Eine Karte für den Herzog
Evidenzkonstruktion im Disput zwischen Lothringen und Kurtrier um Merzig und Saargau (um 1614)
Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht Konfliktverhältnisse im Kontaktraum zwischen Romania und Germania am Beispiel eines lothringisch-kurtrierischen Grenzdisputs, der zu Beginn des 17. Jahrhunderts um die Gemeinherrschaft Merzig-Saargau ausbrach. Während der Herzog von Lothringen eine klare Teilung des umstrittenen Kondominiums zu seinen Gunsten anstrebte, hatte der Kurfürst von Trier eher Interesse an einer Wahrung des status quo. Anhand einer im Zuge des Konflikts entstandenen Karte und Schriftwechseln zwischen Nancy und Trier werden Missverständnisse sowie divergierende Auffassungen über Verwaltungshandeln und Streitbeilegung sichtbar, die die hohe Ambiguität des Raums jenseits der Sprachgrenze verdeutlichen. Wie sich exemplarisch zeigen lässt, waren translokal handelnde Akteure, Schriftkommunikation und Karte konstitutiv für die Konstruktion von Evidenz(en) in ungeregelten Herrschaftsräumen.
Abstract: Research has already pointed out that the fabrication of maps was crucially linked to border conflicts in Early Modern Europe. This paper presents a case study of this interrelation using the example of an early 17th-century quarrel between the Duke of Lorraine and the Elector of Trier over the condominium of Merzig-Saargau. While the Duke sought a clear-cut division of the condominium in his favor, the Elector was more interested in maintaining the status quo. An examination of the map produced during the conflict and of the written communication between Nancy and Trier reveals several misunderstandings and different views about administration and the resolution of conflicts. As this case study illustrates, bilingual intermediaries as well as written communication and the depiction of maps were constitutive in constructing evidence within politically ambiguous spaces.
Im Juli 1614 erhielt Jean L’Hôte, Mathematiker und Festungsbaumeister aus Nancy,[1] die Anweisung, einer gerade einberufenen commission beizuwohnen, die zum Ziel hatte, rechtliche Klarheit in einen zähen Grenzkonflikt zwischen Herzog Heinrich II. von Lothringen (1608–1624) und dem Kurfürsten von Trier, Lothar von Metternich (1599–1623), zu bringen. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand das dies- und jenseits der Saar gelegene Kondominium Merzig und Saargau, das genau dort lag, wo der nordöstliche, deutschsprachige Teil des Herzogtums und die südlichsten Besitzungen Kurtriers in einer unübersichtlichen Gemengelage, in die auch noch andere an der Saar dominierende Mächte involviert waren, ineinandergriffen. Das in Frage stehende Gebiet wurde traditionsgemäß von Lothringen und Kurtrier gemeinsam verwaltet und beinhaltete neben der Wasseranbindung einige seit jeher umstrittene Standorte, u.a. die auf 280 Metern über der Saarschleife gelegene Burg Montclair. Um in den laufenden Verhandlungen mit möglichst verbindlichem Anschauungsmaterial aufzuwarten, beauftragte der Herzog besagten L’Hôte mit der Anfertigung einer carte et description topographique ample et bien particulière en laquelle toutes choses soient bien exactement, visiblement et intelligiblement exprimées et representées.[2]
Aufgabe der commission war es, die in Frage stehenden Gebiete gemeinsam zu begehen und dabei ausdrücklich anciens habitans des lieux hinzuzuziehen, die idealerweise in der Lage wären, eine exacte […] demonstration der fins et limites, also des Grenzverlaufs zwischen den Hoheitsbereichen, vorzunehmen, damit sich der Kartenzeichner mit den nötigen Informationen ans Werk machen könne. Das Ergebnis der Begehung, eine wenig bekannte Manuskriptkarte (Abb. 1),[3] die mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Spätsommer 1614 datiert, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen. Auf der Grundlage von bislang noch nicht ausgewertetem Verwaltungsschriftgut, das im direkten zeitlichen Umfeld der Karte (1610–1620) entstanden ist, soll eine erste tiefergehende Interpretation angeboten werden. Im Mittelpunkt steht zum einen der Hergang der Auseinandersetzung, welcher anhand der Überlieferung in Nancy und Koblenz zumindest in Teilen rekonstruierbar ist, zum anderen der Karteninhalt. Ziel ist es, durch eine komparative Interpretation von Bild und Text Rückschlüsse auf den Verwendungszusammenhang der Karte im Streit zu ziehen und auf dieser Grundlage einige Überlegungen genereller Natur zum Herrschaftshandeln in einer konfliktuellen und aus der Sicht der zeitgenössischen Herrschaftsträger nicht klar abgrenzbaren Raumkonstellation anzustellen.

Abb. 1: Jean L’Hôte, Karte der Ämter Siersberg und Schaumburg an Mosel, Saar, Nied und Prims, Nancy, 1614, 62×95 cm. In der Kartenmitte befindet sich das durch eine dunkle Linie demarkierte Kondominium Merzig-Saargau. Quelle: Nancy, Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle, B 938, nicht kommerzielle Nutzung gemäß https://archives.meurthe-et-moselle.fr/reutiliser-un-document möglich.
Der Gebrauchskontext der Karte ist, soviel sei vorweggenommen, aufgrund archivalischer Lücken nicht so eindeutig nachweisbar wie im Fall der zahlreich überlieferten Augenscheinkarten in Prozessen des Reichskammergerichts oder etwa des Plan Bolomier der Stadt Genf (1429/30), der nachweislich als mobile Diskussionsvorlage bei Zeugenbefragungen diente und auf die Legitimierung bestimmter politischer Verhältnisse abzielte.[4] Aufgrund des zeitlichen Abstands verbietet sich freilich ein allzu direkter Vergleich, jedoch ist augenfällig, dass die Genfer Karte ebenso wenig wie die hier interessierende lothringische eine explizite Erwähnung in der begleitenden Schriftüberlieferung fand.[5] Hinzu kommt, dass die mit der lothringischen Karte in Auftrag gegebene topographische Beschreibung, die die These der engen Verwobenheit von Schrift und Bild bei räumlichen Beschreibungsverfahren hätte stützen können,[6] heute verloren ist. Der besondere Reiz, sich dem vorliegenden Fall dennoch zu nähern, liegt in der hohen Ambiguität des in Frage stehenden Raums begründet, die sich aus einem Zustand permanenter politischer, administrativer und sprachlicher Normenkonkurrenz[7] ergab. Diese Normenkonkurrenz, die Akteure in unterschiedlichsten Verfahrensrollen involvierte, schuf nicht nur disparate, von Abgrenzungsreflexen geprägte Erfahrungswelten, sondern auch einen dichten Interaktions- und Beziehungsraum, in dem Mechanismen des Bewahrens und des Neuentwickelns nebeneinander bestanden.
Aufgrund der fest verwurzelten Sprachgrenze, der hohen Konzentration von aus mittelalterlichen Rechtsverhältnissen tradierten Mehrfachabhängigkeiten sowie den anzunehmenden Unterschieden in den Verwaltungskonventionen kann der hier untersuchte Raum als ein Kristallisationspunkt translokaler Verflechtungsprozesse zwischen Romania und Germania gelten. Die Perspektivierung des Gegenstands im Sinne von Translokalität liegt dabei durchaus nahe, bietet der Begriff doch schon rein konzeptuell den Vorteil, die räumliche Qualität von Interaktionen, die im Zusammenhang mit divergierenden politischen Interessen und rechtlichen Auffassungen standen, zu implizieren. Wenngleich das von Ulrike Freitag und Achim von Oppen eingeführte Konzept aus guten Gründen globalgeschichtlich[8] besetzt ist und zuletzt vor allem in Zusammenhang mit Temporalität diskutiert wurde,[9] ist es keinesfalls abwegig, es auf einen Gegenstand von nicht globaler Reichweite anzuwenden, um zu einem besseren Verständnis von Raumproduktion und raumbezogenem Handeln in der Vormoderne zu gelangen – auch und besonders in Hinblick auf die Frage nach Kontinuität und Wandel im Übergang vom Mittelalter zur Frühen Neuzeit, die sich im vorliegenden Gegenstand im besonderen Maße zuspitzt.
In Verbindung mit dem Konzept der Translokalität erhält das Phänomen der Normenkonkurrenz, zumal in mikroskopischen Herrschaftsräumen wie Merzig und Saargau, eine räumliche Qualität, die die Ebene des Lokalen, verstanden als das ‚Konkrete‘, als die Ebene des Handelns in den Erkenntnisfokus rückt. Entsprechend richtet sich dieser Beitrag in dem Maße, in dem sie in den Quellen fassbar werden, an translokal agierenden Akteuren aus, thematisiert konkrete Streitgegenstände in der Schriftkommunikation und versucht, die daraus deutlich werdenden Vorstellungen von der Reichweite herrschaftlicher Intervention in einen Zusammenhang mit dem Ausgangsmedium Karte zu stellen. Dass Demarkationen zwar im Mittelpunkt des Konflikts standen, am Ende die eindeutige Grenzziehung aber nicht vollzogen, sondern verschoben wurde, wirft gleichsam Fragen nach der kollektiven Wirksamkeit und der Herstellung von Evidenz im Zusammenhang mit Grenzen auf.
