Landeshoheit im territorium inclausum?
Die Konstruktion von Territorium und Raum in Franken und Schwaben rund um das frühneuzeitliche Dinkelsbühl
Zusammenfassung: Mit Dinkelsbühl, einem Altlandkreis im heutigen Franken an der Grenze zu Bayerisch-Schwaben und Baden-Württemberg, nähert sich dieser Beitrag einer konfliktgeladenen Region, die in der Frühen Neuzeit durch komplexe und sich überlagernde Machtansprüche charakterisiert wurde. Eine Betrachtung der rechtlichen und herrschaftspolitischen Verflechtungen im 18. Jahrhundert sowie der konkreten Konfliktgegenstände und -praktiken verdeutlicht die politisch-instrumentelle Dimension eines territorialen Raumbegriffes und den Konstruktcharakter der ‘Landeshoheit’. Die Vorgehensweisen der involvierten Parteien, namentlich das Markgraftum Brandenburg-Ansbach, das Fürstentum Oettingen-Spielberg, die württembergische Exklave Weiltingen sowie die Reichsstadt Dinkelsbühl, offenbaren unterschiedliche Strategien der Inanspruchnahme bestimmter Gebiete innerhalb eines rechtlich inkonsistenten geographischen Raumes. Als Schlüsselelemente der Durchsetzung frühneuzeitlicher ‘Landeshoheit’ erweisen sich hierbei die Konstruktion von ‘offenen’ und ‘geschlossenen’ Territorien (territoria clausa bzw. territoria inclausa) in zeitgenössischen Diskursen und deren mediale Inszenierung sowie die symbolische Inbesitznahme des beanspruchten Gebietes durch personale Repräsentanten der Herrschaftsträger.
Abstract: This paper examines Dinkelsbühl, an old district in present-day Franconia at the border with Bavarian Swabia and Baden-Württemberg, which was an area of conflict in early modern times, characterized by complex and overlapping claims to power. The legal and political interdependencies in the 18th century as well as the disputed objects and practices used within the conflict show that the territorial concept of space had an instrumental dimension and that ‘territorial sovereignty’ was a theoretical construct. The actions of the involved parties, namely the Margraviate of Brandenburg-Ansbach, the Principality of Oettingen-Spielberg, the Wuerttemberg exclave of Weiltingen and the imperial city of Dinkelsbühl, reveal different strategies for claiming certain regions within a legally inconsistent area. As this paper shows, the construction of ‘open’ and ‘closed’ territories (territoria clausa or territoria inclausa) within contemporary discourses, their public presentation and communication, and also the symbolic appropriation of the demanded regions by personal representatives of the rulers emerged as key elements in the enforcement of early modern ‘territorial sovereignty’.
In den Jahren von 1755 bis 1766 veröffentlichte der Dinkelsbühler Ratskonsulent Andreas Gotthelf Busch in mehreren Teilen eine Deduktion, die in den folgenden Jahren große Verbreitung finden sollte und gleich mehrmals nachgedruckt werden musste.[1] Sie wurde von der Reichsstadt gezielt an benachbarte und andere Reichsstände verschickt sowie öffentlich am Reichskammergericht,[2] auf dem Reichstag zu Regensburg und dem schwäbischen Kreistag zu Ulm verteilt, um damit so viel Aufmerksamkeit wie möglich für die Situation zu generieren, in der sich Dinkelsbühl befand. Man kann hierbei von intendierter und aktiver politischer Öffentlichkeitsarbeit sprechen. Dadurch nahm man auch in Kauf, die angrenzenden Herrschaftsträger – vor allem die Grafschaft Oettingen und das Markgraftum Brandenburg-Ansbach – in Aufruhr zu versetzen (oder provozierte man dies vielleicht sogar?). Die „Vertheidigte[n] Territorial- und Jurisdictionsgerechtsame“[3], so der Titel der Streitschrift, propagierten nämlich ein städtisches Territorium, das neben den geschlossenen Bezirken der Stadtmarkung, der Herrschaft Wilburgstetten und einem „größeren Fraischbezirk“ auch noch einen offenen Landeshoheitsbereich aufwies: Nämlich die Landeshoheit über jeden einzelnen Untertanen auf dem weit verstreuten Land im Umkreis der Stadt. Die Reichsstadt konstruierte damit ein teils geschlossenes, teils offenes Territorium für ihre Rechtsansprüche.
Kurz darauf entstand eine durchaus aussagekräftige Karte, die der empörten Reaktion Ansbachs auf diese Streitschrift beigelegt war. Sie zeigt den von Dinkelsbühl beanspruchten Raum sowie die dagegenstehenden Ansprüche Ansbachs und Oettingens. Keine Darstellung auf der Karte fanden jedoch die „Territoriola“ – so der spöttisch verwendete Ausdruck Ansbachs: Der Grundbesitz der Reichsstadt auf dem Land.[4] Die Karte visualisiert damit verschiedene, konkurrierende Raumansprüche und -konzepte gleichzeitig.
Doch warum dieser Aufruhr überhaupt? Durch die Streitschrift forderte Dinkelsbühl ein Gebiet ein, über das zugleich Oettingen und Ansbach Rechts- und Territorialansprüche erhoben. Die Nachbarn wurden damit im Gegenzug unter Druck gesetzt, die städtischen Thesen zu negieren und die eigenen Landeshoheitsansprüche öffentlich zu reservieren, wollten sie die vermeintliche Rechtsverletzung durch die Stadt nicht unwidersprochen hinnehmen und keinen Präzedenzfall schaffen.[5] Das Problem für diese Raumvorstellungen war jedoch evident: Denn mitten in diesem offenen Territorium (territorium inclausum) schien es in der Frühen Neuzeit keine festen Grenzen und keine räumlich geschlossenen Herrschaften zu geben. Und dennoch stritten sich die Herrschaftsträger auf kleinstem Gebiet seit dem späten Mittelalter über Jahrhunderte hinweg nicht nur um diese Territorialhoheit in konkreten Herrschaftsräumen, sondern auch um zahlreiche, (nur) scheinbar unbedeutende Einzelrechte aus den Bereichen der Grundherrschaft, Vogtei, Kirchenhoheit, Nieder- und Hochgerichtsbarkeit.
Damit sind wir mitten in einigen der zentralen Hauptfragestellungen des 18. Jahrhunderts für die Herrschaftsgeschichte Frankens und Schwabens angekommen: Wer verfügte über die Landeshoheit in diesem territorial kleingekämmerten Raum? Und über wen erstreckte sich diese? Über die eigenen Grundholden oder über all diejenigen, die der Hochgerichtsbarkeit oder der Vogtei oder auch der Gemeindeherrschaft unterworfen waren? In welchen Grenzen verlief sie? Innerhalb von Hochgerichtsbarkeit, von Stadt- oder Dorfmarkungen, von Landgerichten,…? Gab es solche Grenzen überhaupt? Handelt es sich für Franken und Schwaben tatsächlich um ein territorium inclausum? Wie und warum wurde diese Raumvorstellung konstruiert? Im Folgenden soll auf diese Fragen eingegangen werden, zunächst soll aber das Untersuchungsgebiet – der ehemalige Landkreis Dinkelsbühl – näher vorgestellt werden, um die Problematik dieses Gebiets besser veranschaulichen zu können.
