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Informationszirkulation in der spätmittelalterlichen Justiz am Beispiel Basels

Zusammenfassung: Information im Sinne von aggregierten Kenntnissen über konkrete Transaktionen, die Finanzkraft und Zahlungsmoral von Geschäftspartner*innen war in der spätmittelalterlichen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung und somit handlungsleitend. Die Kreditwürdigkeit von Personen hing weitgehend von ihrer guten Reputation ab, und wenn eine Kreditbeziehung in Schieflage geriet, war es wiederum Information, die über die Aussichten eines gerichtlichen Vorgehens entschied. Dieser Artikel geht am Beispiel von Basel der Zirkulation von Informationen in einer spätmittelalterlichen Stadt nach und stellt sich dabei die Frage, welche indirekten Belege einer solchen, meist mündlichen Zirkulation in Gerichtsakten aufzufinden sind.

 

Abstract: Information in the sense of aggregated knowledge about concrete transactions, the financial situation, and payment morale of business partners was of decisive importance in the late medieval economy. The creditworthiness of individuals depended largely on their good reputation, and if a credit relationship got into trouble, it was again information that decided on the prospects of legal action. Using Basel as an example, this article examines the circulation of information in a late medieval city and asks what indirect evidence of such, mostly oral, circulation can be found in court records.

 

Dass sich Gerichte zu jeder Zeit und somit auch im Spätmittelalter auf vielfältige Informationen stützen mussten, um Entscheidungen fällen zu können, leuchtet unmittelbar ein. In Bezug auf die Beschaffung dieser notwendigen Informationen lag der Fokus der Forschung bisher eher auf der Institution Gericht selbst, die Informationen zusammentragen und zu einer Entscheidungsgrundlage zusammenstellen musste. Mit dem Aufkommen des Inquisitionsprozesses im Spätmittelter stand die Wahrheitsfindung stärker im Vordergrund, die Gerichte befragten Zeug*innen und Beschuldigte und erstellten davon Verhörprotokolle.[1] Mich interessieren in diesem Beitrag jedoch primär diejenigen Personen, die das Gericht nutzten.[2] Auch sie mussten an ihre Informationen gelangen, ob diese nun die Personen betrafen, mit denen sie in wirtschaftlichem Austausch standen, oder ob es sich um Informationen über Vorgänge vor Gericht handelte. Prozessparteien mussten nicht nur Wege finden, Informationen zu erhalten, um vor Gericht aktiv werden zu können, sie mussten auch ihnen dienliche Informationen zusammenstellen und aufbereiten.[3] Das Gericht wiederum machte Informationen einem größeren Kreis von Menschen zugänglich, da seine Entscheide öffentlichen Charakter hatten. Wir können also von einer vielseitigen Zirkulation verschiedener Arten von Information ausgehen. Im Rahmen des Inquisitionsprozesses hatte Information zugleich eine zentrale Funktion: Sie konnte bei gezieltem Einsatz Prozesse entscheiden. Der Zugang zu Informationen war folglich von großer Bedeutung, und diesen Aspekt versuche ich hier herauszuarbeiten: Wie erreichten die Informationen über juristisch relevante Sachverhalte die Personen, die vor Gericht auftraten? Wie generierten Personen Information, indem sie Zeuginnen und Zeugen für ihre Zwecke aufsuchten und diese dazu bewegten, ihre Aussagen aufzeichnen zu lassen? Angesichts der im städtischen Raum meist mündlichen Kommunikation solcher Informationen regen diese Fragen zu einer Spurensuche im Hinblick auf indirekte Belege für die Zirkulation und den Einsatz von Information an.

Als Grundlage für diesen Beitrag dienen die Bestände des Basler Gerichtsarchivs.[4] In mehreren Serien von Gerichtsbüchern wurden seit dem späten 14. Jahrhundert die Vorgänge vor dem Großbasler Schultheißengericht aufgezeichnet, welches sich unter der Hoheit des städtischen Rates zur wichtigsten Instanz der zivilen Gerichtsbarkeit entwickelte.[5] Vor dem Schultheißengericht wurden vor allem Schuldsachen, aber auch Erbstreitigkeiten und alle Arten von zivilen Streitigkeiten, verhandelt.[6] Als besonders ergiebig für die Untersuchung der Konstruktion und Zirkulation von Information erweisen sich dabei die Zeug*innenaussagen.

Anhand der Akten des Basler Schultheißengerichts möchte ich im Folgenden die Informationszirkulation in der spätmittelalterlichen städtischen Ziviljustiz im Hinblick auf drei Aspekte untersuchen. Der erste Abschnitt geht der Frage nach, welche Arten von Information für die Justiznutzung der Zeitgenoss*innen relevant waren und welche indirekten Indizien auf ihre Zirkulation es gibt. Der zweite Teil wendet sich anschließend der Produktion und Verbreitung von Informationen durch das Gericht selbst zu und untersucht diese Faktoren unter dem Gesichtspunkt der Gerichtsöffentlichkeit. Den Abschluss bilden Überlegungen zur gezielten Herstellung von Information und deren Einsatz in Prozessen durch die Gerichtsnutzenden am Beispiel von Zeug*innenaussagen.

 

Gerichtsrelevante Informationen und ihre Zirkulation

Die Bedeutung von Information für das alltägliche Wirtschaften in der Vormoderne lässt sich kaum unterschätzen: Bescheid zu wissen über finanzielle Verhältnisse und Zahlungsmoral von Geschäftspartner*innen und ganz allgemein Personen, mit denen man Transaktionen tätigte, war eine zentrale Voraussetzung für wirtschaftliche Prosperität.[7] Information ist dabei als handlungsleitend zu begreifen. Wie aber kamen die Menschen des 15. Jahrhunderts an sie? Viele Studien sehen die sozialen Beziehungen der Beteiligten als wichtige Quelle und betonen entsprechend die Bedeutung von sozialen Netzwerken in der Informationszirkulation.[8] Ökonomische Theorien zählen die Gewinnung von Information dank sozialer Beziehungen denn auch zu den Transaktionskosten.[9] Die Informationen über die finanziellen Verhältnisse und die Zahlungsmoral mussten dabei nicht sehr spezifisch sein, sondern konnten (wie auch noch im 19. Jahrhundert) eher allgemeiner Art und auf den Charakter bezogen sein.[10] Es ging also dabei nicht um konkrete Abschätzungen, wie sie etwa der heutigen Überprüfung der Kreditwürdigkeit durch Finanzinstitutionen entspricht, sondern vielmehr um die Reputation der Geschäftspartner*innen, die sich noch heute mit dem Ausdruck „Kredit genießen“ umschreiben lässt.[11] Diese Dimension des Begriffs Kredit als Ausdruck des Vertrauens und damit letztlich der Kenntnis über die Reputation einer Person war für die Menschen der Vormoderne, die kaum über andere Wege der Überprüfung von Kreditwürdigkeit verfügten, ungleich wichtiger als heute.[12]

Am Beispiel der Kreditwürdigkeit lässt sich zeigen, wie Informationen über die Reputation einer Person handlungsleitend wirken konnten: Wer genügend Kredit hatte, konnte sich verschulden. Wer hingegen keinen guten Leumund hatte, dessen Geschäfte waren in Gefahr, wie folgendes Beispiel aus Basel zeigt: Der Angestellte eines Weinhändlers lieferte gerade Wein aus, als ein Begleiter des Käufers betreffend der Zahlungsmoral desselben etwas murmelte und darauf verwies, er habe von ihm auch schon Wein gekauft. Das bemerkte der Angestellte und sagte daraufhin zum Käufer, wie etlich lut in [das heißt den Angestellten] ubel trosten und sagten er [das heißt der Käufer] wurd sinen meister mit lieb nit bezalen.[13] Dieser wehrte sich mit dem Versprechen, innerhalb von acht Tagen zu bezahlen, oder er sei nit ein biderbman. Die Informationsquelle war hier ein Bekannter der betroffenen Person, der offenbar gewillt war, den Verkäufer zu warnen, und dabei auf seine eigene Erfahrung mit dem Käufer verwies. Der Hinweis auf etliche Leute, den der Angestellte anbringt, zeigt aber auch, dass er zumindest vorgab, ähnliche Informationen schon auf anderen Wegen erhalten zu haben.

