Lehen und Räume
Vasallitische Beziehungen und konkurrierende Raumvorstellungen im entstehenden Territorium des Bistums Osnabrück während des Hoch- und Spätmittelalters
Zusammenfassung: Das Lehnswesen als ein wesentliches Herrschaftsinstrument des Hoch- und Spätmittelalters erscheint aus der Perspektive des Spatial Turn als ein interessantes Forschungsfeld, da es soziale und politische Räume erschuf und miteinander verknüpfte. Der Aufsatz untersucht diese Zusammenhänge am Beispiel des entstehenden Territoriums des Bistums Osnabrück während des erwähnten Zeitraums. Zunächst werden unterschiedliche Herrschaftsinstrumente in den Blick genommen, derer sich der Bischof bedienen konnte, um mittels vasallitischer Bindungen sein Territorium auszubauen. Danach werden die Einflussnahmen der Stiftsstände auf die bischöfliche Politik betrachtet, und zuletzt werden exemplarisch zwei Osnabrücker Lehnbücher vorgestellt. Hierbei wird jeweils besonderes Augenmerk auf den sozialen Rang der Akteure gelegt, deren Raumvorstellungen mit denen der Bischöfe sowohl kollidieren als auch übereinstimmen konnten. Der Raum des Osnabrücker Territoriums wurde somit durch vielfältige soziale Aushandlungsprozesse geschaffen.
Abstract: Fiefs were an essential instrument of power during the High and Late Middle Ages and appear as an interesting field of research from a spatial perspective, as they created social and political spaces and linked them to each other. This paper discusses these connections taking the example of the emerging territory of the diocese of Osnabrück during the mentioned period. At first, it takes a look at different instruments of power which the bishop could use to expand his territory by means of vassalic bonds. Secondly, it studies how the estates of the diocese influenced the episcopal politics, and in the end it introduces two fiefbooks of Osnabrück. Within all these contexts, it focuses especially on the social rank of the protagonists, whose imaginations of space could collide as well as coincide with the ones of the bishops. The space of the territory of Osnabrück thus was created by manifold social negotiation processes.
1. Einleitung
„Die unterschiedliche Ausgestaltung der Lehnsbeziehungen in den einzelnen Territorien verdeutlicht […], wie mobil und flexibel und damit nutzbar das Lehnswesen für die Landesherrschaft war“.[1]
Diese „Ausgestaltung der Lehnsbeziehungen“ hat der Autor in seiner Masterarbeit[2] für das sich herausbildende bischöfliche Territorium Osnabrück während des Hoch- und Spätmittelalters untersucht. Nun soll das Territorium in vorliegendem Beitrag nicht nur als gegebener geographischer Raum angesehen werden, wie es von Seiten der aktuellen Raumforschung beklagt wird.[3] Es soll vielmehr unter Gesichtspunkten des Spatial Turn zum einen als imaginierter Raum in der Vorstellung unterschiedlicher Herrschaftsträger, zum anderen als Raum sozialer Beziehungen, wie sie das Lehnswesen herstellte, verstanden werden. Fragen, die hierbei zu beantworten sind, lauten etwa: Wie konnten Raumvorstellungen durchgesetzt werden? Was geschah, wenn unterschiedliche Raumvorstellungen kollidierten? Wie gestaltete das Lehnswesen das Territorium als sozialen Raum? Wenn sich die Gliederung dieses Beitrags weitgehend an der chronologischen Entwicklung des Territoriums Osnabrück orientiert, so ist dies hauptsächlich der sinnvollen Reihenfolge der Beispiele geschuldet. Er setzt mit dem für das Thema wichtigen Jahr 1180 ein und wird danach weitere Beispiele bis in die Zeit um 1455 beleuchten.
Als Quellen werden neben den Osnabrücker Urkundenbüchern[4] und den Wahlkapitulationen einiger Osnabrücker Bischöfe[5] hauptsächlich zwei Osnabrücker Lehnbücher[6] herangezogen. Es handelt sich um die Lehnbücher der Bischöfe Johann II. Hoet (1349/50–1366) und Konrad III. von Diepholz (1455–1482). Das Lehnbuch Johann Hoets wurde ausgewählt, da es sich um das erste erhaltene Lehnbuch eines Osnabrücker Bischofs handelt, und dasjenige Konrads von Diepholz, das sechste erhaltene Lehnbuch der Osnabrücker Überlieferung, weil es das letzte Lehnbuch vor der Epochengrenze um 1500 darstellt.
Ist die Bedeutung des Lehnswesens für das Spätmittelalter in der Vergangenheit auch bezweifelt worden,[7] so verdeutlicht doch allein die Existenz der Lehnbücher die Relevanz, die mittelalterliche Landesherren nicht nur in Osnabrück dem Lehnswesen als Herrschaftsinstrument beimaßen.[8] Als Solches bildete es – wie dieser Beitrag zeigen wird – einen Brennpunkt der sozialen Aushandlungsprozesse, die das Territorium des Bistums mitgestalteten.
Der Aufsatz untergliedert sich in drei Hauptkapitel, wobei im ersten Kapitel einige bischöfliche Herrschaftsrechte vorgestellt werden, welche als Lehen vergeben wurden, und die Konflikte, die mit diesen Lehnsvergaben einhergingen. Das zweite Kapitel beleuchtet Einflussnahmen der sich bildenden Stiftsstände auf die bischöfliche Lehnspolitik, welche sich über das Medium der Wahlkapitulationen äußerten. Im letzten Kapitel werden die Lehnbücher untersucht. Jedes Kapitel legt den Fokus auf mögliche Zusammenhänge zwischen Lehen und Raum, oder Beeinflussungen der Raumgestaltung durch die Lehnspolitik. Schließlich werden die Ergebnisse am Schluss noch einmal in einem Fazit zusammengefasst.
2. Kollidierende Raumvorstellungen: Vogtei, Gogerichte und Landesburgen
Den chronologischen Einstieg meiner Untersuchung stellt das Jahr 1180 dar, in welchem Heinrich der Löwe durch Kaiser Friedrich I. abgesetzt wurde. Der bis zu diesem Zeitpunkt mächtige Welfe und Cousin des Kaisers verlor neben den beiden Herzogtümern Bayern und Sachsen, sowie vielen anderen Besitzungen, seine Lehen. Zu diesen zählte auch die Hochvogtei des Hochstifts Osnabrück.[9] Die Absetzung Heinrichs erfolgte aufgrund des auf Friedrich ausgeübten Drucks durch die Fürstenopposition gegen den Löwen, welcher auch der Osnabrücker Bischof Arnold von Altena (1173–1190) angehörte,[10] der entsprechend in der Gelnhäuser Urkunde, mit welcher die Absetzung beschlossen wurde, als Zeuge auftaucht.[11] Auch wenn der Absetzung Heinrichs nach Lehnrecht – sub feodali iure – möglicherweise weniger Bedeutung zukommt als bislang angenommen, so stellt das Lehnrecht hier doch einen wichtigen Faktor unter anderen dar.[12] Hatte der Welfe die Osnabrücker Hochvogtei zunächst an Albert von Dorstadt vergeben,[13] so verlehnte er sie später an Graf Simon von Tecklenburg. Dieser erhielt sie nach 1180 dann direkt durch Bischof Arnold als Lehen. Weshalb der Osnabrücker Bischof ausgerechnet den langjährigen Gefolgsmann Heinrichs des Löwen als neuen Vogt wählte, kann hier nur vermutet werden; eine mögliche Erklärung wäre, dass man sich zu dieser Zeit in Osnabrück den Tecklenburgern anzunähern können glaubte, und Simon zudem bereits Erfahrung in der Ausübung des Amtes besaß. Sechs Jahre später, 1186, kam es dann jedoch zu „Widrigkeiten“[14] zwischen Bischof Arnold und Graf Simon. Der Bischof berichtet in der entsprechenden Urkunde, es handele sich um
„sehr ernsthafte [Kränkungen und Beschwernisse], die [mir selbst] und meiner ganzen Kirche, den Geistlichen, den Belehnten, den Ministerialen und Halbfreien, von einem, von dem ich [Bischof Arnold, M.B.] es weniger gefürchtet hatte, nämlich von Simon, Graf von Tecklenburg, dem Vogt [meiner] Kirche, zugefügt worden waren […]“.[15]
Wie auch immer die Animositäten zwischen Osnabrück und Tecklenburg sich hier gestaltet haben mögen[16] ‒ der Graf wurde in der Urkunde dazu angehalten, die Vogtei weder zu teilen noch weiter zu verlehnen, Unrecht von seinen Osnabrücker Lehen abzuwenden, keine private Fehde von der mit der Vogtei zusammen vergebenen Iburg aus zu führen und für begangenes Unrecht entsprechend Ausgleich zu leisten.[17] Gegenüber dem Grafen war der Osnabrücker Bischof also mächtig genug, um ihn gerichtlich zur Ordnung zu rufen.[18] Doch gänzlich zufriedenstellend scheint dieses Ergebnis für den Bischof und die sich formierenden Stände nicht gewesen zu sein. Im Jahr 1236 gelang Bischof Konrad I. von Velber (1227–1238) der Rückerwerb der Vogtei von den Tecklenburgern für 800 Mark. Die Stände unterstützten den Bischof hierbei finanziell, was einerseits die knappen Kassen des Bischofs verdeutlicht, aber auch das Interesse der Stände am Rückerwerb der Hochvogtei.[19] Dieser Rückerwerb war sogar so wertvoll, dass man ihn sich durch Kaiser Friedrich II. bestätigen ließ.[20] In der Folgezeit erwarb der Bischof noch 36 weitere kleinere Vogteien für Osnabrück zurück.[21]