I. Der Raum um Dinkelsbühl
Der Streit um Herrschaft in diesem Gebiet war nichts Neues: Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter sind Konflikte um die Ausübung von Herrschaftsrechten, die sich im Zuge der Territorialisierungsbestrebungen der Frühen Neuzeit intensivierten, quellenmäßig fassbar. Schon den Zeitgenossen war das Gebiet deswegen als besonders umstritten bekannt – selbst unter den kleingekämmerten und offenen Territorien, wie sie typischerweise in Franken, Schwaben und am Rhein vorzufinden waren. So umschrieb der Staatslehrer Johann Jacob Moser 1757 den Raum um Dinkelsbühl folgendermaßen:
„Die allergrösseste Confusion und Streitigkeiten endlich trifft man in der Gegend Dünckelsbühl, wo diser Statt Gebiet, das Brandenburg-Onolzbachische, Fürst- und Gräflich-Oettingische, Württemberg-Weiltingische, usw. zusammenstossen: Denn da ist nicht nur das Petitorium streitig; sondern es befindet sich auch nicht einmal ein- oder anderer Theil in einem ruhigen Besiz: Dahero z.e. ein Ehebrecher, wann er ertappet werden kan, offt von 2. oder 3. Herrschafften wegen einerley Sache bestraffet wird.“[6]
Das Untersuchungsgebiet[7] kann als typisch für dieses sogenannte territorium inclausum gesehen werden. Es liegt im heutigen Franken an der Grenze zum bayerischen Regierungsbezirk Schwaben und zu Baden-Württemberg. In der Frühen Neuzeit war es teilweise im schwäbischen, teilweise im fränkischen Reichskreis inkorporiert, ohne dass die Zugehörigkeit zu den Kreisen dabei eindeutig geklärt war. Eine Vielzahl an Herrschaftsträgern traf hier aufeinander, so dass man von einer stark ausdifferenzierten, inhomogenen Herrschaftsstruktur sprechen kann. Neben weltlichen Herrschaftsträgern mittlerer Größenordnung, nämlich dem Markgraftum Brandenburg-Ansbach (vor allem mit dem Oberamt Wassertrüdingen), dem Fürstentum Oettingen-Spielberg (insbesondere mit den Ämtern Aufkirchen, Dürrwangen und Mönchsroth) und dem Amt Weiltingen als württembergische Exklave, ist noch die Reichsstadt Dinkelsbühl zu nennen. Außerdem übten eine Vielzahl an weltlichen und geistlichen Herrschaften einzelne Herrschaftsrechte aus: Es seien darunter nun jedoch als Größere nur noch die Hochstifte Eichstätt und Augsburg, der Deutsche Orden, die Fürstpropstei Ellwangen und die Reichsritterschaft zu nennen.
Diese Rechte waren, wie das Zitat Mosers illustriert, nicht eindeutig geklärt, sondern sie überlappten sich seit dem späten Mittelalter und waren umstritten. Zu den am meisten umkämpften gehörten die Hochgerichtsbarkeit, die Dorfherrschaft, die Kirchenhoheit sowie der Kirchweihschutz, und seit dem ausgehenden 16. und insbesondere ab dem 18. Jahrhundert die sogenannte Landeshoheit. Immer mehr rückte Landeshoheit in den Fokus und beherrschte die Konflikte fortan. Mit der Konkretisierung von verschiedenen Vorstellungen und Konstrukten zur Landeshoheit, mit denen die Herrschaftsträger ihre Ansprüche zu begründen versuchten, rückten immer mehr klare Vorstellungen von mehr oder weniger offenen oder geschlossenen Territorien und fest umgrenzten Räumen in den Vordergrund: nämlich die Vorstellung entweder eines territorium clausum oder aber inclausum für Franken und Schwaben, die von den Auslegungen der unterschiedlichen Herrschaften geprägt war. Je nachdem, durch welche Theorie der eigene Anspruch auf Landeshoheit also gestützt wurde, tendierten die Herrschaftsträger dazu, ihren eigenen Herrschaftsbereich als geschlossenes oder aber offenes Territorium zu deklarieren. Der Versuch, die Entstehung und das Wesen dieser Konstrukte um die Landeshoheit zu verstehen, liefert damit auch wichtige Impulse für die historische Raumforschung: Somit stellt der hier im Zentrum stehende territoriale Raumbegriff[8] kein veraltetes Konzept dar, sondern er hilft vielmehr zu verstehen, inwiefern die zeitgenössischen Vorstellungen von Territorien und Räumen von Konstrukten und Diskursen geprägt waren.
In den folgenden Abschnitten wird nun auf diese Auseinandersetzungen (II), auf den Diskurs um die Landeshoheit (III) und schließlich auf die daraus resultierenden Konstruktionen von Räumen und Territorien (IV) eingegangen.
II. Die Auseinandersetzungen im fränkisch-schwäbischen Grenzraum
Gerade die neuen kulturgeschichtlichen Herangehensweisen, vor allem die Historische Diskursanalyse, setzen methodisch an einem neuen Punkt an, um die in der Forschung bereits seit langem geführte Debatte[9] um die Landeshoheit im territorium inclausum Frankens und Schwabens weiterzuführen und neu zu interpretieren.[10] Als besonders aufschlussreich erweisen sich dabei die Streitgegenstände, Akteure und Praktiken der Konfliktführung. In der vorliegenden Studie werden diejenigen Konfliktgegenstände und Konfliktpraktiken herausgegriffen, die der Konstruktion von Raum dienten. Die folgenden Ausführungen basieren auf meiner Dissertation,[11] in der drei Konfliktbereiche näher untersucht wurden: Erstens der Streit der sich weithin überschneidenden Oberämter Ansbachs und Oettingens, zweitens der Konflikt um Hochgerichtsbarkeit und Dorfherrschaft außerhalb der Stadtmauern der Reichsstadt Dinkelsbühl, und drittens die mit Ansbach und Oettingen strittige Hochgerichtsbarkeit in und um Weiltingen. Diese drei Bereiche sollen hier kurz vorgestellt werden.
Der Konflikt zwischen Oettingen und Ansbach setzte ein, als die Markgrafen 1371 das Amt Wassertrüdingen erwarben und damit fast unmittelbar vor die gräfliche Residenz in Oettingen vordrangen. Von nun an überlagerten sich die Ansprüche über ein weitläufiges Gebiet: Die Herrschaftsrechte im Untersuchungsgebiet, insbesondere nördlich der Wörnitz, konnten von beiden Konfliktparteien fortan nicht mehr unwidersprochen ausgeübt werden, sondern bildeten einen dauerhaften Störfaktor, der hohe Kosten und verwaltungstechnischen Aufwand erzeugte. Die Inhalte der Konflikte wandelten sich hierbei vom 16. bis zum 18. Jahrhundert kaum und konnten (bis auf einzelne Punkte) nicht beigelegt werden.
Die Auseinandersetzung um Dinkelsbühl hingegen resultierte aus der Lage der Stadt mitten in diesem zwischen Ansbach und Oettingen umstrittenen Gebiet und Landeshoheitsanspruchsbereichen. Besonders umstritten war dabei die Burg Wilburgstetten mit ihren Zugehörungen. Außerdem waren vor allem die Hochgerichtsbarkeit und Gemeindeherrschaft, der Grenzritt des beanspruchten Fraisch- oder Hochgerichtsbarkeitsgebietes und das Geleit umstritten. Grundsätzlich erkannten die beiden größeren Reichsstände keine Gerichtsbarkeit Dinkelsbühls außerhalb der Stadtmauern an, wohingegen die Stadt nicht nur einen eigenen Fraischbezirk, sondern auch Hochgerichtsbarkeit, Vogtei und weitere Rechte über jeden einzelnen Untertan auf dem Lande einforderte.