Die Bedeutung von Information als handlungsleitendes Element lässt sich besonders drastisch am Beispiel eines ungenannten Mannes zeigen, dessen Ehefrau hoch verschuldet war. Der Mann meinte zum Zeugen, daz sy vil schuldig were das sy im verhalten [vorenthalten, unterschlagen[14]] sonder wa er dasselbs gewisst hett er were ir müssig gangen,[15] sprich er hätte sie nicht geheiratet. Die Aussage mag natürlich übertrieben und aus Frustration darüber geäußert worden sein, dass er für Schulden mithaftete, die er nicht eingegangen war. Sie steht aber auch dafür, dass Informationen über gewisse Transaktionen und Schuldverhältnisse wichtige Entscheidungen beeinflussen konnten, die über das Geschäftliche hinausgingen.

In den bisherigen Beispielen bestand die Information aus Angaben über den Verschuldungsgrad und die Zahlungsmoral von Personen. Nun wenden wir uns Beispielen zu, in denen konkretere Informationen über Transaktionen vonnöten waren. Es geht hier um die Art von Informationen, die Voraussetzung für das Führen eines Prozesses vor dem Basler Schultheißengericht waren. Vor Gericht galten schriftlich festgehaltene, beschworene und vom Gerichtsschreiber beglaubigte Zeug*innenaussagen als wichtiges Beweismittel.[16] Sie werden in den Quellen als Kundschaft bezeichnet. Viele Zeug*innen berichteten über Geschäftsabschlüsse, zu denen sie mehr oder weniger gezielt hinzugezogen worden waren[17] und die nicht schriftlich erfolgten. Solche mündlichen Vereinbarungen hatten damals wie heute Vertragscharakter und in Abwesenheit von schriftlichen Beweisen kam den Zeug*innen eine besondere Bedeutung zu. Sie konnten mit ihren Informationen für den Gerichtsentscheid ausschlaggebend sein, etwa wenn das Gericht festhielt, dass der einen Gerichtspartei kuntschafft die besser sie [das heißt sei].[18]

Folgendes Beispiel zeigt, wie solche Kundschaften funktionierten: Ein Zeuge erzählt, wie er mit zwei Begleitern zu Ganser dem Schuhmacher ging, um Schuhe für sich und einen der Begleiter zu kaufen. Da sie aber ire schühe nit ze bezalen hatten und inen Ganser nutzit uff borgs geben wollte, meinte der Zeuge: gebent inen die schuhe und schribent mir die an zu miner schulde ich wil uch gnug darumb tün den ich kenn die gesellen wol.[19] Die dritte Person, welche in einer längeren Schuldbeziehung mit dem Verkäufer stand (sie ließ die Schuhe ja an ihre Schuld anschreiben) schuf folglich mit dem Hinweis auf ihre persönliche Beziehung zu den potenziellen Käufern die nötige Sicherheit und das Vertrauen, das Voraussetzung für diesen Kauf auf Kredit war. Dies war wohl umso wichtiger, als alle drei Männer, die zum Basler Schuhmacher Ganser gingen, nicht aus der Stadt stammten. Die Kundschaft wurde von Ganser veranlasst, der sie wohl dazu einsetzen wollte, sein Guthaben einzutreiben. Um vor Gericht erfolgreich zu sein, musste Ganser seine Version der Ereignisse stützen, indem er die vom beigebrachten Zeugen mündlich berichteten Informationen durch den Gerichtsschreiber als Kundschaft in die angemessene Form überführen ließ. Das umfasste auch das Auffinden des Zeugen und die Bereitschaft desselben, seine Version der Ereignisse zu beeiden. Es war somit Aufgabe der vor Gericht auftretenden Parteien, Informationen zu finden und zusammenzutragen. Wir müssen von einer Gestaltung der Aussagen durch die Zeug*innen selbst und auch durch die Schreiber ausgehen, ein Prozess, den der britische Historiker Tom Johnson als „preconstruction“ bezeichnet hat.[20]

 Nach Informationen über die Reputation einer Person und Informationen über konkrete Transaktionen und (mündliche) Vertragsabschlüsse möchte ich eine letzte Kategorie von Informationen erwähnen, die hier eine Rolle spielt. Es handelt sich um Informationen über aktuelle Geschehnisse, die sich im Gerichtssaal abspielten. Diese beeinflussten zum Beispiel, ob und wann eine bestimmte Person beziehungsweise deren Schuld eingeklagt werden konnte oder musste. Dies war besonders dann von Bedeutung, wenn der Konkurs der Schuldnerin oder des Schuldners drohte (was oft mit der Flucht der betreffenden Person verbunden war[21]) und die Ansprüche angemeldet werden mussten, um eine Beteiligung an der Konkursmasse zu erwirken.[22]

Die angeführten Beispiele haben gezeigt, dass Information handlungsleitend wirkte, nämlich im Hinblick auf Geschäftsabschlüsse, das Anstrengen von Gerichtsprozessen oder die Entscheidung zur Eheschließung. Die Kenntnis von der Krankheit eines Schuldners brachte einen Gläubiger etwa dazu, dessen Schulden sofort einzutreiben, wie der Gläubiger selbst als Zeuge berichtet: Es starb dem guten Henslin [das heißt dem Schuldner] sin wib und er der Henslin ward auch kranck also ging er der züig zu im und sagt er sollt in bezalen.[23] Wie aber gelangte die Information über den Gesundheitszustand von Henslin zum Zeugen? Er schweigt sich darüber aus, scheint dies auch nicht belegen zu müssen. Er wusste es einfach, was in einer eher kleinen städtischen Gemeinschaft keine Überraschung war.

Die Zirkulation von Informationen lässt sich in den meisten Fällen nur indirekt belegen. Der Konkurs des Kaufmanns Anton Waltenhein mag dazu als Beispiel dienen. Die Schwierigkeiten Waltenheins kündigten sich im Sommer 1497 an, als er Schulden eintrieb.[24] Das scheint aber nicht gereicht zu haben, denn Anfang September entschied das Gericht, dass zwei Häuser Waltenheins verkauft werden durften, eines erwarb Junker Jörg Schönkind wegen dessen Schulden, ein zweites Waltenheins Mitschuldner, der damit zwei Gläubiger schadlos hielt. Waltenhein war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Stadt, er wurde als flüchtiger Mann bezeichnet.[25] Mindestens eines der Häuser wurde anlässlich eines Gerichtstermins öffentlich versteigert: Der Gerichtsvorsitzende gibt an, er habe dasselb hus uff hutt als zü dem letsten gericht veil gebotten [das heißt feilgeboten] und uffgerufft.[26] Waltenhein war also ganz offensichtlich bankrott und wollte sich durch Flucht einer Verfolgung entziehen. Damit war die Schuldsache Waltenhein aber mitnichten abgeschlossen, für die große Zahl seiner Gläubigerinnen und Gläubiger begann sie erst. Genau einen Monat später finden sich im sogenannten Verbotsbuch auf einen Schlag 74 Namen von Personen, die Waltenheins Güter in Verbot legten, das heißt mit einem Sacharrest belegten, um ihre Ansprüche im Konkursverfahren geltend zu machen.[27] Drei dieser Personen (und zwei weitere) meldeten in den folgenden Wochen zusätzlich Ansprüche auf weitere Liegenschaften von Waltenhein an (offensichtlich war noch nicht alles verkauft).[28] Anfang Dezember, also nochmals zwei Monate nach der ersten Serie von Verboten, erfasste der Gerichtsschreiber weitere 14 Personen, die Waltenheins Güter mit Arrest versahen.[29] Keine dieser Personen war zuvor in Erscheinung getreten. Am 21. Dezember 1497 fällte das Gericht ein Urteil, in dem über die Priorität von Gläubigern beim Zugriff auf eine Liegenschaft entschieden wurde. Der schon erwähnte Jörg Schönkind konnte einen prioritären Zugriff erwirken, sofern er vor Gericht beschwor, dass er das er in gericht erschinen und Anthoni Walthenhein fur fluchtig geben und daruff angerufft im fur fluchtig zeerkennen.[30] Statt im Gerichtsbuch nachzuschauen oder sich selbst zu erinnern, stützte sich das Gericht bei einem Vorgang, der wenige Monate zuvor erfolgt war,[31] auf einen Eid des Gläubigers. Der Fall fand im April des folgenden Jahres seinen Abschluss mit der sogenannten Verrechnung, dem Konkursverfahren, in welchem der Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaften und des fahrenden Guts und dessen Verteilung aufgezeichnet wurden.[32]

Diese zeitliche Abfolge wirft eine Reihe von Fragen auf. Wie erfuhren Gläubiger*innen von einem Konkurs und von einer Flucht? Wie kam es, dass so viele Personen auf einmal vor Gericht auftraten und ihr Geld forderten? Wie lassen sich die zeitlichen Lücken erklären?