Wir verlassen an dieser Stelle die Betrachtung der Vogteien und wenden uns nun den Gerichtsrechten zu. Im Fall Osnabrücks handelte es sich um sog. Gogerichte.[22] Bereits 1225, noch vor dem Rückkauf der Hochvogtei, gestattete König Heinrich (VII.) Bischof Engelbert I. von Isenberg (1224–1226, 1239–1250) den Erwerb von Gogerichtsbezirken und eine entsprechende Besetzung mit Gografen in Osnabrück und im Umland.[23] Acht Gogerichte erwarb der Bischof daraufhin.[24] Ebenfalls 1225 verkaufte er der Bürgerschaft von Osnabrück das halbe Burgericht, 1409 folgte die zweite Hälfte.[25] Als Fehler von bischöflicher Seite erwies sich später die Ausgabe der Gogerichte als Lehen an Ritter- und Ministerialengeschlechter, da die Gerichte hierdurch leichter von landesfremden Fürsten erworben und damit entfremdet werden konnten. Besondere Bedeutung im Bewusstsein der Zeitgenossen scheint den Gogerichten hauptsächlich während des 14. Jahrhunderts zugekommen zu sein, denn während dieser Zeit gewannen, verloren, verkauften und vergaben nicht nur die Osnabrücker Landesherren entsprechende Gerichtsrechte.[26] Joseph Prinz maß diesen Gerichten denn auch lediglich für das 14. Jahrhundert ausschlaggebende Bedeutung zu, dann jedoch bewertet er sie als „ausschlaggebend für die Territorialhoheit […], das Gericht selbst als den Kern, als das schöpferische Element der Landeshoheit“[27]. Den Osnabrücker Bischöfen gelang es, alle acht Gogerichtsbezirke zurückzugewinnen.[28]
Handelten diese ersten Abschnitte von den eher abstrakten Rechten der Vogtei und der Gerichtsrechte, so wenden wir uns nun einem sehr konkret fassbaren Element der Landesherrschaft zu: den Landesburgen.[29] Doch auch dieser Abschnitt nimmt seinen Ausgang von einem zunächst abstrakten, weil nur auf dem Pergament formulierten Recht. Die Rede ist von der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis[30] König Friedrichs II. aus dem Jahr 1220. Punkt neun der elf Artikel dieses Dokuments legt fest,
„dass keine Gebäude, also Burgen oder Städte, auf Grund und Boden der Kirchen, ob aus Anlass der Vogtei oder einem anderen Vorwand, gebaut werden. Und wenn etwa welche gegen den Willen derer gebaut worden sind, denen der Boden gehört, so sollen sie kraft königlicher Gewalt niedergerissen werden“.[31]
Erst nach Erscheinen dieses Privilegs begann im Osnabrücker Raum der Burgenbau in größerem Stil. Allein die Iburg wurde bereits um das Jahr 1073, im Zuge der sächsischen Burgenbaupolitik Heinrichs IV. und des Aufstands der Sachsen, durch Bischof Benno II. errichtet.[32] Im 13. Jahrhundert wurden zunächst vier Burgen erbaut: Quakenbrück, Grönenberg bei Melle, Reckenberg in der Exklave Wiedenbrück und eine Burg am Dümmer.[33] Im 14. Jahrhundert folgten noch die Burgen Wittlage, Hunteburg und Vörden, die Burg Twisle sowie die Fürstenburg, die sog. erste und zweite Burg an der Segelfort, die Bleiburg und Burg Fürstenau.[34] Insgesamt lassen sich also vierzehn Burgen im Osnabrücker Territorium fassen, von denen jedoch sechs noch während des Mittelalters niedergelegt wurden (die Burg am Dümmer, Burg Twisle, die Fürstenburg, die sog. erste und zweite Burg an der Segelfort und die Bleiburg). Entsprechend hatten acht Burgen längere Zeit Bestand; in sieben von ihnen wurden später Ämter eingerichtet (Reckenberg, Iburg, Grönenberg, Wittlage, Hunteburg, Vörden und Fürstenau). Die Zahl der Ministerialen bzw. Dienstleute, die auf den Burgen stationiert waren, betrug zwischen drei und zehn. In ihrer Funktion waren die Burgen offenbar zumeist auf Besitzsicherung ausgerichtet; selten gingen die Osnabrücker Bischöfe mit dem Bau einer Burg selbst aggressiv vor. Lediglich von Burg Quakenbrück aus wurde ein Zug gegen die tecklenburgische Burg Cloppenburg unternommen, und Burg Wittlage scheint beim Erwerb zweier Kirchspiele von Bedeutung gewesen zu sein.[35]
Zum Ende dieses Kapitels sei als Ergebnis festgehalten: Auffällig ist, dass besonders abstrakte Rechte, wie die Vogtei und die Gerichtsrechte, dazu geeignet gewesen zu sein scheinen, entfremdet zu werden. Sie erstreckten sich über einen größeren Raum, waren daher also begehrte Objekte der Herrschaftsgestaltung. Auf diese Weise konnten Raumvorstellungen konkurrierender Herrschaftsträger im Hochstift Form annehmen, wie etwa im Fall Heinrichs des Löwen oder Simons von Tecklenburg. In solchen Fällen war es dann vonnöten, sich Verbündete zu suchen bzw. die eigenen Vorstellungen, wie im Streit von 1186, durchzusetzen und schriftlich festzuhalten. Bei den Burgen, als konkreten Verräumlichungen von Herrschaft, kam es hauptsächlich auf die Treue der eingesetzten Dienstleute an. Konnte der werdende Landesherr sich auf diese Mannschaften verlassen, so konnte das imaginierte Territorium als konkret gesichert betrachtet werden. Und da ein Dienstmann allein in der Regel auch über verhältnismäßig geringen Einfluss verfügte, bestand hier auch weniger Gefahr einer Entfremdung als bei Vergabe abstrakter Rechte an zwar fähige, aber auch mächtige Herren.[36] Die Konkurrenz zwischen dem Bischof und einem in der sozialen bzw. politischen Hierarchie ähnlich gestellten Vasall sowie ihrer Raumvorstellungen bestand in diesem Fall darin, dass beide das Lehen als ihr Eigentum und damit als eigenständig gestaltbaren Herrschaftsraum betrachteten. Sie verdeutlicht somit die für unser Thema relevanten, dem Lehnswesen inhärenten, räumlichen Gestaltungsdynamiken.
3. Die bischöfliche Lehnspolitik und der Einfluss der Stände
Standen im vorigen Kapitel die Möglichkeiten und Gefahren bischöflicher Lehnspolitik hauptsächlich in Verbindung mit auswärtigen Vasallen im Vordergrund, so wird im Folgenden exemplarisch dargelegt, wie die Stände innerhalb des Hochstifts ihre Möglichkeiten nutzten, um Einfluss auf die Lehnspolitik des jeweils amtierenden Bischofs auszuüben. Die Stiftsstände waren im spätmittelalterlichen Osnabrück das Domkapitel,[37] der Adel und die Ministerialen, und zuletzt die städtischen Bürger.[38] Bei ihnen handelte es sich auch um die den Bischof wählenden Gremien. Eine Möglichkeit für die einmal gemeinsam agierenden, dann wieder untereinander konkurrierenden Stände, den Bischof zu ihren Gunsten zu beeinflussen, bestand in der Abfassung von Wahlkapitulationen.[39] In den dort formulierten Mitbestimmungsrechten der Stände finden sich auch einige Artikel, welche das Lehnswesen betreffen. Diese werden im Folgenden genauer beleuchtet.
Im Jahr 1203[40] war erstmals ein Bischof gezwungen, ein mit den Ständen ausgehandeltes iuramentum anzuerkennen. Einer der dort genannten Punkte ist eine genauere Betrachtung wert:
„Er [Bischof Gerhard I. von Oldenburg-Wildeshausen, M.B.] fügt des Weiteren hinzu, dass er zurückgewinnen möge, was auch immer er selbst in welchem Fall auch immer ohne Zustimmung und Rat der Kirche von den Gütern der Kirche entweder durch Verpfändung oder durch Verlehnung entfremdet hat, sei es von den eigenen Einkünften oder von den Gütern der Ministerialen, die er als Lehen Adeligen zugestanden hat, die jedoch lediglich Ministerialen zuzugestehen waren, oder wo auch immer er erkennen sollte, dass die Kirche ernstlich geschädigt worden sei, wenn er es [also die angesprochenen Güter, M.B.] durch Rechtsordnung und gerechtes Urteil mit Rat und Hilfe der Kirche zurückgewinnen könne“.[41]
Bevor die Auswirkungen auf lehnrechtliche Bestimmungen, welche innerhalb des zitierten Abschnitts zu finden sind, besprochen werden, muss der im Dokument verwendete Begriff der „Kirche“ geklärt werden. Aus heutiger Sicht wäre es nachvollziehbar, unter dieser „Kirche“ lediglich das Domkapitel zu verstehen. Der Beginn des iuramentum selbst jedoch gibt hier eine andere Definition:
„Gerhard, von Gottes Gnaden Bischof von Osnabrück, der Dompropst Lentfried, der Dekan Dietrich und die ganze Osnabrücker Kirche, sowohl Geistliche als auch Ministeriale, entbieten allen Getreuen Christi ihren Gruß […]“.[42]
Hier wird eindeutig geklärt, dass unter der „Kirche“ sowohl das Domkapitel als auch die Ministerialität zu verstehen sind.[43] Diese Feststellung ist für den zitierten Abschnitt von einiger Relevanz, geht es dort doch explizit um Pfandgüter oder Lehngüter von Ministerialen, welche vom Bischof unrechtmäßig an Adelige vergeben worden seien. Hier traten Ministeriale und Domkapitel nicht nur für ihre eigenen, vom Bischof verletzten Rechte ein,[44] sie zeigen ebenfalls eine Sorge um den Zustand des bischöflichen Tafelgutes.[45] Sowohl die Vergabe von Tafelgut wie auch von Ministerialgütern an unabhängig agierende Adelige konnte auf Dauer zu einer Entfremdung dieser Güter vom Hochstift führen. Wenn auch zu dieser Zeit noch nicht von einem Territorium Osnabrück die Rede sein kann, so dürften die Stiftsstände doch gewiss einen Überblick über ihre eigenen und die dem Bischof gehörenden Güter gehabt haben. Gerade sie konnten als stets im Hochstift anwesende Kräfte eine stabilisierende Funktion gegenüber den ständig aus einer anderen Adelsdynastie kommenden Bischöfen einnehmen. Bereits hier wurde also der Zugriff des Bischofs auf das kirchliche Eigentum „erheblich eingeschränkt“[46].