Ebenso lag der dritte Konfliktherd, das herzoglich württembergische Weiltingen, das noch bis 1616 reichsritterschaftlich gewesen war, im Anspruchsbereich Ansbachs und Oettingens. Beide Nachbarn gestanden dem Amt keine hochgerichtlichen Rechte außerhalb des Markts und bisweilen sogar in Weiltingen selbst zu, während Württemberg zwar nicht stringent auf die Fraisch, jedoch stets auf die Landeshoheit beharrte. Ein zweiter zentraler Streitpunkt in Bezug auf Weiltingen waren die Jagdrechte.
Folgende kontinuierlich genutzte Herrschaftspraktiken und -taktiken prägten dabei das Herrschaftshandeln, aber auch die Konstruktion von Raum und Landeshoheitsansprüchen: Nachdem man sich im 18. Jahrhundert vergeblich darum bemüht hatte, durch Verträge feste Grenzen zwischen einzelnen Herrschaftsrechten zu ziehen und geschlossene oder zumindest abgegrenzte Territorien zu arrondieren und zu schaffen, traten nun vor allem andere Herangehensweisen der Herrschaftsausübung und -demonstration hervor. Insbesondere symbolisches Handeln stand dabei im Vordergrund: Man wollte die eigene herrschaftliche Position den Nachbarn und den Untertanen eindrücklich vor Augen führen – wie z.B. beim Kirchweihschutz oder Truppenaufzügen. Diese kamen ziemlich regelmäßig vor, führten aber im Untersuchungsgebiet kurioserweise nie zu größeren kriegerischen Auseinandersetzungen. Vielmehr dienten sie der Inszenierung und Demonstration von Macht.[12] Weiterhin dienten Symbole der Darstellung von Landeshoheit und machten sie für Untertanen, kontrahierende Herrschafts- und Amtsträger sowie Fremden gegenüber fassbar. Grenzsteine, Zollsäulen und Wappen waren besonders auffällige Inszenierungen und kennzeichneten den Raum durch visuelles Erleben. Dabei markierten sie auch als konkrete Manifestationen in der Landschaft abstrakte Anspruchs- und Rechtsgebiete. Weiterhin konnte das in regelmäßigen Abständen wiederholte Abreiten oder Abschreiten von Markungs-, Hochgerichts-, Landgerichts- oder Stadtgrenzen durch formale Repräsentanten der Herrschaftsträger, Amtsträger und Untertanen das Territorium und den Herrschaftsanspruch konkret erfahrbar machen. Dadurch sollten Ansprüche leichter verteidigt, aber auch dem Gegner direkt vor Augen geführt werden. Das Recht, Plakate und Bekanntmachungen an öffentlichen Orten aufzuhängen, war deswegen umstritten, da mit diesen der Anspruch auf policey, Gemeindeherrschaft und damit auf Landeshoheit über ein bestimmtes Gebiet demonstriert und eigenen und fremden Untertanen klar zu erkennen gegeben werden konnte. Gerade dieses symbolische und zeremonielle Handeln, mit dessen Hilfe der Raum im Visuellen und Konkreten angeeignet werden konnte, wurde also als äußerst wichtig angesehen. Dies belegen nicht zuletzt die zahlreichen Territorialkonflikte, wie sie bereits zuvor, vor allem in der Atlas- und Landesforschung, vielfältig beleuchtet wurden.[13]
III. Der Streit um Territorium und Landeshoheit und die Konstruktion von Raum
Der Raum – das Territorium – selbst wurde bei den Auseinandersetzungen diskursiv konstruiert, ebenso wie die damit zusammenhängende Landeshoheit. Die Dinkelsbühler Argumentation um den Anspruch auf Landeshoheit setzte sich im Gegensatz zu den anderen Herrschaftsträgern aus mehreren Bestandteilen zusammen: Einerseits stützte sie sich auf Herrschaftsrechte, andererseits wurden für die verschiedenen städtischen Gebiete, die nach und nach erst zugewachsen waren, unterschiedliche Rechtstitel zur Territorialhoheit herangezogen. Dabei war jedoch die städtische Argumentation in sich nicht konsequent oder stringent. Kern der Argumentation waren erstens das Stadtmarkungsprivileg von 1476, das erstmals schriftlich die Markungsgrenze verbriefte, und zweitens die Privilegien von 1398 (mit Verleihung des Blutbanns und der Exemtion von fremden Gerichten). Beide Argumente dienten der Untermauerung der Landeshoheit innerhalb der Stadtmarkung, die Hochgerichtsbarkeit wurde jedoch auch zur Legitimierung der Landeshoheit über die weiteren städtischen Besitzungen hinzugezogen. Ein dritter Aspekt war der Kauf von Wilburgstetten mitsamt dem Hochgericht im Jahr 1431; Dinkelsbühl käme demnach in diesem Gebiet insbesondere aufgrund der Hochgerichtsbarkeit die Landeshoheit zu. Im 18. Jahrhundert trat viertens die Legitimierung mittels eines sogenannten größeren Fraischbezirks hinzu, eines Bezirks um die Stadt, in dem Dinkelsbühl zunächst nur zeitlich begrenzt während der städtischen Märkte das Geleitsrecht ausgeübt hatte, aus der sie dann jedoch ebenfalls Hochgerichtsrechte und Territorialansprüche ableitete. Schließlich galt für Dinkelsbühl aber – und dies im Widerspruch zu anderen Argumentationssträngen – vor allem die Vogtei mit der Huldigung, Steuer, Reis, Folge und Musterung, die sie über die einzelnen Untertanen auf dem Land ausübte, als Begründung. Im Diskurs um Landeshoheit spielten also nebeneinander sowohl die Vogtei als auch die Hochgerichtsbarkeit als herrschaftsbegründende Elemente eine Rolle – je nachdem, auf welchen städtischen Besitztitel sich die Argumentation gerade bezog.
Das reichsritterschaftliche Weiltingen hingegen führte wegen seiner mindermächtigen Position gegenüber den Nachbarn kaum einen Diskurs um Landesherrschaft. Erst mit der Erwerbung des Amts durch das Herzogtum Württemberg änderte sich dies. Vor allem ab dem 18. Jahrhundert wurden zunehmend Ansprüche gestellt, welche durch Einzelrechte der Vogtei, nämlich Huldigung, Steuer, Reis, Folge und Musterung – ähnlich also wie bei einem Teil des Dinkelsbühler Narrativs – begründet wurden. Daneben fanden durch verschiedene Amts- und Regierungspersonen vereinzelt Versuche statt, Landeshoheit mit der Hochgerichtsbarkeit, die im Jahr 1554 verliehen worden war, zu legitimieren. Als Narrativ des Diskurses setzte sich aber schließlich im Gegensatz zur Reichsstadt das Herrschaftsrecht der Vogtei alleine durch.
