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Jüdische Unterkäufer und Unterkäuferinnen im mittelalterlichen Reich. Das Beispiel Regensburg

Zusammenfassung: Dieser Beitrag diskutiert die Funktionen von jüdischen Unterkäufern und Unterkäuferinnen am Beispiel Regensburger Quellen. Unterkäufer*innen fungierten als Vermittler*innen von Handelsabschlüssen oder als Zwischenhändler*innen für verschiedene Güter von Getreide bis hin zu Vieh und sollten das Vertrauen in die städtische Wirtschaft stärken. Jüdische Unterkäufer*innen handelten hauptsächlich mit Pfändern in ihrer Stadt. Diese Pfänder durften dann sowohl an Christ*innen als auch an Juden und Jüdinnen verkauft werden. Ein Eid, der Vertrauen sicherstellen sollte, war für die Ausübung ihres Amtes obligatorisch. Die Quellen zur Regensburger Hanse heben diese Bedeutung des Eides hervor und lassen ein System jährlich gewählter Unterkäufer*innen erkennen. Damit waren ihre Funktionen ähnlich der der christlichen Unterkäufer*innen; allerdings sind auch mehrere Abweichungen zu erkennen, die in diesem Beitrag diskutiert werden.

Abstract: This article discusses the functions of Jewish agents in trade (Unterkäufer) using sources from Regensburg. Such agents acted as intermediaries for trade deals or for various goods from grain to livestock and they were supposed to strengthen confidence in the city’s economy. Jewish agents in trade, who could also be women, mainly traded in pawns within their town. These pawns could then be sold to both Christians and Jews. An oath to ensure trust was obligatory for the exercise of their office. The sources on the Regensburg Hanse emphasize the importance of the oath and reveal a system of annually elected agents in trade. Their functions were thus similar to those of the Christian agents in trade; however, various differences can also be recognized.


Das gemeinsame Interesse an Handwerksleuten hat die Jubilarin Sabine von Heusinger und mich vielfach zur Diskussion um die Tätigkeiten der teilweise aus dem Handwerk stammenden Unterkäufer*innen geführt.[1] Von großem Interesse waren stets Fragen wie etwa: Welche Funktionen kamen den Unterkäufer*innen in den Städten zu? Hatten sie auch handwerkliche Aufgaben? Und wie sind hier jüdische Unterkäufer*innen einzuordnen? Wie funktionierte die jüdisch-christliche Kooperation im Bereich des Unterkaufs? Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede sind zu christlichen Unterkäufer*innen zu konstatieren?

Literatur zum Thema ist bisher kaum vorhanden, obwohl jüdische Unterkäufer*innen in den Quellen öfter als bisher angenommen genannt werden.[2] Angelehnt an einen neuen und wegweisenden Aufsatz der Jubilarin zum Thema christliche Unterkäufer im Südwesten des Reichs während des 14. und 15. Jahrhunderts,[3] der auf die fehlende Forschung zu den jüdischen Unterkäufer*innen hinweist,[4] soll es in diesem kurzen Beitrag um jüdische Unterkäufer*innen aus Regensburg – und damit also um den Südosten des Reichs – gehen.

Doch zunächst zum Begriff „Unterkäufer“. In der Forschung wurden Unterkäufer*innen definiert als Mitglieder verschiedener Handels- oder Handwerksbereiche, die das städtische Unterkäuferamt antraten und in dieser Zeit ihre Handels- oder Handwerkstätigkeiten ruhen ließen.[5] Nach Sabine von Heusinger dienten Unterkäufer „als gewerbsmäßige Vermittler von Handelsabschlüssen“ und „vermittelten zwischen Käufer und Verkäufer“.[6] Sie waren „Makler des Vertrauens“ und sollten ebendieses Vertrauen in die städtische Wirtschaft stärken.[7] Wenn aber das Vertrauen in die städtische Wirtschaft so wichtig war, wie konnten dann jüdische Unterkäufer*innen, die nicht nur mit Juden und Jüdinnen, sondern auch mit Christ*innen kooperieren und verhandeln mussten, in der städtischen Wirtschaft das Vertrauen in die städtische Wirtschaft stärken? Ein Blick in die Regensburger Quellen hilft, diesen Fragen nachzugehen. Ein ganz bestimmter Typ Unterkäufer*in steht dabei im Vordergrund, nämlich derjenige, der mit Pfändern handelte. Vorab soll schon einmal gesagt werden, dass die Nennungen zwischen nur maskulinen und beidergeschlechtlichen Formen wechseln. An entsprechenden Stellen wird dies kommentiert und interpretiert.