Leider liefert uns das Gerichtsbuch dazu keine Informationen. Bezüglich der Informationszirkulation ließe sich vermuten, dass nicht in Basel wohnhafte Gläubiger*innen später aufgelistet wurden, weil sie zuerst die Information erhalten mussten. Tatsächlich war der Anteil von gesichert Auswärtigen beim späteren Termin etwas höher, aber nicht entscheidend.[33] Die lange Zeitspanne zwischen der Versteigerung von Häusern und den ersten Verboten lässt sich schwer erklären. Dass die Information vom Gericht zurückgehalten wurde, ist wenig wahrscheinlich, denn am 2. September 1497 fand tatsächlich die Versteigerung des Hauses vor Gericht statt, was sich als Information garantiert verbreitete. Auch die Flucht von Waltenhein wurde damit publik. Wenn nicht die Verzögerung, so doch die Konzentration der Einträge auf zwei Tage lässt sich allenfalls auf die Aufschreibelogik zurückführen: Die sich abwechselnden Hände der Einträge lassen vermuten, dass sie nicht alle zur gleichen Zeit notiert wurden, sondern dass die Schreiber im Buch etwas Platz ließen und die Einträge dort gruppierten. Wenn möglicherweise nicht alle Personen tatsächlich zu einem Zeitpunkt erschienen und Schlange standen, um ihre Ansprüche eintragen zu lassen, so waren es auf die Gerichtstage eines Monats verteilt doch täglich einige Personen, die erschienen. Fest steht, dass die letzten erst Wochen nach der Versteigerung der Liegenschaften ihre Ansprüche anmeldeten, sei es, weil sie vorher nicht in der Stadt waren, sei es, weil sie die Sache als nicht so dringend oder auch als hoffnungslos wahrnahmen. Für Letzteres spricht die Tatsache, dass von den vielen Gläubigern aus dem Verbotsbuch beim Konkursverfahren fast niemand berücksichtigt wurde. Unabhängig von den Erfolgsaussichten, die ja auch Thema der städtischen Informationszirkulation gewesen sein mochten, musste die Information über Waltenheins Bankrott und Flucht über einige Wochen in der Stadt zirkuliert sein, denn es waren an die 100 Personen, die auf diese Information mit dem Gang vor Gericht reagierten, um sich abzusichern. Es liegt auf der Hand, dass diese Überlegungen nur spekulativer Natur sein können, denn wir haben es hier mit Informationen zu tun, die in der Stadt und sogar auf dem Land vorwiegend mündlich zirkulierten – wenn es schriftliche Nachrichten gab, dann haben sich diese Quellen nicht erhalten.[34]

 

Gerichtsöffentlichkeit: Herstellung und Zirkulation von Information

Ein Gläubiger, der den oben erwähnten Waltenhein belangen wollte, bat das Gericht im November 1497, ihm urkundlich zu bestätigen, dass Waltenhein flüchtig war – offenbar erhoffte er sich von dieser Bestätigung rechtliche Vorteile. Das Gericht erfüllte seinen Wunsch, weil der Schultheiß von Colmar Waltenhein offentlich hie in Gericht fur flichtig geben und [das Gericht] daruff fur flichtig erkannt und also an den orten sich gepurt schriftlichen ufgeschlagen worden ist.[35] Die Tatsache, dass Waltenhein geflohen war, wurde also vor Gericht öffentlich gemacht und vom Gericht anschließend durch einen schriftlichen Aushang der Öffentlichkeit mitgeteilt.

Es lassen sich noch viele Beispiele anfügen, wie der Gerichtsschreiber vor Gericht erfolgte Handlungen als öffentlich taxierte. Die Gerichtsnutzenden konnten offenlich in gericht reden,[36] sie haben offenlich vor gericht gestanden,[37] offenlich […] in ger[icht] gesworen,[38] offenlich mit disem brieff Sachverhalte bekannt gemacht.[39] Auch ein prozeduraler Entscheid wie eine Fristverlängerung galt als offenlich vor gericht zü Basel gemacht.[40] Die Befragung von Zeug*innen vor Gericht schließlich galt ebenfalls als ein öffentliches Vorgehen.[41]

Was aber heißt nun Öffentlichkeit? Wie die Beispiele zeigen, geht der Begriff tatsächlich ins Mittelalter zurück und hatte gemäß Christopher Meyer die Bedeutung von offenbar, allen zugänglich, und erst später auch „von Staats wegen“.[42] Susanne Rau beschreibt die Öffentlichkeit als „die Allgemeinheit, das Gemeinschaftliche“.[43] Hagen Keller betont außerdem den gemeinschaftlichen Charakter der Öffentlichkeit und stellt die Frage nach deren Reichweite: „Öffentlichkeit bedeutet Zeugenschaft und Partizipation der konkreten Lebensgemeinschaft; je nach Anlaß und nach der Position der Beteiligten kann diese Öffentlichkeit weiter oder enger gefaßt sein.“[44] Gerd Schwerhoff betont, dass noch lange nach Gutenberg galt: öffentliche Kommunikation ist Anwesenheitskommunikation.[45] Noch für die frühneuzeitliche Stadt spricht er von einer „Präsenzöffentlichkeit“, die „eine genuin räumliche Verortung“ besaß.[46] Es gab für diese Öffentlichkeit eine große Zugänglichkeit für viele Stadtbewohner*innen. Pierre Monet schließlich spricht mit Rückgriff auf Bernd Thum von okkasionellen Öffentlichkeiten, also durch Gelegenheiten geschaffene Öffentlichkeiten (in der Mehrzahl). Für die Stadt wurden viele räumlich und zeitlich fassbare Teilöffentlichkeiten untersucht. Der Plural zeigt an, dass es eben nicht eine gab. Man muss gemäß Monet die „Öffentlichkeitsintensität“ untersuchen.[47]

Die oben beschriebenen Vorgänge fanden in den Räumlichkeiten des Gerichts statt, welches im Rathaus tagte.[48] Ein sogenanntes Kaufgericht, das heißt, eine von den Beteiligten angeforderte und entsprechend bezahlte Sitzung des Gerichts, konnte auch an einem anderen Ort stattfinden und damit noch mehr Öffentlichkeit schaffen:

Item do hat der schultheis ein gericht gemacht nach bekantniss miner herren der reten under den gerbern vor Stöffel Ludis huss und ouch nebent der gerber zunfthuss uff offner strass, und gab und machte do Hanns Blemer einen rechten redlich unwiderruflichen gab wise disen nachgesin personen dis nachgemeldt sin gut.[49]

Hans Blemer machte also auf offener Straße und im Beisein des ganzen Gerichts – und wohl auch einiger Passant*innen und Nachbar*innen – sein Testament. Konnte man nun voraussetzen, dass dieser Vorgang allgemein bekannt war? Es gibt Faktoren, die dagegensprechen. Wir haben am Beispiel von Anton Waltenhein gesehen, dass die bloße Öffentlichkeit des Gerichts nicht ausreichte, um eine Information als gesichert und wahr gelten zu lassen: Der Kläger wollte ja eine schriftliche Bestätigung des Sachverhalts. Das Gerichtsbuch war zwar durchaus ein Mittel, um Informationen festzuhalten, wie in einem Urteil zu lesen ist: dz man den solichs in des ger[ichts] buch setzen solte wie es sich joch harnach fugte, dz man diser sage ein wissen hette.[50] Aber trotzdem finden sich Beispiele, wie sich Personen an Dinge erinnerten und sie sogar mit Eid beschworen, die eigentlich im Gerichtsbuch aufzufinden waren. Im Fall Waltenhein entschied das Gericht zum Beispiel, ein Kläger, der by dem eyd einem rat getan behaltet [das heißt bestätigt], das er in gericht erschinen und Anthoni Walthenhein fur fluchtig geben, dürfe auf die Liegenschaften Waltenheins zugreifen.[51] Das Gericht konnte sich auch selbst erinnern: dwile einem gericht noch in gedenck, heißt es in einem Urteil bezüglich eines früher gefällten Urteils.[52] Anderswo belegte das Gerichtspersonal vergangene Rechtsakte, wenn etwa der Schultheiß als Zeuge für ein Urteil auftrat.[53] Die bloße Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens entband also die Beteiligten nicht davon, zurückliegende Entscheide und Sachverhalte belegen zu müssen, wenn sie diese in ihrem Sinn vor Gericht einsetzen wollten.