Das Markgraftum Ansbach intensivierte den Landeshoheitsdiskurs zeitlich ebenfalls spät. Erst für das 17. Jahrhundert ist feststellbar, dass es den Begriff instrumentell für sich zu nutzen versuchte. Dabei wurde Landeshoheit von Beginn an mit der Hochgerichtsbarkeit in eine enge, fast synonyme Verbindung gebracht. Ferner dienten in Nebendiskursen das Landgericht des Burggraftums Nürnberg oder die Dorfherrschaft als Begründung, doch stellte die Fraisch das wichtigste herrschaftsstiftende Recht dar. Dies führte letztlich dazu, dass Oberämter zu Territorialämtern umdeklariert wurden. Damit ging Ansbach im Bestreben voran, Ämter als territorium clausum zu definieren und Landeshoheit in den Fraischgrenzen zu beanspruchen.
Die Linien des Hauses Oettingen legitimierten ihre Herrschaftsansprüche am frühesten durch die Landesherrschaft, wobei diese mit dem Landgericht, das 1419 von Kaiser Sigismund in seinen Grenzen bestätigt worden war, und der Reichsgrafschaft gleichgesetzt wurde. Zudem wurden immer wieder Wildbann, Zoll und Geleit zur Begründung herangezogen und ab dem 18. Jahrhundert auch die Hochgerichtsbarkeit. Somit existierte mit dem Landgericht der Grafschaft ein Narrativ, welches den Diskurs dominierte, aber nicht alleine stand, sondern durch andere Argumentationslinien (oder Nebendiskurse) unterstützt wurde. Diese Vorstellungswelt wurde zudem in Anlehnung an die Rechtsliteratur durch die Lehre von den geschlossenen Territorien beeinflusst, für die es leichter schien, Landeshoheit zu behaupten. Somit deklarierte sich Oettingen zum territorium clausum in den Grenzen des Landgerichts und brach damit zuerst mit der sonst üblichen Vorstellung der territoria inclausa in Franken, Schwaben und am Rhein.
Darüber hinaus seien zu den theoretischen Diskursen noch zwei Punkte angemerkt: Erstens beherrschten verschiedene Narrative oder Meistererzählungen der einzelnen Herrschaftsträger die öffentliche Debatte und das Herrschaftsverständnis. Sie erlangten in der Zeit vom 16. bis Ende des 18. Jahrhunderts Bedeutungshoheit bei den einzelnen Herrschaftsträgern und wurden somit zu offiziellen Legitimierungsmustern für Herrschaftsansprüche. Dabei konkurrierten nicht nur zwischen den Nachbarn die Narrative – sei es beispielsweise die Begründung von Herrschaft durch das Landgericht, über die Hochgerichtsbarkeit oder andere Rechte – um Deutungshoheit, sondern auch innerhalb der einzelnen Herrschaften gab es Nebendiskurse, von denen sich bis zum Ende des 18. Jahrhunderts oft bestimmte Meistererzählungen etablieren und konkurrierende Aussagen ausschalten konnten. Hierbei standen einerseits Versuche im Mittelpunkt, Landeshoheit über die Hochgerichtsbarkeit (Ansbach und Oettingen, teilweise auch die Reichsstadt Dinkelsbühl) und andererseits über den Bereich der Vogtei (insbesondere Dinkelsbühl und Weiltingen) zu begründen; weitere Regalien, so Landgerichte, Wildbann oder Zoll, traten unterstützend zur Argumentation hinzu.
Zweitens wurden diese Narrative durch die Rechtspraxis, das konkrete Herrschaftshandeln der Regierungen, der Amtsleute, aber auch der Untertanen geprägt und verändert; sie eröffneten also eine Zwischenstellung zwischen herrschaftlicher Theorie und Praxis, da sie in beide Bereiche hineinragten. Die tatsächliche Rechtspraxis in diesem Gebiet gestaltete sich eben gänzlich anders als die Theorie: So waren weder das Oettinger oder Nürnberger Landgericht noch die Ansbacher Hochgerichtsdistrikte und weder die Einzelrechte Weiltingens noch die von Dinkelsbühl in der in den Diskursen beanspruchten Form ausgeprägt oder unumstritten. Zur Lösung dieses Widerspruchs zwischen theoretischem Konstrukt und diesem herrschaftlichem, realem Handeln wurde Landeshoheit von den Ämtern und Regierungen auf eine knappe Kernbotschaft reduziert und synonym mit dem wichtigsten verfügbaren herrschaftsbegründenden Recht gesetzt – es fand also eine argumentative Verkürzung des Diskurses auf ein Schlagwort (wie zum Beispiel der Fraisch) statt, die es erleichtern sollte, das komplexe Konstrukt von Landeshoheit in der Praxis propagandistisch und gezielt einzusetzen. Gleichzeitig wirkte sich die Divergenz zwischen Theorie und Herrschaftspraxis dahingehend aus, dass aus dem konkreten Anspruch auf Landeshoheit weitere, eigentlich ursprünglich nicht zugehörige Einzelrechte abgeleitet und usurpiert wurden, wie dies vor allem Oettingen und Ansbach demonstrierten: So forderten sie mit dem Anspruch auf Landeshoheit beispielsweise die Dorfherrschaft oder den Kirchweihschutz ein – und dies im 18. Jahrhundert zunehmend auch in denjenigen Ortschaften, in denen sie diese Einzelrechte zuvor noch nicht eingefordert hatten. Und schließlich führte der Unterschied zwischen Theorie und Praxis in der Folge noch zu einer direkten Veränderung des theoretischen Diskurses selbst. Die Herrschaftsträger, welche sich zur Landeshoheitsbegründung auf die Vogtei stützten, verorteten sich deswegen räumlich im territorium inclausum, da es hier leichter war, die Rechte, die an einzelnen Untertanen oder Gütern hafteten, als herrschaftsbegründend anzusehen. Diejenigen Herrschaften hingegen, welche in größerem Maße über Hoch- oder Landgerichtssprengel verfügten, förderten die Vorstellung vom geschlossenen Territorium, da ihnen ein Raum mit fest umrissenen Grenzen argumentativ entgegenkam.
Neben der Theorie und dem Zwischenbereich zwischen Theorie und Praxis spielte natürlich Letztere, als das Herrschaftshandeln selbst, eine wesentliche Rolle für den Diskurs. Die Herrschaftspraxis und die Auslegung von Landeshoheit in der konkreten Rechtsausübung sind hierbei wichtig, aber insbesondere auch die dabei vorgenommene Konstruktion von Raumvorstellungen. Hierbei lassen sich zwei Tendenzen ausmachen: Einerseits wurde Landeshoheit mit großem Zeremoniell und aufwendiger Machtinszenierung demonstrativ behauptet. Dazu gehörten verschiedene Wege der Konfliktlösung, welche die Auseinandersetzungen im Untersuchungsgebiet um Reservation und Demonstration von Herrschaftsrechten prägten. Grenzbereitungen und Augenscheinnahmen, das Aufstellen von Wappen und Tafeln, Protestationen, Prozesse vor den Reichsgerichten und vieles mehr hatten vor allem den Zweck, Landeshoheit in der kontinuierlichen Reservation, Usurpation und Expansion zu behaupten. Andererseits ist zu beobachten, dass der Begriff ‘Landeshoheit’ dann zurücktrat, wenn es um die konkrete Ausübung oder Regelung von Herrschaft in der Rechtspraxis ging. So zählten die Ämterbeschreibungen lieber bis ins Detail genau die einzelnen Rechte auf, anstatt sich mit dem vagen Begriff aufzuhalten. Auch verzichteten sämtliche vom 16. bis zum 18. Jahrhundert zwischen den Benachbarten geschlossenen Herrschaftsverträge deshalb auf die Aufnahme des mehrdeutigen und streitintensiven Wortes, da dies eine weitere Eskalation um das Austarieren der Deutungshoheiten und in dessen Folge der einzelnen Rechte bedeutet hätte.