Die erste echte, von der Forschung als solche erkannte Wahlkapitulation für Osnabrück geht auf das Jahr 1265 zurück. Nicht nur, aber auch lehnrechtlich zu interpretieren ist das vom Bischof gegebene Versprechen, Güter nicht zu entfremden und vergebene Güter zurückzugewinnen. Er versprach außerdem, keines der „großen Lehen“ zu vergeben und keine derzeit freien Güter neu zu verlehnen,[47] außer mit Rat und Zustimmung des Domkapitels. Dem Autor bislang unbekannt ist, was unter dem Begriff der „großen Lehen“ zu verstehen ist. Es könnten große Meierhöfe gemeint sein, aber auch Lehen, mit denen große Machtfülle verbunden ist, wie etwa die Vogtei.[48]
Interessant ist auch ein Dokument aus dem Jahr 1308, welches anlässlich der Wahl Engelberts II. von der Weihe (1309–1320) vom Domkapitel aufgesetzt worden ist. Obwohl bei Gelegenheit einer konkreten Wahl angefertigt, wird im Text selbst lediglich ein „Gewählter“ (electus)[49] angesprochen; es scheint sich also um eine Art Formblatt für die folgenden Bischofswahlen zu handeln. Jeder der einzelnen Artikel beginnt mit einer Schwurformel auf die Kirchenpatrone: „Auch verspreche ich bei Gott, dem seligen Petrus, und den heiligen Märtyrern Crispin und Crispinian und dem Osnabrücker Kapitel, dass […]“.[50] Hier findet sich erstmals ein transpersonaler Bezug in einer Osnabrücker Wahlkapitulation, somit also wieder ein Bemühen, Bistum und Hochstift vor dem Einfluss bischöflicher Dynastenpolitik zu schützen. Im zweiten Artikel der Kapitulation erfuhr die Bestimmung aus dem Jahr 1265, keine Güter zu entfremden und vergebene Güter zurückzugewinnen, eine deutliche Differenzierung. Die Besatzungen der Burgen sollten dem Bischof huldigen, worüber Urkunden auszustellen waren, und ihre Güter einerseits persönlich, andererseits auch im Namen der Kirchenpatrone und zu Händen von Bischof und Domkapitel halten. Von ihren Eiden gegenüber dem Bischof gelöst sollten sie sich sehen, falls der Bischof erkranken, sterben, in Gefangenschaft geraten oder die genannten Besitzungen veräußern sollte. In diesen Fällen sollten die Besatzungen sich nur noch dem Domkapitel verpflichtet fühlen, auch für den Fall, dass der Bischof ihre Besitzungen als Feind angreife. Der Bischof sollte außerdem ohne Rat und Zustimmung des Domkapitels keine neuen Lehen vergeben und alte, an ihn zurückgefallene Besitzungen nicht neu verleihen, es sei denn in dem Zustand, in dem er sie von dem entsprechenden Vasallen erhalten hatte.[51] Zu relativieren sind die Bestimmungen dieser Kapitulation wohl insofern, als dass sie möglicherweise nie beschworen wurde.[52]
Die nächste Wahlkapitulation stammt aus den Jahren 1349/50. Sie übernimmt weitgehend die Bestimmungen der vorhergehenden Kapitulation, mit dem Unterschied, dass neben den bis dahin angesprochenen Burgbesatzungen der Burgleute und Turmwächter nun auch Drosten und Amtleute Eide schwören sollten.[53]
Im Jahr 1424 wurde schließlich eine Wahlkapitulation beschworen, die insofern einen Sonderfall in der Osnabrücker Überlieferung darstellt, als dass die Wahl mit einer Dombelagerung durch die weltlichen Stände einherging.[54] Die inhaltliche Besonderheit dieser Wahlkapitulation, ein Konsensrecht aller drei Stände bei Entscheidungen des Bischofs, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht so sehr. Der Bischof musste außerdem versprechen, keine neuen Befestigungen zu errichten. Auch dieses Dokument ist wohl insofern zu vernachlässigen, als dass ein Jahr später, nach der päpstlichen Bestätigung Johanns von Diepholz, eine neue Wahlkapitulation aufgesetzt wurde,[55] nun wieder mit dem alleinigen Konsensrecht des Domkapitels. Erhalten blieb jedoch das Recht aller Stände, dem Bischof einen unfähigen Amtmann zu melden.
Die Wahlkapitulation Bischof Konrads III. von Diepholz[56] von 1455 enthält mit der erneuten Einbeziehung der Stadt (als weltlichem Stand neben dem Domkapitel) in das Konsensrecht lediglich eine nennenswerte Neuerung.
Die letzte Wahlkapitulation des Spätmittelalters von 1482, diejenige Konrads IV. von Rietberg (1482–1508), lässt einen Einspruch der weltlichen Stände gegen unfähige Amtleute nur über das Domkapitel zu. Allerdings sollten von Lehngütern in Händen des Domkapitels auch kein Heergewäte[57] oder Dienst eingezogen, und von Stadt und Stift zerstörte Befestigungen vom Bischof nicht aufs Neue errichtet werden dürfen.
Nach dieser kurzen, nur schlaglichtartigen Betrachtung der Osnabrücker Wahlkapitulationen lässt sich für das Thema dieses Bandes Folgendes festhalten: Die Stiftsstände, also Domkapitel, Adel und Ritterschaft, sowie die städtische Bürgerschaft traten sowohl untereinander ‒ hier besonders das Domkapitel gegenüber den weltlichen Ständen ‒ als auch gegenüber dem Bischof als Konkurrenten, aber auch als Verbündete auf. Außerdem stellten sie als durchgängig bestehende Institutionen einen Kontinuität sichernden Faktor innerhalb des Hochstifts dar, der die durch das Lehnswesen ermöglichte Raumdynamik – konkret den Verlust von Besitztümern mittels Entfremdung – einschränkte. Erschien im vorigen Abschnitt noch der Bischof als die Person, welche Besitzrechte des Bistums bzw. den Raum des Hochstifts gegen äußere Einflüsse zu sichern versuchte, so erscheinen hier die Stände als kontinuitätssichernd. War der Bischof bemüht, seinen Einfluss durch die Möglichkeit ihm allein zustehender Lehnsvergaben auszudehnen, so musste es das Ziel der Stände sein, diesen Einfluss durch Mitspracherechte einzugrenzen. Als Bewohner des Territoriums war es ihr Interesse, den Bestand desselben zu sichern. Es erscheinen also die divergierenden Interessen der Beteiligten bei der Lehnsvergabe als raumgestaltende Elemente.
4. Vasallitische Beziehungen und Gütervergabe im spätmittelalterlichen Territorium
Wurde das Lehnswesen in den vorigen Kapiteln eher im Zusammenhang mit übergeordneten Aspekten (Vogtei, Gogerichte, Wahlkapitulationen) betrachtet, so stellt dieses Kapitel das Osnabrücker Lehnswesen des Hoch- und Spätmittelalters selbst ins Zentrum. Gefragt werden soll auf den folgenden Seiten nach der konkreten Gestaltung von vasallitischen Beziehungen zwischen den Osnabrücker Bischöfen und ihren Lehnsnehmern. Diese werden anhand einiger eindrücklicher Beispiele aus den Lehnbüchern der Bischöfe Johann Hoet und Konrad von Diepholz illustriert.
Als Einstieg seien kurz einige Aspekte eines Osnabrücker Lehntages geschildert. Der zumeist auf Kirchengrund stattfindende Lehntag,[58] auf dem der neu gewählte Bischof seinen Lehnsnehmern bereits bestehende Lehnsbeziehungen bestätigte bzw. neue Lehen vergab, begann mit einer Messe.[59] Daraufhin begaben sich der Bischof und die Mitglieder des Domkapitels auf ein erhöhtes Podest, an dessen Fuß der Lehnrichter mit zwei Beisitzern saß;[60] davor stand die Menge der Vasallen. Nach Klärung aktueller lehnrechtlicher Fragen und der Formulierung von Lösungen in einem Weistum[61] erklärte der Bischof noch die Ungültigkeit widerrechtlicher Belehnungen. Während der eigentlichen Belehnungsakte, die wohl in Gruppen von sechs bis zwölf Personen stattfanden, leisteten die Vasallen einen Lehnseid, der im Weistum zum Lehnbuch Konrads von Diepholz wie folgt überliefert ist:
Dat ik wyl truwe und holt wesen dem guden heren sunte Petro, sunte Crispino und Crispiniano, dem erwerdigen heren Conrade van Deypholte, mynen gnedigen leven heren van Ozenbrugge, alse eyn getruwe man synem leenheren van rechte wesen sal sunder argelist, dat my God so helpe und al syne hilgen.[62]
Deutlich wird in diesem Eid, wie schon in der oben erwähnten Wahlkapitulation von 1308, der transpersonale Bezug durch die Erwähnung der Osnabrücker Kirchenpatrone Petrus, Crispin und Crispinian; die Lehnsnehmer waren somit nicht nur dem Bischof persönlich, sondern sogar dem Wohl des Hochstifts (Territorium) verpflichtet. Nach dem Lehnsempfang hatten die Vasallen eine Lehnsteuer zu zahlen.[63] Schließlich wurde von Seiten des Bischofs gelegentlich noch durch ein Festmahl für das leibliche Wohl gesorgt. Weist Hermann Rothert noch explizit auf die Anwesenheit von Frauen während des Essens hin,[64] sei darauf verwiesen, dass es Frauen gelegentlich durchaus möglich war, selbstständig Lehen zu empfangen, und sie in diesen und vielleicht weiteren Fällen schon während der Belehnungsakte anwesend gewesen sein werden.[65] Mit dem Festessen wurden einerseits Macht und Ansehen des Lehnsherren, aber auch Treue und Gehorsam der Vasallen gestärkt. Auch festigte sich ein Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Lehnsnehmern,[66] die sich bei dieser Gelegenheit näher kennengelernt und über die Zustände in den unterschiedlichen Regionen ausgetauscht haben könnten.
