht. Recht und Alltag im spätmittelalterlichen Konstanz, Paderborn 2000, S. 8f.

[2] Vgl. Barbara Hausmair und Gabriela Signori, Einleitung, in: Spruch von den sibnen. Die ältesten Konstanzer Baugerichtsprotokolle (1452–1470), hrsg. von Barbara Hausmair und Gabriela Signori (Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen 46), Ostfildern 2016, S. IX–XXIX, hier S. XI.

[3] Vgl. Hausmair, Signori, Einleitung (wie Anm. 2), S. IX.

[4] Vgl. Hausmair, Signori, Einleitung (wie Anm. 2), S. XI.

[5] Vgl. Hausmair, Signori, Einleitung (wie Anm. 2), S. X.

[6] Spruch von den sibnen. Die ältesten Konstanzer Baugerichtsprotokolle (1452–1470), hrsg. von Barbara Hausmair und Gabriela Signori (Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen 46), Ostfildern 2016, Eintrag Nummer 5: „Ebenso haben die Sibnen am Samstag nach Sankt Peterstag die Abfallgruben auf Anordnung von Bürgermeister und Stadtrat […] von beiden Seiten begutachtet und Recht gesprochen, dass alle […].“ [Übersetzung L.D.B.]

[7] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 33. Übersetzung: Ebenso ist zwischen Jörg Appenteger und Otto zum Helfans [ein Haus in Konstanz, L.D.B] entschieden worden, dass Jörg auf seinem Grundstück bauen, die vier Fenster des Otto aber nicht versperren darf. Der Neubau soll umsichtig und ohne Gefährdung [des Nachbarn, L.D.B.] ausgeführt werden.

[8] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 156 bis 178.

[9] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 7: „Diesen Streitfall haben die Sibnen behandelt und auch ihn betreffende eidlich geschworene Zeugenaussagen angehört […]. Und nachdem die Sibnen diesen Sachverhalt betrachtet hatten, haben sie ein Urteil gefällt, dass […].“ [Übersetzung: L.D.B.]

[10] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 41: „So sollen dann die Sibnen zu den „Stossen“ [nicht näher identifizierbar, L.D.B.] gehen und diese untersuchen und danach bezüglich des „Stoss“, sei es mit Urkunden oder anderen Zeugnissen, ein gültiges Urteil fällen.“ [Übersetzung: L.D.B.]

[11] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 85: „Und danach sollen beide Baumeister eine Schnur nehmen und diese an den Stadel setzen […], wie ihm [dem Besitzer, L.D.B.] dies von den Sibnen aufgezeigt wurde […], nach der Maßgabe, die der Baumeister [durch das Hängen der Schnur, L.D.B.] gemacht hat.“ [Übersetzung: L.D.B.] Die Streichungen und interlinearen Korrekturen im Originalzitat wurden hier aus der Edition übernommen: Die einfachen Guillemets stellen Streichungen, die Schrägstriche interlineare Ergänzungen im Rahmen der Edition dar. Vgl. die Editionsrichtlinien in Hausmair, Signori, Einleitung (wie Anm. 2), S. XXIX.

[12] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 69: „[Jakob Nuwiler darf das Feuer, Ergänzung L.D.B.] weiterhin mit großer Vorsicht und Wachsamkeit über das Feuer auf jede Art und Weise nutzen und benutzen, doch wenn er Glas gießen will, dann soll er dies an einem sonnigen Tag tun und dazu Meister Hans Flach und den Unterbaumeister hinzurufen.“ [Übersetzung: L.D.B.]

[13] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 64.

[14] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 110.

[15] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 112: „Und wenn dann der Hartzer seine Aussage getan hat […], kann er diese als geschworenen Eid verlesen lassen und ihren Inhalt schriftlich festhalten […] und woanders, sollte es notwendig sein, darlegen.“ [Übersetzung L. D. B.]

[16] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 125.

[17] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 125: „Also haben wir, Jörg Engelin, derzeitiger Baumeister, und Hans Babenberg, wie von den Sibnen dazu aufgefordert, diese Zeugen zu uns gerufen und sie einen vorgefertigten Eid mit erhobenen Fingern auf Gott und die Heiligen schwören lassen.“ [Übersetzung L.D.B.]

[18] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 125.

[19] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 143.

[20] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 146.

[21] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 74: „[…], dass Wolfgang Urkunden, Zeugen oder anderes herbringe und dass er bis dahin rechtlich gebunden sein solle. Und wenn er dies tut, dann wollen wir darüber erneut verhandeln.“ [Übersetzung L.D.B.]

[22] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 89: „Doch haben wir uns selbst vorbehalten, dass Bürgermeister und Rat das Urteil verändern oder ganz für ungültig erklären können, wann auch immer sie dies wollen.“ [Übersetzung: L.D.B.]

[23] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 153.