Landeshoheit wurde also als Konstrukt aufgefasst. Die Zeitgenossen sahen einen Unterschied zwischen der Herrschaftspraxis und dem theoretischen Konzept, das auf die eigenen Verhältnisse im territorium inclausum weder zutraf noch adäquat gemacht werden konnte. Dass es also hier keinen Landesherrn gab, war die ungesagte Vorannahme. Deswegen versuchten Ansbach und Oettingen ein geschlossenes, fest umgrenztes Territorium für ihre Ansprüche zu konstruieren und zu behaupten. Die Landeshoheit wurde somit als Idealbegriff von Herrschaft verstanden. Das Bestreben der einzelnen Herrschaften und Ämter war es, sich diesem Idealkonzept so weit wie möglich zu nähern. Eine Umsetzung in der Gemengelage konnte aber aufgrund der Rechtsstruktur des Alten Reiches nicht gelingen. Landeshoheit war somit ein Propaganda- und Streitbegriff, mit dem versucht wurde, Ansprüche zu untermauern.
IV. Die Konstruktion von Territorien
Abschließend wird konkret die Frage nach der Konstruktion von Räumen, Grenzen und Territorien fokussiert, die vor allem im 18. Jahrhundert immer zentraler wurde. Im Folgenden werden hierfür drei Aspekte in den Blick genommen: die Markierung von Grenzen durch herrscherliches Handeln, die argumentative Fundierung durch die Kreiszugehörigkeit und die im Diskurs um Landeshoheit propagierten Raumvorstellungen.
Wie oben bereits angesprochen, versuchten die Herrschaftsträger immer wieder, durch Grenzbesichtigungen und -bereitungen, die mit Kontrollen oder Neuaufrichtungen von Grenz- und Markungssteinen oder -tafeln verbunden waren, Räume zu behaupten. Es wurde auch immer wieder eruiert, ob Grenzen durch Verträge oder auch konkrete Tausch- oder Kaufsverhandlungen (bis hin zum Kauf oder Tausch ganzer Ämter) konkreter oder neu gestaltet werden konnten. Viele Herrschaftspraktiken aus dieser Zeit[14] wie das Nehmen von Fraischpfänden im „eigenen Territorium“ oder Herrschaftsanspruchsgebiet, das Reservieren von Rechten durch Protestation und Reprotestation in diesen Räumen, Truppenaufzüge an Grenz- und Markungsverläufen (sowie weiteres symbolisches und zeremonielles Herrschaftsgebaren)[15] müssen auch in diesem Kontext betrachtet werden. Grenzen bezogen sich hierbei – in der Herrschaftspraxis – immer stets auf konkrete Rechtsbereiche, so zumeist auf die Hochgerichtsbarkeit, das Landgericht, den Wildbann, aber auch Stadt- und Markungsgrenzen.
Darüber hinaus wurde ‘der Raum’ natürlich auch theoretisch innerhalb der Diskurse um Herrschaft und Landeshoheit in den Blick genommen. Für die Landeshoheitsdiskussion der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts spielte hierbei zunehmend die Frage der Kreiszugehörigkeit der einzelnen Reichsstände eine Rolle für die argumentative Fundierung raumbezogener Herrschaft. So wurde versucht, über die Kreiszugehörigkeit Ansprüche der Benachbarten als unbegründet zurückzuweisen, wie es bei einer von Oettingen vor dem Reichskammergericht angeklagten Frucht- und Getreidesperre durch Ansbach 1789 der Fall war. In der Klagschrift verwies Oettingen darauf, dass es einerseits ein geschlossenes Territorium im schwäbischen Land innehabe, zu dem die Ämter Dürrwangen und Spielberg gehörten. Andererseits besäße es einen mit Ansbach geteilten Distrikt, wobei die Oettinger Untertanen dennoch dem schwäbischen und nicht dem fränkischen Kreise zugehörten.[16] Landeshoheit über einzelne Untertanen wurde dabei also mit der jeweiligen Kreiszugehörigkeit verknüpft.
Auch in anderen Fällen ist dies zu beobachten: Als 1769 wegen eines anderen Konflikts das oettingische Amt Dürrwangen in den Kondominatsort Haslach[17] einfiel und Pfändungen vornahm, kam es kurz darauf ebenfalls zu einer Klage des Deutschen Ordens und Dinkelsbühls gegen Oettingen und Ansbach. 1777 wurde vom Reichshofrat beschlossen, eine Exekutivkommission einzusetzen, doch dauerte es fünf Jahre, bis man sich überhaupt darüber einigen konnte, ob diese dem fränkischen oder schwäbischen Kreise aufgetragen werden solle, da man nicht wusste, wohin Haslach zu zählen sei. Der Zugehörigkeit der Untertanen wurde offenbar auch vom Reichsgericht hohe Bedeutung zugemessen, da man erkannte, welche Brisanz die Frage für die strittige Landeshoheit hatte. Schließlich übertrug man die Kommission 1782 dem Fürstbischof von Bamberg und dem fränkischen Kreis, was dem Deutschen Orden und Ansbach zugute kam.[18] Daneben begann parallel auch Dinkelsbühl vor den Reichsgerichten seinen Status gegenüber Ansbach mit der schwäbischen Kreiszugehörigkeit zu verknüpfen.[19] Der Diskurs um Landeshoheit im Zusammenhang mit der Frage der Kreiszugehörigkeit und der ebenfalls sehr abstrakten Vorstellung vom ‘fränkischen’ und ‘schwäbischen’ Raum spitzte sich damit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts stark zu, konnte jedoch mit den Umwälzungen, die Franken ab 1792[20] trafen, nicht mehr abgeschlossen werden.
Innerhalb des Diskurses wurden nun drittens verschiedene Raumvorstellungen verbreitet, die, je nachdem, ob sie von geschlossenen oder ungeschlossenen Territorien ausgingen, konkreter oder abstrakter waren. Konkreter wurden sie dann, wenn sie feste Grenzen zu ihrem Ausgangspunkt erhoben, die sich meist auf die Hochgerichtsbarkeit oder das Landgericht bezogen; diese Vorstellungen drangen tief in die Streitschriften, in Ämterbeschreibungen oder die offizielle Amtskorrespondenz ein. Sie manifestierten sich unter anderem aber auch in den immer häufiger produzierten und distribuierten Karten. Zwei weitere Kartenbeispiele seien exemplarisch für diese Versuche aufgeführt: Auf einer ersten Karte, einer Beilage eines Reichskammergerichtsprozesses Oettingens gegen die Reichsstadt Dinkelsbühl aus dem Jahr 1683, ist ein Teil des Oettinger Landgerichtes um das Amt Mönchsroth zu sehen, das hier als geschlossenes Territorium und Landeshoheitsgebiet dargestellt wird. Deutlich wird hier also der Anspruch Oettingens, Landeshoheit durch das Landgericht zu legitimieren bzw. damit gleichzusetzen.[21]
Auf einer zweiten Karte, einer Beilage zur berühmten Ansbacher Amtsbeschreibung von Johann Georg Vetter um 1730,[22] ist das Amt Wassertrüdingen in seinen Hochgerichtsgrenzen ebenfalls als territorium clausum dargestellt; es lässt sich daraus die Tendenz ableiten, die Ansbacher Ämter als Territorialämter erscheinen zu lassen.
