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Erzbischof Balduin I. von Hamburg-Bremen (1169–1178) – ein Pontifikat im Schatten des Löwen?

Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit Erzbischof Balduin I. von Hamburg-Bremen (1169–1178). Von größerer Bekanntheit ist die Aussage Arnolds von Lübeck, dass es besser sei, von Balduin zu schweigen als zu sprechen, da dieser sein eigenes Bistum vernachlässigt habe. Die neuere und ältere Forschungsliteratur schließt sich diesem Urteil an und betont die Machtlosigkeit des Bischofs und seine totale Abhängigkeit von Herzog Heinrich dem Löwen. Es lohnt sich hingegen, die Quellenzeugnisse erneut kritisch zu sichten, um auf diese Weise zu überlegen, ob Balduin von Bremen wirklich ein Pontifikat im Schatten des Löwen führte.

 

Abstract: This paper deals with archbishop Baldwin I. of Hamburg-Bremen (1169–1178), a rather unknown bishop of the 12th century. Although we’ve only got little information about his pontificate, a quite famous characterisation is given by Arnold of Lübeck. Arnold states it would be better to keep silent about his reign, because in his opinion Baldwin neglected his own church. Furthermore, contemporary scholars stress his dependence on Henry the Lion as one of his favourites and Henry’s all-powerful position in the diocese. But it seems to be worthy to reevaluate the existing sources dealing with Baldwin in order to give a source-based picture of the bishop and his pontificate at the end of the 12th century.

 

1. Einleitung

„Die zehn Jahre seines Pontifikats sind eine Zeit der Schmach. Seine Geschichte besteht lediglich in der Aufzählung dessen, was er hätte tun sollen und nicht getan hat: er war nichts, der Herzog alles.“[1] Es sind vernichtende Worte, mit denen Georg Dehio in seinem Klassiker zur Geschichte des Erzbistums Hamburg-Bremen das Pontifikat Balduins I. beschreibt. Seine Worte lassen keinen Zweifel daran, dass er die Amtszeit Balduins als einen absoluten Tiefpunkt der hamburgisch-bremischen Kirchengeschichte sieht. In besonderem Kontrast erscheint der Erzbischof zu seinem Vorgänger Hartwig I., der sich im Streit um die Grafschaft Stade letztlich doch gegen Heinrich den Löwen zu behaupten versuchte.[2] Insbesondere an der Abhängigkeit Balduins zu Herzog Heinrich macht Dehio dessen Schwäche fest. Ein Blick in die neuere Forschungsliteratur zeigt, dass sich das Bild des Bischofs in der Geschichtsschreibung kaum geändert hat und immer noch auf diesem negativen Urteil aufbaut. So heißt es bei Günter Glaeske: „In jeder Hinsicht erwies sich Erzbischof Balduin als gefügiges Werkzeug Heinrichs des Löwen, ohne jedoch in dessen Dienst irgendwie hervorzutreten.“[3] Ganz im Sinne solch einer Charakterisierung betont Karl Jordan in seiner Biographie über den Löwen: „Heinrich war in dieser Zeit der eigentliche Herr im Erzstift und in der Stadt Bremen.“[4] Es mag kaum überraschen, dass eine solche Charakterisierung Balduins auch in der aktuellen Kirchengeschichte Bremens zu finden ist, auch hier ist die Rede von Balduin als „gefügige[m] Werkzeug in der Hand seines Promotors“[5].

Ein erster Blick in die Quellen scheint den zitierten Historikern Recht zu geben. Der Chronist Arnold von Lübeck betont, dass man von Erzbischof Balduin lieber schweigen als sprechen solle (melius est silere quam loqui).[6] Das negative Urteil kommt also nicht von ungefähr. Die Abhängigkeit des Erzbischofs vom bayerisch-sächsischen Herzog ist vor allem damit in Verbindung gebracht worden, dass er in den Annalen von Bremen und Hamburg als Kaplan des Herzogs bezeichnet wird, was daher einen hohen Grad an Abhängigkeit von Heinrich dem Löwen bezeugen könnte.[7] Schon Fritz Hasenritter hat in seiner Studie über die Kanzlei Heinrichs des Löwen überzeugende Argumente vorgebracht, Erzbischof Balduin und den Kaplan des Herzogs eben nicht als eine Person zu identifizieren.[8] Diese Argumente sind in der Forschung allerdings bisher kaum beachtet worden.

Weiterhin ist immer wieder darauf verwiesen worden, Heinrich der Löwe habe, ähnlich wie auch im Bistum Halberstadt, Kirchengüter entfremdet. Letztlich gilt es zu fragen, ob diese Aussage zu belegen ist. Sie einzig ex silentio aus nicht vorhandenem Quellenmaterial zu erschließen, erscheint methodisch fragwürdig. Mag es auch im Rahmen der Vorverhandlungen von Anagni und dann schließlich beim Frieden von Venedig (1177), welcher das Ende der Auseinandersetzungen zwischen Friedrich I. Barbarossa und Papst Alexander III. bedeutete, zu einer Absetzung Balduins gekommen sein, so ist diese eben nicht einfach mit der in diesem Zusammenhang vielzitierten Absetzung Geros von Halberstadt zu vergleichen.[9] Schon die Vertragstexte beider Verhandlungen enthalten unterschiedliche Zustandsbeschreibungen für die beiden Bistümer, die bisher ebenfalls zu wenig fokussiert wurden.

Insgesamt gilt es also, die sehr negative Beurteilung Balduins von Bremen vor dem Hintergrund einer kritischen Quellenanalyse zu problematisieren und zu hinterfragen. Hierbei soll vor allem gefragt werden, welche Darstellungsabsicht die Quellen verfolgen und wie diese in den Kontext der jeweiligen Gesamtdarstellung einzuordnen ist. Der vorliegende Beitrag gliedert sich in drei Teile, indem er zunächst die Doppelwahl nach dem Tode Hartwigs I. (1168), dann die Zeugnisse von Balduins Pontifikat und zuletzt seine Absetzung behandelt.

2. Doppelwahl und Amtseinsetzung

Nachdem Erzbischof Hartwig I. von Hamburg-Bremen im Oktober 1168 gestorben war, konnte man sich innerhalb des Domkapitels auf keinen Kandidaten einigen. Ein Teil des Kapitels entschied sich daher für Otbert, den Dekan des Bremer Domkapitels, der andere Teil für Siegfried, einen Sohn Albrechts des Bären. Beide Kandidaten konnten sich nicht durchsetzen und sind, so betont es Albert von Stade, vom Grafen Gunzelin von Schwerin aus der Stadt vertrieben worden. Letztlich habe sich der Kaiser persönlich in dieser Sache engagiert und auf dem Hoftag zu Bamberg im Juni 1169 mit der Zustimmung Herzog Heinrichs (de voluntate ducis) Balduin, Propst der Kirche zu Halberstadt, zum neuen Bischof ernannt und ihm die Regalien verliehen. Balduin sei zu diesem Zeitpunkt schon alt gewesen (senex) und er habe Heinrich dem Löwen und seinen Getreuen Kirchengüter übergeben (bona ecclesiae duci concessit et suis).[10] Anhand des Kontextes lässt sich nicht so recht erschließen, was Albert von Stade gerade mit der letzten Aussage ausdrücken möchte. Sie scheint jedoch mehr als eine reine Bestätigung der Hochvogtei gegenüber dem Löwen auszusagen. Die bisherige Forschung hat, ganz im Sinne von Dehio, daraus geschlossen, dass Balduin die gesamte Güterverwaltung des Hochstiftes an den Herzog übertragen habe. „Wie in Halberstadt, so wurden in Bremen Kirchengüter ausgegeben, und Heinrich verfügte wie auf ererbtem Allod.“[11] Dieser Umstand soll im Zentrum des nächsten Teilabschnittes stehen.