Die erste Ordnung für die jüdischen Für- und Unterkäufer*innen in Regensburg

Ordnungen für christliche Unterkäufer*innen sind aus Regensburg schon für das frühe 14. Jahrhundert durch das Hansbuch überliefert. In diesem Buch sind verschiedene Rechte und Pflichten, Verordnungen und Privilegien der Regensburger Hanse sowie ihres Hansgrafen mit weitreichender Aufsicht über Handels- und Marktgeschäfte verzeichnet.[8] Die Regensburger Unterkäufer*innen konnten auf eine etwa hundertjährige verschriftlichte Tradition zurückschauen, als die ersten – unten noch zu diskutierenden – Quellen zu jüdischen Unterkäufern im frühen 15. Jahrhundert auftauchen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob auch jüdische Unterkäufer*innen schon im 14. Jahrhundert in Regensburg existierten. Davon jedenfalls ist auszugehen, da jüdische Unterkäufer*innen auch in einigen anderen Städten schon im 14. Jahrhundert belegt sind. Hierzu gehören Frankfurt,[9] Wien[10] und Augsburg.[11]

Die früheste sich mit jüdischen Unterkäufer*innen beschäftigende Ratsverordnung spricht in ihrer Überschrift explizit nur die jüdischen Fürkäufer (furkaufel)[12] an und ist nach Moritz Stern[13] auf den 10. März 1402 zu datieren:

Item das sind die artikel, die di Juden, di furkaufel sind, swern vnd halden sullen als hernach geschriben stet:

(1) Item was man in fürlegt, daz sullen si trewlich verkauffen vnd domit umbgen als recht ist.

(2) Item sie sullent an kainem viertag chainen laden auf tun noch auslegen vor tischtzeit vnd an chainer hochtzeit vntz an den dritten tag vnd sullent auch niemant nichtz tzaigen. Si sullen es an den rechten vnderkauffel pringen vnd schickchen.

(3) Sy sullent kains geprantz silber noch golt nicht verkauffen, es sey dann verstanden den Juden, die hie hawslich sitzent.

(4) Si sullent niemantz nichtz verkaufen dann der Juden phant vnd das ir selbs ist.

(5) Es sullent di Juden chainen wechsel treiben.

(6) Si sullent auch selb nichtz kauffen, daz si wider verkauffen wellent in dehain weis.

Wär aber, das in den egenanten artikeln chainerlay weis über varn würd, daz sol ye ainer von dem andern nicht versweygen bey irm aid.[14]

Abb. 1: Ratsordnung für die jüdischer Fürkäufer. München, BayHStA, Reichsstadt Regensburg Lit. 373 (Hansbuch), fol. 11r. Mit freundlicher Erlaubnis des Archivs.

Abb. 1: Ratsordnung für die jüdischer Fürkäufer. München, BayHStA, Reichsstadt Regensburg Lit. 373 (Hansbuch), fol. 11r. Mit freundlicher Erlaubnis des Archivs.

Die jüdischen Fürkäufer waren also eidlich dazu verpflichtet, die ihnen übertragenen Waren und Produkte zu verkaufen – und zwar trewlich, also ehrlich (1). Ausnahmen sind (christliche) Feiertage, an denen keine Geschäfte vor dem Mittag (tischczeit) betrieben werden durften. Auch sollten sie nichts bis zum dritten Tag nach den hohen Feiertagen bzw. der Hochfeste Weihnachten, Ostern und Pfingsten (hochtzeit) handeln.[15] Ferner waren die Waren und Produkte an (jüdische) Unterkäufer*innen zu übergeben, die sie weiterverkauften – und zwar offenbar an jüdische wie christliche Käufer*innen.[16] Aus diesem Punkt ergibt sich auch, dass die jüdischen Unterkäufer*innen spezielle Verkaufsläden besaßen (laden), während die regulären jüdischen Pfandleiher*innen ihre verfallenen Pfänder offenbar nur in ihren Häusern verkauften, Interessenten also das Judenviertel aufsuchen mussten (2).[17] Eingeschmolzenes Silber und Gold durften sie weiterverkaufen, aber nur an die in Regensburg mit Haushalt sesshaften Juden und Jüdinnen (3). Die Handelsware der jüdischen Für- und Unterkäufer*innen bestand darüber hinaus nur aus den Juden und Jüdinnen verpfändeten Gegenständen sowie aus denjenigen Gegenständen, die sie aus ihrem eigenen Besitz verkauften (das ir selbs ist) (4). Dies allerdings dürfte wiederum die Möglichkeit eröffnet haben, Umgehungsgeschäfte zu tätigen. Geldwechsel – und damit auch der Wechsel von Gold sowie fremden Münzen oder ungemünztem Metall in die am Ort gängigen Münzen, eine i.d.R. den Münzerhausgenosssen vorbehaltene Tätigkeit – wurde ihnen verboten (5). Sie durften keine Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwerben, d.h. also lediglich die verfallenen Pfänder sowie Dinge aus dem eigenen Besitz verkaufen (6).[18] Hier wurde also erneut ein Punkt aufgegriffen, der schon unter (4) angesprochen ist. Außerdem galt für die jüdischen Fürkäufer*innen eine Anzeigepflicht bei Verletzung dieser Artikel, wenn sie eine solche durch andere beobachteten.