Die Amtsleute als angestellte Beamte des Gerichts trugen selbst zur Gerichtskommunikation bei, indem sie sogenannte Verkündungen zustellten, also Leute vor Gericht zitierten. Weil diese Nachrichten nicht immer ankamen,[54] beschloss das Gericht für den Fall, dass die Beschuldigten die Verkündung nicht entgegennähmen, die Gerichtsboten sollten die verkündung vor dem Tutschen husz an offner strasz zu einem, ze anderm und zem dritten malen ussruefen.[55] Dieses durch die Straßen gehen der Amtsleute schuf natürlich Aufmerksamkeit, um nicht zu sagen Öffentlichkeit. Das sieht man besonders deutlich an einer Quelle aus Augsburg, wo die Obrigkeit die Amtsleute ermahnte, etwas dezenter vorzugehen.[56] Amtsleute wurden in Basel zusätzlich als Ausrufer eingesetzt – was vielleicht kein Zufall war.[57]

Die Öffentlichkeit, die das Gericht schuf, war somit nicht eine von universeller Tragweite, das Gericht sorgte auch nicht dafür, dass sich die Informationen über den Kreis der Teilnehmenden hinaus verbreiteten – den öffentlichen Aushang von flüchtigen Personen einmal abgesehen.[58] Öffentlich heißt somit nicht, dass die Informationen allgemein verfügbar, für alle greifbar und ohne weiteres einsetzbar waren. Sie mussten im Gegenteil belegt und bekräftigt werden. Wer nicht direkt am Verfahren beteiligt und somit anwesend war, war auf eine funktionierende Zirkulation von Informationen angewiesen, um Relevantes zu erfahren. Der Personenkreis des Gerichts umfasste rund zwanzig Personen aus der städtischen Elite, denn die Funktion als Urteilssprecher vor Gericht galt als Karrierechance,[59] es handelte sich somit um gut vernetzte Leute. Informationen konnten also zirkulieren, mussten aber nicht alle Kreise erreichen, zumal es formal auch eine Geheimhaltungspflicht gab: Urteilssprecher des Gerichts durften außerhalb des Gerichts nicht über die Fälle sprechen.[60] Es sind folglich Kreise und Räume der Öffentlichkeit zu untersuchen. Das Beispiel von Anton Waltenhein, in dem sich die Verfahren nach der Flucht des konkursiten Schuldners über Monate hinzog, spricht in dieser Hinsicht Bände: Nicht, weil die Informationszirkulation thematisiert wird, sondern weil die großen zeitlichen Abstände für unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten zu Informationen sprechen.

 

Zeug*innen als Informant*innen und die Konstruktion von Information

Weil man eben wusste, dass Zeug*innenaussagen beigebracht werden konnten, kam es oft vor, dass Zeug*innen gezielt aufgesucht wurden, um Information und Öffentlichkeit herzustellen. Als zwei Geschäftspartner ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten, war ein Zeuge dabei, und das nicht zufällig: Er sei dar zu erbetten worden.[61] Vor vielen Zeug*innen zu handeln, war sicher der einfachste Weg, um „Publizität herstellen“ zu können, oder wie Christopher Meyer es ausdrückt: „Je mehr Menschen etwas wissen, desto leichter fällt der Beweis, wenn er sich nicht gar erübrigt.“[62] Die Kundschaften, die von Transaktionen erzählen, zeigen oft Situationen auf, in denen viele Personen anwesend waren: Etwa beim Handeln auf dem Markt, auf Straßen oder in Gasthäusern, aber auch in Privathäusern mit vielen Beteiligten. Gerade der Markt zeigt, „dass man Publizität nicht eigens erzeugen musste“,[63] sondern nur zu nutzen brauchte, wenn sie notwendig war. Das spezifische und je nach sozialem Stand, Geschlecht und weiteren Faktoren unterschiedliche Wissen von Zeug*innen beschreibt Daniel Smail als „public archive“.[64] Mit dieser Sichtweise und auf dieser Quellengrundlage verschwinden natürlich gezielt geheim gehaltene Geschäfte aus dem Blickwinkel. Ich würde davon ausgehen, dass es solche auch gab. Nur: Wie wären diese zu fassen?

Zeug*innen waren der Wahrheit verpflichtet, oder wie es das Befragungsprotokoll eines Zeugen ausdrückt: Die Aussage erfolgte niemand ze liebe noch ze leide denn umb der luteren worh[eit] und fürderung willen des rechten.[65] Andere Zeug*innen schworen, dz ir sag war [das heißt wahr] und inen wol wissen sye.[66] Die Wendung „wohl wissend sein“, oft auch in Kombination mit „kundig sein“, wurde am häufigsten zur Bekräftigung der Informiertheit von Zeug*innen eingesetzt, während viele Kundschaften formelhaft mit der Feststellung endeten, witter sy im [dem Zeugen] nit zewyssen.[67] Die hier angeführten Quellenbelege bezeichnen also mit wissen, was in diesem Artikel als handlungsleitende Information bezeichnet wird. Der Begriff Information, obwohl zeitgenössisch durchaus nachweisbar, findet sich im Bestand des Basler Gerichtsarchivs nicht.[68]

Die erwähnte Verpflichtung zur Wahrheit ging mit Unsicherheit über Informationen einher – nur was gesicherte Erinnerung war, wurde mitgeteilt, wie folgende Erzählung über allgemeines Nichtwissen zeigt. Ein Zeuge ging auf der Suche nach Auskunft über eine länger zurückliegende Geschäftsbeziehung zu allen Kleinhändlern der Stadt und fragte nach. Nur konnte ihm keiner davon gesagen und hette im ouch keiner utzit davon geseit, zudem sei die Sache so lang her, dass auch ihm selbst ouch gantz nützit davon ze wissen sei.[69] Ein anderer Zeuge nannte die lange Zeitdauer als Grund ganz explizit: daz er aber wissen oder grundtlich dasselb bestimen kend sye im umb lengy der zytt unmoglich, unnd konnd desshalb umb dasselb alles keinen gruntlichen bescheid geben.[70] Zum Thema der Erinnerung als Unsicherheitsquelle lohnt sich ein Blick in die Habilitationsschrift von Simon Teuscher.[71] Er hat zum Beispiel untersucht, wie Menschen Dinge beschrieben, die sie so nie erlebt hatten, und konnte somit auf die Gefahr der Fiktionalität in Zeug*innenaussagen aufmerksam machen. Außerdem hat er sich sehr intensiv mit der Rolle der Schreiber auseinandergesetzt (worauf ich hier leider nicht eingehen kann). Unschärfe der Erinnerung war aber sicherlich nicht der einzige Grund für diese vagen Angaben. Das kann Gabriela Signori an einem gut dokumentierten Fall zeigen. Sie berichtet über „stadtläufige Gerüchte“, die zirkulierten, vor Gericht aber kaum belegt werden konnten: „Informell waren die Befragten aber ungemein geschwätziger als vor Gericht. […] Gespielt wird von allen Beteiligten das bekannte Spiel namens ‚Nichtwissen und Vergessen‘.“[72]