1. Karte und Konflikt
In den letzten Jahren sind auf dem Gebiet der Frühneuzeitforschung eine Reihe neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit Grenzziehungen und Konfliktaustragung entstanden, die zeigen, dass der Grenzdisput ein klassisches Begleitphänomen von Herrschaftskonsolidierung in der Vor- und Frühmoderne war. Andreas Rutz hat für das Reich nachgewiesen, dass Maßnahmen, die darauf zielten, Hoheitsbereichen räumliche Eindeutigkeit zu verleihen, längst vor dem vermeintlichen Epochenumbruch ‚um 1500‘ im Mittelpunkt des Herrschaftshandelns standen.[10] In diesem Kontext ist die wachsende Bedeutung von Karten für die Demonstration herrschaftlicher Prätentionen, aber auch als verwaltungsrelevante Instrumente von Raumwissen zu nennen, die im 17. und 18. Jahrhundert zunehmende Beweiskraft entfalteten, somit also eine relevante Rolle im Regierungshandeln und in der Justiznutzung einnahmen.[11]
Einzelstudien haben ferner gezeigt, dass Grenzbereinigungen sich oft in langwierigen Auseinandersetzungen über lehensrechtliche Detailfragen erschöpften, in denen es selten zu einer Einigung kam. Im Fall von Mehrherrschaften, wo Herrschaftsrechte (Besteuerung, Gerichtsbarkeit, Geleit usw.) und damit zusammenhängende Ressourcen aufzuteilen waren,[12] entstand häufig ein Zustand permanenter Konfrontation, wie es der vorliegende Fall zeigen wird. Seit dem späten 16. Jahrhundert war eine kartengestützte Kommunikation nicht nur in Gerichtsprozessen, sondern auch in obrigkeitlichen Verwaltungen oft Standard, wenn es um territorialpolitisch schwierige Räume ging: eine oder mehrere Grenzkommissionen nahmen eine Besichtigung der Grenze vor, sichteten Schriftstücke und im Zweifelsfall wurde ein Gericht angerufen, das sich wiederum vorbehalten konnte, eine eigene Kommission einzubestellen.[13] Je nach Situation agierten im Spannungsfeld der Interessen mehrere Kartenzeichner, die die Sicht einer Partei ins Bild setzten oder aber, wie im Fall von sogenannten Vertragskarten,[14] ein bereits gefälltes Urteil dokumentierten.
In allen Fällen diente die Karte sowohl als Instrument der schieren Visualisierung[15] als auch als Konstruktionsmedium. Sie erlaubte die Vergegenwärtigung geographischer Verhältnisse, ohne vor Ort zu sein und schuf somit eine „Aura der Faktizität“[16], die vermuten lässt, dass dahinter freilich auch das Motiv stand, einer besonders günstigen Position der jeweiligen Streitpartei Vorschub zu leisten. Wenngleich Karten in Auseinandersetzungen auch stets instrumentalisiert wurden, um Verhandlungen zu sabotieren anstatt voranzutreiben, kann ihre Relevanz für die Beschreibung des Raums in der Vormoderne kaum überschätzt werden.[17] Es besteht Konsens darüber, dass historische Karten stets Setzungen waren, die eine gesteigerte Rückbindung an ihren Entstehungs- und Nutzungszusammenhang erfordern, zumal in einem Konfliktfeld divergierender Raumvorstellungen.[18] Dessen ungeachtet muss im Einzelfall entschieden werden, ob ideologische oder pragmatische Gründe für die Anfertigung überwogen, vor allem dann, wenn es um eine akute Konfliktsituation ging, in der es galt, einen Vorsprung vor der Gegenseite und bestenfalls auch eine Beschleunigung des Verfahrens zu erwirken.
2. Die Ausgangslage
Der zu besprechende Raum, der sich heute auf die Ausläufer der Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz, den Nordosten der französischen Region Grand Est und den Südosten Luxemburgs verteilt, war um 1600 ein wenig urbanes Gefüge aus eng gekammerten Herrschaften und sich überlappenden Hoheitsbezirken ohne erkennbares Machtmonopol. Rechtliche Ambiguitäten führten dazu, dass mehrere weltliche und geistliche Herrschaftsträger immer wieder um unterschiedlichste Besitzansprüche rangen, darunter zuvorderst der Herzog von Lothringen, der Kurfürst von Trier, Nassau-Saarbrücken und Pfalz-Zweibrücken, das Trierer Domkapitel, das Trierer Stift St. Simeon, die Reichsabtei St. Maximin zu Trier, von einer nicht unbeträchtlichen Zahl an Rittern und Burgherren einmal abgesehen.[19]
Einen Eindruck von den Spezifika des Raums erlaubt an sich schon der Blick auf Lothringen, das bis zur endgültigen Eingliederung in das französische Königreich 1766[20] von einer starken territorialen Unübersichtlichkeit geprägt war, die die Prekarität der herzoglichen Macht im Lokalen erahnen lässt, freilich aber im Kontrast zum Ansehen des Hauses Lothringen innerhalb der europäischen Fürstengesellschaft und in Rom stand. Der Raum bestand aus einer Gemengelage unterschiedlicher Lehensabhängigkeiten und Rechtstraditionen, Enklaven und Untereinheiten, der an den Rändern durch seit jeher strittige Gemeinherrschaften mit den benachbarten Mächten – Spanien im Norden und Süden (Freigrafschaft), Kurtrier im Nordosten, Frankreich im Westen – territorial ‚zerfaserte‘.[21] Insbesondere das ab 1552 entstehende und bis 1648 konsolidierte ‚bistümliche Lothringen‘ als französische Provinz mit den ehemaligen (französischsprachigen) Reichsstädten und Bistümern Metz, Toul und Verdun kann sinnbildlich als Ausgangspunkt für den fortschreitenden Zugriff des Königreichs Frankreich stehen.[22] Die Domäne des Herzogs beschränkte sich somit auf einen recht überschaubaren Raum.
Eine administrative Herausforderung verursachte die fest verwurzelte, auch von Reisenden nicht unbemerkt gebliebene Sprachgrenze,[23] der mit der Aufteilung von Verwaltungsbezirken im frühen 14. Jahrhundert Rechnung getragen worden war. Neben dem bailliage de Nancy und dem bailliage des Vôges bestand der bailliage d’Allemagne (deutsche Ballei oder deutsches Bellistum) im deutschsprachigen Nordosten, dessen Recht im Hauptsitz Vaudrefange (heute Wallerfangen) wahrgenommen wurde.[24] Dieser deutschsprachige Bezirk, der an seinen äußeren Rändern mit kurtrierischen Besitzungen ineinandergriff, untergliederte sich im nördlichen Teil in das Amt Siersberg (office de Siersberg) und das größtenteils rechts der Saar gelegene Amt Schaumburg (office de Schaumbourg), für die zwei markante Erhebungen mit Höhenburgen namensgebend waren und die auf der zu besprechenden Karte entsprechend prominent eingezeichnet wurden (vgl. Abb. 3 und 4).
An genau dieser lothringisch-kurtrierischen Schnittstelle befand sich die in Frage stehende Gemeinherrschaft Merzig und Saargau, deren lothringischer Teil von Wallerfangen bzw. Vaudrefrange aus verwaltet wurde. Das Kondominium ging zurück auf eine Einigung von 1368, verursachte seither aber immer wieder Reibungen im Bereich Besteuerung, Kriegsdienst, Salzverbrauch und Handelsfreiheit.[25] Die Lage verkomplizierte sich dadurch, dass auf besagtem Gebiet abgesehen von Lothringen und Kurtrier noch weitere Herrschaftsträger agierten, etwa der Abt von Mettlach. Zudem befand sich dort auch der als strategisch wichtig anzusehende Standort der Burg Montclair oberhalb der Saar. An ihr lässt sich veranschaulichen, wie heikel das Unterfangen geteilter Herrschaft war: Kurtrier vertrat die Ansicht, lediglich die Burg sei gemeinsamer Besitz, während die gleichnamige Herrschaft als solche aber Kurtrier zustehe. Lothringen hingegen interpretierte Burg und Herrschaft als Einheit und strebte eine gleichrangige Verwaltung an.[26] Ansonsten war das Kondominium von dörflichen Siedlungen geprägt, von denen Merzig, auf das der Name des umschließenden Hochgerichtsbezirks zurückgeht, die bedeutendste war.
Im direkten Umfeld des Kondominiums lagen wiederum komplexere Herrschaftsgebilde, z.B. die Reichsherrschaft Dagstuhl, die Vierherrschaft Lebach oder das Hochgericht Nalbacher Tal, welches in zwei Vogteien gegliedert war, wobei die eine dem Trierer Stift St. Simeon, die andere der Kurpfalz unterstand.[27] Beide hatten bereits einmal unter der Protektion des Herzogs von Lothringen gestanden, als sie von räubernden Landsknechten bedroht worden waren, woraus der Herzog anteilige Ansprüche abgeleitet hatte.[28] Ferner gab es die Grafschaft Saarwerden, um welche Lothringen und Nassau-Saarbrücken rangen.[29] Eine weitere uneindeutige Situation stellte sich in Saarwellingen dar, welches zu Beginn des 17. Jahrhunderts Wallerfangen, also Lothringen, unterstand, ehemals aber von Nassau-Saarbrücken beherrscht worden war.[30] Ein äußerst prestigeträchtiger, aber nicht konfliktfreier Standort war mit der heute verschwundenen Schaumburg, dem Hauptsitz des oben genannten Amtes Schaumburg, gegeben. Am Fuße des Bergs lag (und liegt) die bedeutsame Benediktinerabtei Tholey, auf die die Herzöge von Lothringen – seit vielen Generationen Burgherren – Anspruch im Sinne eines Protektorats erhoben. Die Abtei hing kirchlich wiederum vom Erzstift Trier ab.[31] Im hiesigen Betrachtungszeitraum, präziser formuliert zwischen 1613 und 1616, lagen Heinrich II. von Lothringen und der Abt von Tholey wegen eines etwas unorthodoxen Schenkungsvorhabens, in das ein unehelicher Sohn des Herzogs verwickelt war, nachweislich im Streit. Diese Reihe von kleinräumigen, lehensrechtlichen Spezialfällen, wie sie es zweifelsfrei vielerorts im Reich gab, veranschaulicht die vielen Kollisionspunkte, die bei der Ausdeutung des Karteninhalts von Bedeutung sein werden.