Auffällig an dieser Verordnung ist, dass die einzelnen Punkte Tätigkeiten und Geschäfte betreffen, die eigentlich nicht für Fürkäufer*innen, sondern vor allem für Unterkäufer*innen relevant sind. Auch zeigt die Ratsverordnung eindeutig die Beziehung der Fürkäufer*innen zu den Unterkäufer*innen auf. Es ließe sich vermuten, dass der Handel mit Pfändern, wie es die jüdischen Unterkäufer*innen taten, auch mit dem Wort „Fürkauf“ bezeichnet wurde. Ohne zusätzliche Quellen kann die auffällige Unstimmigkeit allerdings nicht widerspruchslos aufgelöst werden. Weitere Quellen zu den Regensburger jüdischen Unterkäufer sollen im Folgenden helfen, Licht ins bisherige Dunkel zu bringen. Zudem soll zunächst auf die von Sabine von Heusinger vorgeschlagene Interpretation der Unterkäufer als Makler des Vertrauens näher eingegangen werden.

Jüdische Unterkäufer*innen als „Makler des Vertrauens“?

Im ersten Punkt der zitierten Regensburger Ordnung werden die jüdischen Für- und damit auch Unterkäufer*innen aufgefordert, ihre Waren und Produkte trewlich zu verkaufen.[19] Das Verständnis von Vertrauen in Bezug auf Unterkäufer*innen ist schon früh im jüdischen Kontext belegt. Die jiddischen Glossen zum hebräischen Werk des Berner Aruch, ein nachbiblisch hebräisch-aramäisches Wörterbuch aus dem Jahr 1290, jedenfalls übersetzen das hebräische Wort סרסור (sarsur, im modernen Hebräisch oft gebraucht als „Zuhälter“ und damit für eine „Mittelsperson“ durchaus sinnhaft) mit אונדרקופרא (underkoufer).[20]

Das Wort sarsur aber ist nachbiblisch und, wohl über das Persische vermittelt, erst mit der Mischna (die wichtigste Sammlung oraler jüdischer Traditionen seit dem 6./7. Jahrhundert) positiv konnotiert als „Mittelsperson“ überliefert.[21] Überhaupt ist nach mischnaisch-talmudischem und später dann auch nach mittelalterlichem Verständnis ein sarsur eine Person mit gutem Leumund, eine Person, der man Vertrauen schenkt. Genau in dieser Bedeutung – eine vertrauensvolle Mittelsperson – taucht der sarsur als Unterkäufer in den hebräischen Texten (Responsen, Bibelkommentare etc.) der mittelalterlichen Rabbiner auf. Rabbi Elieser ben Joel Halevi aus Bonn (gest. 1225) meinte z.B.: „So wie die Tora durch einen Mittelsmann (sarsur) gegeben wurde, so sollen wir auch durch einen Mittelsmann (sarsur) mit ihr umgehen.“[22]

Der Mittelsmann, durch den die Tora übergeben wurde, ist natürlich Moses; der zweite Mittelsmann meint ganz allgemein die Lehrer des Gesetzes, also Rabbiner und Gelehrte, so wie Elieser selbst. Im 15. Jahrhundert erwähnte dann der Mainzer Rabbiner Jakob ben Moses Halevi Molin (gest. 1427) diejenigen jüdischen Unterkäufer, für die wir uns hier interessieren. Mit Bezug auf den religiösen Fasten- und Trauertag Tischa Be-Av[23] verlangte er, dass die jüdischen Unterkäufer (sarsurim) an diesem Tag „keine Silber- und Goldgegenstände in der Stadt umhertragen und anbieten“ sollen (ähnliches wurde oben auch schon für die christlichen Feiertage festgehalten), „da es ihnen Freude bereitet, die Gegenstände und Schmuckstücke zu betrachten.“[24] Wir sehen die jüdischen Unterkäufer damit in der Funktion, die sie auch nach Auskunft der Regensburger Quellen hatten: als Unterkäufer von Pfändern, insbesondere hier von kostbaren (und damit schönen) Objekten aus Edelmetallen.

Die rabbinischen Quellen sprechen in erster Linie von Vertrauen in den Geschäften jüdischer Unterkäufern mit Juden. Allerdings gehen die Regensburger Quellen darüber hinaus, denn hier geht es auch um das Vertrauen zwischen jüdischen Unterkäufer*innen und christlichen Geschäftspartner*innen oder Käufer*innen. Damit handelt es sich also um die Frage nach Vertrauen in einem gesamtstädtischen Kontext und das Vertrauen in die städtische Wirtschaft ganz im Sinne der Forschungen von Sabine von Heusinger.