Abstrakter hingegen erschien der beanspruchte Herrschaftsraum, wenn – so im Fall von Dinkelsbühl und Weiltingen – die Vorstellung von Landeshoheit an die Vogtei, also an einzelne Güter und Untertanen, geknüpft wurde. Problematisch wurde die Konstruktion von Raum also vor allem dann, wenn sich die – für den Landeshoheitsanspruch herangezogenen und begründenden – Herrschaftsrechte nicht durch Grenzen fassbar machen ließen. So verwundert es auch nicht, dass Dinkelsbühl seinen Herrschaftsanspruch über einzelne Untertanen auf dem Lande nie über Karten greifbar machen wollte, sondern lediglich die Stadtmarkung oder den größeren Fraischbezirk bildlich darstellen ließ. Dennoch musste die Stadt die Ansbacher Schmähkritik der „Territoriola“[23] über sich ergehen lassen, die im diametralen Gegensatz zu den sonst geforderten flächendeckenden Räumen standen. Dabei wurde von Ansbach die Vogtei als Landeshoheitsargument zurückgewiesen: Sonst müssten im Burggrafentum so viele „Territoriola erscheinen, als Dinkelsbühlische Hintersassen-Gütlein sind, ein angenehmes Schauspiel auf einer Land-Charte!“[24] Diese Territoriola, oder das territorium inclausum, seinem Wesen nach als Konstrukt, waren generell nicht auf den Karten darstellbar und fanden somit auch in diesen Medien der Inszenierung und Propagierung von Ansprüchen keinen Niederschlag. Denn in diesem Sinne sind die Kartenwerke der Frühen Neuzeit für diesen und ähnlich strukturierte Untersuchungsräume auch zu werten: Als diskursiv behauptete, politisch intendierte Darstellungen von Herrschaftsansprüchen, die medial inszeniert und verbreitet wurden.
Die Konstruktion von Territorien spielte also in der Frühen Neuzeit eine äußerst wichtige Rolle im Diskurs um Landeshoheit, da der Anspruch auf diese in Bezugnahme auf konkrete Räume oder aber Einzelrechte geschah. Das Territorium wurde dabei mit verschiedenen Bedeutungen verknüpft und visuell, juristisch, durch die Handlungspraxis, symbolisch und zeremoniell begründet und wahrgenommen. Obwohl es den Zeitgenossen also bewusst war, dass es im territorium inclausum eigentlich keine Landeshoheit gab, blieben ihre Vorstellungen und Ansprüche konkret an festen Räumen und Territorien verhaftet. Die Vorstellung eines konkreten, fest umgrenzten Territoriums ging somit eng einher mit dem diskursiv vertretenen Idealbegriff von Herrschaft.
[1] Vgl. zu folgendem Beitrag Teresa Neumeyer, Dinkelsbühl. Der ehemalige Landkreis (Historischer Atlas von Bayern Teil Franken 40), München 2018 (im Folgenden sei diese Reihe abgekürzt als HAB). Der Atlas widmet sich in einem Schwerpunkt (Teil II) mit diskursanalytischer und praxeologischer Herangehensweise dem Begriff der Landeshoheit im territorium inclausum. Eine breite Analyse der hier vorgestellten Herrschaftspraktiken, der beteiligten Akteure und der Streitgegenstände im Raum um Dinkelsbühl, vor allem aber auch eine detaillierte Erforschung der Landeshoheitsdiskurse sowie die ausführliche Argumentationsführung mit den Quellenbelegen ist ebd. zu finden. In diesem Aufsatz können lediglich die Ergebnisse der Studie vorgestellt werden.
[2] Siehe Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht, hrsg. von Margit Ksoll-Marcon und Manfred Hörner, Bd. 7 (Bayerische Archivinventare 50/7), München 2001, Nr. 2596 (im Folgenden sei diese Reihe abgekürzt als BAI RKG) und Bayerisches Hauptstaatsarchiv (BayHStA) Reichskammergericht (RKG) Nr. 1150 I-III: Klage Dinkelsbühls gegen Oettingen-Spielberg wegen Einfalls, Gefangennahmen und Pfändungen auf Dinkelsbühler Territorium beziehungsweise wegen der Landeshoheit im Fraischdistrikt der Reichsstadt (1754–1766). Zur Verbreitung siehe Haus-, Hof- und Staatsarchiv (im Folgenden HHStA) Mainzer Erzkanzler Archiv (MEA) Reichstagsakten (RTA) 580-10. Berichte von Philipp Wilhelm Freiherr von Lincker vom 20.7.1755 und von Franz Christoph Joachim Zinck vom 19. August 1755 sowie BayHStA RKG Nr. 1150/I Q 47. Zur medialen Inszenierung herrschaftlicher Streitigkeiten vgl. auch: David Petry, Konfliktbewältigung als Medienereignis. Reichsstadt und Reichshofrat in der Frühen Neuzeit (Colloquia Augustana 29), Berlin 2011.
[3] Andreas Busch, Vertheidigte Territorial- und Jurisdictionsgerechtsame der Kayserlichen Freyen Reichsstadt Dinckelsbühl […], [o.O.] 1755. Die noch heute anerkannte Zuschreibung der anonym veröffentlichten Schrift an Busch wurde bereits von den Zeitgenossen vorgenommen: Siehe beispielsweise auch Georg Adam Michel, Oettingische Bibliothek. Bd. 1: Zum besonderen Gebrauch seines Vaterlandes und Behuf der allgemeinen Historie der Gelehrsamkeit in Schwaben mit vielen dienlichen Anmerkungen dem ofentlichen Druck übergeben, Oettingen 1758 und ²1788. Zum Autor siehe Johann Georg Meusel, Lexikon der vom Jahr 1750 bis 1800 verstorbenen teutschen Schriftsteller, Bd. 1, Leipzig 1802, S. 750.
[4] Gründliche Beleuchtung der im Jahr 1755 herausgekommenen sogenannten Vertheitigten Territorial- und Jurisdiction-Gerechtsamen der Reichs-Stadt Dinckelsbül […], [o.O.] 1771, S. 87 sowie die Kartenbeilage, hier aus Staatsarchiv Nürnberg (StAN) Ansbacher Deduktionen Nr. 13, abgedruckt in Neumeyer, Dinkelsbühl (wie Anm. 1), S. 282f.