3. Die commission vom Juli 1614
Die letzten Jahre der Herrschaft Heinrichs II. von Lothringen, mütterlicherseits Abkömmling der Valois und vehementer Verfechter des Katholizismus,[32] fallen zeitlich mit dem Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges zusammen, der im gesamten Mosel-Saar-Raum katastrophale Auswirkungen hatte und 1634 die erste Phase längerer französischer Besatzung einleitete.[33] Zuvor jedoch hatte Heinrich II. von der „Gleichgültigkeit der französischen Monarchie“[34] profitiert und systematischen Ausbau der herzoglichen Macht ‚vor Ort‘ betrieben, insbesondere durch den Anschub unterschiedlicher Wirtschaftszweige, den er durch neue Transportinfrastrukturen (Wasserstraßen) und den Abbau von Zollschranken, vor allem mit der wichtigen Metropole Metz, erreichen wollte.[35] In diesen Kontext fiel auch das Vorhaben der Schiffbarmachung der Saar, das aus ersichtlichem Grund ein Gemeinschaftsprojekt mit Kurtrier sein musste. Vierzehn Jahre nachdem der Herzog erstmals Vermessungen und eine Zeichnung des Flussverlaufs in die Wege geleitet hatte (1609), kam es zum Ausbauvertrag (1623).[36] Dazwischen lagen eine Reihe lehensrechtlicher Auseinandersetzungen, zu denen die gesteigerte Präsenz Lothringens in der Region ihr Übriges beigetragen hatte.
Die Uneinigkeiten um Rechte und Grenzen in Merzig und Saargau, die in diesen Kontext fallen, schlugen sich seit etwa 1610 in vermehrten Grenzbetreffen nieder. Zwischen 1614 und 1620 sind u.a. fünf, in Koblenz und Nancy liegende französischsprachige Kopien von Instruktionsschreiben an lothringische Kommissare,[37] ein französischsprachiger Brief des lothringischen Unterhändlers Fresnel an den Trierer Kurfürst[38] sowie die genannte Karte[39] samt einem Rechnungsregister[40] überliefert. Auf der kurtrierischen Seite liegen deutschsprachige Instruktionsschreiben von Kurfürst Johannes von Metternich an seinen Gesandten Heinrich Borman von Kessel sowie die in Trier geschlossene Vertragseinigung von 1620[41] vor, die den Anfang vom Ende der Streitgeschichte quasi vorwegnimmt: 1620 wurde ein eigenes Berufungsgericht für das Kondominium eingerichtet, ohne dass der Konflikt beigelegt werden konnte. So wurde weitergestritten, bis es 1778, als Lothringen längst im Königreich Frankreich aufgegangen war, zur endgültigen Teilung kam. Auf eine solche hatte die lothringische Seite allerdings, wie gezeigt werden soll, schon 1614 hingearbeitet.
Die erste aktenkundig gewordene Maßnahme ist die eingangs genannte Anweisung des Herzogs zur Bildung einer commission mit dem Ziel der Kundschaft und Kartenerstellung vom 24. Juli 1614. Diese bevollmächtigte den herzoglichen Rat Jean Huart in seiner Funktion als lieutenant général des deutschsprachigen Verwaltungsbezirks (bailliage d’Allemagne), die Zusammenstellung des Begehungstrupps vorzunehmen, in den über den Zeitraum von 26 Tagen dreizehn unterschiedliche Akteure in einem Aktionsradius von schätzungsweise 20 Kilometern involviert waren.[42] Der Leutnant Huart selbst nahm nur zwei Tage teil, der Dorfvorsteher von Merzig vier Tage, vier Vertreter aus dem lothringischen Dorf Merchingen und zwei Dorfvorsteher aus dem Saargau samt zweier Schöffen für drei Tage. Zwei Personen waren für das Gelingen der Inaugenscheinnahme besonders wichtig: der Kartenzeichner LʼHôte sowie Lautwein von Bockenheim, ein herzoglicher Amtmann (capitaine de Siersberg), der im Amt Siersberg für den Leutnant Huart die Aufgaben des Vogts wahrnahm und laut Rechnungsregister die ‚Begebenheiten und Grenzen‘ von Saargau und Merzig besonders gut kannte.[43] Schon 1609 war er vom Herzog mit einer Begehung betraut worden: Zusammen mit dem Architekten Nicolas La Hiere hatte er den Flusslauf der Saar inspiziert, von dem auch eine Zeichnung entstehen sollte.[44] Für die Begehung der Dörfer des Saargaus und des Hochgerichts Merzig 1614 war er ein wichtiger Fachmann. Entsprechend musste in seiner Abwesenheit (und das waren immerhin 20 von 26 Tagen) Petter, der Dorfvorsteher eines kleinen Orts nahe Merzig, für ihn einspringen, um dem Kartenzeichner Grenzmarkierungen zu zeigen und selbigem bei der Befragung der deutschsprachigen Untertanen als Übersetzer (truchement) zur Seite zu stehen.[45]
Diese commission, wie sie in den lothringischen Akten genannt wird, entspricht einer Grenzkommission im Sinne einer Delegation, keiner gerichtlichen Beweiskommission.[46] Im französischen Verwaltungsraum beinhaltete eine commission eine temporäre Übertragung herrscherlicher Rechte auf abgesandte Stellvertreter, die als weisungsgebundene Delegation zum festen Repertoire der Durchsetzung königlicher Macht vor Ort gehörte – übrigens schon zur Zeit von Franz I. (1515–1547)[47] – und sich offenbar auch in der lothringischen Herrschaftspraxis etabliert hatte.[48]
Bezüglich des Umgangs mit Sprachbarrieren sind die Teilnehmerprofile aufschlussreich. Der lothringische Amtmann Lautwein von Bockenheim etwa fällt durch diverse Nennungen im Zusammenhang mit lokalen Konflikten auf: Im Dezember 1617 warf ihm der Kellner des kurtrierischen Amts Saarburg unrechtmäßigen Eingriff in die Hoheit des Waldes bei Merzig vor.[49] Sieben Jahre später lag er nachweislich im Streit mit der auf dem Gebiet der Gemeinherrschaft liegenden Abtei Mettlach, wahrscheinlich um Anteile am Dorf Merzig, an dem die Äbte ebenfalls Rechte beanspruchten.[50] Dem Ausgabenregister der Kommission entnehmen wir, dass der frankophone Kartenzeichner beim Aufenthalt im deutschsprachigen Merzig auf die Hilfe des offenbar bilingualen Bockenheims angewiesen war und dass dieser sogar einen Ersatzübersetzer, den Gemeindevorsteher aus dem einige Kilometer saaraufwärts gelegenen Besseringen, anbieten konnte. Sein Befehlsgeber, der herzogliche Rat Jean Huart, war ebenfalls zweisprachig kompetent. Ursprünglich aus den Ardennen stammend und mit einer Deutschsprachigen vermählt,[51] trat er in die Dienste des Herzogs von Lothringen, errang dort einen Posten im herzoglichen Rat (conseil privé) und wurde lieutenant général (regulär ein Rang unter dem des Gouverneurs)[52] des deutschsprachigen Bezirks, wozu seine Sprachfähigkeiten wohl in nicht unerheblichem Maße beigetragen hatten. Er war es indes auch, der das unifizierte Landrecht des Herzogtums von 1519, das gemäß den Verwaltungskonventionen auf Französisch abgefasst war, 1599(!) erstmals ins Deutsche übersetzt hatte.[53] Das Amt des Leutnants erlangte im Laufe des 17. Jahrhunderts deutlich an Gewicht und ersetzte sukzessive das des hochadeligen bailli, der nun mehrheitlich als herzoglicher Kommissar in die Pflicht genommen wurde.[54]
Jean Huart ist zweifellos als zentrale Figur im Kontext von sprachlichen und administrativen Transferleistungen zu nennen und kann womöglich prototypisch für das Profil eines höheren Verwaltungsbeamten im Grenzraum stehen, der zwischen Obrigkeit und Untertanen vermittelte und sich dabei eigene Machträume schuf. Insofern ist es sicherlich auch kein Zufall, dass Lautwein von Bockenheim ausgerechnet mit einer geborenen Huart verheiratet war, was die anzunehmende Vernetzung zwischen herzoglichen und lokal ansässigen Beamten zumindest für diesen Fall bestätigt.[55] Wie nun die mehrtägige Begehung von Merzig und Saargau konkret ablief, kann durch die hier eingesehenen Quellen nicht abschließend geklärt werden. Fest steht, dass auf der Grundlage der Aussagen Bockenheims und einer Reihe Ortsansässiger ‚Fakten‘ geschaffen wurden, die L’Hôte später in das hiernach zu besprechende Kartenbild übersetzte.
4. Der Hergang
Am 18. August 1614 bestätigte Jean L’Hôte die erfolgte Ortsbegehung und fertigte gemeinsam mit einem Assistenten binnen 30 Tagen die gewünschte Karte an, für die er 270 lothringische Franken erhielt. Am 2. Februar 1615 schrieb Heinrich II. erstmals von conferences[56], also Grenzkonferenzen, die zu nichts geführt, sondern die Dinge nur noch verschlimmert hätten. Im selben Schreiben wies er seine Kommissare darauf hin, dass Kurtrier eine commission semblable abordnen, also Kommissare mit Verhandlungsvollmacht entsenden müsse, pour faire ung project de partage absolu de choses qui sont en commun. Da dies offenbar nicht erfolgt war, entbehrten die Verhandlungen ohnehin jeder Grundlage. Ferner habe der Kurfürst in einem früheren Schreiben bereits seine Ablehnung einem gemeinsamen Gipfel in Merzig gegenüber geäußert. Die Kommunikation zwischen beiden Parteien, die offenbar, zumindest aus der Sicht der Lothringer, eine wie auch immer geartete Teilung zum Gegenstand haben sollte, ließ sich nicht besonders gut an.