Die Eide jüdischer Unterkäufer*innen in Regensburg

In der Beschäftigung der Rabbiner mit Mittelspersonen ist der Bezug zum guten Leumund, der für das Vertrauen in eine Person steht, zu erkennen. Um in der mittelalterlichen Welt das Vertrauen in eine Person zu sichern oder doch zumindest zu stärken, so wird von der Forschung immer wieder betont, waren Eide von zentraler Bedeutung.[25] Der Eid sollte aber vor allem dafür sorgen, dass die jüdischen Für- und Unterkäufer*innen ihr Amt mit dem nötigen Ernst verfolgten, was wiederum Vertrauen in das durch den Eid Bekräftigte, das Amt als solches, schuf. Da das Vertrauen in die korrekt ausgeübte Tätigkeit dieser jüdischen Amtsträger*innen vor allem innerhalb der jüdischen Gemeinde notwendig war, wurden sie auch von der jüdischen Gemeinde gewählt – und nicht durch die Hanse oder durch den Stadtrat zu Regensburg bestimmt. Ebenfalls zu 1402 heißt es in einer Abschrift der oben genannten Fürkäuferordnung nämlich hierzu:

Anno etc. 1402. jar ist diese ordnüng gehalten worden, das alle Jüdischait jarlich unter inen erwelt unterkeufl Jüden und Jüdin, gemainigklich zwo person, und dieselben gestellt in die Hanns, daselbst ist auferlegt ain jüdischer ayd, wie hernach folgt […].[26]

Damit wird die Verbindung von jüdischen Für- und Unterkäufer*innenn noch enger. Hervorzuheben ist hier, dass auch Jüdinnen in das Amt der Unterkäuferin gewählt werden konnten. Unterkäuferinnen sind unter den Christen offenbar nur sehr selten belegt.[27] Es stellt sich für die zitierte Quelle auch nicht die Frage, ob die jüdischen Unterkäuferinnen ihren Namen durch die Tätigkeit des Ehemanns erhielten. Eindeutig war damit in Regensburg die Möglichkeit zur Wahl jüdischer Unterkäuferinnen gegeben. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass – wie die Forschung immer wieder gezeigt hat – die Stellung jüdischer Frauen geschäftsrechtlich offenbar stärker war als die der Christinnen.[28] Gut in diesen Kontext fügt sich dann auch der Frankfurter Beleg zu zwei jüdischen Unterkäuferinnen während des 14. Jahrhunderts ein.[29]

Die Regensburger Hanse und ihr „für Handels- und Marktangelegenheiten“[30] zuständiger Hansgraf, eine aus der Gruppe der Händler gewählte Person, sahen sich offenbar auch für die sicherlich schon im 14. Jahrhundert tätigen jüdischen Unterkäufer*innen in Regensburg zuständig.[31] Dies führte dazu, dass die Regensburger Hanse auch eine Kontrolle über die jüdischen Unterkäufer*innen auszuüben wünschte. Obwohl die Quellen für das 15. Jahrhundert noch immer spärlich sind bezüglich der Beziehungen von Hanse und jüdischen Unterkäufer*innen, zeigt die zitierte Ratsordnung von 1402, dass die jüdischen Unterkäufer*innen gestellt in die Hanns sein sollten, also ihr unterstanden bzw. von der Regensburger Hanse überwacht wurden und ihr Rechnung tragen mussten.

Spätestens im 16. Jahrhundert lassen sich die Versuche der Regensburger Hanse stärker fassen, diese jüdischen Unterkäufer*innen zu kontrollieren.[32] Die Regensburger Hanse und ihr Hansgraf entwickelten sich überhaupt seit dem 15. Jahrhundert zur Kontrollinstanz für alle Unterkäufer*innen, christliche wie jüdische. Die Kontrolle wurde auch über Eide abgesichert. Der Eid für die jüdischen Unterkäufer*innen, welcher 1402 erstmals und erneut für 1442 überliefert ist, lautet gemäß einem Gutachten der Hanse zu Regensburg, welches für Verhandlungen mit den kaiserlichen Kommissaren bzgl. Regensburger Judengemeinde erstellt wurde, aus der Zeit (kurz?) vor dem 29. März 1519 in zwei unterschiedlichen Versionen (abhängig von seiner Funktion) folgendermaßen:

Ayd:

[1. Version:] Das du das alles also steet haltzt, als es dir gelesen ist von wort zu wort, das bitt dir Got helfen und die ee, die Got gab Moysy auf dem perg Synay, als du war und recht habst, also helf dir Got.

[2. Version:] Das mir der schuldig ist und gelten soll N. gulden oder muentz haubtguets und die scheden, die darauf gangen sind oder noch darauf geend von gerichts wegen ab und aufzurayten mynder oder mer unverlichen, des bitt dir Got zu helfen bey der ee und bey dem bot, das Got gab Moysy auf dem perg Synay, als du war und recht habst, also helf dir Got.[33]