Wie die konkrete Konstruktion von Information mittels verschiedener Zeug*innenaussagen vor sich gehen konnte, soll nun das folgende Beispiel zeigen. Es handelt sich um eine länger andauernde Auseinandersetzung zwischen zwei Baslern, Franz von Brunn und Jörg dem Scherrerknecht.[73] Die Vorgeschichte wird nur andeutungsweise erzählt, offenbar war Jörg der Degen abgenommen worden (eine Strafe, die ihn in seiner Ehre traf) und er verdächtigte Franz von Brunn, ihn verretschet, das heißt denunziert zu haben (weswegen, erfahren wir nicht). Insgesamt zwölf Zeug*innen erzählen nun eine Geschichte, deren Chronologie leider nicht zu rekonstruieren ist. Sie spielt sich an verschiedenen Schauplätzen ab: In der hinteren Stube des Richthauses, wo sich Franz von Brunn über Drohungen Jörgs beschwerte, im Schererhaus, wo Jörg Knecht sich aufhielt und sich einer Konfrontation mittels Flucht durchs Fenster entzog, wiederum im Schererhaus, wo Jörg den Franz von Brunn bedrohte, im Haus eines anderen Scherers, ebenfalls mit Drohungen Jörgs und schließlich in der Freien Straße (einer zentralen Straße im alten Basel), wo zwei Zeugen hörten, wie Franz von Brunn in einem Haus Jörg mitteilte, er habe ihn nicht verraten (sprich: die Zeugen haben von draußen gelauscht). Dies sind die Zeug*innenaussagen, die Franz von Brunn einholte und die ihn ganz offenbar entlasteten. Die Zeugenaussagen zugunsten von Jörg erzählen eine etwas andere Geschichte, mit zum Teil anderen Schauplätzen. Zwei Zeugen erzählen davon, wie Franz von Brunn nach Jörg fragte, einmal davon auf dem Kornmarkt, insgesamt vier Zeugen erzählen von tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen von Brunn bewaffnet auf Jörg losging und letzterer Recht bot, das heißt in ritualisierter Form vorschlug, den Konflikt vor das Gericht zu bringen. Es ist nicht ganz klar, ob die vier die gleichen oder zwei verschiedenen Situationen beschrieben. Ein Zeuge, der in der Aussage für Franz von Brunn die Beschreibung der Begegnung im Schererhaus bestätigt hatte (das heißt er erzählte nicht selbst, sondern bekräftigte die Korrektheit einer anderen Aussage), beschrieb nun auch noch eine Begegnung im Schererhaus, von der nicht ganz sicher ist, ob es dieselbe war. Es lässt sich zwar vermuten, aber die Erzählungen weichen dermaßen voneinander ab, dass keine gesicherte Feststellung möglich ist. Während in den Aussagen zugunsten von Franz von Brunn Jörg mit Drohungen auftrat, er wolle ihm den Hals abschneiden, erzählte der Zeuge nun, wie von Brunn drohend fragte, wann Jörgs Fluchen ein Ende habe, worauf Jörg wiederum Recht geboten habe. Es kann nun nicht darum gehen, die wahre Geschichte zu rekonstruieren, und auch nicht darum, zu begründen, weshalb in den einen Zeugenaussagen der eine und in den anderen der andere schlecht dargestellt wird. Zeug*innenaussagen waren parteiisch, das wird hier offensichtlich. Die Tendenz wird dabei nicht nur durch das hergestellt, was die Zeug*innen sagen, sondern auch durch das, was sie verschweigen.

Katharina Simon-Muscheid spricht von

„Aussagen von Zeuginnen und Zeugen, die behaupten, sich von einem bestimmten Moment an außer Hör- und Sehweite aufgehalten zu haben, bestimmte Personen nicht identifizieren zu können, einen Namen vergessen zu haben, oder deren Angaben plötzlich sehr unbestimmt – oder allzu bestimmt – werden, wenn es darum geht, Worte und Gesten zu referieren.“[74]

Beispiele von solch vagen Angaben finden sich in den Kundschaften zuhauf. Ein Zeuge nennt etwa im Falle eines Weinverkaufs eine bloß ungefähre Angabe des vom Fassungsvermögen des gekauften Fasses abgängigen Preises, weil er sich nicht erinnern konnte: ungeverlich sie [sei] im vergessen wie vil es eigentlich gehalten wie wol er dz gesumet [das heißt den Wein abgemessen] habe.[75] Andere wussten die genaue Schuldsumme, um die es ging, nicht zu nennen: Der Handel traff an einer sum xviii lib und i ß me oder minder ungeverlich wisse er [der Zeuge] nit eigentlich.[76] Wozu diente die Relativierung einer so genauen Angaben? Man kann vermuten, dass dieses Nichtwissen eine Funktion hatte. Simon-Muscheid spricht von „Nicht-Reden-Wollen, Nicht-Reden-Können, Vergessen-Haben-Wollen“[77] und sieht Schweigen als „nützliche Absicherung“.[78] Die Gründe dafür können vielfältig sein. Es geht aber nicht zuletzt darum, sich nicht festzulegen, um sich so nicht angreifbar zu machen.

Was mich im vorliegenden Fall aber vor allem interessiert, ist die Frage, wie beide Seiten diese parteiische und gezielt lückenhafte Information herstellen lassen konnten. Dabei mussten sie die Beteiligten ausfindig machen (das „Jagen der Kundschaft“, so der Quellenbegriff, war Sache des Beweisführers[79]), die zum Teil Passanten und somit zufällige Zeugen waren, außerdem wusste Jörg auch von zwei Personen, die von Brunn nach Jörg befragte, ohne dass dieser dabei war, die also diese Information Jörg hatten zukommen lassen. Bei den zwei Zeugen, die auf offener Straße ein Gespräch im Hausinnern belauschten, gilt dasselbe. Es lässt sich zwar aus den Zeugenaussagen schließen, dass sie Franz von Brunn gekannt haben mussten, denn sie erkannten ihn an der Stimme (nicht aber Jörg). Wie ihre Kenntnisse der Ereignisse hingegen zu von Brunn gelangten, ist unklar. Die Zeugen selbst erklären vereinzelt, weshalb sie nur fragmentierte Geschichten erzählen: Die Passanten nämlich haben den Anfang des Streits nicht mitbekommen und sagen das auch: Wie es sich aber an dem anfang begeben hab, wisß er, der zug, nit, dann er nit daby gewesen sÿe.[80] Auch kannten die Zeugen nicht alle Beteiligten. Der Arbeit der Rekonstruktion von komplexen Vorgängen und Zusammenhängen, die Aufgabe des Gerichts war, geht also die Rekonstruktion von (oft unvollständigen) Informationen über verschiedene einzelne Ereignisse an verschiedenen Orten voraus. Durch einen gezielten Zugriff auf die Summe der in der Stadtgesellschaft zirkulierenden Informationen bündelten die Streitparteien ihrer Sache dienliche Informationen über das zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten Geschehene und über die involvierten Personen.

Der Zugang zu Informationen hing folglich in großem Maße davon ab, an die richtigen Personen zu gelangen. Das lässt sich im konkreten Fall zwar nur indirekt nachweisen (wenn etwa viele Personen als Zeug*innen aussagten), aber es finden sich Beispiele, dass das Auffinden von Personen eine Aufgabe und Notwendigkeit darstellen konnte. So beschied das Gericht einem Gläubiger, der Güter einer genannt Barbara gesessen by den Augustinern hatte beschlagnahmen lassen, den Auftrag, sin erfarung zehaben, wo sy hinkomen sye.[81] Das gelang ihm offenbar auch, da sollichs er getan, durfte er die Güter zur Deckung seines Anspruchs verkaufen lassen. In einem ähnlich gelagerten Fall musste der Kläger zumindest belegen, daz er sin vliss ankert hab unnd den priester [der ihm etwas schuldig war] nit wisse ze erfaren, [82] um zu seinem Recht zu kommen. Offenbar erfolgreich beim Auffinden von Personen war der Kaufmann Ulrich Meltinger, wie Mathias Steinbrink berichtet:

„Das ist umso erstaunlicher, als Lary sich zwischenzeitlich sogar absetzte: als er fluchtig was. Doch Meltinger schien keine größeren Probleme mit dem Auffinden des Schuldners zu haben, denn er wusste genau, wohin er den Boten Hans Schaffner schicken musste, um Lary zu erreichen.“[83]

Das Gericht ging in seiner Rechtsprechung also davon aus, dass es mit einem gewissen Aufwand möglich war, auch Personen ausfindig zu machen, die die Stadt verlassen hatten, ob auf der Flucht oder aus anderen Gründen. Informationen über den Aufenthalt dieser Personen ließen sich folglich in der Stadt auftreiben.

 

Schlussüberlegungen

Das Gericht verstand sich als öffentlich, und deklarierte das auch ständig – so sehr, dass man sich fragt, weshalb dies so bekräftigt werden musste. Kann man also von Gerichtsöffentlichkeit sprechen?[84] Ich würde die Frage bejahen, wenn damit eine eingeschränkte, auf Präsenz fokussierte Öffentlichkeit gemeint ist. Und ich glaube auch, dass es korrekt ist, von einzelnen, räumlich gebundenen und gelegentlich entstehenden Öffentlichkeiten zu sprechen. Im Beispiel des Streits zwischen von Brunn und Jörg dem Schererknecht sind dies Straßen, der Markt sowie eine Trinkstube – abgesehen natürlich vom Rathaus, in welchem das Gericht tagte. Diese Öffentlichkeiten konnten auch in Verbindung stehen.[85] Die Frage nach der Reichweite und den Kreisen der Öffentlichkeit kann nicht abschließend geklärt werden. Es ist aber klar, dass von einer allgemeinen Verfügbarkeit von Information nicht ausgegangen werden kann. Eine solche wurde auch erst allmählich zum Ziel der spätmittelalterlichen Obrigkeiten:

„Während sich das frühere Mittelalter der Öffentlichkeit eher wie einer vorgefundenen Ressource bediente, unternahm der sich zunehmend institutionalisierende Staat an der Wende zur Neuzeit verstärkte Anstrengungen, Öffentlichkeit zu hegen.“[86]