Bei näherer Betrachtung der Sachlage fällt auf, dass sich Friedrich I. Barbarossa mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten für den erzbischöflichen Stuhl recht lange Zeit gelassen hat. Schließlich hatte er in der Zwischenzeit zwei weitere Hoftage (in der Pfalz Wallhausen und in Bamberg) ausgerichtet, auf welchen die strittige Bischofswahl ebenfalls hätte entschieden werden können.[12] Das spricht dafür, in Balduin einen echten Kompromisskandidaten für das Amt zu sehen, der sowohl von Heinrich dem Löwen als auch vom Bremer Domkapitel akzeptiert werden würde. Der Verweis auf sein hohes Alter scheint nicht von geringer Bedeutung zu sein und wird uns im Folgenden noch beschäftigen. Doch wer war Balduin und was lässt sich über ihn herausfinden?

Von Albert von Stade erfahren wir, dass es sich bei Balduin um den Propst der Kirche von Halberstadt handelte (Halverstadensis praepositus).[13] Ein solcher lässt sich auch tatsächlich als Mitglied des Halberstädter Domkapitels belegen. Meier geht davon aus, dass dieser erstmals in einer Urkunde von 1136 fassbar ist, 1163 dann als Domdekan und 1164 als Dompropst auftaucht.[14] Vergegenwärtigt man sich wiederum den Umstand seines hohen Alters bei seiner Wahl zum Erzbischof, so könnte sich die Erwähnung eines Balduins für das Jahr 1136 tatsächlich auf den späteren Bischof beziehen. Meier betont die Mitwirkung Heinrichs des Löwen bei seiner späteren Bischofswahl, ihm habe er wahrscheinlich auch seine Dignitäten in Halberstadt zu verdanken.[15] Geht man allerdings wirklich davon aus, dass Balduin schon 1136 als Mitglied des Domkapitels bezeugt ist, so wird Heinrich zu diesem Zeitpunkt wohl kaum Einfluss auf dessen Ernennung zum Domkapitular gehabt haben, höchstens auf seine Übernahme von Leitungsämtern innerhalb des Kapitels. Nichtsdestotrotz lässt Albert von Stade die Herkunft Balduins offen. Ergänzend heißt es in den Hamburger und den Bremer Annalen, es habe sich bei Balduin um den Kaplan Heinrichs des Löwen (cappellanus ducis Hinrici) gehandelt.[16] Dieser Zuschreibung liegt, wie oben bereits aufgezeigt werden konnte, die enge Bindung an Heinrich den Löwen zu Grunde. Diese wäre, sollte sich Balduin wirklich im Dienst des Löwen befunden haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Sowohl Jordan als auch Ehlers haben in ihren Publikationen darauf hingewiesen, dass es nicht sicher sei, ob es sich bei Balduin um den Kaplan des Herzogs gehandelt habe.[17] Es scheint jedoch vergessen worden zu sein, dass sich schon Hasenritter eindeutig in dieser Frage positioniert hat. Er identifiziert einen anderen Balduin als den vierten Notar, welcher eben auch in der Funktion eines Kaplans tätig gewesen ist, Heinrichs des Löwen.[18] „Diesen Mann hat man fälschlicherweise mit dem Erzbischof von Bremen gleichgesetzt.“[19] Urkundliche Belege für den Kaplan Balduin finden sich zwischen 1170 und 1172, zu einer Zeit also, als sich Balduin längst als Erzbischof in Bremen befand.[20] Die Aussage der Bremer und Hamburger Annalen kann daher zurecht in Zweifel gezogen werden.[21]

Offen bleibt, woher beide annalistischen Werke diese Information bezogen haben. Schon Ludwig Weiland hat darauf verwiesen, dass sowohl diesen beiden als auch den Annalen von Stade, respektive Albert von Stade, eine gemeinsame Quelle vorgelegen haben wird.[22] Man kann daher davon ausgehen, dass in der ursprünglichen Überlieferung der Weltchronik Alberts von Stade Balduin als Kaplan Heinrichs bezeichnet wurde. Diese Zuschreibung wiederum wird von den beiden anderen Werken übernommen worden sein.[23] Insgesamt wird Heinrich von Albert als machtbewusster und zum Teil auch skrupelloser Herrscher charakterisiert.[24] Daraus könnte man auch seine „unverhohlene Mißbilligung“[25] gegenüber dem herzoglichen Einfluss auf die Bischofsernennung Balduins erklären.

Unklarheit besteht weiterhin bezüglich der Herkunft Balduins. Die These, es habe sich bei ihm um den Bruder des Grafen Florens III. von Holland gehandelt, konnte widerlegt werden.[26] Von diesem Balduin heißt es nämlich in den Annalen von Egmond zu 1178, dass er Bischof von Utrecht (Traiectensis episcopus) geworden sei.[27] Letztlich wird sich die Frage nach der Herkunft des Dompropstes nicht klären lassen, es bleibt einzig der Verweis auf sein Alter bei Amtsantritt.

Als letzten Faktor gilt es zu bedenken, inwiefern Balduin als Domherr in Halberstadt durch Herzog Heinrich beeinflusst worden sein könnte. Heinrich sei es auch gelungen, weitere seiner Vertrauten zu Mitgliedern des Halberstädter Domkapitels zu machen, unter ihnen auch der Domherr Ulrich, Propst von St. Paul in Halberstadt.[28] Bischof Gero von Halberstadt scheint sich während seines Pontifikates gegenüber dem Löwen stark zurückgehalten zu haben. Allerdings lässt er sich ebenso wenig zu den Gegnern Heinrichs zählen, worauf schon Gottfried von Bülow in seiner Untersuchung zu Gero hingewiesen hat.[29] In dessen Amtszeit kam es zur Entfremdung von Halberstädter Kirchengut durch Heinrich den Löwen.[30] Insgesamt wird man dem Bischof einen gewissen Grad an Tatenlosigkeit zusprechen müssen. Es „zeigt sich Geros Wille, eine gewisse Eigenständigkeit der bischöflichen Regierung zu erhalten. Aber er unternahm auch nichts gegen die Eingriffe in das Herrschaftsgefüge des Bistums.“[31] Auch in dieser Hinsicht lassen sich keine weiteren Erkenntnisse über das Verhältnis Balduins zum Herzog gewinnen. Es kann hingegen keineswegs ausgeschlossen werden, dass dieser dem Löwen, in Analogie zu seinem Bischof, nicht vorbehaltslos positiv gegenüberstand, da er sich auch des herzoglichen Verhaltens gegenüber der Diözese Halberstadt bewusst gewesen sein wird.