Die nun folgenden Beispiele sind alle den spätmittelalterlichen Lehnbüchern der beiden erwähnten Bischöfe entnommen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem wirtschaftlich-sozialen Rang der Lehnsnehmer. An erster Stelle stehen dabei die eigentlich selbstständigen Herrschaften. Hierbei kann lediglich auf zwei Beispiele aus dem Lehnbuch Johanns (reg. 1349/50–1366) verwiesen werden. Johann Hoet beanspruchte zum einen die Lehnshoheit über Graf Balduin von Steinfurt, zum anderen über Graf Nikolaus von Tecklenburg. Graf Balduin war nach Osnabrücker Gefangenschaft freigelassen worden und hatte schwören müssen, keine feindseligen Handlungen zu begehen.[67] Er wurde ausschließlich mit außerhalb des Hochstifts (Territoriums) gelegenen Zehnten des Bistums belehnt. Offensichtlich war der Osnabrücker Bischof trotz der Gefangenschaft des Grafen nicht einflussreich genug, ihn zu einer Auftragung von Eigengütern zu zwingen. So erscheint die Vergabe von Zehntrechten durchaus klug, um keine konkreten landesherrlichen Güter vergeben und einer möglichen Entfremdung preisgeben zu müssen. Allerdings gingen mit der Vergabe von Zehnten finanzielle Einbußen einher. Deutlicher wird der bloße Anspruch einer Lehnshoheit noch beim Grafen von Tecklenburg. Im Belehnungstext werden lediglich unbestimmte „Ämter und Güter“ als Lehen genannt, sowie ein vor ebenfalls nicht näher bestimmten „Herren, Rittern und Knappen“ geleisteter Treueid des Grafen.[68] Das im Text ebenfalls erwähnte Versprechen, die verlehnten Güter schriftlich zu benennen, wurde anscheinend nicht eingelöst, wohl einfach, weil Graf Nikolaus mächtig genug war, sich einem solchen Zwang zu entziehen.
An dieser Stelle erscheint das Lehnswesen als eher ungeeignetes Instrument, um eigenständige Herrschaftsträger zu einer Unterordnung zu zwingen. So kommt keiner der Grafen in einem der folgenden Lehnbücher vor. Sehr deutlich wird hier die soziale Relevanz, welche die Akteure dem Lehnswesen beimaßen: War es für die Grafen von Tecklenburg während des 12. und 13. Jahrhunderts noch attraktiv, die Osnabrücker Vogtei als Lehen innezuhaben, so gingen sie auf die nun, im 14. Jahrhundert, in Aussicht gestellte Vasallität zum Osnabrücker Bischof nicht mehr ein. Womöglich waren die angebotenen (vielleicht bewusst als Lockmittel vorgesehenen) Lehen nicht das Risiko einer Unterordnung unter den Bischof wert?
Es gelang allerdings auch keinem auswärtigen Herren, sich mittels des Lehnswesens Teile des Osnabrücker Territoriums zu eigen zu machen, wenn auch einige Osnabrücker Ministeriale Lehnsbeziehungen zu auswärtigen Herren unterhielten.[69] Umgekehrt hielten auch Ministeriale auswärtiger Herrschaften Lehen von den Osnabrücker Bischöfen; so 1350 je ein Burgmann aus Stromberg bei Beckum, aus Vechta, Geseke bei Lippstadt und Herzlake sowie ein Drost des Grafen von Ravensberg, und 1455 ein Amtmann aus Cloppenburg.[70] Verdeutlicht werden konnte mit den gegebenen Beispielen das Bestreben des Bischofs, konkrete Räume seiner Herrschaft zu unterwerfen. Diese Imagination scheiterte hier an der Macht der gedachten Vasallen. Ein ebenfalls interessantes Beispiel stellt in dieser Hinsicht Gräfin Sophia von Ravensberg dar, die sich als Vasallin sehr erfolgreich gegen Bischöfe und Äbte durchzusetzen verstand.[71]
Den wirtschaftlich-sozial nächsten Rang nimmt die Ministerialität ein. Zu ihr lässt sich sagen, dass sie sich als Landstand, anders als Domkapitel und Bürgerschaft, deutlich über das Lehnswesen definierte und daraus ihr Gruppenverständnis herleitete.[72] Somit folgte aus dem Lehnswesen als bischöflichem Herrschaftsinstrument über den Raum auch eine Institution, die ihre eigenen Raumvorstellungen gegenüber dem Bischof durchzusetzen suchte, wie bereits im vorigen Kapitel verdeutlicht wurde.
Ein eindrücklicher Vergleich lässt sich anhand des ritterlichen Vasallen Engelbert von Langen und einem der einflussreichsten und prominentesten Bürger der Stadt Osnabrück, Ertwin Ertman, anstellen. Beide zählten nach der Anzahl der Lehen zu den meistbegüterten Lehnsleuten Konrads von Diepholz. Engelbert von Langen erhielt in acht separaten Belehnungstexten insgesamt ein Burglehen in Reckenberg, sechzehn Anteile an Zehnten (davon dreizehn an einem ganzen Ort und drei an einzelnen Häusern oder Höfen), acht vollständige Zehnte (davon sechs an einem ganzen Ort und zwei an einzelnen Häusern oder Höfen), einen Meierhof, zwei Mühlen, neunundzwanzig Häuser, Höfe oder Kotten, eine Kapelle und verteyn vote erden in der Storkes breden[73]. Ertwin Erman besaß einen vollständigen Zehnt an einem Ort, zweiundzwanzig Häuser, Höfe oder Kotten, sowie das Wortgeld, den Bier- und den Backpfennig aus Wiedenbrück.[74] Auffällig ist der Unterschied, dass der Ritter noch ganz konkret Boden verliehen bekommt, während Ertwin Ertman, der auch als bischöflicher Rat tätig war, das Wortgeld sowie den Bier- und Backpfennig von Wiedenbrück erhielt, der nächstgrößten Stadt nach Osnabrück, südlich in einer Exklave des Territoriums gelegen. Der Ritter erscheint also noch ganz im Sinn des adeligen Landbesitzers des Hochmittelalters. Ertman als bischöflicher Rat hingegen erhält vor allem eine Rente, oder modern gesprochen, eine Gehaltszahlung aus den Erträgen von Wiedenbrück.
Die kleinen Bauern- oder Hausleutelehen, die den Abschluss dieser Betrachtung bilden, lagen vornehmlich im Norden des Hochstifts, dem heutigen Landkreis Bersenbrück. Auffällig ist, dass unter Konrad von Diepholz mehr Bauernlehen vergeben wurden, was daran gelegen haben mag, dass sich immer mehr Bauern im Spätmittelalter freikauften.[75]
Über die Verteilung der Lehngüter im Hochstift lässt sich sagen, dass die meisten Lehen in dessen Süden lagen. Dies resultierte einerseits wohl aus der Lage des ebenfalls im Süden gelegenen Zentrums Osnabrück, mag jedoch auch mit der Beschaffenheit der Böden in Zusammenhang stehen. Der Boden im nördlichen Territorium war zu damaliger Zeit wohl stark durch Sand und Moor geprägt, was verständlich machen mag, weshalb hier weniger Lehnsbesitz vergeben wurde.[76]
Festzuhalten bleibt abschließend die dem Bischof mittels des Lehnswesens gegebene Möglichkeit, seine sozialen Bindungen zu stärken (gemeinsames Mahl im Anschluss an den Lehnstag), auszuweiten oder neu auszurichten. Über das persönliche Element des Lehnswesens (den auf dem Lehntag gegebenen Treueid der Vasallen) konnte es dem Bischof gelingen, Macht über den geographischen Raum (das dingliche Element des Lehnswesens) auszuüben. Deutlich wurde auch, dass der soziale Stand des Vasallen die Art der Lehen bestimmte, welche er oder sie bekam. Zu denken ist hier einerseits an den oben genannten Ritter, der Boden, sowie den bischöflichen Rat andererseits, welcher Gelderträge erhielt. Stark durch das Lehnswesen determiniert erscheint die soziale Position der Ministerialität; dies etwa im Gegensatz zu den beiden Grafen, welchen es gelang, sich aufgrund ihrer sozialen Position dem bischöflichen Einfluss zu entziehen, was auch den Herrschaftsraum des Bischofs einschränkte.