Pierre Monnet unterscheidet zwischen dem Ort der Öffentlichkeit, wo geredet oder erinnert wurde, und dem Raum der Öffentlichkeit, wo politisch und sozial agiert wurde.[87] Das Richthaus, der Markt und Straßen, aber auch andere Lokalitäten in der Stadt lassen sich gut als Orte der Öffentlichkeit beschreiben,[88] während die Beschreibung des Raums viel stärker auf indirekten Indizien als auf klaren Quellen beruht, nicht zuletzt deshalb, weil der Prozess der Konstruktion von Information vor Gericht selbst nicht explizit thematisiert wurde. Das ändert aber nichts an der Wichtigkeit, im Alltag an Informationen heranzukommen, das heißt sich auf die städtische Informationszirkulation zu stützen, Informationen sicherzustellen und einzufordern, zu belegen gar. Es war Aufgabe der Parteien, prozessrelevante Informationen gezielt zu beschaffen. Das scheint oft geklappt zu haben, denn Basel war mit 7000–9000 Einwohnenden im 15. Jahrhundert klein,[89] und die geringen räumlichen Distanzen in der Stadt führten dazu, dass man sich kannte.[90] Der Konflikt zwischen von Brunn und Scherer, in dem viele Zeug*innen von vielen Begegnungen erzählen, zeigt, dass Informationen oftmals einfach greifbar waren und es möglich war, die richtigen Personen ausfindig zu machen. Auch deshalb ist klar, dass die Informationszirkulation größtenteils mündlich funktionierte und auch ihre Orte hatte, wie etwa Gast- und Privathäuser, in denen gegenseitige Besuche abgestattet wurden. Wie sich solche Zirkulation heute noch belegen lässt, versuchte ich zu zeigen. Es ist ein indirektes Vorgehen, indem wie im Fall Waltenhein die Personen analysiert werden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren anstrebten. Ebenso verhält es sich im Fall der beiden Streithähne Franz von Brunn und Jörg dem Schererknecht, die jeweils Zeugen für Ereignisse aufboten, bei denen sie selbst nicht anwesend gewesen sind. Direkt greifbar sind solche Prozesse nicht, und so lässt sich auch das Scheitern von Bemühungen zur Konstruktion von Information kaum belegen.[91]

Auch die erfolgreiche Konstruktion von Information lieferte Erzählungen, die aus heutiger Sicht unvollständig und lückenhaft sind. Einige dieser Lücken lassen sich mit dem Bemühen erklären, lieber keine als ungesicherte Informationen preiszugeben, es steht aber auch die Vermutung im Raum, dass sich Zeuginnen und Zeugen in gewissen Situationen ganz bewusst nicht auf eine Version der Geschichte festlegen wollten.

Die zentrale Bedeutung von Information zeigt sich schließlich auch daran, dass viele Prozesse die Angelegenheiten von Verstorbenen betrafen. Wenn jemand starb, gingen genau die Informationen verloren, die für das Eintreiben von Schulden und das Belegen von Forderungen essenziell waren. Diese mussten dann mühsam (und oft durch ein Gerichtsverfahren) wiederhergestellt werden.[92] Dieser Sachverhalt belegt, wie wichtig Information für die spätmittelalterlichen Basler*innen war und verweist gleichzeitig darauf, dass bei der Beschaffung der Informationen die Gerichtsöffentlichkeit eine ebenso große Rolle spielte wie informelle Kontakte und der Informationsfluss in der städtischen Gesellschaft.

 

[1] Arndt Brendecke, Markus Friedrich und Susanne Friedrich, Information als Kategorie historischer Forschung. Heuristik, Etymologie und Abgrenzung vom Wissensbegriff, in: Information in der Frühen Neuzeit. Status, Bestände, Strategien (Pluralisierung), hrsg. von Arndt Brendecke, Markus Friedrich und Susanne Friedrich (Pluralisierung und Autorität 16), Berlin 2008, S. 11–44, hier S. 22 und S. 27–29. Der Beitrag verweist auch auf weiterführende Literatur.

[2] Vgl. zur Justiznutzung Martin Dinges, Justiznutzung als soziale Kontrolle in der frühen Neuzeit, in: Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, hrsg. von Andreas Blauert und Gerd Schwerhoff, Konstanz 2000, S. 503–544, hier S. 505.

[3] Die begriffliche Unterscheidung zwischen Informationen und Information soll in diesem Artikel darin bestehen, dass ersteres sich auf konkrete Schnipsel von Kenntnissen über Transaktionen und Verhältnisse bezieht und damit auf den kommunikativen Akt fokussiert, während zweiteres die strukturierte Aggregation von Informationen bezeichnet, welche handlungsleitend wirkt. Siehe dazu die Definition von Brendecke, Friedrich und Friedrich, Information (wie Anm. 1), S. 16: „Unter ‚Information’ verstehen wir das, was an Repräsentationen der Welt in Hinsicht auf eine Aufgabe verfügbar ist.“

[4] Staatsarchiv Basel-Stadt (StABS), Gerichtsarchiv. Das Gerichtsarchiv umfasst insgesamt 160 Bände in mehreren Serien, vgl. Hans-Rudolf Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter. Bd. 2. Zivilrechtspflege, Basel 1987, S. 6. Benutzt habe ich insbesondere die Serien A (Urteilsbücher), C (Schuldanerkennungen), D (Zeugenaussagen) und E (Sacharreste).

[5] Das Schultheißengericht war ursprünglich in der Hand des Basler Bischofs als Stadtherrn, wurde aber 1385 an den Rat verpfändet und blieb in der Folge in dessen Hand. Zu den daraus folgenden Kompetenzstreitigkeiten siehe Hagemann, Rechtsleben (wie Anm. 4), S. 11–13.

[6] Siehe dazu vor allem die Arbeiten von Gabriela Signori, Schuldenwirtschaft. Konsumenten- und Hypothekarkredite im spätmittelalterlichen Basel, Konstanz 2015; Dies., Vorsorgen – Vererben – Erinnern. Kinder- und familienlose Erblasser in der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters, Göttingen 2001.

[7] Siehe z.B. Thomas Kühn, Debt and Bankruptcy in Florence, in: Quaderni Storici 137 (2011), S. 355–388, hier S. 364. Spezifisch für Kreditmärkte vgl. Philip T. Hoffman, Gilles Postel-Vinay und Jean-Laurent Rosenthal, Information and Economic History. How the Credit Market in Old Regime Paris Forces Us to Rethink the Transition to Capitalism, in: The American Historical Review 104 (1999), S. 69–94, hier S. 71; Laurence Fontaine, L’économie morale. Pauvreté, crédit et confiance dans l’Europe préindustrielle, Paris 2008, S. 70; Andreas Gestrich und Martin Stark, Introduction, in: Debtors, Creditors, and their Networks. Social Dimensions of Monetary Dependence from the Seventeenth to the Twentieth Century, hrsg. von Andreas Gestrich und Martin Stark, London 2015, S. 1–7, hier S. 4.

[8] Vgl. u.a. Carsten Jahnke, Handelsnetze im Ostseeraum, in: Netzwerke im Europäischen Handel des Mittelalters, hrsg. von Gerhard Fouquet und Hans-Jörg Gilomen, Ostfildern 2010, S. 189–212, hier S. 206; Mike Burkhardt, Networks as Social Structures in Late Medieval and Early Modern Towns. A Theoretical Approach to Historical Network Analysis, in: Commercial Networks and European Cities, 1400–1800, hrsg. von Andrea Caracausi und Christof Jeggle, London 2014, S. 13–43, hier S. 40; Ulf Christian Ewert und Stephan Selzer, Netzwerke im europäischen Handel des Mittelalters. Konzepte – Anwendungen – Fragestellungen, in: Netzwerke im Europäischen Handel des Mittelalters, hrsg. von Gerhard Fouquet und Hans-Jörg Gilomen, Ostfildern 2010, S. 21–47, hier S. 38.

[9] Zur Definition von Transaktionskosten siehe John M. Munro, The ‚New Institutional Economics’ and the Changing Fortunes of Fairs in Medieval and Early Modern Europe. The Textile Trades, Warfare, and Transaction Costs, in: Fiere e mercati nella integrazione delle economie europee secc XIII–XVIII, hrsg. von Simonetta Cavaciocchi, Florenz 2001, S. 405–451, hier S. 406 (basierend auf Douglas North); Christof Jeggle, Ressourcen, Märkte und die Ökonomie sozialer Beziehungen, in: Die Ökonomie sozialer Beziehungen. Ressourcenbewirtschaftung als Geben, Nehmen, Investieren, Verschwenden, Haushalten, Horten, Vererben, Schulden, hrsg. von Gabriele Jancke und Daniel Schläppi, Stuttgart 2015, S. 65–88, hier S. 66, kritisiert diese etwas einseitige Sichtweise.