Ein wenig später datiertes Schreiben verdeutlicht, dass die Problematik in der unterschiedlichen Auslegung von Grenzen bestand, die täglich Differenzen zwischen den lokalen Amtsträgern provozierte. Diese pretensions contraires […] sur les contrées limitrophes et frontières[57] wollte Heinrich II. von Lothringen beseitigt wissen. Im Laufe des folgenden Jahres versuchten die lothringischen Räte Fresnel und Liegeois die vom Herzog gewünschte gemeinsame conference in Merzig durchzusetzen, welche dann auch für den 25. Mai 1616 anberaumt wurde, allerdings wohl nur durch das Eingreifen von arbitres[58] zustande gekommen war – schon im Sommer 1613 hatten der Herzog und der Trierer Erzbischof beim Kaiser erbeten, den Erzbischof von Köln sowie den Bischof von Speyer als Schiedsleute für die Schlichtung des Konflikts bestellen zu dürfen.[59] Für die Konferenz in Merzig ordnete der Herzog eine hochrangige siebenköpfige Delegation ab[60], darunter der zweisprachige Leutnant Jean Huart und der frankophone Kartenzeichner Jean L’Hôte, die er beauftragte, deux partages esgaulx – zwei gleichwertige Teile – durch Tausch, Kauf bzw. Verkauf von Gebieten auszuhandeln, welche zwingend in einer de-claration bien exacte[61] festzuhalten wären. Dazu sollte es jedoch gar nicht erst kommen.
Am 26. Juli desselben Jahres wandte sich der lothringische Kommissar Fresnel (womöglich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des herzoglichen Rats), nachdem man den Verhandlungen in Merzig beigewohnt hatte, mit deutlichen Worten an den Trierer Kurfürsten, um die Ausweglosigkeit der Lage deutlich zu machen. Dabei wies er auf die lothringische Position hin, die nämlich darin bestand, eine gleichberechtigte Souveränität[62] zwischen beiden Fürsten im genannten Gebiet zu erreichen, was angesichts der in Merzig unterbreiteten conditions onéreuses und des geringen Entgegenkommens in weite Ferne gerückt sei. Zumindest hatte man aufgeklärt, dass beim ersten Dialog im Jahr zuvor ein Missverständnis bestanden hatte. Während die lothringischen Kommissare schon mit genauen Anweisungen ausgestattet gewesen waren, was das Projekt einer Auf- bzw. Neuverteilung im Kondominium anging, hatten die kurtrierischen Unterhändler andere difficultéz verhandeln wollen und waren für abweichende Belange überhaupt nicht bevollmächtigt gewesen. Ob Unbedarftheit oder Taktik: es fiel in Nancy höchst unangenehm auf.
Im selben Schreiben macht Fresnel auf die bestehende Problematik der Salzsteuer[63] – oder treffender formuliert: Salzabnahme – aufmerksam, die die Frage der Gemeinschaft direkt betreffe. So würde der Herzog das Salzmonopol (la distribucion du sel des salines de Lorraine) in Merzig und Saargau, das er bei Mindestabnahme für den Festpreis von 30 Franken laut Abkommen von 1585 innehabe, ungeachtet der laufenden Verhandlungen weiterhin beanspruchen. Da mannigfache Zuwiderhandlungen aufgetreten seien, bitte er um die Einwilligung in eine recherche, die auf Kosten Lothringens gehen und in Form einer Befragung vor Ort durchgeführt werden solle. Zweck der Untersuchung war die Ermittlung derjenigen Untertanen, die das Salzabkommen missachteten. Dieses sah nämlich vor, dass die Untertanen in Merzig und Saargau die vorgeschriebenen, zentralen herzoglichen Salzspeicher benutzen sollten, die sich auf lothringischem Gebiet befanden. Bei der jährlichen Salzabholung, die im Sinne der in Lothringen geltenden gabelle eine Mindestabnahme vorsah, fielen Fuhrlöhne und Ausfuhrzölle an.[64] Der Salzabbau hatte eine hohe wirtschaftliche Bedeutung in Lothringen, insbesondere im sogenannten Saulnois, einem Gebiet um den Fluss Seille mit den großen Salinen von Dieuze.[65] Die gabelle machte zeitweise die Hälfte der Einkünfte des Herzogs aus, was wohl die Beharrlichkeit Heinrichs II. in dieser Sache erklären dürfte.
Um zu vermeiden, dass der Kurfürst dies als Affront wertete, wurden prophylaktisch Beschränkungen hinzugefügt: Nicht alle Ansässigen, sondern nur Verdächtige coustumieres de contrevenir a la distribution du dit sel würden verhört werden und dies auch ausschließlich unter Anwesenheit örtlicher juges (Schöffen). Die berittenen Gesandten (chevaucheurs) müssten sich darüber hinaus stets durch eine mitzuführende herzogliche Vollmacht ausweisen. Dem zuzustimmen sei aus Sicht Fresnels durchaus zumutbar, schließlich ginge es ja nur um die distribucion du sel sur deux cent cinquante subiects. Andernfalls bliebe die Konferenz, so drohte Fresnel abschließend, infructueuse. Dem lothringischen Herzog ging es also vornehmlich darum, die Verpflichtung der betreffenden Haushaltungen zum Salzkauf in Lothringen aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, que l’ordre y soit mis tres exactement sur les frontières de Lorraine. Dazu war eine Informationserhebung zur Gesamtlage notwendig, um zu wissen, wer wo Salz holte und welcher Grenzübertritt und welche Zölle damit verbunden waren. Es scheint sich indes um die erste Erhebung dieser Art gehandelt zu haben, äußerte Fresnel in diesem Zusammenhang doch sein Unverständnis, wie man auf Seiten Kurtriers ohne jegliche anticipation sur ses droictz argumentieren könne.
Über den weiteren Verlauf lässt sich nur mutmaßen. Aus einem längeren Instruktionsschreiben des Trierer Kurfürsten an seinen Unterhändler Heinrich Borman von Kessel vom Dezember 1616 wird deutlich, dass in der Perspektive Kurtriers weniger die Aufteilung der Herrschaftsrechte, denn konkret die Problematik des von den lothringischen Ständen gebilligten hohen pretio salis im Vordergrund stand. Den armen underthanen gingen so grose vielfaltige beschwerungen zu herzen, da sie den Betrag nicht nur andern fremdten zu zahlen hätten, sondern auch noch in Höhe von einem Francken mehr wie es ietz gilt.[66] Dies hätten der Erzbischof und das Domkapitel nur ungern undt mit hochstem befrembdten vernommen, entspreche dies doch nicht dem wie af der conferentz zue mertzigh davon geredt. Die im Raum stehenden Vorwürfe lauteten Ausbeutung und Steuerpacht.
Für den Fall, dass die Gegenpartei gleichsamb bei den extremis verharren[67] würde, drohte der Kurfürst an, eigene Salzspeicher in Merzig und Saargau einzurichten und die Untertanen unter Garantie der zohllfrey[en] Rückfahrt wählen zu lassen, welcher ahm bequembsten unndt nutzlichsten sein würdt. Im äußersten Fall würden die Schiedsrichter (arbitres oder superarbitrum), die bereits am laufenden Monclerischen Prozess[68] arbeiteten, auch in dieser Frage zur decision kommen müssen. Die kurtrierische Seite brachte, so wird aus dem Wortlaut der Quelle an vielen Stellen deutlich, dem Potenzial eines Schiedsspruchs deutlich mehr Gewicht entgegen als die lothringische, der Verhandlungen zwischen Unterhändlern auf der Grundlage empirischer Beweise offenbar vertrauter waren.
Im Juli 1620, nach weiteren Jahren des Streitens, wies der Herzog drei seiner Kommissare an, sich nach Trier zu begeben, um die zwischenzeitlich gefundenen résolutions in ein Konkordat zu bringen (mettre et reduire sous forme de concordat[69]), welches die Einsetzung eines eigenen Berufungsgerichts für das Kondominium bestimmte. Dieses wurde noch im selben Monat ebendort verabschiedet und im Mai 1621 von kurtrierischen und lothringischen Kommissaren und Amtspersonen, darunter die bereits genannten Heinrich Borman von Kessel, Didier Dattel und Lautwein von Bockenheim,[70] gemeinsam in Merzig und Saargau ausgerufen.
5. Die Karte
Bei der im Juli 1614 von Herzog Heinrich II. von Lothringen in Auftrag gegebenen Karte handelt es sich um eine Handzeichnung, die braune, rote und blaue Kolorierungen sowie Beschriftungen für Orte, Flüsse und besondere Wegmarken aufweist. Das Kartenbild erfasst oben großräumig den Mosellauf (La Muselle) zwischen Schengen und Trier (Treves) und in der Mitte einen Abschnitt der Saar von Wallerfangen (Waldrefanges) über Saarburg (Sarbourg) bis zur Saarmündung, die oben rechts im Bild dargestellt ist. Im oberen linken Bildteil ist ein Teil der Nied dargestellt, die bei Siersberg unterhalb der bedeutungsgroß dargestellten, gleichnamigen Höhenburg in die Saar mündet. Im unteren Bildteil dominieren die im Umfeld des Nebenflusses Prims (La Brimbs) gelegenen Herrschaften. In der Bildmitte befindet sich das, was gemäß der im Sommer 1614 durchgeführten Begehung als die Gemeinherrschaft Merzig (hault justice de Mertzig) und Saargau (Sargaw) identifiziert und mit einer dunkelbraunen Linie umrandet wurde (Abb. 2). Innerhalb des demarkierten Bereichs finden sich Ortseinträge, unter denen die Herkunftsdörfer der Kommissionsmitglieder zu finden sind, so etwa Merchingen, welches als village de Lorraine konsequenterweise außerhalb des gemeinsamen Besitzes liegt, sowie die strittige Burg und Herrschaft Montclair (Monckler).

Abb. 2: Merzig-Saargau mit dem markanten Höhenstandort Montclair an der Saarschleife. Das strittige Kondominium grenzt rechts der Saar an Merchingen als deutlich identifizierbarer village de Lorraine. Quelle: Nancy, Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle, B 938, nicht kommerzielle Nutzung gemäß https://archives.meurthe-et-moselle.fr/reutiliser-un-document möglich.