 

3. Bischöfliche Handlungen

Nicht zuletzt die geringe Dichte an Informationen, welche uns zum Pontifikat Balduins vorliegt, ist zum Argument dafür genommen worden, dass sich der Bischof ganz in die Hand des Herzogs begeben habe. „Seit dem Unterliegen Hartwich’s (sic!) hat die Hamburg-Bremische Geschichte keine eigene Triebkraft und kein eigenes Ziel mehr. Das Erzstift gilt nur als ein totes Gewicht an der Wage (sic!) der Entscheidung zwischen Heinrich dem Löwen und seinen Gegnern.“[32] Mit einem Blick auf die Erzbischöfe von Hamburg-Bremen des 12. Jahrhunderts ist Balduin hingegen keine Ausnahme. Auch für Erzbischof Friedrich (1104–1123) lassen sich, und das sogar bei einem deutlich längeren Pontifikat, nur sehr wenige Urkundenbelege finden.[33] Selbst dann, wenn man von einer geringen Produktion von bischöflichen Urkunden zu Beginn des 12. Jahrhunderts ausgeht, würde man hier doch wohl trotzdem mehr an überliefertem Material erwarten. In seiner Urkunde vom 8. August 1171 bestätigt Heinrich der Löwe Friedrich von Mackenstedt, Bruchland zwischen Brinkum, Mackenstedt und Huchtingen nach Holländerrecht verkaufen und übertragen zu dürfen.[34] Dies sei, so betont es das Rechtsdokument, unter Zustimmung Erzbischofs Balduin (eiusdem domini Bremensis et nostra auctoritate) geschehen.[35] Man hat in der Forschung darauf hingewiesen, dass gerade dieser Passus für eine Abhängigkeit vom Löwen spreche. Auch wenn dies sicherlich nicht ganz geleugnet werden kann, so scheint es doch weiterführender, sich den Inhalt des besagten Schriftstückes vor Augen zu führen. Die Vergabe von bisher ungenutztem Bruchland an Holländer, daher auch der Begriff Holländerrecht, hatte nämlich in der Erzdiözese bereits eine längere Tradition. Der zuvor bereits genannte Erzbischof Friedrich hatte wohl zwischen 1111 und 1123 erstmals einem solchen Vorgehen mittels einer Urkunde zugestimmt.[36] Von einem schädlichen Verhalten gegenüber seinem eigenen Hochstift, wie es Balduin unterstellt wird, kann also erst einmal keine Rede sein.

Darüber hinaus findet sich exakt der gleiche Rechtsgehalt in einer Urkunde Erzbischof Siegfrieds von 1180–1183. Hierbei handelt es sich um jenen Siegfried, welcher bereits 1168 von einem Teil des Domkapitels zum Erzbischof gewählt und dann aus der Stadt vertrieben worden war. Er bezeichnete sich hingegen auch weiterhin als Elekt der Kirche zu Hamburg-Bremen, später wurde er Bischof von Brandenburg, bevor er dann letztlich doch den erzbischöflichen Stuhl in Bremen übernahm.[37] In seiner Urkunde wird wiederum bestätigt, dass sein Ministeriale Friedrich von Mackenstedt das betreffende Bruchland nach Holländerecht veräußern dürfe. Weiterhin werden die Grenzen des Gebietes festgelegt.[38] Welches Interesse sollte Siegfried daran gehabt haben, eine für sein Hochstift schädliche Veräußerung zu bestätigen? Heinrich der Löwe war zu diesem Zeitpunkt in seiner Macht bereits so stark beschnitten, dass von dessen Seite aus keineswegs Druck zu dieser Entscheidung zu erwarten war. Selbst wenn man also die Entscheidung zur Veräußerung von Bruchland nach Holländerecht, zu welcher Erzbischof Balduin seine Zustimmung gegeben hat, primär als eine Entscheidung des Löwen angesehen hat, so war sie doch keineswegs zum Schaden des Hochstiftes. Ansonsten wäre sie wohl nicht durch Erzbischof Siegfried auf diese Weise bestätigt worden.

Die weiteren überlieferten Urkundenzeugnisse Balduins beziehen sich auf folgende Sachverhalte: die Verleihung von Zehntrechten an das Kloster Neumünster,[39] die Bestätigung von Privilegien zu Gunsten der Domherren in Bremen[40] sowie die Bestätigung einer Hufenübertragung des Abtes Thiedhard von Goseck an die Kirche von Merseburg.[41] Kloster Goseck war 1043 an die Kirche zu Bremen übergeben worden, wodurch dem Erzbistum eine Aufsichtsfunktion zukam.[42] Auch diese Schriftzeugnisse lassen sich nicht als ein Beweis für ein Verhalten Balduins zu Ungunsten seines ihm anvertrauten Bistums anführen, vielmehr sind sie den gewöhnlichen Befugnissen eines Bischofs zuzuordnen. Von einem ausdrücklich nachweisbaren Eingreifen Heinrichs des Löwen kann nicht die Rede sein. Glaeske bezog sich weiterhin in seiner Argumentation auf die Herrschaft des Grafen Adolf von Nienkerken als Stellvertreter Heinrichs in der Diözese Hamburg-Bremen.[43] Allerdings stammt die in diesem Zusammenhang genannte Urkunde aus der Mitte des 13. Jahrhunderts.[44]

Neben diesen reichlich spärlichen Informationen zum Pontifikat Balduins bleibt die bereits zu Beginn zitierte Aussage Arnolds von Lübeck: Circa idem tempus, quo mortuus est Evermodus, mortuus est et Baldewinus archiepiscopus Bremensis, qui multum neglexit ecclesiam suam, de cuius conversatione melius est silere quam loqui.[45] Wie lässt sie sich nun deuten und in welchen Gesamtzusammenhang könnte sie eingeordnet werden? Die Forschung der letzten Jahre hat sich intensiv mit der Chronik Arnolds von Lübeck auseinandergesetzt und ist zu neuen Deutungen des Werkes gelangt. Nicht zuletzt die Frage nach der Darstellung von Staufern und Welfen und die Arnold früher zugesprochene Welfenfreundlichkeit werden heute differenzierter in den Blick genommen.[46] Auch wenn das Bistum Lübeck in seiner Darstellung im Fokus steht, so zeigt sich der Chronist doch immer wieder an Geschehnissen im Erzbistum interessiert.[47] Schaut man sich bei Arnold nach einer Bewertung von Balduins Vorgänger Hartwig um, so heißt es von ihm, dass dieser aufgrund seines Edelmutes (generositas) als groß (magnus) bezeichnet worden sei.[48] Man kann also unschwer einen Kontrast in der Charakterisierung beider Bischöfe erkennen. Womit könnte dieser zusammenhängen?

Bernd Schütte konstatiert für die Charakterisierung Heinrichs des Löwen und Ottos IV. bei Arnold von Lübeck, dass es ihm nicht um Persönlichkeiten an sich gehe, sondern „allein um die Verdienste der handelnden Personen um die Regionen, denen er sich besonders verbunden fühlt, und um die Ausbreitung des Christentums überhaupt.“[49] Lässt sich eine solche Prämisse auf die Darstellung der Bischöfe übertragen? Sie würde zumindest den Kontrast zwischen Hartwig und Balduin erklären. Hartwig, der sich aktiv um die Verkündigung des Christentums bemühte, sich sogar am Wendenkreuzzug 1147 beteiligte, steht in eklatantem Gegensatz zu Balduin, dessen bischöfliche Handlungen sich unseres Kenntnisstandes allein auf seine eigene Diözese bezogen. Es soll an dieser Stelle nicht darum gehen, grundsätzlich den Quellenwert Arnolds von Lübeck in Frage zu stellen, sondern vielmehr nach möglichen Gründen seiner Darstellung zu fragen. Seine Aussage, Balduin habe seine eigene Diözese vernachlässigt, bleibt ernst zu nehmen und spricht für eine wenig engagierte Amtsführung. Doch eine Vernachlässigung des eigenen Bistums ist vice versa nicht mit einer Benachteiligung oder gar Schädigung gleichzusetzen. Von einer Enteignung von Kirchengütern durch Heinrich den Löwen weiß der Chronist nichts zu berichten, er erwähnt sie in diesem Zusammenhang erst gar nicht. Hält man sich den Hinweis Alberts von Stade auf das hohe Alter des Bischofs vor Augen, so lässt sich eine Vernachlässigung der Amtsgeschäfte doch vielleicht auf diesen Umstand zurückführen, der dem Bischof einen Großteil seiner Handlungsmöglichkeiten genommen haben könnte.