[10] Vgl. Claire Lemercier und Claire Zalc, Pour une nouvelle approche de la relation de crédit en histoire contemporaine, in: Annales. Histoire, Sciences Sociales 4 (2012), S. 979–1009, hier S. 998f.

[11] Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Kredit_Finanzierung_Anleihe#Bedeutung2.

[12] Vgl. dazu Jay M. Smith, No More Language Games. Words, Beliefs, and the Political Culture of Early Modern France, in: American Historical Review 102 (1997), S. 1413–1440, hier S. 1427. Die Betrachtungsweise, dass die Dimension von Vertrauen und Reputation früher überwog und später immer mehr wegfiel, wurde von Clare Haru Crowston, Credit and the Metanarrative of Modernity, in: French Historical Studies 34 (2011), S. 7– 19, hier S. 17, stark kritisiert, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass die Dimension existierte und von Bedeutung war. Vgl. weiterführend Craig Muldrew, The Economy of Obligation. The Culture of Credit and Social Relations in Early Modern England, New York 1998, S. 2f., S. 148 und passim; Craig Muldrew, The Currency of Credit and Personality. Belief, Trust, and the Economics of Reputation in Early Modern English Society, in: Des personnes aux institutions. Réseaux et cultures du crédit du XVIe au XXe siècle en Europe, hrsg. von Laurence Fontaine, Mons 1998, S. 58–79, hier S. 68, bezeichnet Kredit als „sort of knowledge“; Clare Haru Crowston, Credit, Fashion, Sex. Economies of Regard in Old Regime France, Durham 2013, S. 13, sieht Kredit (und Mode) ebenfalls als „systems of information exchange“.

[13] StABS, Gerichtsarchiv D 16, fol. 114v.

[14] Vgl. https://www.idiotikon.ch/Register/faksimile.php?band=2&spalte=1233&lemma=verhalten.

[15] StABS, Gerichtsarchiv D 16, fol. 164r. Müßig gehen meint hier sich nicht einlassen, sich fernhalten. Vgl. https://www.idiotikon.ch/Register/faksimile.php?band=4&spalte=498&lemma=müessig.

[16] Vgl. Hagemann, Rechtsleben (wie Anm. 4), S. 95f.

[17] Wer Geschäfte tätigte, tat dies oft vor Zeug*innen, im Hinblick auf später mögliche Konflikte. Zuweilen wurden diese bewusst hinzugerufen, wie etwa der Zeuge, den der Schwager der Verkäuferseite bei einem Liegenschaftsverkauf gebetten habe mit ime zegande, StABS, Gerichtsarchiv D 6, fol. 14v.

[18] Ebd. A 26, fol. 80r.

[19] Ebd. D 6, fol. 93v.

[20] Vgl. Tom Johnson, The Preconstruction of Witness Testimony. Law and Social Discourse in England Before the Reformation, in: Law and History Review 32 (2014), S. 127–147.

[21] Siehe etwa das Beispiel von Michael Wensler, dem hoch verschuldeten Basler Drucker, bei Hagemann, Rechtsleben (wie Anm. 4), S. 134f.

[22] Zum Konkursverfahren in Basel, Verrechnung genannt, vgl. ebd., S. 133–138.

[23] StABS, Gerichtsarchiv D 16, fol. 5v. Es geht um eine Schuld, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses entstanden war.

[24] Zwei Vollmachten an Personen, all und yeglich Schulden einzuziehen: Ebd. A 41, fol. 185r und fol. 196r; ein Zahlungsversprechen über 6 Pfund: Ebd. C 16, fol. 38v; abschließend ein Zahlungsversprechen für 14 Klafter Holz: Ebd., fol. 42r.

[25] Beide Urteile sind auf den 2. September 1497 datiert: Ebd. B 14, fol. 132v–133r und fol. 133r–134r.

[26] Ebd., fol. 133v.

[27] Ebd. E 7, fol. 46r–49r.

[28] Ebd., fol. 51r (4.11., Matte vor St. Alban-Tor), ebd. (am gleichen Tag, ein Haus), fol. 51v (28.11., die gleiche Matte wie Anfang des Monats), ebd. (am gleichen Tag, das gleiche Haus wie Anfang des Monats), fol. 52r (11.12., eine Scheune).

[29] Ebd., fol. 49r.

[30] Ebd. A 41, fol. 286v.

[31] Mit der gleichen Besetzung des Gerichts, denn diese wechselte im Juni.

[32] StABS, Gerichtsarchiv G 9, fol. 29v–31r. Zum Konkursverfahren siehe Hagemann, Rechtsleben (wie Anm. 4), S. 133–138.

[33] Beim ersten Zeitpunkt waren es 6 von 74, also 8,1%, beim zweiten 3 von 14, also 21,4%. Angesichts von 14–17% nicht lokalisierbaren Personen lässt sich keine eindeutige Tendenz feststellen. Die Personen stammten beim zweiten Termin auch nicht von weiter her.

[34] Tatsächlich erwähnen Gerichtsurteile relativ häufig Schriftstücke, meist mit Vertragscharakter, aber auch bloße Zettel und Briefe. Von diesen hat sich kaum etwas erhalten, denn sie wurden dem Gericht nur vorgelegt, von diesem aber nicht archiviert.

[35] StABS, Gerichtsarchiv A 41, fol. 271v.

[36] Ebd. D 16, fol. 190v.

[37] Ebd. A 26, fol. 92r.

[38] Ebd., fol. 116r.

[39] Ebd. O 4, fol. 43v, siehe auch ebd., fol. 48v.

[40] Entnommen einem Zahlungsversprechen, ebd. C 6, fol. 25r.

[41] Ebd. D 6, fol. 14v. Der Zeuge wurde offenlich harumb ingericht gefragt.

[42] Christopher Meyer, Das Publicum als Instrument spätmittelalterlicher Justiz, in: Politische Öffentlichkeit im Spätmittelalter (Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte), hrsg. von Martin Kintzinger, Ostfildern 2011, S. 87–145, hier S. 91.

[43] Susanne Rau, Orte – Akteure – Netzwerke. Zur Konstitution öffentlicher Räume in einer frühneuzeitlichen Fernhandelsstadt, in: Stadt und Öffentlichkeit in der Frühen Neuzeit, hrsg. von Gerd Schwerhoff, Köln 2011, S. 39–63, hier S. 50.

[44] Hagen Keller, Mediale Aspekte der Öffentlichkeit im Mittelalter. Mündlichkeit – Schriftlichkeit – symbolische Interaktion. Einführung zum Kolloquium, in: Frühmittelalterliche Studien: Jahrbuch des Instituts für Frühmittelalterforschung der Universität Münster 38 (2004), S. 277–286, hier S. 284. Kellers Aussage bezieht sich auf die Ausstellung von Urkunden.

[45] Vgl. Gerd Schwerhoff, Stadt und Öffentlichkeit in der Frühen Neuzeit – Perspektiven der Forschung, in: Stadt und Öffentlichkeit in der Frühen Neuzeit, hrsg. von Gerd Schwerhoff, Köln 2011, S. 1–28, hier S. 10.

[46] Ebd., S. 23.

[47] Vgl. Pierre Monnet, Die Stadt, ein Ort der politischen Öffentlichkeit im Spätmittelalter? Ein Thesenpapier, in: Politische Öffentlichkeit im Spätmittelalter, hrsg. von Martin Kintzinger, Ostfildern 2011, S. 329–359, hier S. 342.

[48] Vgl. Wolfgang Dietrich Wackernagel, Die städtische Gerichtsstätte im alten Basel, in: Jurablätter 21(1959), S. 81–88.

[49] StABS, Gerichtsarchiv B 7, S. 39.

[50] Ebd. C 6, fol. 14r. Ähnliche Formulierungen auch bei: Ebd. A 26, fol. 84v und fol. 129v sowie ebd. D 16, fol. 5r.

[51] Ebd. A 41, fol. 286v.

[52] Ebd., fol. 252r.

[53] Ebd. D 6, fol. 28r. Vgl. auch Signori, Schuldenwirtschaft (wie Anm. 6), S. 38; Michael Blatter, Gericht als Angebot. Schriftgutverwaltung und Gerichtstätigkeit in der Klosterherrschaft Engelberg 1580–1622 (Clio Lucernensis 10), Zürich 2012, S. 200.