5. Schluss
Wie lassen sich die Ergebnisse zum Thema „Lehen und Räume“ zusammenfassen? Das aus der Rückschau für Historiker*innen greifbare Territorium Osnabrück, so wurde deutlich, gestaltete sich durch Einflussnahmen von verschiedenen Seiten. Immer wieder wurde das Territorium als Raum neu ausgehandelt. So war es nicht allein der bischöfliche Wille mit einer bestimmten Vorstellung vom Raum, der das Territorium formte. Auch den Ideen des Bischofs gegenläufige Tendenzen, realisiert über Vogtei und Gerichtsrechte im Falle unabhängiger Herrschaftsträger, oder über Wahlkapitulationen im Falle der Stiftsstände, gestalteten das Territorium mit. Besonders Letztere dürfen als stabilisierendes Element keineswegs als grundsätzlich schädlich für das Territorium gewertet werden. Gerade die Stände sicherten mit ihrem Bestehen auf transpersonalen Eiden und dem Entgegentreten gegen eine völlige lehnsmäßige Verausgabung des bischöflichen Tafelgutes die Kontinuität im Hochstift gegenüber der häufig von dynastischen Interessen gelenkten Politik der Bischöfe. Es war also eine ganze Reihe von Persönlichkeiten bzw. Institutionen, welche in ihrer Gesamtheit und über ihre persönliche (lehnsmäßige) Verbundenheit miteinander das Territorium gestaltete. Gleichermaßen setzte sich das Territorium, zumindest in Teilen, aus der Gesamtheit der vergebenen Lehen zusammen. Hier wird sehr schön der Territorialisierungsprozess deutlich, der stark von den persönlichen Bindungen der Akteure abhängig war.[77] Sichtbar wurde auch die Dynamik, mit der Raum gestaltet wurde, verursacht durch die Einflussnahmen der einzelnen Interessenvertreter auf die Lehensvergabe.
Abschließend sei noch kurz auf die Möglichkeit hingewiesen, Lehen in digitalen, frei zugänglichen Karten darzustellen ‒ zu denken wäre hier an eine Karte à la Google-Earth. Zwar können Karten niemals den konkreten Herrschaftsraum, besonders vergangener Zeiten, wahrhaftig wiedergeben, und suggerieren zwangsläufig feste, allgemein anerkannte Grenzen von Lehen, die nicht immer gegeben sein mussten. Doch würden digitale Karten es der Forschung und allen Interessierten erlauben, einen schnellen Zugriff auf bzw. eine Übersicht über die „Lehenslandschaft“ und ihren Wandel nicht nur im Osnabrücker Raum zu gewinnen. Wenn es sich um räumliche Zusammenhänge handelt, bietet sich eine grafische Darstellung gegenüber einer reinen Textlektüre an. Dies ist besonders der Fall, wenn Regionen miteinander verglichen werden. Sollte sich ein solcher Vorschlag als praktikabel erweisen, könnten für alle Regionen oder Territorien Karten in digitaler Form erstellt und unterschiedliche Lehnshöfe miteinander verglichen werden. Am Ende könnte gar eine Kartensimulation stehen, welche beispielsweise für das mittelalterliche Reich die Lehen aller Zeiten und Räume darstellt. Integriert werden könnten hier auch Informationen, die per Mausklick Einblick in die Hintergründe einzelner Lehen geben (lehnrechtliche Bestimmungen, Lehnsherr, Vasallen, etc.). Mittels solcher Darstellungen ließe sich nach Meinung des Autors ein Erkenntnisgewinn nicht nur für die Forschung am konkreten Raum erzielen.
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[1] Iris Kwiatkowski, Das Lehnswesen im späten Mittelalter – Stand und Perspektiven der Forschung, in: Blicke auf das Mittelalter. Aspekte von Lebenswelt, Herrschaft, Religion und Rezeption. Festschrift Hanna Vollrath zum 65. Geburtstag, hrsg. von Bodo Gundlach und Ralf Molkenthien (Studien zur Geschichte des Mittelalters 22), Herne 2004, S. 145–176, hier S. 171. Dieser Aufsatz und Steffen Patzold, Das Lehnswesen (C.H. Beck Wissen 2745), München 2012, sind als Einführungen in die Thematik bestens geeignet. Bei Patzold finden sich auch Verweise auf die jüngere Forschungsdiskussion, welche angestoßen wurde durch Susan Reynolds, Fiefs and Vassals. The Medieval Evidence Reinterpreted, Oxford 1994. Für die laufende Diskussion exemplarisch genannt sei: Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz, hrsg. von Jürgen Dendorfer und Roman Deutinger (Mittelalter-Forschungen 34), Ostfildern 2010.
[2] Masterarbeit mit dem Titel: Der Bischof und seine Vasallen. Feudale Strukturen und soziale Schichtung weltlicher Herrschaft in Osnabrück unter Johann Hoet (1349–1366) und Konrad von Diepholz (1455–1482), einsehbar im Niedersächsischen Landesarchiv – Standort Osnabrück, Signatur: Z 2014/0162.
[3] So etwa Susanne Rau, Räume. Konzepte, Wahrnehmungen, Nutzungen (Historische Einführungen 14), Frankfurt a.M. 2013, hier S. 10f.: „Es lassen sich nämlich auch schon die ersten Re-Essentialisierungen, Reifizierungen und Re-Territorialisierungen beobachten: Räume werden dort als gegeben betrachtet, der Raum wird eher als Objekt statt als Methode begriffen, und politische oder kulturelle Räume beziehungsweise Regionen werden allzu reduktionistisch nur im Hinblick auf ihre territoriale Komponente untersucht.“ – Die Masterarbeit des Autors hatte in erster Linie den Einfluss des Lehnswesens auf die Herausbildung des Territoriums im Fokus. In diesem Aufsatz soll der Blick zusätzlich auf imaginierte und soziale Räume ausgeweitet werden.
[4] Aus zeitlichen Gründen konnten lediglich die vier ersten Bände der Osnabrücker Urkundenbücher berücksichtigt werden: Osnabrücker Urkundenbuch, Bd. I [im Folgenden OUB mit jeweiliger Bandangabe abgekürzt], bearb. und hrsg. von Friedrich Philippi, Osnabrück 1892; OUB II, bearb. und hrsg. von Friedrich Philippi, Osnabrück 1896, Digitalisat: http://www.archive.org/details/osnabrckerurkun00brgoog; OUB III, bearb. und hrsg. von Friedrich Philippi und Max Bär, Osnabrück 1899, Digitalisat: http://www.archive.org/details/osnabrckerurkun00unkngoog; OUB IV, bearb. und hrsg. von Max Bär, Osnabrück 1902, Digitalisat: http://www.archive.org/details/osnabrckerurkun01brgoog.
[5] Herangezogen wurden der Wahleid Bischof Gerhards I. von Oldenburg-Wildeshausen vom November 1203 in: OUB II (wie Anm. 4), Nr. 21; die Wahlkapitulation Widukinds von Waldeck vom 7. Mai 1265 in: OUB III (wie Anm. 4), Nr. 321; der Eid Ludwigs von Ravensberg aus dem Jahr 1297 in: OUB IV (wie Anm. 4), Nr. 480; die Kapitulation Engelberts II. von der Weihe (Entwurf des Domkapitels) aus dem Jahr 1308 in: Friedrich Philippi, Zur Osnabrücker Verfassungsgeschichte. 1. Die Ausgestaltung des Bisthums Osnabrück als geistlicher Staat. 2. Die Ausbildung des Hochstifts Osnabrück zum weltlichen Staat, in: Osnabrücker Mitteilungen 22 (1897), S. 25–99, hier S. 77–82; diejenigen Johann Hoets aus den Jahren 1349/50 im Niedersächsischen Landesarchiv – Standort Osnabrück unter der Signatur Rep 2, Nr. 189 als Abschriften in einem später entstandenen Kopiar; diejenige Johanns von Diepholz vom 20. Oktober 1424 im Niedersächsischen Landesarchiv – Standort Osnabrück, Signatur Dep 3a 1 II A, Nr. 15 a, sowie in: Bernd-Ullrich Hergemöller, „Pfaffenkriege“ im spätmittelalterlichen Hanseraum. Quellen und Studien zu Braunschweig, Osnabrück, Lüneburg und Rostock (Städteforschung. Veröffentlichungen des Instituts für vergleichende Städtegeschichte in Münster, Reihe C: Quellen 2/2), Köln 1988, S. 50–53; die Kapitulation desselben Bischofs aus dem Jahr 1425 in: Hergemöller, „Pfaffenkriege“, S. 57–60; diejenige Konrads von Diepholz aus dem Jahr 1455 ebenfalls im Niedersächsischen Landesarchiv – Standort Osnabrück unter der Signatur 3a 1 II, Nr. 47 b; diejenige Konrads von Rietberg aus dem Jahr 1482 in: Johann Paul Kress, Rechts-begründete vollständige Erläuterung des Archidiaconal-Wesens und der Geistlichen Send-Gerichte, wie sie beyde so wol bey andern Stifftern, in- und ausser Teutschland, als absonderlich in den Hochstifft Ossnabrück, von Zeit zu Zeit beschaffen gewesen und noch sind…, Helmstedt 1725, hier im Beweisthum und Beylagen zu dem vorstehenden Werck und zwar Beylage A genannten Quellenteil, S. 5–12. Zum Begriff der Wahlkapitulation siehe Ulrich Schmidt, Art. „Wahlkapitulation, I. Deutsches Reich und kirchlicher Bereich“, in: Lexikon des Mittelalters 8, München 2003, Sp. 1914f.
[6] Die mittelalterlichen Lehnbücher der Bischöfe von Osnabrück, bearb. von Hermann Rothert (Osnabrücker Geschichtsquellen 5), Osnabrück 1932 (ND 1977), stellen die Hauptquelle meiner Masterarbeit und dieses Aufsatzes dar. Bei dieser Edition konnte größtenteils nicht auf die Originale der Lehnbücher zurückgegriffen werden; vielmehr wurden aus mehreren Abschriften späterer Zeit die vollständigen Texte, einschließlich der Nachbelehnungen, zusammengefasst. Zum Lehnbuch Johann Hoets sind vier Abschriften vorhanden: Handschrift A ist wohl 1361, Handschrift B 1365, Handschrift C im Zeitraum von 1460 bis 1480 und das Bruchstück D in der Mitte des 17. Jahrhunderts entstanden. Vom Lehnbuch Konrads von Diepholz sind eine vollständige Abschrift (A) und ein Bruchstück mit weiteren Nachbelehnungen (B) erhalten.