Dieser Eindruck passt zu der fehlenden Beteiligung Balduins an reichspolitischen Angelegenheiten, am Hofe des Kaisers lässt er sich nicht nachweisen, auch ist er in keiner kaiserlichen Urkunde als Zeuge belegt. Einzig ein Treffen mit Heinrich dem Löwen ist bezeugt, nämlich 1170 in Verden an der Aller.[50] In der Forschungsliteratur wird immer wieder ins Feld geführt, dass die Bischofsweihe Heinrichs von Lübeck im Juni 1173 durch die Bischöfe von Havelberg, Ratzeburg und Schwerin als Zeichen einer Schwäche Balduins und quasi als ein Übergehen seiner Kompetenz angesehen werden muss. Dies wird wiederum mit der übermächtigen Position Heinrichs des Löwen in Verbindung gebracht.[51] Natürlich erscheint eine solche Deutung möglich und plausibel, doch könnte auch hier Balduins Alter der entscheidende Grund für die Weihe durch die nordelbischen Bischöfe sein. Eine Reise nach Verden an der Aller, was recht nahe an Bremen liegt, erscheint einfacher als die beschwerlichere Reise nach Lübeck.

Fassen wir an dieser Stelle die bisherigen Ergebnisse nochmals zusammen: Aus der Amtszeit Balduins von Hamburg-Bremen sind uns nur wenige aussagekräftige Schriftzeugnisse überliefert. Das Vorhandensein eines eigenen Bischofsiegels lässt aber vermuten, dass noch weitere Urkunden vorhanden gewesen sein könnten.[52] Einzig die Urkunde zur Veräußerung von Land nach Holländerrecht spricht für einen gewissen Einfluss Heinrichs des Löwen, sie ist in ihrem Inhalt später durch Erzbischof Siegfried bestätigt worden. Ein direkter Einfluss des Herzogs respektive eine Entfremdung von Kirchengut kann nicht eindeutig nachgewiesen werden; im Gegensatz zum Bistum Halberstadt, wo es heißt, der Herzog habe kirchliche Lehen an sich gezogen.[53] Die Herrschaft über die Grafschaft Stade allerdings lag nachweislich in den Händen des Löwen, ein Umstand, mit welchem Balduin bereits bei seinem Amtsantritt konfrontiert war.[54] Es ist vorstellbar, dass sich Albert von Stade vor allem auf die Herrschaft in der Stader Grafschaft bezieht, wenn er von einer Übertragung von Kirchengütern an den Löwen spricht.

 

4. Absetzung und Tod

Als Hauptargument für eine Amtsführung im Interesse des Löwen wird die Absetzung Balduins im Rahmen des Friedens von Venedig genannt, welche bereits im Vorfrieden von Anagni bestätigt worden war. Dadurch habe Heinrich der Löwe „auf einen Schlag seinen Einfluß und alle Kirchenlehen, die ihm seine Getreuen Balduin und Gero überlassen hatten,“[55] verloren. Es lohnt sich auch an dieser Stelle, einen Blick in die Quellentexte selbst zu werfen. Beginnen wir mit dem Passus über die Absetzung Geros von Halberstadt im Vertragstext von Anagni.[56] Hier heißt es: Gero autem nunc dictus Halberstatensis precise deponetur et Vlricus verus Halberstatensis restituetur. Alienationes a Gerone facte et beneficia data similiter et ab omnibus intrusis auctoritate domini pape et domini imperatoris cassabuntur et suis ecclesiis restituentur.[57] Deutlich wird betont, dass die entfremdeten Güter und Lehen (alienationes et beneficia) mittels päpstlicher und herrschaftlicher Autorität für ungültig erklärt werden (cassabuntur) und den betreffenden Kirchen zurückgegeben werden sollen (restituentur). Auch andere historiographische Zeugnisse, wie die Annalen von Pöhlde, sprechen von solch einer Entwendung von Kirchengütern.[58]

Vergleichend lesen wir im selben Vertragstext zu Erzbischof Balduin: De electione Brandeburgensis episcopi, qui ad Bremensem archiepiscopatum electus erat, cognoscetur et, si canonicum fuerit, ad eandem ecclesiam transferetur. Et quecumque a Baldewino, qui nunc preest Bremensi ecclesie, alienata vel inbeneficiata sunt, sicut canonicum et iustum fuerit, eidem ecclesie restituentur.[59] Es ist kein Zufall, dass die Wahl Siegfrieds von Brandenburg zum Bremer Erzbischof den Ausgangspunkt der Vertragsbestimmung bildet und auf ihren kanonischen Charakter hin (si canonicum fuerit) überprüft werden soll. Siegfried nämlich hielt auch nach seiner Wahl zum Bischof von Brandenburg immer noch an seinem Anspruch auf die Bremer Kirche fest und gab diesen nicht auf.[60] Schon im Juni 1171 hatte sich Papst Alexander III. in einem Schreiben an das Domkapitel von Bremen gewandt, in welchem er auf die unrechtmäßige Beteiligung von Laien an der Wahl des Erzbischofs hinweist.[61] Es erscheint daher kaum wunderlich, dass gerade die Wahl Siegfrieds und sein Anspruch auf den erzbischöflichen Stuhl erneut einer Prüfung unterzogen werden sollen. Weiterhin ist wie bei Gero von Halberstadt die Rede davon, dass alles durch Balduin Entfremdete und unrechtmäßig Vergebene (quecumque alienata vel inbeneficiata) gemäß der kanonischen Vorschrift (sicut canonicum et iustum) seiner Kirche (eidem ecclesie) zurückgegeben werden solle.

Bei genauer Analyse ergeben sich zwei nicht unbedeutende Unterschiede zu Bischof Gero von Halberstadt. Bei diesem ist die Rede davon, dass die entfremdeten Güter und Lehen seitens des Papstes und des Königs für ungültig erklärt werden sollen (cassabuntur). Ein solcher Zusatz fehlt bei Balduin von Hamburg-Bremen. Weiterhin fällt auf, dass bei Gero von einer Rückgabe der Güter an die betreffenden Kirchen die Rede ist, bezogen auf Balduin ist lediglich von der Kirche die Rede. Wie lassen sich diese Befunde nun deuten? Der Passus zur Absetzung Geros von Halberstadt sticht durch seine präziseren Bestimmungen hervor und lässt wenig Zweifel aufkommen, dass es während seines Pontifikates zu einer Entfremdung von Lehen und Kirchengütern gekommen ist. Darunter hat man wohl in erster Linie die Entfremdungen durch Heinrich den Löwen zu verstehen. Bei Balduin gewinnt man hingegen den Eindruck, dass ihm ein solches Vorgehen nicht konkret nachgewiesen werden kann und man erst im Einzelfall prüfen müsse, ob ebenfalls eine Veruntreuung vorgelegen habe, die dann gemäß kanonischem Recht (sicut canonicum et iustum) ausgeglichen werden müsste. Der Passus liest sich wie eine Salvationsklausel zur Bereinigung von womöglich verübtem Unrecht. „Das Dokument war also keineswegs eine Auflistung von bereits vollzogenen Rechtshandlungen, sondern trug den Charakter eines Vorfriedens.“[62] Mit dem Verweis auf die Autorität des Papstes und des Herrschers (auctoritate domini pape et domini imperatoris) sind die Rechtshandlungen im Falle Geros allerdings näher an einer Umsetzung als diejenigen zu Balduin. Sowohl die Passagen zu Gero von Halberstadt als auch zu Balduin von Bremen sind in das Abschlussdokument von Chioggia zur endgültigen Beendigung des Schismas aufgenommen worden.[63]