[54] Vgl. z.B. StABS, Gerichtsarchiv A 41, fol. 185r. Ein Empfänger konnte auch die Annahme verweigern, wie ein gewisser Hans Sperysen: Ebd., fol. 228v.

[55] Basler Chroniken, hrsg. von Wilhelm Vischer, Bd. 3, Leipzig 1887, S. 540.

[56] Auch Ulrichen Bregel zusagen, das er sich seiner ungeberend Blederens und Laut schreyens wie bisher von Im gehördt massen und abthun und gerecht beschaidenlich und Ehrlich hallte sy nit groblich anstache und so er Erbern Leutten fürbiet es sey unnder augen oder zu haws Innen das selbig haimlich tugentlich, burlich und fraintlich sagen und nicht als bisher beschehen auff schrey und Rauch und groblich hanndle und In der Stwr fleysig sey bei verliesung seins ambts. Staatsarchiv Augsburg (StA), 0085, Mischbestand Gerichtswesen, Nr. 115. Ich danke Maria Weber für den Hinweis auf diese Quelle, die aus dem Jahr 1506 stammt.

[57] Vgl. Basler Chroniken, hrsg. von August Bernoulli, Bd. 6, Leipzig 1902, S. 308. Vgl. dazu bei Daniel Lord Smail, Legal Plunder. Households and Debt Collection in Late Medieval Europe, Cambridge, MA 2016, S. 184, die Ausführungen zur Tätigkeit der „crier-seargents“ in Lucca: Sie nahmen Beschlagnahmungen vor, übermittelten öffentliche Bekanntmachungen und waren auch im Bereich der Kriminaljustiz tätig.

[58] Vgl. dazu die Praxis im spätmittelalterlichen Paris: „Il existait un cri public mettant en garde contre les mauvais payeurs“. Julie Claustre, Vivre à crédit dans une ville sans banque (Paris, XIVe-Xve siècle), in: Le Moyen Age 119 (2013), S. 567–596, hier S. 587.

[59] Vgl. Hans Füglister, Handwerksregiment. Untersuchungen und Materialien zur sozialen und politischen Struktur der Stadt Basel in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Basel 1981, S. 249.

[60] Vgl. Hagemann, Rechtsleben (wie Anm. 4), S. 20.

[61] StABS, Gerichtsarchiv D 6, fol. 41v.

[62] Meyer, Publicum (wie Anm. 42), S. 99.

[63] Ebd., S. 100.

[64] Daniel Lord Smail, The Consumption of Justice. Emotions, Publicity, and Legal Culture in Marseille, 1264–1423, Ithaca, NY 2003, S. 210–241.

[65] StABS, Gerichtsarchiv O 2, fol. 47v.

[66] Ebd. D 12, fol. 13r.

[67] Ebd. D 16, fol. 62v (als ein Beispiel aus vielen).

[68] Vgl. Brendecke, Friedrich und Friedrich, Information (wie Anm. 1), S. 20–22.

[69] StABS, Gerichtsarchiv D 6, fol. 35v.

[70] Ebd. D 16, fol. 127v.

[71] Vgl. Simon Teuscher, Erzähltes Recht. Lokale Herrschaft, Verschriftlichung und Traditionsbildung im Spätmittelalter, Frankfurt 2007.

[72] Signori, Vorsorgen (wie Anm. 6), S. 137.

[73] StABS, Gerichtsarchiv D 17, fol. 128r–128v und fol. 133r–133v.

[74] Katharina Simon-Muscheid, Reden und Schweigen vor Gericht. Klientelverhältnisse und Beziehungsgeflechte im Prozeßverlauf, in: Devianz, Widerstand und Herrschaftspraxis in der Vormoderne. Studien zu Konflikten im südwestdeutschen Raum (15.–18. Jahrhundert), hrsg. von Mark Häberlein, Konstanz 1999, S. 35–52, hier S. 41.

[75] StABS, Gerichtsarchiv D 6, fol. 133v.

[76] Ebd., fol. 117r.

[77] Simon-Muscheid, Reden (wie Anm. 74), S. 43.

[78] Ebd., S. 42.

[79] Vgl. Hagemann, Rechtsleben (wie Anm. 4), S. 95f.

[80] Da hett einer den Frantzen gehept, meint einer der Zeugen, ohne auszuführen, wer der „eine“ war, StABS, Gerichtsarchiv D 17, fol. 133r.

[81] Ebd. A 41, fol. 205r.

[82] Ebd., fol. 246r.

[83] Matthias Steinbrink, Handeln am Oberrhein. Der Basler Kaufmann Ulrich Meltinger, in: Praktiken des Handels. Geschäfte und soziale Beziehungen europäischer Kaufleute in Mittelalter und früher Neuzeit, hrsg. von Mark Häberlein und Christof Jeggle, Konstanz 2010, S. 191–208, hier S. 199.

[84] Vgl. Jürgen Weitzel, Gerichtsöffentlichkeit im hoch- und spätmittelalterlichen Deutschland, in: Information, Kommunikation und Selbstdarstellung in mittelalterlichen Gemeinden, hrsg. von Alfred Haverkamp und Elisabeth Müller-Luckner, München 1998, S. 71–84.

[85] Vgl. Rau, Orte (wie Anm. 43), S. 61; Monnet, Stadt (wie Anm. 47), S. 357.

[86] Meyer, Publicum (wie Anm. 42), S. 144.

[87] Vgl. Monnet, Stadt (wie Anm. 47), S. 358.

[88] Vgl. dazu: Zwischen Gotteshaus und Taverne. Öffentliche Räume in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hrsg. von Susanne Rau und Gerd Schwerhoff, Köln 2004.

[89] Vgl. Claudius Sieber-Lehmann, Das eidgenössische Basel. Eine Fallstudie zur Konstruktion herrschaftlich-politischer Grenzen in der Vormoderne (unveröffentlichte Habilitationsschrift), Basel 2002, S. 106.

[90] Vgl. Schwerhoff, Stadt (wie Anm. 45), S. 19.

[91] Der deutlichste Hinweis sind die vielen Fälle, in denen die Parteien eine Vertagung des Urteils erlangten, um Kundschaften anbringen zu können, und die danach nicht mehr aufgegriffen wurden. Dass Prozesse nicht zu Ende geführt wurden, war allerdings eher die Regel als die Ausnahme, wie auch Smail, Consumption (wie Anm. 64), S. 62, aufzeigt, und das Scheitern beim Versuch, eine gute Kundschaft zu finden, ist nur eine mögliche Erklärung.

[92] Vgl. dazu Hans-Jörg Gilomen, Der Kleinkredit in spätmittelalterlichen Städten. Basel und Zürich im Vergleich, in: Städtische Wirtschaft im Mittelalter. Festschrift für Franz Irsigler zum 70. Geburtstag, hrsg. von Rudolf Holbach und Michel Pauly, Köln 2011, S. 109–148, hier S. 117. Gilomen ediert und untersucht ein Schuldnerverzeichnis eines Basler Kaufmanns. Die Schulden erwiesen sich nach dem Tod des Kaufmanns, und somit ohne dessen spezifisches Wissen, als praktisch uneintreibbar.

Alle angegeben Links wurden am 4. Mai 2020 geprüft.


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Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation: Benjamin Hitz, Informationszirkulation in der spätmittelalterlichen Justiz am Beispiel Basels, in: Informationsverarbeitung in der Stadt des 12.-16. Jahrhunderts. Beiträge des interdisziplinären (Post-)Doc-Workshop des Trierer Zentrums für Mediävistik im November 2018, hrsg. von Eric Burkart und Vincenz Schwab (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 2), S. 72–94, DOI: 10.26012/mittelalter-25525.

Benjamin Hitz

Studium der Geschichte, Soziologie und Informatik/Statistik an der Universität Lausanne, abgeschlossen 2006. Höheres Lehramt an der Universität Zürich und zwei Jahre Unterricht als Gymnasialleher in Altdorf (in Geschichte und Informatik). Dissertation "Kämpfen um Sold" zum frühneuzeitlichen Solddienst der Zentralschweiz an der Universität Luzern im Rahmen des SNF-Projekts "Menschen als Ware", abgeschlossen 2012. Seit 2013 wissenschaftlicher Assistent in Basel mit dem Projekt “Städtische Netzwerke und Gerichtsnutzung im Spätmittelalter”. 2016-2017 Aufenthalt an der Sciences-Po in Paris mit einem Postdoc-Mobility-Stipendium des SNF.

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Benjamin Hitz (6. Mai 2020). Informationszirkulation in der spätmittelalterlichen Justiz am Beispiel Basels. Mittelalter. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/rh7m


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