[5] Bis 1771 erschienen vier Schriften Ansbachs und Oettingens, um die eigenen Ansprüche zu verteidigen. Von Oettingen wurden dabei drei verschiedene Versionen – Deduktionen sowie Konzepte – verfasst; daneben beschäftigten sich die Herrschaftsträger bzw. ihre Amtsmänner in zahlreichen Akten damit: Oettingische Replik Dinkelsbühl gegen Oettingen 1755/66 (gedruckt); Oettingen-Wallersteiner Archiv Harburg (FÖWAH) Archivalakten (AA) VI_8_23: Deduktion Oettingens gegen Andreas Busch von 1771 und Oettingen-Spielberger Archiv Harburg (FÖSAH) Hausarchiv (HA) II_10_9: Konzept zu einer Deduktion gegen Busch [o.J.]. Ansbach veröffentlichte seine Deduktion ebenfalls im Jahr 1771, siehe Gründliche Beleuchtung (wie Anm. 4).
[6] Johann Jacob Moser, Schwäbische Merckwürdigkeiten, oder kleine Abhandlungen/Auszüge und vermischte Nachrichten von Schwäbischen Sachen […], Bd. 1, Stuttgart 1757, S. 609.
[7] Das Untersuchungsgebiet dieses Aufsatzes bezieht sich auf die dieser Studie zugrunde liegende Promotionsschrift, vgl. Neumeyer, Dinkelsbühl (wie Anm. 1); zur Auswahl und Begründung ebd. S. 8 sowie 203–205.
[8] Zur aktuellen Raumforschung, aber auch zum territorialen Raumbegriff siehe Susanne Rau, Räume. Konzepte, Wahrnehmungen, Nutzungen (Historische Einführungen 14), Frankfurt am Main 2013; zu den Raum- und Grenzstreitigkeiten vgl. u.a. Falk Bretschneider, Einleitung: Praxis der Grenze. Konflikte und Umgänge mit Territorialgrenzen im Alten Reich, in: Jahrbuch für Regionalgeschichte 29 (2011), S. 35–44 und Etienne Francois, Jörg Seifarth und Bernhard Struck, Die Grenze als Raum, Erfahrung und Konstruktion. Deutschland, Frankreich und Polen vom 17. bis zum 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 2007.
[9] Nur als Auswahl einiger Arbeiten des 20. Jahrhunderts – darunter vor allem auch solche mit Bezug zum Untersuchungsgebiet – seien hier genannt: Hermann Aubin, Die Entstehung der Landeshoheit nach niederrheinischen Quellen. Studien über Grafschaft, Immunität und Vogtei, Berlin 1920; Karl Siegfried Bader, Territorialbildung und Landeshoheit, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 90 (1953), S. 109–131; Karl Bosl, Die Reichsministerialität der Salier und Staufer. Ein Beitrag zur Geschichte des hochmittelalterlichen deutschen Volkes, Staates und Reiches. (Schriften der MGH 10), 2 Bde., Stuttgart 1950/51; Ders., Aus den Anfängen des Territorialstaates in Franken, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 22 (1962), S. 67–88; Ders., Forsthoheit als Grundlage der Landeshoheit. Die Diplome Friedrich Barbarossas von 1156 und Heinrichs VI. von 1194 für das Augustinerchorherrenstift Berchtesgaden. Ein Beitrag zur Verfassungs-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte des bayerischen Alpenlandes, in: Zur Geschichte der Bayern, hrsg. von Dems. (Wege der Forschung 60), Darmstadt 1965, S. 443–509; Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Darmstadt 1965 (ND 1973); Theodor Mayer, Analekten zum Problem der Entstehung der Landeshoheit, vornehmlich in Süddeutschland, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 89 (1952), S. 87–111; Walter Schlesinger, Die Entstehung der Landesherrschaft. Untersuchungen vorwiegend nach mitteldeutschen Quellen, Dresden 1941 (ND Darmstadt 1973); Joachim Bahlcke, Landesherrschaft, Territorien und Staat in der Frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte 91), München 2012; Georg von Below, Territorium und Stadt. Aufsätze zur deutschen Verfassungs-, Verwaltungs-, und Wirtschaftsgeschichte, Oldenbourg 21923 (ND Osnabrück 1965); Karl-August Bergler, Das markgräfliche Oberamt Gunzenhausen. Ein Beitrag zur Entstehung der Territorialhoheit im südlichen Franken, Erlangen 1950; Heinz Dannenbauer, Die Entstehung des Territoriums der Reichsstadt Nürnberg (Arbeiten zur deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte 7), Stuttgart 1928; Pankraz Fried, Die Entstehung der Landesherrschaft in Altbayern, Franken und Schwaben im Lichte der Historischen Atlasforschung. Ein vorläufiger Überblick, in: Land und Reich. Stamm und Nation. Probleme und Perspektiven bayerischer Geschichte. Festgabe für Max Spindler zum 90. Geburtstag, hrsg. von der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Kommission für Bayerische Landesgeschichte, Bd. 1, München 1984, S. 1–13; Ders., Die Landeshoheits- und Grenzverhältnisse zwischen dem alten Bayern und den schwäbischen Territorien: Landeshoheitsrechte im Gemengelage, in: Landeshoheit. Beiträge zur Entstehung, Ausformung und Typologie eines Verfassungselements des römisch-deutschen Reiches, hrsg. von Erwin Riedenauer (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 16), München 1994, S. 61–68; Erich Freiherr von Guttenberg, Die Territorienbildung am Obermain. I. und II. Teil. Unveränderter ND der Ausgabe im 79. Bericht des Historischen Vereins Bamberg von 1927, 2 Bde., Darmstadt 1966; Hanns Hubert Hofmann, Adelige Herrschaft und souveräner Staat. Studien über Staat und Gesellschaft in Franken und Bayern im 18. und 19. Jahrhundert (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 2), München 1962; Ders., Territorienbildung in Franken, in: Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, hrsg. von Hans Patze, Bd. 2 (Vorträge und Forschungen 14), Sigmaringen 1971, S. 255–300; Friedrich Merzbacher, Landesherr, Landesherrschaft, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. II: Haustür-Lippe, hrsg. von Adalbert Erler [u.a.], Berlin 1978, S. 1383–1388; Heinrich Mitteis und Heinz Lieberich (Nachbearb.), Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch, München 191992; Volker Press, „Korporative“ oder individuelle Landesherrschaft der Reichsritter? in: Riedenauer, Landeshoheit, S. 93–112; Erwin Riedenauer, Einführung, in: Ders., Landeshoheit, S. 1–10; Ernst Schubert, Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte 35), München ²2006; Robert Schuh, Anspruch und Inhalt des Prädikats „hoch“ in der politischen Verwaltungssprache des Absolutismus, in: Riedenauer, Landeshoheit, S. 11–18; Ders., Das vertraglich geregelte Herrschaftsgemenge. Die territorialstaatlichen Verhältnisse in Franken im 18. Jahrhundert, im Lichte von Verträgen des Fürstentums Brandenburg-Ansbach mit Benachbarten, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 55 (1995), S. 137–170; Wolfgang Sellert, Landeshoheit, in: Erler, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. II: Haustür-Lippe, S. 1388–1394 und Dietmar Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt. Landesobrigkeit, Herrschaftsrechte und Territorium in der Rechtswissenschaft der Neuzeit (Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte 11), Köln/Wien 1975.