Im Oktober 1177 hatte sich im Anschluss an den Frieden von Venedig Bischof Ulrich von Halberstadt, welcher zwischenzeitlich wieder in sein Amt eingesetzt worden war, um die Restitution der entfremdeten Kirchengüter bemüht. Im Zuge seiner Auseinandersetzung mit Heinrich dem Löwen hatte dieser die Hornburg zwischen Halberstadt und Brandenburg zerstört. Nach seiner Rückkehr ins Reich im Frühjahr 1178 hatte sich auch Erzbischof Philipp von Köln gegen den Löwen gewandt. Er forderte vor allem diejenigen Güter seines Neffen Otto von Assel und seines Verwandten Christian von Oldenburg zurück, die durch den Löwen eingezogen worden waren. Zu diesem Zwecke hat er sich wohl im Sommer 1178 zu einem Schutz- und Trutzbündnis mit Ulrich von Halberstadt vereint.[64] Spätestens an dieser Stelle hätte sich auch Siegfried von Brandenburg einem solchem Bündnis anschließen können. Auch wenn dieser zu diesem Zeitpunkt noch kein Erzbischof von Hamburg-Bremen war, so hielt er doch immer noch an seinem Anspruch auf das Amt fest. Im Bewusstsein um konkret vom Löwen entfremdetes Kirchengut wäre ein Anschluss an das Bündnis mehr als plausibel gewesen. Auch an dieser Stelle finden wir keine konkreten Hinweise darauf, dass es unter Erzbischof Balduin zu einer Entfremdung von Kirchengütern gekommen war, weder durch Heinrich den Löwen noch durch andere Personen. Mit den Vertragsbestimmungen von Anagni und Venedig allein lässt sich eine solche Entfremdung nicht eindeutig nachweisen.

Im Juni 1178 starb Balduin, so dass der Weg für einen neuen Erzbischof frei wurde.[65] Natürlich fällt auf, dass es nicht wie in Halberstadt zu einer direkten Absetzung des Bischofs kam. Womöglich steckt dahinter die Bestimmung von Venedig, dass die Wahl Siegfrieds nochmals einer Überprüfung unterzogen werden sollte. Bei konkreteren Vorwürfen gegen Balduin hätte man ihn wahrscheinlich auch direkt absetzen können. Geros Absetzung erfolgte rasch nach dem Friedensschluss, in der Mitte des Jahres 1177 lässt sich bereits Ulrich wieder als Bischof nachweisen.[66] In Bremen hatte man sich zuerst für Berthold, Kanoniker in St. Gereon in Köln, entschieden, dessen Wahl aber vom Papst für ungültig erklärt worden ist. Erst im April 1180 konnte Siegfried den erzbischöflichen Stuhl in Bremen übernehmen.[67] Bei Albert von Stade heißt es, dass Balduin an dem Tag gestorben sei, an welchem ihm sein Absetzungsschreiben (depositionis suae litterae) überreicht werden sollte.[68] Auch Arnold von Lübeck berichtet vom Tod des Erzbischofs, von der negativen Gesamtbewertung seines Pontifikats ist bereits mehrfach gesprochen worden.

 

5. Resümee

„[E]r war ein schwacher, unbedeutender Greis, der schwerlich nach einer Seite hin Gefahr bringen konnte. Die eingeschüchterten Bremer mußten wohl oder übel sich in die von oben aufgedrungene Nothwendigkeit fügen.“[69] Auf diese Weise charakterisiert Julius Harttung in seinem 1875 erschienenen Aufsatz über das Erzbistum Bremen und sein Verhältnis zu Heinrich dem Löwen (also zwei Jahre vor Dehios zweibändiger Kirchengeschichte) Erzbischof Balduin. Ein differenzierter Blick auf die Quellen kommt diesem Urteil recht nahe. Es gibt keinen Grund, dem Hinweis Alberts von Stade auf das hohe Alter bei Amtsantritt keinen Glauben zu schenken. Aufgrund dessen wird er auch wirklich seine Diözese vernachlässigt haben, ohne dieser jedoch nachweislich einen Schaden zugefügt zu haben. Insbesondere Balduins Verhältnis zu Herzog Heinrich dem Löwen hat sich keineswegs also so eindeutig erwiesen, wie es bisher erschien. Die Aussage, er sei der Kaplan Heinrichs des Löwen gewesen, lässt sich wohl auf die ursprüngliche Fassung der Chronik Alberts von Stade zurückführen, die dann von den Bremer und Hamburger Annalen übernommen wurde. Daraus ergibt sich auch die Beurteilung Balduins bei Albert von Stade, welcher ihn wohl unter dieser Prämisse als Günstling des Löwen ansah. Bestehen bleibt aber der Verweis Alberts auf die Übergabe von Kirchengütern an den Löwen. Darin allerdings einen stichhaltigen Beweis für eine Entfremdung von Kirchengut oder gar für dessen alleinige Herrschaft im Hochstift sehen zu wollen, erscheint wenig überzeugend. Weiterhin ist Alberts Bewertung Balduins im Kontext eines generellen Unmutes des Staders gegenüber der Expansionspolitik Heinrichs zu sehen. Die Identität Balduins mit dem herzoglichen Kaplan Balduin ist bereits von Hasenritter mit guten Argumenten abgelehnt worden, was aber in der Forschung bisher zu wenig Beachtung gefunden hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage Dehios, das Erzstift sei während der Amtszeit Balduins „ein totes Gewicht an der Wage (sic!) der Entscheidung zwischen Heinrich dem Löwen und seinen Gegnern“[70] gewesen, in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn dies so war, können wir es nicht nachweisen. Anders sieht die Lage in Halberstadt aus, wo eine Entfremdung von Kirchengütern historiographisch nachweisbar ist. Wird sie auch in der Literatur immer wieder aufgegriffen, so lässt sie sich doch für Bremen nicht eindeutig belegen. Auch die Vertragsbestimmungen von Anagni und Venedig eröffnen einen Interpretationsspielraum, der eine unterschiedliche Deutung der Ausgangslage in den Bistümern Hamburg-Bremen und Halberstadt zulässt.

Insgesamt wird man wohl davon ausgehen, dass wir es bei Balduin I. mit einem Übergangskandidaten auf dem erzbischöflichen Stuhl zu tun haben. Während seines Pontifikats scheint er, womöglich aufgrund seines Alters, weder auf bistumsinterner noch auf reichspolitischer Ebene aktiv geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, ihn in die Reihe ‚kleiner Bischöfe‘ einzuordnen.[71] Der Beweis für ein Pontifikat im Schatten des Löwen allerdings, als einer seiner Günstlinge, steht noch aus und könnte wohl erst durch neue Quellenbefunde erbracht werden.

 

[1] Georg Dehio, Geschichte des Erzbistums Hamburg-Bremen bis zum Ausgang der Mission, Band 2, Berlin 1877, S. 91. Für die ältere Forschungsliteratur ließe sich die Liste beliebig ergänzen. Als Beispiele seien noch Prutz und Philippson genannt: „Vielmehr erhob Friedrich auf des Herzogs dringende Empfehlung den bisherigen Propst von Halbertstadt, Balduin, des Herzogs Caplan, einen schon an der Schwelle des Greisenalters stehenden Mann zu der erzbischöflichen Würde. Mit ihm kam ein gegen Heinrich ganz gefügiger, ihm jeden Willen thuender Mann in die so wichtige Stellung, der dann auch die ihm anvertraute Kirche rückhaltlos dem Einfluß des gewaltigen Herzogs hingab.“ Hans Prutz, Herzog Heinrich der Löwe, Herzog von Baiern und Sachsen. Ein Beitrag zur Geschichte des Zeitalters der Hohenstaufen, Leipzig 1865, S. 251. „Durch diesen Staatstreich gelang es dem Herzog endlich, seinen eigenen, vertrauten Kapellan, den Halberstädter Propst Balduin, einen bejahrten, schwachen, an die Abhängigkeit von seinem Brotherrn gewöhnten Prälaten, auf den Erzstuhl zu befördern.“ Martin Philippson, Heinrich der Löwe. Herzog von Bayern und Sachsen. Sein Leben und seine Zeit, Leipzig 21918, S. 369. Zur Bedeutung des Urteils der Nachwelt für die Bewertung eines Bischofs bzw. Pontifikats vgl. Andreas Bihrer, ,Kleine Bischöfe‘ im Alten Reich. Untersuchungsfelder und Untersuchungsperspektiven, in: ,Kleine Bischöfe‘ im Alten Reich. Strukturelle Zwänge, Handlungsspielräume und soziale Praktiken im Wandel (1200-1600), hrsg. von Oliver Auge, Andreas Bihrer und Nina Gallion (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 58), Berlin 2021, S. 9–18, hier S. 14f.