[24] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 153: „Dass die Ledergerber keinen Schlangenknöterich, Urin oder Holz […] mehr in den Bach werfen, noch ihn damit stauen sollen […]. Weiterhin sollen sie unter der Woche weder Urin noch Schlangenknöterich auf der Straße lagern oder in den Bach werfen […]. Weiterhin soll der Müller, wenn er den Bach abschwellen will, den Sand, mit dem die Stauung erzeugt worden ist, zum Hafen hin abtragen, bis es ihm [für das Betreiben der Mühle] reicht und ohne Gefährdung anderer ausreichend ist.“ [Übersetzung L.D.B.]

[25] Die Edition nennt hier nur die Einträge Nummer 86 und 87, nicht aber Nummer 37. Vgl. Hausmair, Signori, Einleitung (wie Anm. 2), S. X.

[26] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 37.

[27] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 86.

[28] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 87: „Wir, die sieben Richter [zuständig, Anmerkung L.D.B.] für Bauangelegenheiten und Bauüberwachung, zu dieser [Urteilsfindung Anmerkung L.D.B.] beauftragt vom Rat zu Konstanz.“ [Übersetzung L.D.B.]

[29] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Anhang 1, fast wortgleich zu Anhang 2.

[30] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 61 und Anhang 1.

[31] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 119 und Anhang 2.

[32] Vgl. Franz-Josef Arlinghaus, Genossenschaft, Gericht und Kommunikationsstruktur. Zum Zusammenhang von Vergesellschaftung und Kommunikation vor Gericht, in: Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, hrsg. von Franz-Josef Arlinghaus, Ingrid Baumgärtner, Vincenzo Colli, Susanne Lepsius und Thomas Wetzstein (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 23), Frankfurt 2006, S. 155–181, hier S. 156.

[33] Vgl. Franz-Josef Arlinghaus, Raumkonzeptionen der spätmittelalterlichen Stadt. Zur Verortung von Gericht, Kanzlei und Archiv im Stadtraum, in: Städteplanung – Planungsstädte, hrsg. von Bruno Fritzsche und Hans-Jörg Gilomen, Zürich 2006, S. 101–123, hier S. 103.

[34] Vgl. Schuster, Eine Stadt (wie Anm. 1), S. 39–42.

[35] Vgl. Thomas Wetzstein, Tam inter clericos quam laicos? Die Kompetenz des Konstanzer geistlichen Gerichts im Spiegel der archivalischen Überlieferung, in: Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, hrsg. von Franz-Josef Arlinghaus, Ingrid Baumgärtner, Vincenzo Colli, Susanne Lepsius und Thomas Wetzstein (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 23), Frankfurt 2006, S. 47–75, hier S. 62f.

[36] Vgl. Schuster, Eine Stadt (wie Anm. 1), S. 52.

[37] Ähnlich formuliert es Schuster, Eine Stadt (wie Anm. 1), S. 53. Er bezeichnet es jedoch als „eigenverantwortliche Strafverfolgung durch ernannte Ratsmitglieder.”

[38] Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Titelseite.

[39] Zur Legitimation durch Verfahren in mittelalterlichen Gerichten vgl. Ingrid Baumgärtner, Gerichtspraxis und Stadtgesellschaft. Zu Zielsetzung und Fragen, in: Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, hrsg. von Franz-Josef Arlinghaus, Ingrid Baumgärtner, Vincenzo Colli, Susanne Lepsius und Thomas Wetzstein (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 23), Frankfurt 2006, S. 1–18, hier S. 3.

[40] Vgl. Franz-Josef Arlinghaus, Raumkonzeptionen (wie Anm. 33), hier S. 103.

[41] Vgl. Spruch von den sibnen (wie Anm. 6), Eintrag Nummer 111.

[42] Vgl. Hausmair, Signori, Einleitung (wie Anm. 2), S. IX.

 


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Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation:

Lukas-Daniel Barwitzki: Prozess am „Tatort”. Innerstädtische Kommunikation in den Konstanzer Baugerichtsprotokollen, in: Die Stadt des Mittelalters an der Schwelle zur Frühen Neuzeit. Beiträge des interdisziplinären (Post-)Doc-Workshop des Trierer Zentrums für Mediävistik im November 2017, hrsg. von Inge Hülpes und Falko Klaes (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 1), S. 197–211, https://mittelalter.hypotheses.org/16191.

Lukas-Daniel Barwitzki

2010–2016 Studium der Geschichte, Philosophie, Latinistik, Archäologie und Germanistik an den Universitäten Konstanz und Zürich 2016 Projektmitarbeiter in den Fachbereichen Politik- und Verwaltungswissenschaft sowie Philosophie und Rechtswissenschaft der Universität Konstanz 2017 Promotionsvorhaben bei Prof. Dr. Simon Teuscher zu den Semantiken der Abgabe im Spätmittelalter 2017–2018 Projektmitarbeiter in der Edition Königsfelden seit 2018 CanDoc-Projekt "Die Sprache der Abgabe"

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Lukas-Daniel Barwitzki (18. Oktober 2018). Prozess am „Tatort“. Innerstädtische Kommunikation in den Konstanzer Baugerichtsprotokollen. Mittelalter. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/rh4d


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