Zunächst lassen sich einige formale Besonderheiten feststellen. Die Ausrichtung im Raum erfolgt nach Westen (Occident). Bis auf zwei Konturierungen, eine dunkelbraune, die das Kondominium umrandet und eine rote, die links darunter das Nalbacher Tal umgrenzt, sind keine Grenzlinien erkennbar. Vielmehr kristallisieren sich aufgrund der Einfärbungen Herrschaftsbereiche heraus. So umfasst die Karte im Wesentlichen eine Darstellung der lothringischen Hoheitsgebiete des bailliage d’Allemagne, die in hellem Braun eingefärbt und entsprechend betitelt wurden. Der hauptsächlich im linken Kartenbild sich erstreckende Office de Siersbergh, für den die eingezeichnete Höhenburg Siersberg namensgebend war, grenzt oben an den lothringischen Amtsbereich Sierck (Office de Siergue) und das dunkelrot eingefärbte Schengen (Abb. 3). Am gegenüberliegenden Moselufer wurde eine Straße eingetragen, die als hault chemin tirant par le pays bas (wortgemäß ein ‚Hochweg, der in die Niederlande zieht‘) bezeichnet wurde und vermutlich einen Fernhandelsweg nach Flandern und Frankreich darstellt.[71] Sie verläuft von Waldrefanges (Wallerfangen) am linken Bildrand, überquert die Nied und durchläuft ein (heute meiner Kenntnis nach nicht mehr existierendes) bureau dressé pour le passaige de Lorraine (wortgemäß eine ‚Amtsstube für den Durchlass nach Lothringen‘), ein von Lothringen betriebener Grenzübergang, an dem aller Wahrscheinlichkeit nach Einfuhrzölle von aus den Niederlanden Einreisenden kassiert wurden.

Abb. 3: Kartendetail mit Schengen am oberen Bildrand. Auf der gegenüberliegenden Moselseite ist ein Handelsweg (hault chemin tirant par le pays bas) mit lothringischer Zollstation eingezeichnet. Am Ufer der Nied liegt die Höhenburg Siersberg. Quelle: Nancy, Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle, B 938, nicht kommerzielle Nutzung gemäß https://archives.meurthe-et-moselle.fr/reutiliser-un-document möglich.
Jenseits der Saar geht der Office de Siersbergh in den Bereich des Amtes Schaumburg (Office de Chaumbourg) über. Am unteren linken Bildrand bei Limbach sind Spuren einer Farbkante erkennbar, die auf eine nachträglich vorgenommene Ausdehnung der Farbfläche nach rechts hindeuten. In dieser Erweiterung erfasst das Areal die über 500 Meter auf dem Schaumberg gelegene, für das Amt namensgebende Schaumburg samt der oben genannten bedeutenden Benediktinerabtei Tholey, von der wiederum geistliche Herrschaften im Umland abhingen (Abb. 4). Die zum Schutz der Abtei errichtete, heute verschwundene Schaumburg muss imposant gewesen sein, wurde sie zur Zeit Ludwigs XIV. (1643–1715) doch als „Akropolis der Saarprovinz“ bezeichnet.[72] Der oben beschriebene Streit zwischen Heinrich II. von Lothringen und dem Abt von Tholey beweist, wie nachdrücklich der lothringische Herzog Rechte durchzusetzen ersuchte.

Abb. 4: Ausläufer des lothringischen Amtes Schaumburg. Am unteren rechten Bildrand ist der Schaumberg mit der heute nicht mehr existenten Höhenburg Schaumburg eingezeichnet. Am Fuß liegt die bedeutende Benediktinerabtei Tholey. Quelle: Nancy, Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle, B 938, nicht kommerzielle Nutzung gemäß https://archives.meurthe-et-moselle.fr/reutiliser-un-document möglich.
Ein weiteres Augenmerk gilt denjenigen Gebieten, die sich durch ihre blaue, rote und braune Kolorierung deutlich vom Rest des Kartenbilds absetzen (Abb. 5). Dies betrifft das Nalbacher Tal (Val de Nalbach) und Saarwellingen (Sahrwellingen), Bereiche, in denen, wie oben beschrieben, Ansprüche von gleich vier Herrschaftsträgern kollidierten (Lothringen, St. Simeon, Kurpfalz und Nassau-Saarbrücken). Wenngleich die Farbzuordnung in der Retrospektive nicht mehr aufzulösen ist, wird doch zumindest anhand des parzellierten Nalbacher Tals deutlich, dass eine Demarkierung der räumlichen Ausdehnung der jeweiligen Hoheiten Zweck der Kolorierung war. Im tiefblauen Bereich um Hidersdorff und Bouprig (Bopperich?) sind unter der Kolorierung Spuren einer Linie zu sehen, die auf eine nachträgliche Korrektur – womöglich in Folge von Unklarheiten? – hindeuten. Daran grenzend verläuft die eingangs genannte rote Linie, die, ähnlich wie im Fall der Gemeinherrschaft Merzig und Saargau in der Bildmitte, einen von der Kolorierung ausgesparten Bereich umrandet. Für die darin liegenden Dörfer Nalbach, Bilsdorf (Bilstorff) und Körprich (Kirprich) ist nachweisbar, dass Lothringen auch dort Ansprüche erhob.[73]

Abb. 5: Detail von Saarwellingen und dem Nalbacher Tal, wo Ansprüche von vier Herrschaftsträgern kollidierten. Im unteren tiefblauen Bereich um Hidersdorff sind Spuren einer Linie zu sehen, die eine nachträgliche Korrektur vermuten lassen. Quelle: Nancy, Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle, B 938, nicht kommerzielle Nutzung gemäß https://archives.meurthe-et-moselle.fr/reutiliser-un-document möglich.
Wie lässt sich die Karte, die in den Schriftwechseln mit keinem Wort erwähnt wird, in den Konfliktverlauf einordnen? Detailreichtum und Kolorierungen sprechen dafür, dass der vordergründige Zweck zunächst die Wiedergabe der geographischen Sachlage und Darstellung der komplexen Herrschaftsverhältnisse im Raum war, was oben mit Bezug auf Verwaltungskarten bereits betont worden ist. In Bezug auf den konkreten Streitfall ging es ganz offensichtlich um die Erhebung von grundlegenden Informationen über die Ausdehnung des Kondominiums und um die Separierung der dazugehörigen Ortschaften vom Rest des Umfelds, in dem Hoheitsbereiche von Lothringen und Kurtrier eng nebeneinander lagen. Die braune Umrandung in der Mitte kann insofern als Resultat gelten, das auf der Grundlage der herzoglich verantworteten Begehung zustande gekommen war. Die Karte trägt somit einer nicht zu unterschätzenden, lehensrechtlichen Komplexität Rechnung.
Als Anschauungsinstrument für detaillierte Verhandlungen käme sie vor diesem Hintergrund in Frage, wenngleich über den praktischen Einsatz keine aktenmäßig belastbaren Informationen vorliegen. Dennoch kann eine Verwendung nicht ausgeschlossen werden. Die Karte ist wiederholt gefaltet worden, sodass die an zwei Kanten entstandenen Löcher als Gebrauchsspuren gedeutet werden dürfen. Die Maße sprechen dafür, dass die Karte für die Handhabe gedacht war, keinesfalls für eine Wandhängung.[74] Die Zeichnung wurde mehrfach korrigiert und angepasst, was die oben identifizierten Farbkanten belegen. Es ging also darum, ein möglichst exaktes Ergebnis zu erzielen, wohlwissend, dass zum Zeitpunkt der Fertigstellung die tatsächlichen Verhandlungen mit Kurtrier noch nicht einmal begonnen hatten. Das im Kartenbild deutlich erkennbare Bestreben, räumliche Eindeutigkeit und damit rechtliche Evidenz zu schaffen, wird durch die oben beschriebenen Argumentationsstrategien in der Schriftkommunikation untermauert: Die Sachlage (Problematiken des Abtauschs von Herrschaftsrechten sowie des Salzverbrauchs) sollte mithilfe empirischer Informationserhebung (Befragungen, recherches und Begehungen) und Verhandlungsergebnissen in verbindlichen Dokumentationen (déclarations bzw. im concordat) festgehalten werden.
Die Entstehung der Karte erklärt sich aus der aus den Schriftquellen deutlich werdenden Absicht von Heinrich II., eine endgültige Beilegung der Streitigkeiten um Grenzauslegungen und Zugehörigkeiten zwischen lokalen Beamten herbeizuführen. Der angestrebte partage bei gleichberechtigter Souveränität, bei dem Lothringen selbstredend nicht benachteiligt werden sollte, verlangte einen Abtausch von Herrschaftsrechten: Die Grenzen mussten erst noch ‚gesucht‘ werden. Fraglich bleibt, inwiefern die hier mit Blick auf eine Teilung konstruierte Evidenz der Sachlage entsprach, handelte es sich doch um ein vom Herzog von Lothringen in die Wege geleitetes und finanziertes Projekt, das auch zum Ziel hatte, die Verharrungstaktik Kurtriers zu durchbrechen.
Einige Details (Abtei Tholey) sprechen dafür, dass der lothringische Machtanspruch zumindest doch großzügig ausgelegt wurde. Auch über den Zweck der Karte, einen Argumentationsvorsprung mit Blick auf die von Lothringen forcierten conferences zu erlangen und anhand des Bilds die Richtigkeit eigener Ansprüche zu bekräftigen, lässt sich nur mutmaßen. Es ist allerdings bezeichnend, dass die Karte ein Gebiet in den Fokus rückt, das geographisch weit über das in Frage stehende Kondominium hinausgeht. Sie beläuft sich letztlich auf eine Darstellung lothringischer Hoheitsbereiche im gesamten kurtrierisch-lothringischen Grenzraum unter Berücksichtigung der Prätentionen von mindestens zwei anderen Mächten und Hinzunahme eines weiteren, strittigen Bereichs (Nalbacher Tal), in dem der Herzog Ansprüche erhob. Mit Gewissheit kann also festgehalten werden, dass die Karte einen detailreichen Überblick über die Problemlagen in einem unübersichtlichen Raum gab, von dem man ausgehen kann, dass dieser dem Fürsten in Nancy wenig bekannt war.