[2] Vgl. dazu Adolf E. Hofmeister, Der Kampf um das Erbe der Stader Grafen zwischen den Welfen und der Bremer Kirche (1144–1236), in: Geschichte des Landes zwischen Elbe und Weser, hrsg. von Hans-Eckhard Dannenberg und Heinz-Joachim Schulze (Schriftenreihe des Landesverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 8), Stade 1995, S. 105–177, hier S. 105–114.

[3] Günter Glaeske, Die Erzbischöfe von Hamburg-Bremen als Reichsfürsten (937–1258) (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens 60), Hildesheim 1962, S. 181. Dahingegen liest sich die Beurteilung in Mays Regesten recht zurückhaltend. Er verweist lediglich auf den Umstand, dass es sich bei Balduin um einen „Günstling“ Heinrichs des Löwen gehandelt habe. Vgl. Regesten der Erzbischöfe von Bremen, Band 1: 787–1306, hrsg. von Otto Heinrich May (Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hannover, Oldenburg, Braunschweig, Schaumburg-Lippe und Bremen 11), Hannover 1937, S. 150.

[4] Karl Jordan, Heinrich der Löwe. Eine Biographie, München 21995, S. 121.

[5] Dieter Hägermann und Ulrich Weidinger, Bremische Kirchengeschichte im Mittelalter, Bremen 2012, S. 158. Die gleiche Formulierung findet sich bereits im Aufsatz Hägermanns zu Heinrich dem Löwen und Bremen. Vgl. Dieter Hägermann, Heinrich der Löwe und Bremen, in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 79 (1998) S. 47–63, hier S. 59. Vgl. auch Michael Hohmann, Das Erzstift Bremen und die Grafschaft Stade im 12. und frühen 13. Jahrhundert, in: Stader Jahrbuch Neue Folge 59 (1969), S. 49–118, hier S. 78f.

[6] De morte Baldewini et successione Bertoldi. Circa idem tempus, quo mortuus est Evermodus, mortuus est et Baldewinus archiepiscopus Bremensis, qui multum neglexit ecclesiam suam, de cuius conversatione melius est silere quam loqui. Arnoldi chronica Slavorum, in: MGH SS 21, S. 115–250, hier lib. II, S. 131. Im Original mit Hervorhebungen.

[7] Hartvicus archiepiscopus obiit; et duo sunt electi, Sifredus, Alberti marchionis filius, et Obbertus decanus Bremensis. Baldevinus, cappellanus ducis Hinrici, intruditur et a papa Pascali confirmatur. Annales Bremenses, in: MGH SS 17, S. 854–858, hier S. 856. Im Original mit Hervorhebungen. Hartvicus Bremensis obiit; duo sunt electi: Syfridus Alberti marchionis filius, et Otbertus decanus. Balduwinus, capellanus ducis Hinrici, intruditur et ab apostolico confirmatur. Annales Hamburgenses, hrsg. von Friedrich Reuter, in: Scriptores minores rerum Slesvico-Holtsatensium (Quellensammlung der Gesellschaft für Schleswig-Holst.-Lauenb. Geschichte 4), Kiel 1875, S. 397–441, hier S. 415. Im Original mit Hervorhebungen. In den Series episcoporum heißt es, es sei unsicher, ob Balduin Kaplan Heinrichs gewesen sei. „[I]ncertum autem est, num capellanus ducis fuerit.“ Karl Reinecke, Hammaburgensis sive Bremensis eccl. (Hamburg-Bremen), in:  Archiepiscopatus Hammaburgensis sive Bremensis, hrsg. von Stefan Weinfurter und Odilo Engels (Series episcoporum Ecclesiae Catholicae – Series V: Germania 2), Stuttgart 1984, S. 4–52, hier S. 46.

[8] Vgl. Fritz Hasenritter, Beiträge zum Urkunden- und Kanzleiwesen Heinrichs des Löwen, Greifswald 1936,152f. Zur Identifikation des Erzbischofs mit dem herzoglichen Kaplan vgl. Johannes Heydel, Das Itinerar Heinrichs des Löwen, Hildesheim 1929, S. 152; Rut Hildebrand, Der sächsische „Staat“ Heinrichs des Löwen (Historische Studien 302), Berlin 1937 (Neudruck Vaduz 1965), S. 418.

[9] Zum Pontifikat Geros von Halberstadt vgl. Karlotto Bogumil, Das Bistum Halberstadt im 12. Jahrhundert (Mitteldeutsche Forschungen 69), Köln/Wien 1972, S. 235–252. Zum Frieden von Venedig vgl. Johannes Laudage, Gewinner und Verlierer des Friedens von Venedig, in: Stauferreich im Wandel. Ordnungsvorstellungen und Politik in der Zeit Friedrichs Barbarossa, hrsg. von Stefan Weinfurter, Stuttgart 2002, S. 107–130; Hans-Jürgen Becker, Der Friede von Venedig im Jahre 1177 und die Entstehung der Papstkirche, in: Aspekte weltlicher und kirchlicher Rechtskultur. Ausgewählte rechtshistorische Aufsätze, hrsg. von Heinz-Jürgen Becker, Regenstauf 2014, S. 625–644.

[10] Hartwicus Bremensis archiepiscopus obiit octavo Nonas Octobris; et duo sunt electi, Sifridus, Alberti marchionis filius, et Otbertus decanus. Et factus est maximus tumultus in Brema, Gunzelino de Zwerin ex parte ducis insaniente, ita ut Sifridus electus in Aldenburg cum Ottone praeposito se transferret. Alii fugerunt Horborch. Dux Heinricus repudiata sorore ducis Zaringiae Bertoldi, duxit filiam regis Anglorum, relictam regis Franciae, et nuptias Brunswich magnifice celebravit. Imperatore curiam in Bavenberg, duo electi Bremenses destituti sunt, et de voluntate ducis Baldewinus, Halverstadensis praepositus, est intrusus. Sifridus fit episcopus in Brandenburg, Baldewinus senex bona ecclesiae duci concessit et suis. Pallium a Paschali accepit, in scismate est consecratus vel potius execratus. Annales Stadenses, in: MGH SS 16, S. 283–374, hier S. 346.

[11] Joachim Ehlers, Heinrich der Löwe und der sächsische Episkopat, in: Joachim Ehlers. Ausgewählte Aufsätze, hrsg. von Martin Kitzinger und Bernd Schneidmüller, Berlin 1996, S. 451–488, hier S. 473.

[12] Vgl. Jordan, Heinrich der Löwe (wie Anm. 4), S. 120.

[13] Siehe Anmerkung 10.

[14] Vgl. Rudolf Meier, Die Domkapitel zu Goslar und Halberstadt in ihrer persönlichen Zusammensetzung im Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 5, Studien zur Germania Sacra 1), Göttingen 1967, Nr. 24, S. 232f.

[15] Vgl. Meier, Domkapitel (wie Anm. 14), S. 232.

[16] Siehe Anmerkung 7.