Beide Eide sind neutral gehalten und fokussieren pragmatisch auf zentrale Punkte: Die 1. Version ist ein promissorischer Eid, der offenbar vorgelesen bzw. vorgestabt und dann bestätigt wurde – z.B. durch „Amen“. Es handelt sich damit um den Amtseid der jüdischen Unterkäufer*innen. In den weitaus meisten Fällen sind die Judeneide hingegen als assertorische Eide für Situationen vor Gericht (Reinigungseide) überliefert.[34] Die beim vorliegenden wie auch bei anderen Judeneiden ins Gedächtnis des oder der Schwörenden gerufenen Motive sind die Zehn Gebote (ee), die Moses auf dem Berg Sinai empfing, also das jüdische Gesetz bzw. im erweiterten Sinn auch die Tora selbst. Dieser Eid ist offenbar der eigentliche Amtseid der jüdischen Für- und Unterkäufer*innen. Auch die 2. Version des Eides ist promissorisch. Sie bezieht sich allerdings auf schon abgeschlossene Geschäfte und konnte bei Forderungen vor Gericht (Klägereid) eingesetzt werden. Neben dem Amtseid haben wir es deshalb auch mit einem Eid zu tun, der darauf hindeutet, dass Streitigkeiten zwischen jüdischen Unterkäufer*innen, die bei anderen Juden und Jüdinnen kauften, und ihren christlichen Käufer*innen vor Gericht zu entscheiden waren.[35]

Dieses oben erwähnte Gutachten der Regensburger Hanse stellt einen Vorschlag für eine neue allgemeine Judenordnung mit Fokus auf Handels- und Marktgeschäfte dar, die in vielen Punkten den Handel der Juden und Jüdinnen einzuschränken suchte. Den Eid bzw. die Eide aber gewähren die Gutachter ihren jüdischen Nachbar*innen darin weiterhin mit der Bemerkung: Den Juden ainen ayde ze machen, dann sy vormals gehabt haben, vindt man wol zu thun, so e. g. den haben woellen.[36] Wohl wissend also, dass Eide – und so auch Judeneide – für das Funktionieren des sozialen, rechtlichen und ökonomischen Zusammenlebens in der Stadt Regensburg unabdinglich waren, sahen die restriktiven Maßnahmen der Hanse den Judeneid als notwendig an.

Die Beziehungen zwischen Hanse und jüdischer Gemeinde

Die Prüfung des Judeneids im 16. Jahrhundert deutet auf Konflikte zwischen der jüdischen Gemeinde und der Hanse hin. In der Tat kam es schon im Jahr 1442 zu einem Konflikt zwischen beiden Parteien, der vom Schreiber des Regensburger Hansgerichts folgendermaßen festgehalten wurde:

Anno etc. XLII° sind mein herren vom ratte mit sambt meinen herren von der hannß vber ain worden und verpietten allen Juden ernstlich, daß ir kainer an kainem feyrtag hin für gar nichtß vaill haben soll, wenig noch vill, alls lanng unß sy zwen underkeuffl aüs in setzen, dy in der hannse sweren vnd verpürgen aüf alles, daß in gesetzt vnd ein gepünden ist. Vnd welher dar vber an ainem feyrtag ychtß vaill hiet, dem soll man daß selbs alles aüff heben vnd ainem hannßgrafenn antburtten.[37]

Allen Juden und Jüdinnen wird also so lange verboten, an einem Feiertag irgendetwas feilzuhaben, bis sie (wieder) zwei Unterkäufer*innen aus ihrer Gemeinde benennen (alslanng uncz sy zwen underkeuffl aüs in setzen). Offensichtlich hatten die Juden mindestens für das laufende Jahr (oder schon länger) keine Unterkäufer*innen mehr gewählt, und man versuchte nun auf diese Art Druck auf sie auszuüben. Da die Juden und Jüdinnen an Feiertagen ohnedies nur am Nachmittag (ab tischczeit) Geschäfte als Fürkäufer*innen tätigen durften, war dies das geringstmögliche Druckmittel. Offenbar liefen die jüdischen Pfandleiher*innen als Fürkäufer*innen durch die Stadt und boten selbst ihre verfallenen Pfänder an, anstatt sie an gewählte jüdische Unterkäufer*innen zu geben. Damit sparten sie sich zweifellos die – gleichwohl nicht überlieferten – Maklergebühren der Unterkäufer*innen und konnten außerdem unter geringerer Kontrolle Geschäften nachgehen.

Im späteren 15. Jahrhundert häuften sich die Probleme zwischen Christ*innen und den jüdischen Unterkäufer*innen.[38] Kurz vor dem 15. November 1488 antwortete beispielsweise die Stadt Regensburg auf eine Beschwerde ihrer jüdischen Gemeinde zu verschiedenen Punkten auch mit Blick auf die Regelung zu den jüdischen Unterkäufer*innen:

Es sei gar vor vil langen jarn […] herkomen, das die Juden unter in zwen tapfer Juden czu unterkeufl stellten, die darnach vor der Hans den ayde in rechtem billichen unterkauf, wie die Cristenn thuen, sweren, und dann darauf den Juden, was sy verkaufen wolten, in die Stat zu den Cristen tragen sollten.[39]

Hieraus lässt sich nun eindeutig ablesen, dass die jüdischen Unterkäufer*innen auch an Christ*innen verkauften (zu den Cristen tragen) und nicht, wie noch Moritz Stern meinte, ausschließlich an andere Juden. Ferner wird aus der Quelle klar ersichtlich, dass die beiden jährlich gewählten jüdischen Unterkäufer*innen – wenngleich hier nun wieder ohne die weibliche Form[40] – ihre Eide dem Hansgrafen bzw. der Hanse ablegten – und zwar ebenso, wie dies auch die christlichen Unterkäufer*innen taten.