6. Bilanz
Die untersuchte Karte war ein konstitutives Moment von Raumordnung und Herrschaftswissen, das in den engeren Kontext des administrativen Herrschaftshandelns zu stellen ist. Verweise auf die Karte in den Akten gibt es nicht, weshalb über die formale Verbindlichkeit der Darstellung und ihren tatsächlichen Einsatz im Streitvorgang nur spekuliert werden kann. Es ist dabei keinesfalls auszuschließen, dass die Karte dem Herzog von Lothringen und seinen Räten zunächst als Lageplan diente, um sich ein Bild von einem unbekannten Gebiet mit schier unüberblickbaren Herrschaftsverhältnissen zu machen. Tatsächlich visualisiert die Karte komplexe Herrschaftsfragen auf engem Raum unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herrschaftsträger. Der Verzicht auf ‚Landesgrenzen‘, die in kartographischen Darstellungen ohnehin erst Ende des 16. Jahrhunderts aufkamen,[75] bedeutet nicht, dass ein Bewusstsein für territoriale Grenzen fehlte. Im Gegenteil sprechen die auf der Seite des lothringischen Herzogs angewandten Verhandlungsstrategien für eine hohe Gewissheit über die räumliche Qualität von Herrschaft und deren fins et limites, die bis in kleinste, lokalspezifische Konstellation zurückzuverfolgen waren.
Bei der obrigkeitlich angeordneten Schaffung von Faktizität kam Untertanen – Ortsansässigen und dörflichen Amtsträgern – und ihrem Wissen, wie die Zusammensetzung der Kundschaft gezeigt hat, eine fundamentale Rolle zu. Freilich muss dies nicht voraussetzen, dass der Anspruch war, zu einem exakten Abbild der Realität unter quasi demokratischer Berücksichtigung aller Sichtweisen zu kommen: Informationen waren fingier- und Untertanen manipulierbar. Die Grenzfindung war eine komplexe Deutungssituation, in der sich belastbare, empirisch zusammengetragene Fakten mit herrschaftlichen Anmaßungen vermischen konnten. Die divergente Auslegung der Grenzen, die im Einzelfall über die Auslegung von Herrschaftsrechten entschied, äußerte sich in täglichen Streitigkeiten zwischen lokalen Beamten beider Parteien und spricht für eine geringe, wenn nicht gänzlich abwesende, materielle Manifestation von Grenzverläufen im besagten Gebiet. Parallel wird, vor allem durch die Problematik der Salzsteuer, die der aus seinen Salinen wirtschaftlich schöpfende Herzog fest im Blick hatte, ein nach wie vor personenbezogenes Verständnis von Herrschaft deutlich, das sich plakativ im Vorwurf der Steuerpacht äußert, den der Kurfürst von Trier gegen den Herzog erhob (‚Arme Untertanen müssen Steuern an Fremde zahlen‘). Indes wird deutlich, dass beide Seiten einen eindeutigen Begriff von underthanenschafft bzw. subjects hatten und zumindest auf lothringischer Seite ein Bewusstsein für ‚Fläche‘ bestand, welche beherrschbar und teilbar war.
Wenngleich die Überlieferung die Parteien nicht gleichberechtigt zu Wort kommen lässt, besteht kein Zweifel daran, wie erheblich Aushandlungsstrategien und Auffassungen über entscheidbare Verhandlungsgegenstände divergierten. Unübersehbar sind dank der überlieferten Instruktionen und Korrespondenzen die unterschiedlichen Vorstellungen von Streitlösung: Während der Herzog von Lothringen auf seine Kommissare setzte, die er mit voller Verhandlungsvollmacht ausstattete, vertraute der Kurfürst von Trier auf die mehrfach erwähnten arbitres und hoffte auf einen Schiedsspruch, bei dem es allerdings selten Ziel war „Eindeutigkeit herzustellen“, sondern „die Dinge in der Schwebe zu halten und dadurch den (Rechts-)Frieden vor Ort zu sichern“, eine finale Entscheidung also hinauszuzögern.[76] Dies erklärt auch, warum der von Lothringen angeschobene Abtausch von Herrschaftsrechten im kurtrierischen Instruktionsschreiben kaum Beachtung erfährt. Missverständnisse gab es also allenfalls in Bezug auf Verhandlungskonventionen (Kommissionswesen, Steuerpacht, gabelle). Sprachliche (und damit grundsätzliche) Hürden gab es nicht, da entsprechende Übersetzungsstrukturen in beiden Verwaltungsapparaten längst bestanden und Akteure mit bilingualen Profilen (siehe Jean Huart) entsprechende Vermittlungsleistungen erbrachten.
Mit Blick auf die eingangs angesprochene Normenkonkurrenz lässt sich schlussfolgern, dass die Karte u.a. eine Reaktion auf die hohe herrschaftspolitische Ambiguität war, die sich weniger durch sprachliche, denn durch administrative und juristische Differenzen potenzierte. Was die praktischen Vorgänge (Begehung, Grenzkonferenzen, grenzüberschreitende Kommunikation und Mobilität) im Umfeld der Karte und den untersuchten Schriftwechsel anbetrifft, erweist sich der besprochene Gegenstand als translokaler Interaktionsraum, in dem Akteure auf unterschiedlichen Hierarchieebenen bemüht waren, Handlungschancen und räumliche Evidenz in ungeregelten Situationen zu schaffen. Hierfür war die Überwindung von Grenzen im hohen Maße konstitutiv. Dabei griffen lange Eingeübtes (Apparatur zur sprachlichen Verständigung, Beharren auf mittelalterlichen Rechtszuständen und althergebrachtem Lokalwissen, textuelle Raumbeschreibungen) und neu Entwickeltes (Medium Karte, Kommissionswesen und Justiznutzung) immanent ineinander. Insofern wäre eine kategoriale Abgrenzung von Kontinuitäten und Brüchen zwischen Mittelalter und Frühneuzeit zumindest im hier angesprochenen Fall grundsätzlich hinfällig.
Alle angegebenen Links wurden am 8. November 2021 geprüft.
[1] Vgl. Yves Le Moigne, Das französische Königtum und die Aufteilung des lothringischen Raumes (1608–1697), in: Lothringen – Geschichte eines Grenzlandes, hrsg. von Michel Parisse und Hans-Walter Herrmann, Saarbrücken 1984, S. 281–329, hier S. 292. Die originale Schreibweise in den Quellen (L’Hoste) wird hier angelehnt an Yves Le Moigne zugunsten der modernen aufgegeben.
[2] Archives Départementales de Meurthe-et-Moselle (im Folgenden als AD 54), B 9504, o. P., Bl. 4 der Akte.
[3] Jean L’Hôte, Carte topographique des offices de Siersberg et de Schambourg, koll. Federzeichnung, 62×95 cm, Nancy, AD 54, B 938. Die Karte wurde meiner Kenntnis nach nur einmal sporadisch in der älteren landeskundlichen Literatur behandelt. Vgl. Fritz Hellwig, Zur älteren Kartographie der Saargegend, in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 3 (1977), S. 193–227. Gedankt sei an dieser Stelle Nicky Blazejewski (Luxemburg), die maßgeblich am archivischen Fund beteiligt war.
[4] Vgl. grundlegend Ralph A. Ruch, Kartographie und Konflikt im Spätmittelalter. Manuskriptkarten aus dem oberrheinischen und schweizerischen Raum (Medienwandel – Medienwechsel – Medienwissen 33), Zürich 2015; zu den materiellen Aspekten der Genfer Karte siehe S. 27–30, zur Bedeutung als praktisches Hilfsmittel siehe S. 41–63. Einschlägig dokumentierte Fallbeispiele für die ostentative Beweisführung anhand von Karten liefert Andreas Rutz, Die Beschreibung des Raums. Territoriale Grenzziehungen im Heiligen Römischen Reich (Norm und Struktur 47), Köln/Weimar/Wien 2018, S. 427–449 (Brandenburg-Ansbach gegen Nürnberg). Vgl. zur Karte als Medium der Konfliktbeilegung (Brandenburg-Ansbach gegen Brandenburg-Bayreuth) Ders., Landesherrschaft und kartographische Revolution. Zur Bedeutung von Karten bei der Konstruktion territorialer Grenzen im Alten Reich, in: Grenzraum und Repräsentation. Perspektiven auf Raumvorstellungen und Grenzkonzepte in der Vormoderne, hrsg. von Stephan Laux und Maike Schmidt (Trierer historische Forschungen 74), Trier 2019, S. 39–59, hier S. 54–56.
[5] Siehe Ruch, Kartographie (wie Anm. 4), S. 54.
[6] Vgl. Rutz, Beschreibung (wie Anm. 4), S. 458–459. Für einen detaillierten Text-Bild-Vergleich anhand eines Reichskammerprozesses aus dem 16. Jahrhundert siehe Daniel Kaune, Augenzeugen und Augenschein im Prozess. Ein Zeugenverhör-Rotulus des Reichskammergerichts im Spiegel seiner Augenschein-Karte (Gelnhausen gegen Graf Anton von Isenburg 1553–1555), in: Laux/Schmidt, Grenzraum (wie Anm. 4), S. 85–98.
[7] Normenkonkurrenz wird hier angelehnt an das Konzept von Arne Karsten und Hillard von Thiessen verstanden als das für die Vormoderne typische Nebeneinander widersprüchlicher Handlungserwartungen, die für Kollektive und die Ausrichtung des Herrschaftshandelns im Sinne der Konsensfindung folgenreich waren. Siehe grundlegend Normenkonkurrenz in historischer Perspektive, hrsg. von Arne Karsten und Hillard von Thiessen (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 50), Berlin 2015.