[17] Vgl. Karl Jordan, Einleitung, in: Die Urkunden Heinrichs des Löwen Herzogs von Sachsen und Bayern, hrsg. von Karl Jordan (MGH DD HdL), Leipzig 1941, S. xv–lix, hier S. xxx–xxxi; Jordan, Heinrich der Löwe (wie Anm. 4), S. 121; Ehlers, Sächsischer Episkopat (wie Anm. 11), S. 417, Anm. 107. Umso mehr mag es überraschen, dass Jordan in seiner Heinrich-Biographie davon spricht, dass Erzbischof Balduin den Löwen auf seiner Pilgerreise ins Heilige Land 1172 begleitet habe. Vgl. Jordan, Heinrich der Löwe (wie Anm. 4), S. 175. Hier kann eigentlich nur eine Verwechslung mit dem Notar Balduin vorliegen, bei dem man davon ausgehen kann, dass er seinen Herrn ins Heilige Land begleitet hat. Auch Joranson betont, dass sich Erzbischof Balduin von Bremen, der Notar Heinrichs, an der Pilgerfahrt seines Herrn beteiligt habe, da dieser die Regensburger Urkunde Heinrichs des Löwen (Februar 1172) konsigniert habe. Vgl. Einar Joranson, The Palestine Pilgrimage of Henry the Lion, in: Medieval and Historiographical Essays in Honor of James Westfall Thompson, hrsg. von James Lea Cate und Eugene N. Anderson, Chicago 1938, S. 146–225, hier S. 160, Anm. 53. Noch in Ehlers’ erster Monographie zu Heinrich dem Löwen heißt es, dieser sei durch den Erzbischof von Bremen auf seiner Fahrt ins Heilige Land begleitet worden. Vgl. Joachim Ehlers, Heinrich der Löwe. Europäisches Fürstentum im Hohen Mittelalter (Persönlichkeit und Geschichte 144/145), Göttingen/Zürich 1997, S. 96. Zur Teilnahme des Notars Balduin an der Pilgerfahrt vgl. auch Hans Eberhard Mayer, Die Stiftung Heinrichs des Löwen für das Heilige Grab, in: Heinrich der Löwe, hrsg. von Wolf-Dieter Mohrmann (Veröffentlichungen der Niedersächsischen Archivverwaltung 39), Göttingen 1980, S. 307–330, hier S. 312. Mayer verweist darauf, dass es sich bei dem Notar Balduin und dem gleichnamigen Erzbischof keineswegs um die gleiche Person handeln könne. Vgl. ebd., S. 309f., Anm. 9.

[18] Vgl. Hasenritter, Beiträge (wie Anm. 8), S. 152f.

[19] Ebd., S. 152.

[20] Zu Heinrichs Kaplan Balduin vgl. weiterhin Joachim Ehlers, Der Hof Heinrichs des Löwen, in: Die Welfen und ihr Braunschweiger Hof im hohen Mittelalter, hrsg. von Bernd Schneidmüller (Wolfenbütteler Mittelalter-Studien 7), Wiesbaden 1995, S. 43–59, hier S. 54, Anm. 84.

[21] Schon Harttung und Lappenberg haben auf diesen Umstand hingewiesen. Vgl. Julius Harttung, Das Erzbisthum Bremen und Heinrich der Löwe, in: Historische Zeitschrift 34 (1875), S. 331–360, hier S. 338, Anm. 2; Hamburgisches Urkundenbuch, Band 1, hrsg. von Martin Lappenberg, Hamburg 1842 (künftig: Hamburgisches UB I), S. 215, Anm. 1.

[22] Vgl. Ludwig Weiland, Zur Quellenkritik der Sachsenchronik, in: Forschungen zur deutschen Geschichte 13 (1873) (Neudruck Osnabrück 1963), S. 157–196, hier S. 167.

[23] Vgl. Gerda Maek, Die Weltchronik des Albert von Stade. Ein Zeitzeugnis des Mittelalters. Studien zur Geschichtsschreibung, Lehrte 2001, S. 301–308.

[24] Vgl. ebd., S. 128–145.

[25] Ebd., S. 138.

[26] Schon May hat darauf verwiesen, dass diese These durch die angegebene Quelle selbst (d.h. die Annales Egmundandi) widerlegbar sei. Vgl. May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 576, S. 150.

[27] Anno 1178. obiit Godefridus Traiectensis episcopus, Baldwinus successit, frater Florentii comitis Hollandensis. Annales Egmundandi, in: MGH SS 16, S. 445–479, hier S. 469.

[28] Vgl. Bogumil, Bistum Halberstadt (wie Anm. 9), S. 239.

[29] Vgl. Gottfried von Bülow, Gero, Bischof von Halberstadt, nebst einem Anhange über die Diplomatik der halberstädter Bischöfe in der letzten Hälfte des 12. Jahrhunderts, Berlin 1871, S. 22.

[30] Vgl. Bogumil, Bistum Halberstadt (wie Anm. 9), S. 245.

[31] Ebd., S. 246.

[32] Dehio, Geschichte (wie Anm. 1), S. 93.

[33] Zu Erzbischof Friedrich vgl. May, Regesten (wie Anm. 3). Nr. 404–415, S. 99–102; Glaeske, Erzbischöfe (wie Anm. 3), S. 121–125; Hägermann und Weidinger, Kirchengeschichte (wie Anm. 5), S. 135.

[34] Vgl. MGH D HdL (wie Anm. 17), Nr. 88, S. 130–132.

[35] MGH D HdL (wie Anm. 17), Nr. 88, S. 131.

[36] Vgl. Hamburgisches UB I (wie Anm. 21), Nr. 129, S. 121–123. Zum Holländerrecht vgl. Adolf E. Hofmeister, Holländersiedlungen an Weser und Elbe 1113-2013, in: Bremisches Jahrbuch 92 (2013), S. 19–46. Zur Urkunde vgl. weiterhin Karl Reinecke, Die Holländerurkunde Erzbischof Friedrichs I. von Hamburg-Bremen und die Kolonisation des Kirchspiels Horn, in: Bremisches Jahrbuch 52 (1972), S. 5–20; Martin Specht, Untersuchungen der von Erzbischof Friedrich für das östliche Hollerland ausgestellten Urkunde, in: Jahrbuch der Wittheit Bremen 23 (1979), S. 135–150.

[37] Siehe Teilabschnitt 4 dieses Beitrages.

[38] Vgl. Hamburgisches UB I (wie Anm. 21), Nr. 260, S. 234f. Vgl. weiterhin May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 604, S. 160f.

[39] Vgl. Hamburgisches UB I (wie Anm. 21), Nr. 240, S. 218f. Vgl. auch May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 579, S. 151. Zur Geschichte des Stifts vgl. Enno Bünz, Zwischen Kanonikerreform und Reformation. Anfänge, Blütezeit und Untergang der Augustiner-Chorherrenstifte Neumünster-Bordesholm und Segeberg (12. bis 16. Jahrhundert) (Schriftenreihe der Akademie der Augustiner-Chorherren von Windesheim 7), Paring 2002.

[40] Vgl. Hamburgisches UB I (wie Anm. 21), Nr. 241, S. 219. Vgl. auch May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 580, S. 151f. May spricht von einem „[a]ngebl. Or. im Staatsarchiv Hamburg“. Ebd., S. 151.

[41] Vgl. Urkundenbuch des Hochstifts Merseburg, Teil 1 (962–1357), hrsg. von Paul Fridolin Kehr (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und angrenzender Gebiete 36), Halle 1899, Nr. 113, S. 97f. Vgl. auch May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 581, S. 152.

[42] Vgl. Walter Zöllner, Die Mönchsklöster der Benediktiner in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen, hrsg. von Christof Römer und Monika Lücke (Germania Benedictina 10,1), München 2012, S. 491–503, hier S. 492.