Funktion der jüdischen Unterkäufer*innen war es, die Waren und Produkte der Juden aus dem jüdischen Quartier in die Stat zu den Cristen zu bringen und dort in speziellen Verkaufsläden den Christ*innen (und jüdischen Käufer*innen) anzubieten. Das jüdische Quartier lag mitten in der Stadt Regensburg.[41] Es handelt sich also nicht um die Einfuhr von Waren und Produkten von außerhalb der Stadt. Vielmehr ging es in erster Linie um die in jüdischen Besitz übergegangenen verfallenen Pfänder, die durch vertrauenswürdige jüdische Unterkäufer*innen in den „christlichen“ Markt der Stadt gebracht und an Christ*innen verkauft wurden. Dass Juden und Jüdinnen in Regensburg und anderen Städten gelegentlich große Mengen an Pfändern in ihren Häusern lagerten, zeigen die Hausinventare jüdischer Häuser in Regensburg vom Jahr 1476. In diesem Jahr wurden die Regensburger Juden und Jüdinnen des Ritualmords beschuldigt und die ökonomisch am besten situierten männlichen Haushaltsvorstände inhaftiert.[42] Ein christlicher Schreiber ging nun in den Häusern dieser Juden von Raum zu Raum und notierte alle Objekte, darunter ganz offensichtlich große Mengen unterschiedlichster Pfandobjekte.[43]

Gerade die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts mit ihrem Ritualmordprozess seit 1476 markierte aber einen Tiefpunkt in der Geschichte der Regensburger Judengemeinde, von dem sie sich nicht mehr zu erholen vermochte und dessen Fatalität nur von der Vertreibung der jüdischen Gemeinde im Jahr 1519 übertroffen wurde. In der Forschung wurde diese Zeit seit dem Ritualmordprozess als besonders schwerwiegend gekennzeichnet. Es mangelte nicht an restriktiven Verordnungen gegen die jüdische Gemeinde, gegen ihre Handelsgeschäfte und damit auch gegen die jüdischen Unterkäufer*innen. Unter Herzog Albrecht IV. von Bayern-München wurden für die Zeit seit den späten 1480ern weitere Verschlechterungen für jüdischen Handel konstatiert.[44] So galt 1488 das Handelsverbot für die jüdischen Unterkäufer*innen an Feiertagen nicht mehr nur halbtags, sondern für den gesamten Tag.[45] Auch mit der Wiedererlangung des Status als Reichsstadt ab 1492 konnte die Verschlechterung für die jüdischen Händler*innen und Unterkäufer*innen nicht gemildert werden.[46] Die Hanse warf der jüdischen Gemeinde in der Zeit kurz (?) vor dem 29. März 1516 vor, dass sie keine Unterkäufer*innen namhaft gemacht hatten und sie damit den artigkl mit den unterkaeufln der Juden jarlich zu welen und in di Hanns zu stellen, ubertreten[47] hätten.

Eine Einschätzung darüber, wie hoch das Handelsvolumen der jüdischen Unterkäufer*innen in dieser Zeit überhaupt noch war, ist kaum zu entscheiden. Gleichwohl müssen sie weiter eine wichtige Rolle gespielt haben – auch, wenn sich die jüdische Gemeinde, wie oben gesehen, ihrer Pflicht zur jährlichen Wahl von Unterkäufer*innen aus ihrer Gemeinde zu entziehen versuchte. Die Quellen belegen einen Regulierungsbedarf für den Handel der Juden und Jüdinnen auch weiterhin – und zwar bis zur Vertreibung im Jahr 1519. Dies zeigen auch die Prüfung und Gewährung des Judeneids im Jahr der Vertreibung.

Die Regensburger Unterkäufer*innen jedenfalls kannten die Waren und ihre (lokalen) Preise gut; man konnte sich – idealiter – auf ihre Expertise verlassen. Sie halfen aber auch, die Transaktionskosten zu minimieren, denn die Recherchezeit nach gewünschten Waren wurde dadurch minimiert.[48] Das in der Quelle genutzte Wort tapfer kann als „ehrenhaft“ und „gut beleumundet“, also „vertrauenswürdig“ verstanden werden: Die Juden mussten auf ihre gewählten Unterkäufer (und Unterkäuferinnen) vertrauen können – ebenso wie die Christ*innen ihnen vertrauen können sollten. Im erweiterten Sinne wurden die jüdischen Unterkäufer*innen zu Mittelspersonen und Unterhändler*innen zwischen den beiden Glaubensgemeinschaften. Sie hatten alltäglichen, intensiven Kontakt mit beiden Gruppen und mussten wissen, wie zwischen ihnen zu vermitteln war – und dies bei sich gleichzeitig verschlechternden Beziehungen seit dem 15. Jahrhundert.