[7] So etwa bereits von Georg Below, Der deutsche Staat des Spätmittelalters. Ein Grundriß der deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1: Die allgemeinen Fragen, Leipzig 1914, S. 310; Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Darmstadt 51973, S. 355; Ernst Klebel, Territorialstaat und Lehen, in: Studien zum mittelalterlichen Lehenswesen. Vorträge gehalten in Lindau am 10.–13. Oktober 1956 (Vorträge und Forschungen 5), Lindau/Konstanz 1960, S. 228; Wilhelm Janssen, Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert. Zu einer Veröffentlichung des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte, in: Der Staat 13 (1974), S. 415–426, hier S. 421–423.
[8] Die Relevanz des Lehnswesens im Spätmittelalter betonen etwa Heinrich Mitteis, Lehnrecht und Staatsgewalt. Untersuchungen zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte, Weimar 1933, S. 449f.; Bernhard Diestelkamp, Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen (13. Jahrhundert bis 1479). Ein Beitrag zur Geschichte des spätmittelalterlichen Lehnrechts, insbesondere zu seiner Auseinandersetzung mit oberitalienischen Rechtsvorstellungen (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, N.F. 11), Aalen 1969, S. 130–132 und S. 277–280; Ders., Lehnrecht und spätmittelalterliche Territorien, in: Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, Bd. 1, hrsg. von Hans Patze (Vorträge und Forschungen 13), Sigmaringen 1970, S. 65–96, hier S. 68f.; Pankratz Fried, „Modernstaatliche“ Entwicklungstendenzen im bayerischen Ständestaat des Spätmittelalters. Ein methodischer Versuch, in: Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, Bd. 2, hrsg. von Hans Patze (Vorträge und Forschungen 14), Sigmaringen 1971, S. 301–341, hier S. 301, 325 und 326, aufgrund der Einführung des Schießpulvers bei militärischen Unternehmungen verlor nach ihm das „ritterliche Lehnsaufgebot“ ab dem 15. Jahrhundert allerdings an Bedeutung, so auf S. 331; Walter Martini, Der Lehnshof der Mainzer Erzbischöfe im späten Mittelalter, Düsseldorf 1971, S. 5; Karl-Heinz Spieß, Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter (Geschichtliche Landeskunde 18), Wiesbaden 1978, S. 6.
[9] Der Begriff des Hochstifts soll hier für den Bereich der weltlichen Herrschaft des Bischofs verwendet werden, der nicht mit dem Bereich der Diözese identisch ist. Die Entstehung dieses weltlichen Herrschaftsraums des Bischofs lässt sich auf das Frühmittelalter zurückführen; der Begriff des Hochstifts selbst ist jedoch erst im Spätmittelalter nachweisbar, siehe hierzu Thomas Krüger, Art. „Hochstift“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2, Berlin 22012, Sp. 1062f. Zum Besitz der Osnabrücker Hochvogtei durch Heinrich den Löwen siehe Joachim Ehlers, Heinrich der Löwe. Eine Biographie, München 2008, S. 119 und 242; zur Definition einer Vogtei und dem Amt des Vogtes siehe Hans-Joachim Schmidt, Art. „Vogt, Vogtei“, in: Lexikon des Mittelalters 8, München 2003, Sp. 1811–1814.
[10] Zur Fürstenopposition gegen Heinrich den Löwen siehe Odilo Engels, Art. „Heinrich der Löwe“, in: Lexikon des Mittelalters 4, München 2003, Sp. 2076–2078, und Stefan Weinfurter, Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs des Löwen, in: Ders., Gelebte Ordnung – gedachte Ordnung. Ausgewählte Beiträge zu König, Kirche und Reich. Aus Anlaß des 60. Geburtstages hrsg. von Helmuth Kluger, Hubertus Seibert und Werner Bomm, Ostfildern 2005, S. 335–359. Bischof Arnold taucht 1176–1181 häufig in der Umgebung des Kaisers und 1178–1180 auch häufig als Zeuge in Urkunden Philipps von Köln auf, was seine Zugehörigkeit zur Opposition nahelegt.
[11] Vgl. Die Urkunden Friedrichs I. 1168–1180, bearb. von Heinrich Appelt unter Mitwirkung von Rainer Maria Herkenrath und Walter Koch (MGH DD F I 3), Hannover 1985, Nr. 795.
[12] Zur Relativierung des lehnrechtlichen Bezugs in der Gelnhäuser Urkunde siehe Jürgen Dendorfer, Das Lehnrecht und die Ordnung des Reiches. „Politische Prozesse“ am Ende des 12. Jahrhunderts, in: Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert, hrsg. von Karl-Heinz Spieß (Vorträge und Forschungen 76), Ostfildern 2013, S. 187–220.
[13] Vgl. Joseph Prinz, Das Territorium des Bistums Osnabrück (Studien und Vorarbeiten zum Historischen Atlas Niedersachsens 15), Göttingen 1934 (ND Osnabrück 1973), S. 105, Anm. 2.
[14] OUB I (wie Anm. 4), Nr. 385 (datiert auf 1186), S. 303–306, hier S. 303: […] adversitates occurrerunt.
[15] Ebd., S. 303: […] gravissimas [offensas et moles]tias ab illo de quo minus timebam scilicet a Symone comite de Tekeneburg advocato ecclesie [mee michi ipsi] scilicet et toti ecclesie mee, clericis, inbeneficiatis, ministerialibus atque litonibus illatas . . perpessus sum. Übersetzung M.B.
[16] Der Urkundentext ist an dieser Stelle unleserlich. Der Text in der Edition lautet, ebd., S. 303: Preter . . . meos perpetravit servitium, quod castro in Yburg, de advocatia, de bonis Amelungi debebat . . . castrensis beneficii jure [!, M.B.] de manu mea receperat, excepta curia in Lunne cum omnibus appendiciis suis, quam ante meum introitum comes Hermannus . . . ino subtraxit […].
[17] Vgl. ebd., S. 305f.: Advocatiam vero nullatenus ei scindere vel aliquem inde inbeneficiare licebit. Tam de hoc vero quam de aliis beneficiis que ipse ab ecclesia tenet non solum intra castrum sed etiam extra circumquaque injurias ecclesie sua tuitione tenetur propulsare. Hoc vero summopere cautum est, quod nullam werram pro privata causa sua de ipso castro Iburg licitum sibi erit movere. Preterea de omnibus injuriis quas subditis meis tam clericis quam laicis inbeneficiatis, ministerialibus, litonibus intulerat, emendationem congruam facere spospondit.
[18] Dass es sich um eine nach Lehnrecht geführte Gerichtsverhandlung handelte, geht aus folgendem Zitat hervor, ebd., S. 304: Ex voluntaria siquidem electione ipsius comitis judicio presedi et beneficiario jure causam tractavi meque judicialiter agente per sententiam inbeneficiatorum dictatum et confirmatum est, et consensu approbatum […].
[19] Vgl. OUB II (wie Anm. 4), Nr. 351 (datiert auf 1236, ausgestellt nach dem 26. Mai).
[20] Vgl. OUB II (wie Anm. 4), Nr. 363 (datiert auf August 1237). Moderne Historiker*innen sehen infolge dieses Kaufs entsprechend auch den Osnabrücker Bischof als alleinigen Landesherren und weltlichen Herren über das Hochstift Osnabrück. So etwa Ludwig Hoffmeyer, Chronik der Stadt Osnabrück, bearb. und erw. von Ludwig Bäte und Heinrich Koch, Osnabrück 41982, S. 58f.; Thomas Vogtherr, Osnabrück im frühen und hohen Mittelalter, in: Geschichte der Stadt Osnabrück, hrsg. von Gerd Steinwascher, Belm bei Osnabrück 2006, S. 61–86, hier S. 83f.
[21] Vgl. Prinz, Das Territorium (wie Anm. 13), S. 128–164.
[22] Für die folgende Definition siehe Heiner Lück, Art. „Go“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2, Berlin 22010, Sp. 432–438. Bei den Goen handelte es sich um sächsische Dorfschaftsverbände, deren Entstehung, einschließlich der gerichtlichen Kompetenzen des Gogerichts, im 12./13. Jahrhundert anzusetzen ist. Grundlage des Gogerichts war die Gogemeinde, deren Zusammenleben durch das Gericht geregelt wurde; ihm kamen hierbei Kompetenzen sowohl der hohen wie auch der niederen Gerichtsbarkeit zu.
[23] Vgl. OUB II (wie Anm. 4), Nr. 200 (datiert auf den 3. September 1225).
[24] Es waren dies Osnabrück (Stadt), Iburg, Melle, Dissen, Ankum, Bramsche, Damme und Wiedenbrück.
[25] Vgl. OUB II (wie Anm. 4), Nr. 196 (datiert auf 1225); zur Definition eines Burgerichts siehe Gerhard Köbler, Art. „Burgericht“, in: Lexikon des Mittelalters 2, München 2003, Sp. 1046; zum Erwerb der zweiten Hälfte des Burgerichts siehe Herbert Loheider, Die Osnabrücker Gerichtsbarkeit im Laufe der vergangenen Jahrhunderte, in: Heimat-Jahrbuch Osnabrücker Land (2005), S. 37–39.
[26] Entsprechende Belege finden sich bei Prinz, Das Territorium (wie Anm. 13), S. 171.
[27] Ebd., S. 170.
[28] Vgl. ebd., S. 171.
[29] Zu allen hier besprochenen Burgen siehe ebd., S. 108–127.
[30] Privilegium in favorem principum ecclesiasticorum, ed. Ludwig Weiland (MGH Const. 2), Hannover 1896, Nr. 73, S. 86–91 (datiert auf den 26. April 1220).
[31] Ebd., S. 90. Übersetzung M.B.