[10] Vgl. dazu insbesondere folgende methodische Arbeiten: Achim Landwehr, Geschichte des Sagbaren. Einführung in die Historische Diskursanalyse (Historische Einführungen 8), Tübingen 2001; Ders., Diskurs – Macht – Wissen. Perspektiven einer Kulturgeschichte des Politischen, in: Archiv für Kulturgeschichte 85 (2003), S. 71–117; Ders., Historische Diskursanalyse (Historische Einführungen 4), Frankfurt am Main 2008 und Franz Eder, Historische Diskursanalysen. Genealogie, Theorie, Anwendungen, Wiesbaden 2006. Siehe zu den Herrschaftskonflikten insbesondere auch Pierre Rosanvallon, Der Staat in Frankreich von 1789 bis in die Gegenwart (Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft 15), Münster 2000, der auf die Bedeutung von Akteuren, Praktiken und Wissen einging und die Forderung aufstellte, die Historiographie des Staates als Historiographie der Überschneidungen zu deuten. Vgl. daneben: Barbara Stollberg-Rilinger, Einleitung: Was heißt Kulturgeschichte des Politischen? in: Was heißt Kulturgeschichte des Politischen?, hrsg. von Ders. (Zeitschrift für Historische Forschung. Beiheft 35), Berlin 2005, S. 9–24 und Dies., Die zeremonielle Inszenierung des Reiches, oder: Was leistet der kulturalistische Ansatz für die Reichsverfassungsgeschichte, in: Imperium Romanum – Irregulare Corpus – Teutscher Reichs-Staat. Das Alte Reich im Verständnis der Zeitgenossen und der Historiographie, hrsg. von Martin Schnettger (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abteilung für Universalgeschichte. Beiheft 57), Mainz 2002, S. 233–246; Markus Neumann und Ralf Pröve, Die Faszination des Staates und die historische Praxis. Zur Beschreibung von Herrschaftsbeziehungen jenseits teleologischer und dualistischer Begriffsbildungen, in: Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamisch-kommunikativen Prozesses, hrsg. von Dens. (Herrschaft und soziale Systeme in der Frühen Neuzeit 2), Münster 2004, S. 11–49; Stefan Brakensiek, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit. Institutionelle Grundlagen, akzeptanzorientierte Herrschaftspraxis und obrigkeitliche Identität, in: Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, hrsg. von Ronald Asch und Dagmar Freist, Köln/Weimar/Berlin 2005, S. 49–67; Patrick Oelze, Recht haben und Recht behalten. Konflikte um die Gerichtsbarkeit in Schwäbisch Hall und seiner Umgebung (15.–18. Jahrhundert) (Historische Kulturwissenschaft 16), Konstanz 2011.
[11] Siehe der in Anm. 1 erwähnte Atlasband.
[12] Vgl. dazu auch die Studie Patrick Oelze, Der Streit um die Leiche. Territorialkonflikte zwischen Schwäbisch Hall und seinen Nachbarn in der Frühen Neuzeit, in: Jahrbuch für Regionalgeschichte 29 (2011), S. 97–110; siehe auch Ders., Recht haben und Recht behalten (wie Anm. 10).
[13] Vgl. neben den bereits in Anm. 8 genannten Studien noch folgende Atlasbände: Hanns Hubert Hofmann, Mittel- und Oberfranken am Ende des Alten Reiches (1792) (HAB Teil Franken, Reihe II 1), München 1954; Ders., Gunzenhausen-Weißenburg (HAB Teil Franken, Reihe I 8), München 1960; Dieter Kudorfer, Nördlingen (HAB Teil Schwaben, Reihe I 8), München 1974; Ders., Die Grafschaft Oettingen (HAB Teil Schwaben, Reihe II 3), München 1985; Manfred Jehle, Ansbach. Die markgräflichen Oberämter Ansbach, Colmberg-Leutershausen, Windsbach, das Nürnberger Pflegamt Lichtenau und das Deutschordensamt (Wolframs-) Eschenbach (HAB Teil Franken, Reihe I 35/I und II), München 2009; siehe daneben auch: Erwin Riedenauer, Der Historische Atlas von Bayern. Zur Geschichte und Methode eines landeskundlichen Unternehmens mit besonderer Berücksichtigung Frankens, in: Fränkische Landesgeschichte und Historische Landeskunde. Grundsätzliches – Methodisches – Exemplarisches, hrsg. von Dems. (Schriftenreihe zur Bayerischen Landesgeschichte 134), München 2001, S. 1–43.
[14] Siehe hierzu Neumeyer, Dinkelsbühl (wie Anm. 1), S. 240–295; dort auch Einzelbeispiele.
[15] Vgl. dazu insbesondere ebd., S. 240–244.
[16] BayHStA RKG Nr. 1473 mit BAI RKG (wie Anm. 2) Bd. 19 Nr. 8196.
[17] Die Dorfherrschaft über diesen Ort war seit dem ausgehenden Mittelalter geteilt zwischen (dem zunächst reichsritterschaftlichen, dann oettingischen Amt) Dürrwangen, weiterhin dem Ansbacher Amt Wassertrüdingen, der Reichsstadt Dinkelsbühl und dem Deutschen Orden; im Laufe des 18. Jahrhunderts drängten Ansbach und Oettingen die beiden weiteren Kondominia stetig mehr zurück.
[18] Staatsarchiv Nürnberg (StAN) Deutscher Orden, Meistertum Mergentheim, Regierung Nr. 8080, HHStA (wie Anm. 2) Wien, Judicialia, Reichshofrat (im Folgenden RHR), Obere Registratur Nr. 1644/1.
[19] HHStA (wie Anm. 2) Wien, Judicialia, RHR (wie Anm. 18), Decisa 1264 (alt 1674, D 51, 52).
[20] 1792 war das Jahr der Übernahme der Fürstentümer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Bayreuth durch die preußische Linie der Hohenzollern, nach der freiwilligen Übergabe und dem Rücktritt Christian Friedrich Carl Alexanders im Jahr 1791. Es folgten unter dem Minister Karl August Freiherr von Hardenberg, vor allem ab 1796, gravierende Veränderungen. Ziel der Herrschaftspolitik (neben der umfassenden Verwaltungsreform) war es, ein geschlossenes Territorium herzustellen, wobei die bisherigen Fraischgrenzen als Territorialgrenzen ausgelegt wurden und Landeshoheit über alle Untertanen und Hintersassen innerhalb dieser fest umrissenen Grenzen beansprucht werden sollte.
[21] Gedruckt in: Neumeyer, Dinkelsbühl (wie Anm. 1), S. 288f.
[22] Auch diese Karte ist gedruckt ebd., S. 280f. Siehe dazu auch die Edition der Amtsbeschreibung Johann Georg Vetters: Ders., Beschreibung des Oberamtes Wassertrüdingen, ediert von Walter Bogenberger, in: Jahrbuch des Historischen Vereins „Alt-Dinkelsbühl“ (1967/68), S. 33–83.
[23] Gründliche Beleuchtung (wie Anm. 4), S. 87.
[24] Ebd.
(PDF/A-Version)
Empfohlene Zitierweise/Suggested Citation: Teresa Neumeyer, Landeshoheit im territorium inclausum? Die Konstruktion von Territorium und Raum in Franken und Schwaben rund um das frühneuzeitliche Dinkelsbühl, in: Räume, Orte, Konstruktionen. (Trans)Lokale Wirklichkeiten im Mittelalter und der Frühen Neuzeit, hrsg. von Marcus Handke, Kai Hering, Daniela Bianca Hoffmann, Oliver Sowa und Maria Weber (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 3), S. 62–77, DOI: 10.26012/mittelalter-27350.
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