[8] Das Translokale bietet in der Globalgeschichte eine größenneutrale Alternative zum Transnationalen und lenkt den Blick auf relationale Prozesse (Zirkulation, Transfer) sowie Grenzübertritte (zwischen Orten, Institutionen, Akteuren) und damit einhergehende „Regulierungsszenarien“. Siehe Ulrike Freitag und Achim von Oppen, Translokalität als ein Zugang zur Geschichte globaler Verflechtungen, in: Leibniz Zentrum Moderner Orient Programmatic Texts 2 (2005), S. 1–8, hier S. 4, urn:nbn:de:101:1-201201268619. Methodisch reizvoll scheint mir das Eingeständnis von einer prinzipiellen Unabgrenzbarkeit in translokalen Konstellationen, von fließenden Übergängen, die Situationen von höchster Ambiguität und eine permanente Spannung zwischen „Transgression und Lokalisierung“ (ebd., S. 3) schafft.
[9] Vgl. die Sektion auf dem Münsteraner Historikertag von Susanne Rau, Angelika Epple und Achim von Oppen in: Tagungsbericht: HT 2018: Geschichte translokal: Spaltungen in der Raumzeit überdenken, 25.09.2018 – 28.09.2018 Münster, in: H-Soz-Kult, 20.10.2018, www.hsozkult.de/conferencereport/id/tagungsberichte-7900.
[10] Siehe grundlegend Rutz, Beschreibung (wie Anm. 4), hier S. 458f.
[11] Vgl. ebd., S. 55–59. Zum Spannungsfeld zwischen repräsentativen und administrativen Ansprüchen an Kartographie am Beispiel protestantischer Fürsten vgl. auch Axelle Chassagnette, Savoir géographique et cartographie dans l’espace germanique protestant (1520–1620) (Travaux d’Humanisme et Renaissance 583), Genf 2018. Zu Karten als Herrschaftstool siehe grundlegend Ute Schneider, Die Macht der Karten. Eine Geschichte der Kartographie vom Mittelalter bis heute, Darmstadt 22006.
[12] Vgl. zu gemeinsamer Herrschaft grundlegend Alexander Jendorff, Condominium. Typen, Funktionsweisen und Entwicklungspotentiale von Herrschaftsgemeinschaften in Alteuropa anhand hessischer und thüringischer Beispiele (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 72), Marburg 2010.
[13] Vgl. Alexander Jendorff, Objektivierung und sozialer Sinn im Widerstreit. Herrschaftswahrnehmung, pragmatische Schriftlichkeit und die Funktionsdivergenz des Augenscheins, in: Raum und Recht. Visualisierung von Rechtsansprüchen in der Vormoderne, hrsg. von Anette Baumann, Sabine Schmolinsky und Evelien Timpener, Berlin/München/Boston 2020, S. 49–82. Zur Problematik der Beweiskommissionen siehe Anette Baumann, Beweiskommissionen und Augenscheinkarten. Strategien der Visualisierung von Inaugenscheinnahmen am Reichskammergericht (1495–1806), in: ebd., S. 83–107.
[14] Vertragskarten sind zeitlich eher im 18. Jahrhundert zu verorten. Vgl. Rutz, Landesherrschaft (wie Anm. 4), S. 56.
[15] Zur praktischen Funktion von Augenscheinen im Zeugenverhör siehe Kaune, Augenzeugen (wie Anm. 6).
[16] Rutz, Landesherrschaft (wie Anm. 4), S. 56.
[17] Vgl. Jendorff, Objektivierung (wie Anm. 13).
[18] Zur affirmativen Konstruktion Lothringens als Übergangszone zwischen Romania und Germania in Karten des 16. und 17. Jahrhunderts siehe Axelle Chassagnette, «Le bleu est Lorraine, le jaune France»: décrire et cartographier l’espace lorrain à l’époque moderne (XVIe–XVIIIe siècle), in: Revue de géographie historique 4 (2014), http://rgh.univ-lorraine.fr/articles/view/41/Le_bleu_est_Lorraine_le_jaune_
France_decrire_et_cartographier_l_espace_lorrain_a_l_epoque_moderne_XVIe_XVIIIe_siecle.html. Den Konstruktionscharakter von Karten und die „ideologische Machbarkeit“ von Grenzen betont auch Schneider, Macht der Karten (wie Anm. 11), S. 96–98. Generell folgt diese Einsicht den bekannten Prämissen des spatial turn. Siehe grundlegend Susanne Rau, Räume. Konzepte, Wahrnehmungen, Nutzungen (Historische Einführungen 14), Frankfurt am Main 2014.
[19] Siehe Le Moigne, Königtum (wie Anm. 1), hier S. 316f.
[20] Siehe Yves Le Moigne, Auf dem Weg zur Eingliederung (1698–1789), in: Parisse, Lothringen (wie Anm. 1), S. 331–379, hier S. 352.
[21] Siehe dazu Ders., Königtum (wie Anm. 1), S. 283–285 sowie grundlegend Walter Mohr, Geschichte des Herzogtums Lothringen, Bd. 4: Das Herzogtum Lothringen zwischen Frankreich und Deutschland (14.–17. Jahrhundert), Saarbrücken 1986.
[22] Siehe Christine Petry, «Faire des sujets du roi». Rechtspolitik in Metz, Toul und Verdun unter französischer Herrschaft (1552–1648) (Pariser Historische Studien 73), München 2006, S. 55f.
[23] Belleforest schrieb 1575: [L]e peuple y est un peu grossier […] et se ressentant des façons de vivre des Alemans. […] aussi y en a plusieurs qui parlent Francoys, et Alemant, et participent des deux nations ensemble. François de Belleforest, LA || COSMOGRAPHIE || VNIVERSELLE DE || TOVT LE MONDE […], Paris 1575, Bd. 1, Heft 2, Sp. 260, zitiert nach Chassagnette, «Le bleu est Lorraine, le jaune France» (wie Anm. 18).
[24] Vgl. Wolfgang Behringer und Gabriele B. Clemens, Geschichte des Saarlandes (C.H.Beck Wissen 2612), München 2009, S. 28. Zum deutschen Bellistum siehe nach wie vor grundlegend Henri Hiegel, Le bailliage d’Allemagne de 1600 à 1632, Saargemünd 1961.
[25] Geschichtliche Landeskunde des Saarlandes, Bd. 2: Von der fränkischen Landnahme bis zum Ausbruch der französischen Revolution, hrsg. von Hans-Walter Herrmann und Kurt Hoppstädter (Mitteilungen des Historischen Vereins für die Saargegend, Neue Folge 4), Saarbrücken 1977, S. 151.
[26] Vgl. ebd., S. 152.
[27] Siehe Saarländische Geschichte, Bd. 2: Ein Quellenlesebuch, hrsg. von Eva Labouvie (Saarland-Bibliothek 15), Blieskastel 2001, S. 36f. Im Bereich Nalbacher Tal ging es konkret um Anteile an den Dörfern Nalbach, Bilsdorf und Körprich.
[28] Siehe Herrmann/Hoppstädter, Landeskunde (wie Anm. 25), S. 205.
[29] Vgl. Le Moigne, Königtum (wie Anm. 1), S. 283 sowie Hiegel, Bailliage (wie Anm. 24), S. 10; 21.
[30] Siehe Herrmann/Hoppstädter, Landeskunde (wie Anm. 25), S. 206.
[31] Siehe Robert Seyler, Burgen und Schlösser im Land an der Saar. Die Burg von Rappweiler. Die Burg Mühlenbach bei Numborn. Die Burg von Büschfeld. Die Burg Geroldseck bei Niederstintzel in Lothringen. Der Hahnenhof bei Rentrisch. Die Schauenburg auf dem Schaumberg bei Tholey, in: Zeitschrift für saarländische Heimatkunde 8 (1958), S. 74–103.
[32] Vgl. Le Moigne, Königtum (wie Anm. 1), S. 286. Heinrich II. zwang zahlreiche lothringische Protestanten zur Ausreise oder Übersiedlung nach Lixheim, einer eigens zur Aufnahme gegründeten Enklave.
[33] 1622 begannen Truppendurchzüge in Richtung der Niederlande und damit verbundene Einquartierungen. Mit der französischen Besetzung des Herzogtums 1634 wurden verschiedene lothringische Standorte strategische Schauplätze der französischen Kriegsführung.
[34] Le Moigne, Königtum (wie Anm. 1), S. 291.
[35] Vgl. ebd., S. 290.
[36] Siehe Behringer/Clemens, Geschichte (wie Anm. 24), S. 37.
[37] AD 54, B 9504, o. P., Bl. 4, Lettres de commission an Jean Huart und Jean L’Hôte vom 24. Juli 1614; Landeshauptarchiv Koblenz (im Folgenden als LHAKo), 1D 4525, o. P., Bl. 3–4: Schreiben Heinrichs II. von Lothringen an Kommissare (unbenannt) vom 2. Februar 1615; LHAKo, 1D 4525, o. P., Bl. 5: Instruktionsschreiben Heinrichs II. von Lothringen an Kommissare Fresnel und Liegeois vom 27. Februar 1615; LHAKo, 1C 441, fol. 163–167: Instruktionsschreiben Heinrichs II. an Fresnel, Raigecourt, (François) Le Pois, (Pierre) Liegeois und (Didier) Dattel vom 13. Mai 1616; LHAKo, 1C 441, fol. 161–162: Instruktionsschreiben Heinrichs II. an Lenoncourt, Royer und Dattel vom 13. Juli 1620.
[38] LHAKo, 1C 441, fol. 169–174, Brief von Fresnel an Lothar von Metternich vom 26. Juli 1616.
[39] AD 54, B 938.
[40] AD 54, B 9504, o. P., Bl. 2–3: Mémoire De la Despense faicte par les officiers qu´il a convenu employer à lʼexecution de la Commission de son Altesse sur le Sire Jean LʼHoste pour la description des terres Du Sargau, et du Bourg, et Haute Justice de Mertzic, dependants de lʼoffice de Siersberg vom 15. April 1615.
[41] LHAKo, 1A 9950: Vertrag zwischen Lothar von Metternich, Kurfürst von Trier und Herzog Heinrich II. von Lothringen vom 30. Juli 1620.