[32] Zur Iburg siehe Prinz, Das Territorium (wie Anm. 13), S. 110f. mit Anmerkungen; zu Benno II. siehe Reinhold Kaiser, Art. „Benno II.“, in: Lexikon des Mittelalters 1, München 2003, Sp. 1917f.
[33] Burg Quakenbrück im Norden des Hochstifts, Grönenberg und Reckenberg im Süden und die Burg am Dümmer im Osten gelegen.
[34] Die Burgen Wittlage, Hunteburg und Vörden steckten im Osten die Hochstiftgrenze von nordwestlicher in südöstlicher Richtung ab, Burg Twisle in der Nähe von Burg Quakenbrück lag im Norden; von den Burgen Fürstenburg, der sog. ersten und zweiten Burg an der Segelfort, der Bleiburg und Burg Fürstenau, die alle in derselben westlichen Region des Territoriums errichtet worden waren, ist lediglich Letztere erhalten.
[35] Hier widerspricht der Autor Prinz, Das Territorium (wie Anm. 13), S. 110, welcher den bischöflichen Burgenbau des 13. Jahrhunderts als defensiv, den Burgenbau des 14. Jahrhunderts hingegen auch als aggressiv ausgerichtet bewertet.
[36] Lediglich bei einem konkreten Kräftemessen mit konkurrierenden Herrschaftsträgern konnte es zur Niederlegung der Burg und damit zum Verlust der territorialen Herrschaft kommen. Auch bei der Verpfändung einer Burg konnte diese relativ leicht entfremdet werden, da der Empfänger der für die Burg gestellten Pfandsumme erst wieder die entsprechenden Mittel aufbringen und zurückzahlen musste, vgl. Lothar Weyhe, Art. „Pfandschaft, -spolitik“, in: Lexikon des Mittelalters 6, München 2003, Sp. 2020f.
[37] Zum Osnabrücker Domkapitel siehe Renate Schindler, Studien zum Osnabrücker Domkapitel bis zum Jahre 1350, Diss. Bonn 1995; bis 1200 scheint das Domkapitel die vita communis mit dem Bischof aufgegeben zu haben, was für eine Emanzipation des Domkapitels vom Bischof spätestens zu diesem Zeitpunkt spricht, vgl. ebd., S. 48f.
[38] Karsten Igel, Gemeindebildung in der Kathedralstadt. Osnabrück im 12. und frühen 13. Jahrhundert, in: Osnabrücker Mitteilungen 117 (2012), S. 9–37, hier S. 20, siedelt die Emanzipation von Ministerialität und Bürgertum etwa zur gleichen Zeit, nämlich im „zweiten Jahrzehnt des 12. Jahrhunderts“ an.
[39] Zu den Osnabrücker Wahlkapitulationen siehe Michael Kißener, Ständemacht und Kirchenreform. Bischöfliche Wahlkapitulationen im Nordwesten des Alten Reiches (1265–1803) (Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, N.F. 67), Paderborn 1993.
[40] Bischof Gerhard I. von Oldenburg-Wildeshausen stand im Konflikt zwischen Philipp von Schwaben und Otto IV. auf Seiten des Staufers, während der Papst, der Kölner Erzbischof und auch das Osnabrücker Domkapitel auf Seiten Ottos IV. standen. Aufgrund des päpstlichen Verbotes, sich Philipp anzuschließen, war Gerhard schließlich gezwungen einen Sühnevertrag zu unterzeichnen; zur genaueren Untersuchung dieses iuramentum siehe Heinrich Hagemann, Das Osnabrücker Domkapitel in seiner Entwicklung bis ins 14. Jahrhundert, Hildesheim 1910, S. 119f., und Kißener, Ständemacht und Kirchenreform (wie Anm. 39), S. 25.
[41] OUB II (wie Anm. 4), Nr. 21 (wohl im November 1203 ausgestellt), S. 13–15, hier S. 14: Addidit preterea quod quicquid ipse quocunque casu exigente sine consensu et consilio ecclesie de bonis ecclesie vel inpignerando vel infeodando alienavit sive in redditibus propriis sive in bonis ministerialium que in beneficio concessit nobilibus, que tamen non nisi ministerialibus concedenda erant, seu ubicumque ecclesiam graviter lesam esse cognoverit, si per juris ordinem et justam sententiam consilio et auxilio ecclesie revocare possit, revocet.
[42] Ebd., S. 13: G[erhardus] Dei gratia Osnabruggensis episcopus, L[entfridus] major prepositus, T[heodericus] decanus totaque Osnaburgensis ecclesia tam clerici quam ministeriales omnibus Christi fidelibus salutem […].
[43] Hagemann, Das Osnabrücker Domkapitel (wie Anm. 40), S. 120, ging noch von einem alleinigen Einfluss des Domstifts aus; anders Kißener, Ständemacht und Kirchenreform (wie Anm. 39), S. 25.
[44] Das Domkapitel rekrutierte sich häufig aus Mitgliedern von Ministerialenfamilien. Insofern deckten sich an dieser Stelle die Interessen beider Stände.
[45] Zur Untermauerung dieser These kann auf die zu dieser Zeit erstellten Tafelgutregister des aus dem iuramentum bekannten Dompropstes Lentfried verwiesen werden; diese finden sich, wenigstens teilweise, abgedruckt bei Justus Möser, Osnabrückische Geschichte. Vierter Theil: Urkunden, hrsg. von Bernhard Rudolf Abeken (Justus Möser’s sämmtliche Werke 8), Berlin 1843, Digitalisat via URN: urn:nbn:de:bvb:12-bsb10604430-4, S. 128–135: Specificatio redditus Ecclesiae Osnabruggensis sub Lentfrido Praeposito und S. 374–415: Registrum bonorum mensae Episcopalis Osnabrugensis circa annum 1240 conscriptum.
[46] Hagemann, Das Osnabrücker Domkapitel (wie Anm. 40), S. 120.
[47] Zitiert nach einem Kopiar im Niedersächsischen Landesarchiv ‒ Standort Osnabrück unter der Signatur Rep. 2, Nr. 189, hier fol. 99v.: […] magnis feudis sine consensu et consilio capituli nullum infeudabimus. Item bonis ecclesie nunc vacantibus et tempore nostro vacaturis sine consensu capituli nullum infeudabimus; die entsprechende Wahlkapitulation Bischof Widukinds von Waldeck findet sich aber auch abgedruckt in: OUB III (wie Anm. 4), Nr. 321 (datiert auf den 7. Mai 1265), sowie in Philippi, Zur Osnabrücker Verfassungsgeschichte (wie Anm. 5), S. 25–99, hier S. 76.
[48] Auch Kißener, Ständemacht und Kirchenreform (wie Anm. 39), S. 273–280, erwähnt den Begriff, bietet jedoch ebenfalls keine Erklärung.
[49] Philippi, Zur Osnabrücker Verfassungsgeschichte (wie Anm. 5), S. 77–82, hier S. 77.
[50] Ebd.: Item promitto Deo ac beato Petro ac sanctis martiribus Crispino et Crispiniano ac capitulo Os., quod […]. Übersetzung M.B.
[51] Vgl. ebd., die Differenzierung der Bestimmungen von 1265, S. 77f.: […] quod munitiones et castra ac bona immobilia et proprieta[tem] bonorum, forestas, piscarias, pascua, nemora, prata episcopatus et ecclesie Osna. et specialiter et principaliter bona ad mensam episcopalem pertinentia, que vulgariter orbare dicuntur, et eorundem bonorum redditus, fructus, obventiones et proventus quibuscunque nominibus censeantur tam in civitate Os. quam extra sita et existentia non obligabo nec vendam nec quoquomodo alienabo alicui seu aliquibus perpetuo vel ad tempus nec aliquo modo separabo a mensa mea episcopali sine consensu et consilio capituli Osnaburgensis; zur Rückgewinnung bereits entfremdeter Güter, S. 78: […] et obligata, alienata de bonis, proprietatibus, forestis, piscariis, pascuis, nemoribus, pratis prelibatis sine consensu capituli et contra juris formam pro posse meo fideliter revocabo; zu Huldigung und Eiden der Burgbesatzungen, ebd.: […] a castellanis et municipibus sive civibus castrorum ac municionum ecclesie Os. et a custodibus turrium eorundem hoc modo fidelitatem, que vulgariter huldincge dicitur […]; zum Besitzrecht der Burgbesatzungen und den auszustellenden Urkunden, ebd.: […] quod ipsa castra et municiones et turres iidem castellani et municipes sive cives ac custodes turrium manuteneant ac possideant nomine beati Petri et sanctorum martirum Crispini et Crispiniani patronorum ecclesie Os. ac ad manus meas et capituli Os.; zur Lösung von der Treue gegenüber dem Bischof, S. 78f.: Et si me infirmari vel captivari contigerit et post mortem meam vel si eadem castra et municiones seu turres alicui vel aliquibus, quod absit, obligarem vel venderem seu aliquo modo alienarem perpetuo vel ad tempus sine consilio et consensu capituli Osnab., dicti castellani, municipes sive cives ac custodes turrium a fidelitate quam michi super eisdem castris, munitionibus et turribus prestiterunt sint quiti ac penitus absoluti, nec super dicta fidelitate tunc michi, si eos impeterem, respondere teneantur, sed prefata castra, municiones et turres iidem castellani, municipes sive cives ac custodes turrium ad manus capituli Os. teneant et possideant nec ad ipsas turres aliquem vel aliquos extunc ascendere faciant nec aliquid de eisdem castris municionibus et turribus ordinent vel facient sine consilio et consensu capituli Osn. Postquam vero sanitatem recepero vel a captivitate liberatus fuero, dicta castra, municiones et turres, memorati castellani, municipes sive cives ac custodes turrium teneant nomine beati Petri ac sanctorum patronorum ecclesie ac meo et capituli Osnaburgensis, ut superius est expressum, et promitto, quod de prestacione dicte fidelitatis secundum formam istius articuli fieri faciant litteras infra octo dies computandos a tempore receptionis fidelitatis predicte sub meo et castellanorum et municipum sive civium sigillis castri illius vel municiones [!, Hervorhebung in der Edition] qui fidelitatem prestant; zur Neu- und Wiedervergabe von Lehen, S. 80: […] quod aliquem vel aliquos de feudis ecclesie Os. de novo non infeudabo vel antiquum feudum ipsius ecclesie quod vacare contigerit nulli conferam, nisi sit ejusdem conditionis et status cujus fuit ille a quo feudum vacavit, sine consilio et consensu capituli Os.