Neben der vertrauensbildenden Funktion der durch Eide zementierten Unterkäufer*innenämter dürfte im Falle der jüdischen Pfänder und ihrer Pfandhändler*innen auch der Wunsch des Stadtrates und der Hanse bestanden haben, nicht zahlreiche jüdische Pfandhändler*innen auf den städtischen Märkten sitzen zu haben. Dies hätte gewiss einiges Potential für Konflikte mit sich gebracht. Stattdessen wurde versucht, auch bei den jüdischen Pfandverkäufen eine gangbare Regulierung zu finden, wie sie bei den Ämtern der verschiedenen christlichen Unterkäufer*innen gut etabliert war. Darüber hinaus wurde die universitas Judeorum auch von ihrer Stadtgemeinde nicht selten fiskalisch und politisch wie eine Handelsgilde oder, mit Blick auf ihre religiösen Aspekte, als Bruderschaft wahrgenommen.[49]

Ergebnisse

Die Analyse der Regensburger Quellen hat ergeben, dass sich über jüdische Unterkäufer*innen einiges sagen lässt: Ihre Funktion war derjenigen der christlichen Unterkäufer*innen sehr ähnlich. Allerdingt scheint für Regensburg gesichert, dass jüdische Unterkäufer*innen keine Spezialisierungen erfahren haben, wie sie für Christ*innen üblich waten – etwa Unterkäufer für Wein, Pferde, Fisch, Tuch etc. –, obwohl Juden und Jüdinnen auch in diesen Bereichen nachweislich Handel trieben.[50] Für jüdische Unterkäufer*innen in Frankfurt hat David Schnur ebenfalls schon angenommen, dass keine solche Spezialisierung erfolgte.[51] Er legte einen Vergleich mit den christlichen Unterkäufern an aldem gerede nahe, d.h. also Unterkäufer, die heute als Secondhandhändler bezeichnet würden. Im Falle Regensburg lässt sich darüber hinaus mit Sicherheit festhalten, dass jüdische Unterkäufer*innen (fast) ausschließlich für den jüdisch-christlichen Pfandhandel eingesetzt wurden und hier für einen geregelten Ablauf sorgen sollten, den die Regensburger Hanse zu kontrollieren suchte. Damit kann bei den jüdischen Unterkäufer*innen von einer Spezialisierung in doppeltem Sinn gesprochen werden: einmal aufgrund der Funktion als Secondhandhändler*innen in der spezifischen Geschäftsform der Pfandleihe, aus der sie alle ihnen anvertrauten Gegenstände bezogen; zum anderen aufgrund der Schnittstelle zum Handel zwischen christlichen und jüdischen Käufer*innen und Verkäufer*innen.

Es liegt auf der Hand, dass die Betrachtung der jüdischen Unterkäufer*innen schon deshalb erkenntnisreich ist, weil sie helfen ebendiese wichtige Schnittstelle der städtischen Regensburger Wirtschaft zwischen Juden und Christen besser zu beleuchten. Christlich-jüdischer Alltag spiegelt sich in ihnen deutlich wider. Aber auch der kleine Exkurs zur Wortgeschichte der Unterkäufer in hebräischer Sprache hat, wie ich meine, neues Material zu bieten, das die Frage nach Unterkäufern als „Makler des Vertrauens“ erweitert. Der Jubilarin ist dieser Beitrag auch deshalb gewidmet, weil sie mit Freude und Interesse über den Tellerrand hinausblickt und damit Vorbild ist. Es bleibt die Hoffnung, dass sie in diesen Quellen aus dem Südosten des Reichs anregendes Vergleichsmaterial finden möge. Weitere Forschungen zur Geschichte der Unterkäufer*innen, in der nun auch die jüdischen Unterkäufer sowie Unterkäuferinnen eine Berücksichtigung finden dürfen, wäre zweifellos ein lohnendes Unterfangen. Beide Gruppen ermöglichen tiefergehende Vergleiche und das Herausarbeiten von signifikanten Unterschieden. Die religiös-soziale Gruppe der Jüdinnen und Juden bietet damit auch eine gute Fallstudie für wichtige Aspekte der städtischen Wirtschaft neben den klassischen und oft auch stereotypen Felder von Geldleihe und Fernhandel.

Alle angegebenen Links wurden am 4. Oktober 2024 geprüft.

[1] Birgit Wiedl, Sophia Schommer, Julia Bruch, Eva-Maria Cersovsky, Christoph Cluse und Markus Wenninger danke ich für die kritische Lektüre meines Beitrags mitsamt wichtigen Hinweisen, sowie Eyal Levinson für Hilfe und Diskussion einiger hebräischer Quellen.