[42] AD 54, B 9504, o. P., Bl. 2–3.
[43] Cognaissant particulierement les terres et limites desdits Sargaw et Mertzic comme membres et dependances de son dict office, AD 54, B 9504, o. P., Bl. 2.
[44] Siehe Jacques Choux, Nicolas et Jean La Hiere, architectes des ducs de Lorraines, 1589–1611, in: Lotharingia 3 (1991), S. 5–122, hier S. 45.
[45] AD 54, B 9504, o. P., Bl. 2.
[46] Vgl. Rainer Babel, Art. „Kommission“, in: Enzyklopädie der Neuzeit Online, DOI: 10.1163/2352-0248_edn_COM_295108. Auch im globalen Vergleich muss die Einsetzung von Grenzkommissionen als Eigenheit betrachtet werden, die in Friedensverhandlungen auf Befremden stoßen konnte. Zu einer derartigen Situation beim Abschluss des Friedens von Karlowitz 1699 siehe Maria Baramova, Grenzvorstellungen im Europa der Frühen Neuzeit, in: Europäische Geschichte Online (EGO), Mainz 2010-12-03, Abschn. 11–13, urn:nbn:de:0159-2010092151.
[47] Siehe Cédric Michon, Conseils et conseillers sous François Ier, in: Les conseillers de François Ier, hrsg. von Dems. (Collection „Histoire“), Rennes 2011, S. 11–84, hier S. 55.
[48] Die von Heinrich II. im Juli 1614 ausgestellten lettres veranschaulichen beispielhaft die außerordentliche Qualität der Bevollmächtigung eines Kommissars: Avons donné et donnons pouvoir commission et mandement special voulons a vous en ce faisant estre entendu et obey par tous., AD 54, B 9504, o. P., Bl. 4.
[49] LHAKo, 1A 2500.
[50] Vgl. Petrus Becker, Das Erzbistum Trier, Teilbd. 8: Die Benediktinerabtei St. Eucharius – St. Matthias vor Trier (Germania Sacra. Neue Folge 34. Die Bistümer der Kirchenprovinz Trier), Berlin 1996, S. 643.
[51] Siehe William E. Monter, A Bewitched Duchy. Lorraine and Its Dukes 1477–1736 (Travaux d’Humanisme et Renaissance 432), Genf 2007, S. 29.
[52] Der Posten des lieutenant ist als Statthalter (wortgemäß ‚Platzhalter‘, frz. lieu tenant) im Sinne einer intermediären Gewalt zu verstehen. Der Amtsträger stammte zumeist aus niederem Adel, war rechtskundig und unterstand dem bailli, dem Gouverneur, der gemeinhin ein Vertreter des lothringischen Hochadels (ancienne chevalerie) war. Im 17. Jahrhundert hatten die Grafen von Kriechingen (Créhange) und die Haraucourt den Posten des bailli des deutschsprachigen Bezirks inne. Siehe Anne Motta, Noblesse et pouvoir princier dans la Lorraine ducale (vers 1620–1737), Université du Maine 2012, hier S. 153; 292, HAL Id: tel-01319414, https://tel.archives-ouvertes.fr/tel-01319414.
[53] Die gemeine Landtß=||bräuche der dreyen/ Nemlich/ Nan=||cäischen/ Vogischen/ vnd Teutschen || Bällisthümben in Lotharingen. || Auß der Frantzösischen in die Teutsche || gemeine Sprach/ durch Johan Huart Lieutenampt || General obwolgenantes Teutschen Bällisthumbs […] erstlich verdolmetschet […], Frankfurt am Main 1599. (VD16 L 2853) Zum Landrecht vgl. auch Behringer/Clemens, Geschichte (wie Anm. 24), S. 28.
[54] Vgl. Motta, Noblesse (wie Anm. 52), S. 153.
[55] AD 54, B 103, fol. 42: Marie Huart, Witwe des Lautwein von Bockenheim, erhält laut Lehensbestätigung die Anteile ihres verstorbenen Gemahls am zu Lothringen gehörenden Dorf Merchingen.
[56] LHAKo, 1D 4525, o. P., Bl. 3, Z. 1.
[57] LHAKo, 1C 441, fol. 164, Z. 3–5.
[58] LHAKo, 1C 441, fol. 169, Z. 9–10.
[59] AD 54, B 936 art. 10, o. P., Schreiben Heinrichs II. von Lothringen an den Kaiser vom 18. August 1613. Die neueren Forschungen zu frühneuzeitlichen Entscheidungsproblematiken betonen indes, dass in lokalen Auseinandersetzungen oft auf Zeit gespielt wurde. Siehe Philip Hoffmann-Rehnitz, André Krischer und Matthias Pohlig, Entscheiden als Problem der Geschichtswissenschaft, in: Zeitschrift für Historische Forschung 45 (2018), S. 217–281, hier S. 258.
[60] LHAKo, 1C 441, fol. 163–167. Die Delegation setzte sich neben Huart und L’Hôte weiterhin zusammen aus Raigecourt, Fresnel, (François) Le Pois, (Pierre) Liegeois und (Didier) Dattel, wobei Raigecourt und Fresnel namhafte Vertreter der lothringischen noblesse traditionelle waren und neben großen herzoglichen Lehen wichtige politische und militärische Posten besaßen. So hatte Fresnel zeitweise den Vorsitz des herzoglichen Rats (kommt der Funktion des Kanzlers gleich) inne. Siehe Motta, Noblesse (wie Anm. 52), S. 154.
[61] LHAKo, 1C 441, fol. 165, Z. 22–23.
[62] Souveraineté egalle entre les deux princes sans preeminence et consentions, LHAKo, 1C 441, fol. 170, Z. 12–13.
[63] Vgl. Michel Parisse, Un pays du sel: le Saulnois en Lorraine (XIIe–XIIIe siècles), in: Le sel et son histoire. Actes du colloque de lʼAssociation Interuniversitaire de lʼEst Nancy, 1er–3 octobre 1979, hrsg. von Guy Cabourdin (Association Interuniversitaire de l’Est 20), Nancy 1981, S. 25–36.
[64] Ob es sich um eine Abnahme pro Haushalt oder pro Dorf handelte, kann hier nicht abschließend geklärt werden.
[65] Um diese Salinen zu erreichen, hätte ein Fuhrmann aus Merzig ca. 80 km zurücklegen müssen.
[66] LHAKo, 1D 4525, o. P., Bl. 10, Z. 1.
[67] LHAKo, 1D 4525, o. P., Bl. 12, Z. 9.
[68] Höhergerichtliche Auseinandersetzung um die Rechte an Burg und Herrschaft Montclair, siehe oben.
[69] LHAKo, 1C 441, fol. 162, Z. 10–11. Bei den Gesandten handelte es sich um Lenoncourt, Royer und (Didier) Dattel. Die Lenoncourt gehörten zu den vier prestigeträchtigsten Familien der lothringischen ancienne chevalerie. Vgl. Motta, Noblesse (wie Anm. 52), S. 15.
[70] LHAKo, 1A 9957, Schreiben vom 6. Mai 1621. Bei den Ausrufern handelte sich um Johann Gerhard von Metternich, Alexander Hemmel von Hemmelbourg und Heinrich Borman von Kessel auf der einen sowie Dietrich bzw. Didier Dattel und Lautwein von Bockenheim auf der anderen Seite.
[71] Die Tatsache, dass bei Schengen kein Moselübergang eingezeichnet ist, wirft die Frage auf, wie die Flussüberquerung bewältigt wurde, sollte es sich um eine hochfrequentierte Route gehandelt haben.
[72] Vgl. Seyler, Burgen (wie Anm. 31). Die Zerstörung der Burg erfolgte im Rahmen der Ostexpansion Ludwigs XIV.
[73] Vgl. Herrmann/Hoppstädter, Landeskunde (wie Anm. 25), S. 205.
[74] Die Karte ist doppelt so groß wie der oben erwähnte Stadtplan von Genf: 62×95 gegen 31×44,5 cm. Zu den Abmessungen des Genfer Exemplars vgl. Ruch, Kartographie (wie Anm. 4), S. 27.
[75] Vgl. Rutz, Beschreibung (wie Anm. 4), S. 264f.
[76] Siehe Hoffmann-Rehnitz/Krischer/Pohlig, Entscheiden (wie Anm. 59), S. 258.
(PDF/A-Version)
Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation: Maike Schmidt, Eine Karte für den Herzog. Evidenzkonstruktion im Disput zwischen Lothringen und Kurtrier um Merzig und Saargau (um 1614), in: Räume, Orte, Konstruktionen. (Trans)Lokale Wirklichkeiten im Mittelalter und der Frühen Neuzeit, hrsg. von Marcus Handke, Kai Hering, Daniela Bianca Hoffmann, Oliver Sowa und Maria Weber (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 3), S. 36–61, DOI: 10.26012/mittelalter-27173.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Maike Schmidt (25. November 2021). Eine Karte für den Herzog. Mittelalter. Abgerufen am 28. März 2025 von https://doi.org/10.58079/rh9r
Eine Antwort
[…] Der Untertitel des Buches verrät schon die Bedeutung des aus dem Französischen stammenden Begriffs „Tabellion“: Das ist ein Notar, der Beurkundungen für die Einwohner ausstellt und die Originalurkunden (die „Minute“, weil in Kleinbuchstaben, lateinisch „minuta scriptura“ geschrieben) aufbewahrt. Sie waren Beamte in lothringischen Diensten im Amt Siersberg, das zur „Bailliage d’Allemagne“, dem deutschsprachigen Norden des Herzogtums Lothringen gehörte. Das heute deutsch-französische Grenzgebiet war damals ein Kondominium, das sowohl von Lothringen, als auch von Kur-Trier verwaltet wurde. Eine ausführliche Beschreibung der Geschichte mit Karten vom Beginn des 17. Jahrhunderts zu dieser Region findet sich hier. […]