[52] Vgl. Kißener, Ständemacht und Kirchenreform (wie Anm. 39), S. 98.
[53] Vgl. Niedersächsisches Landesarchiv ‒ Standort Osnabrück, Rep. 2, Nr. 189, fol. 101v: Item quod dapiferos officiatos seu adnotatos […].
[54] Original im Niedersächsischen Landesarchiv – Standort Osnabrück, Signatur Dep. 3a 1 II A, Nr. 15 a, sowie abgedruckt in Hergemöller, „Pfaffenkriege“ (wie Anm. 5), S. 50–53; als Quelle siehe etwa die Chronik des Bürgermeisters Ertwin Ertman: Ertwini Ertmanni Chronica sive catalogus epicoporum Osnaburgensium, in: Die Chroniken des Mittelalters, hrsg. von Friedrich Philippi und Hermann Forst (Osnabrücker Geschichtsquellen 1), Osnabrück 1891, S. 19–175, zu den Ereignissen der Belagerung S. 142.
[55] Abgedruckt bei Hergemöller, „Pfaffenkriege“ (wie Anm. 5), S. 57–60.
[56] Original im Niedersächsischen Landesarchiv – Standort Osnabrück, Signatur Dep. 3a 1 II Nr. 47 b.
[57] Zum Begriff Heergewäte siehe Herbert Drüppel, Art. „Heergewäte“, in: Lexikon des Mittelalters 4, München 2003, Sp. 2007.
[58] Nach den Bestimmungen des Sachsenspiegels waren Lehntage auf Kirchengrund eigentlich verboten, siehe: Der Sachsenspiegel in Bildern. Aus der Heidelberger Bilderhandschrift ausgewählt und erläutert von Walter Koschorreck, Frankfurt a. M. 1976, Lehnrecht 23, § 3, S. 42; zu den Osnabrücker Lehntagen auf Kirchengrund siehe Rothert, Die mittelalterlichen Lehnbücher (wie Anm. 6), Einleitung, S. 1*; vgl. auch die Ausführungen zu Beginn des Lehnbuchs Johann Hoets ebd., S. 3: […] retro chorum ecclesie Osnaburgensis in loco, ubi episcopi Osnaburgenses pro tempore ad inpheudandum presidere consueverunt, […].
[59] Vgl. Rothert, Die mittelalterlichen Lehnbücher (wie Anm. 6), Einleitung, S. 1*.
[60] Bei Johann Hoet waren dies der Dekan Konrad von Essen und der Ritter Eberhard von Horne, siehe ebd., S. 3.
[61] Zu Johann Hoet: vgl. ebd., zu Konrad von Diepholz, bei dem ein größeres Weistum überliefert ist: vgl. ebd., S. 187f.; nach ebd., Einleitung, S. 38*, hatte dieses Weistum auch für das benachbarte Münster Vorbildcharakter.
[62] Ebd., S. 188.
[63] Vgl. Rothert, Die mittelalterlichen Lehnbücher (wie Anm. 6), Einleitung, S. 22*; zu den Vorteilen einer Lehensteuer für das entstehende Territorium siehe Klebel, Territorialstaat und Lehen (wie Anm. 7), S. 220.
[64] Vgl. Rothert, Die mittelalterlichen Lehnbücher (wie Anm. 6), Einleitung, S. 2*.
[65] Grundsätzlich zur Vergabe von Lehen an Frauen siehe Hedwig Röckelein, De feudo femineo. Über das Weiberlehen, in: Herrschaftspraxis und soziale Ordnungen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Ernst Schubert zum Gedenken, hrsg. von Peter Aufgebauer und Christine van den Heuvel (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 232), Hannover 2006, S. 267–284. Zur Zeit Johann Hoets erhielten 43 Frauen Lehen vom Bischof, was bei einer Gesamtzahl von 566 Vasallen einem Anteil von 7,6 % am Gesamtbestand der Lehnsleute entspricht. Mit 24 Lehnsnehmerinnen lag der Anteil am Gesamtbestand von 336 Lehnsleuten im Jahr 1455 dann bei 7,1 %, war also nur leicht gesunken.
[66] Vgl. Rothert, Die mittelalterlichen Lehnbücher (wie Anm. 6), Einleitung, S. 2*; hier wie Rothert von einem „Staatsgefühl“ der Vasallen zu sprechen, erscheint dem Autor jedoch als anachronistisch.
[67] Der Belehnungstext zu Balduin von Steinfurt bei Rothert, Die mittelalterlichen Lehnbücher (wie Anm. 6), S. 7f.: Baldewinus nobilis dominus de Stenvorde per episcopum predictum captivatus et postea a captivitate liberatus iuramentum corporale prestitit episcopo et ecclesie Osnaburgensi, se nolle nec debere umquam facere contra episcopum et ecclesiam predictos, ac post mortem quondam domini Ludolphi patris sui peciit se inpheudari et est inph. per dictum episcopum et sub sigillo suo cum bonis infrascriptis videlicet […].
[68] Der Belehnungstext zu Nikolaus von Tecklenburg ebd., S. 44: Nicolaus comes in Thekeneborch nobilis vasallus ecclesie Osnaburgensis nonnulla officia et bona ab episcopo suprascripto in pheudum recepit et eidem more solito iuramentum fidelitatis publice et pluribus dominis, militibus et famulis presentibus prestitit et in suum iuramentum recepit, quod bona predicta dicto episcopo in scriptis specifice remittere vellet et deberet.
[69] Ebd., Einleitung, S. 5*, nennt die Bischöfe von Münster und Minden, die Grafen von Tecklenburg und Ravensberg, sowie die Abteien Corvey und Herford.
[70] Ebd., Stromberg bei Beckum: S. 19, Vechta: S. 25, Geseke bei Lippstadt: S. 36, Herzlake: S. 41, Ravensberg: S. 43, Cloppenburg: S. 214.
[71] Zu dieser Gräfin, der es im Zeitraum 1224–1230 gelang, die (Reichs-)Lehen ihres Mannes, des Grafen Otto II. von Ravensberg, von König Heinrich (VII.), sowie den Bischöfen von Paderborn, Osnabrück, und, auf Nachdruck des Königs, dem Abt von Corvey, zu erhalten, siehe: OUB II (wie Anm. 4), Nr. 187 (datiert auf den 20. September 1224), 210 (datiert auf 1226), 218 (datiert auf 1227, ausgestellt vor dem 6. April), und 257 (datiert auf 1230), sowie des Weiteren: OUB II (wie Anm. 4), Nr. 451 (datiert auf April 1244), 452 (datiert auf 1244, ausgestellt nach dem 1. April) und Nr. 493 (datiert auf den 27. Februar 1246). Im Jahr 1281 verbot Papst Martin IV. den Nonnen des Klosters Bersenbrück die Inanspruchnahme von Gütern, die sie als weltliche Personen erben sollten, jedoch mit Ausnahme der Lehngüter, siehe OUB IV (wie Anm. 4), Nr. 22 (datiert auf den 18. Juli 1281): […] feudalibus duntaxat exceptis […].
[72] Nach Christine van den Heuvel, Beamtenschaft und Territorialstaat. Behördenentwicklung und Sozialstruktur der Beamtenschaft im Hochstift Osnabrück 1550–1800 (Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen 24), Osnabrück 1984, S. 56.
[73] Vgl. Rothert, Die mittelalterlichen Lehnbücher (wie Anm. 6), S. 201 und 228.
[74] Vgl. ebd., S. 200 und 202f.
[75] Vgl. ebd., Einleitung, S. 8*. Jüngere Forschungen zum Lehnswesen im Hochmittelalter haben zwar ergeben, dass sich auch Hörige als Lehnsinhaber nachweisen lassen, doch stellte dies einen Ausnahmefall dar; so zusammenfassend Roman Deutinger, Das hochmittelalterliche Lehnswesen. Ergebnisse und Perspektiven, in: Ders./Dendorfer, Das Lehnswesen (wie Anm. 1), S. 463–473, hier S. 464.
[76] Zur Beschaffenheit des Bodens und der daraus resultierenden Entscheidung über Errichtung oder Verlehnung von Gütern siehe Rudolf vom Bruch, Die Rittersitze des Fürstentums Osnabrück, Osnabrück 1930 (ND 2004), S. 277.
[77] An dieser Stelle danke ich den Teilnehmer*innen der Eichstätter Tagung für die kritische Diskussion, besonders Daniela Bianca Hoffmann für anregende Gespräche und Austausch per E-Mail.
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Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation: Mirco Bäumer, Lehen und Räume – Vasallitische Beziehungen und konkurrierende Raumvorstellungen im entstehenden Territorium des Bistums Osnabrück während des Hoch- und Spätmittelalters, in: Räume, Orte, Konstruktionen. (Trans)Lokale Wirklichkeiten im Mittelalter und der Frühen Neuzeit, hrsg. von Marcus Handke, Kai Hering, Daniela Bianca Hoffmann, Oliver Sowa und Maria Weber (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 3), S. 1–20, DOI: 10.26012/mittelalter-26980.
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Mirco Bäumer (24. September 2021). Lehen und Räume. Mittelalter. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/rh9h
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