[43] Vgl. Glaeske, Erzbischöfe (wie Anm. 3), S. 181. Für die Urkunde vgl. Mecklenburgisches Urkundenbuch, Band 1: 786–1250, hrsg. vom Verein für Mecklenburgische Geschichte und Althertumskunde, Schwerin 1863, Nr. 113, S. 109–111 (zu 1174). Vgl. auch MGH D HdL (wie Anm. 17), Nr. 103, S. 155–157. Zur paläographischen Analyse der Urkunde vgl. Karl Jordan, Die Bistumsgründungen Heinrichs des Löwen. Untersuchungen zur Geschichte der ostdeutschen Kolonisation (MGH Schriften 3), Leipzig 1939, S. 25f. Patze spricht davon, Adolf von Nienkerken habe die Bremer Kirche vollständig beherrscht. Vgl. Hans Patze, Kaiser Friedrich Barbarossa und der Osten, in: Probleme des 12. Jahrhunderts. Reichenau-Vorträge 1965–1967, hrsg. von Theodor Mayer (Vorträge und Forschungen 12), Konstanz 1968, S. 337–408, hier S. 366.

[44] Vgl. Ehlers, Sächsischer Episkopat (wie Anm. 11), S. 473, Anm. 117.

[45] Arnoldi Chronica (wie Anm. 6), lib. II, S. 131.

[46] Vgl. vor allem Volker Scior, Das Eigene und das Fremde. Identität und Fremdheit in den Chroniken Adams von Bremen, Helmolds von Bosau und Arnolds von Lübeck (Orbis mediaevalis – Vorstellungswelten des Mittelalters 4), Berlin 2002; Die Chronik Arnolds von Lübeck. Neue Wege zu ihrem Verständnis, hrsg. von Stephan Freund und Bernd Schütte (Jenaer Beiträge zur Geschichte 10), Frankfurt am Main 2008.

[47] Vgl. Scior, Eigene und Fremde (wie Anm. 46), S. 232–234.

[48] Alio quoque tempore presul memoratus cum domno Harthvigo archiepiscopo Bremensi, qui pro sua generositate dicebatur magnus, in Thetmarsia erat in quodam celebri colloquio. Arnoldi Chronica (wie Anm. 6), lib. II, S. 130.

[49] Bernd Schütte, Staufer und Welfen in der Chronik Arnolds von Lübeck, in: Die Chronik Arnolds von Lübeck. Neue Wege zu ihrem Verständnis, hrsg. von Bernd Schütte und Stephan Freund (Jenaer Beiträge zur Geschichte 10), Frankfurt am Main 2008, S. 113–148, hier S. 146.

[50] Vgl. Jordan, Heinrich der Löwe (wie Anm. 4), S. 175.

[51] Vgl. zum Beispiel Glaeske, Erzbischöfe (wie Anm. 3), S. 181; Joachim Ehlers, Heinrich der Löwe. Eine Biographie, München 2008, S. 284.

[52] Eine Abbildung des Siegels findet sich bei Hägermann und Weidinger, Kirchengeschichte (wie Anm. 5), S. 159.

[53] Sors cecidit super palatinum; derelictus enim a marchione, per resignationem castri Lewenberg et beneficii Halberstadensis ecclesie gratiam et pacem ducis promeruit. Annales Palidenses, in: MGH SS 16, S. 51–96, hier S. 93.

[54] Vgl. Hofmeister, Kampf (wie Anm. 2), S. 114–116.

[55] Ehlers, Heinrich der Löwe (wie Anm. 51), S. 322.

[56] Zu den Verhandlungen von Anagni vgl. Johannes Laudage, Alexander III. und Friedrich Barbarossa (Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters 16), Köln/Weimar/Wien 1997, S. 202–221; Ulrich Schludi, Der Weg nach Anagni – Versuch einer Rekonstruktion, in: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 110 (2002), S. 281–328; Knut Görich, Friedrich Barbarossa. Eine Biographie, München 2011, S. 432–436.

[57] Die Urkunden Friedrichs I. (1168–1180), hrsg. von Heinrich Appelt (MGH DD Deutsche Könige und Kaiser 10,3), Hannover 1985, Nr. 658, S. 161–165, hier S. 164.

[58] Siehe Anmerkung 53.

[59] MGH D F I. (wie Anm. 57), Nr. 658, S. 164.

[60] Zu Siegfried vgl. May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 585–617, S. 153–164; Glaeske, Erzbischöfe (wie Anm. 3), S. 183–192; Hägermann und Weidinger, Kirchengeschichte (wie Anm. 5), S. 158–160; Gustav Abb und Gottfried Wentz, Das Bistum Brandenburg, Teil 1 (Germania Sacra 1,1), Berlin/Leipzig 1929, S. 26f.

[61] Vgl. May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 577, S. 150f. Zum Text des Briefes vgl. weiterhin Hamburgisches UB I (wie Anm. 21), Nr. 237, S. 215f.

[62] Laudage, Gewinner und Verlierer (wie Anm. 9), S. 122. Vgl. dazu auch Paul Kehr, Der Vertrag von Anagni im Jahre 1176, in: Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde 13 (1888), S. 75–118, hier S. 84f.

[63] Vgl. MGH D F I. (wie Anm. 57), Nr. 687, S. 202–206.

[64] Vgl. dazu Jordan, Heinrich der Löwe (wie Anm. 4), S. 195f.

[65] Baldovinus archiepiscopus obiit; et magister Bertholdus eligitur. Annales Bremenses (wie Anm. 7), S. 857. Zur Überlieferung des genauen Todestages vgl. May, Regesten (wie Anm. 3), Nr. 584, S. 152.

[66] Vgl. Bogumil, Bistum Halberstadt (wie Anm. 9), S. 249.

[67] Vgl. May, Regesten (wie Anm. 3), S. 153.

[68] Obiit Baldewinus archiepiscopus Bremensis, cum ipsa die esset depositionis suae litteras accepturus, et magister Bertholdus eligitur, solo Ottone praeposito appellante. Annales Stadenses (wie Anm. 10), S. 348.

[69] Harttung, Erzbisthum Bremen (wie Anm. 21), S. 338.

[70] Dehio, Geschichte (wie Anm. 1), S. 93.

[71] Zu den Definitionskriterien eines ,kleinen Bischofs‘ vgl. Nina Gallion, ,Kleine Bischöfe‘ ganz groß?, in: ,Kleine Bischöfe‘ im Alten Reich. Strukturelle Zwänge, Handlungsspielräume und soziale Praktiken im Wandel (1200-1600), hrsg. von Oliver Auge, Andreas Bihrer und Nina Gallion (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 58), Berlin 2021, S. 407–423, hier S. 417f.

 


D O W N L O A D

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Empfohlene Zitierweise / Suggested Citation: Roman Tischer, Erzbischof Balduin I. von Hamburg-Bremen (1169–1178) – Ein Pontifikat im Schatten des Löwen?, in: Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte 5 (2022), S. 61–77, DOI: https://doi.org/10.26012/mittelalter-28426.


Dieser Artikel wurde redaktionell betreut von Nils Bock und Björn Gebert.

Roman Tischer

Studium der Geschichte, Germanistik und Katholischen Theologie für das Gymnasiale Lehramt in Gießen und Regensburg. Seit August 2020 Doktorand an der Professur für Mittelalterliche Geschichte an der Justus-Liebig-Universität Gießen (Prof. Dr. Stefan Tebruck). Thema der Arbeit: "Geistliche auf Kreuzzug" (11. bis 12. Jahrhundert)

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Roman Tischer (10. Juni 2022). Erzbischof Balduin I. von Hamburg-Bremen (1169–1178) – ein Pontifikat im Schatten des Löwen? Mittelalter. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/rhal


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