[2] Erstmals ausführlicher besprochen werden die jüdischen Unterkäufer nun von Birgit Wiedl, Of Butchers, Metal-Workers, and a Baptized Gunsmith: Tracing Jewish Craftspeople in Christian Sources from Late Medieval Austria, in: Jewish Craftspeople in the Middle Ages: Objects, Sources and Materials, hrsg. von Andreas Lehnertz, Maria Stürzebecher, Joseph Isaac Lifshitz und Simha Goldin (Rethinking Diaspora Series) [De Gruyter 2024, in Vorbereitung].

[3] Sabine von Heusinger, Unterkäufer als Makler des Vertrauens, in: Ars Vendendi. Werbung und kommerzielle Praktiken im Mittelalter, hrsg. von Thomas Ertl (Vorträge und Forschungen 97), Ostfildern 2024, S. 379–408 (mit weiterer Literatur).

[4] Ebd., S. 379.

[5] Eberhard Schmieder, Unterkäufer im Mittelalter, in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 30,3 (1937), S. 229–260; Hartmut Schubert, Unterkauf und Unterkäufer in Frankfurt am Main im Mittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte des Maklerrechts, Ms. Diss. Frankfurt 1962; und jetzt auch der Beitrag von Julia Exarchos in der vorliegenden Festschrift.

[6] Von Heusinger, Unterkäufer als Makler (wie Anm. 3), S. 382.

[7] Bei der Analyse der Funktion von Vertrauen für die Unterkäufer bezieht sich Sabine von Heusinger auf die Arbeit von Sheilagh C. Ogilvie, The Use and Abuse of Trust: Social Capital and Its Development by Early Modern Guilds, in: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte 1 (2005), S. 15–52.

[8] Carl T. Gemeiner, Regensburgische Chronik, Bd. 2, hrsg. von Heinz Angermeier, unveränderter Nachdruck der Originalausgabe von Regensburg 1803, München 1971, S. 357; Werner Schotter, Das Regensburger Hansgrafenamt im späten Mittelalter, Regensburg 1992; Vinzenz Löbl, Das Regensburger Hansgrafenamt, in: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 49 (1897), S. 1–171.

[9] David Schnur, Die Juden in Frankfurt am Main und in der Wetterau im Mittelalter: christlich-jüdische Beziehungen, Gemeinden, Recht und Wirtschaft von den Anfängen bis um 1400 (Schriften der Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen 30), Wiesbaden 2017, S. 609–610.

[10] Wiedl, Of Butchers, Metal-Workers, and a Baptized Gunsmith (wie Anm. 2).

[11] Germania Judaica, Bd. 2: Von 1238 bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, hrsg. von Zvi Avneri, Tübingen 1968, hier Art. „Augsburg“, S. 35.

[12] Bei dem Begriff Fürkauf (Vorkauf) handelt es sich um einen „spekulative[n] Vorwegkauf von Waren, bevor dieser öffentl[ich] angeboten“ wurde, Rudolf Holbach, Art. „Fürkauf“, in: LexMa 4, München/Zürich 1989, Sp. 1027f.

[13] Moritz Stern, Die israelitische Bevölkerung der deutschen Städte. Ein Beitrag zur deutschen Städtegeschichte, mit Benutzung archivalischer Quellen, Bd. V: Regensburg im Mittelalter, Erstes Heft, Berlin 1932, S. 5.

[14] Stern, Die israelitische Bevölkerung (wie Anm. 13), S. 5; und das Original München, BayHStA, Reichsstadt Regensburg Lit. 373 (Hansbuch), fol. 11r. Erst dann folgt ab fol. 11v das Inhaltsverzeichnis des Kodex. Auch eine spätere, auf 1442 zu datierende Abschrift bleibt bei der Überschrift zu den fürkeuffl, obwohl auch Unterkäufer erwähnt werden.

[15] Vgl. auch die Aufzählung in Raphael Straus, Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte der Juden in Regensburg 1453–1738 (Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte, NF 18), München 1960, Nr. 834, S. 295, § 13.

[16] Stern, Die israelitische Bevölkerung (wie Anm. 13), S. 4f., geht fälschlich davon aus, dass diese Fürkäufer sowie Unterkäufer ungehindert von Christen Waren einkaufen und diese aber dann nur an jüdische Unterkäufer abgeben durften, welche die Waren weiterverkauften – und auch dann wiederum nur an andere Juden.

[17] Die Quellen unterrichten uns nicht über die genauen Orte der Verkaufsläden. Auch eine Ordnung der Regensburger Hanse (Ordnungen in der Hense betrachtet, doch auf verpesserung eins ersamen Rats) vom Jahr 1486 bestimmt für All fürkeuffl, wo die vail haben ausserhalb der läden, sollen geben als offt sy vail haben morgens vnd nacht I helb[ling; i.e. einen halben Pfennig]. München, BayHStA, Gemeiners Nachlaß Karton 16, fol. 4r.

[18] Dazu vgl. auch Art. (1) und (4).

[19] Ein ungetruwelich Handeln führte ganz allgemein bei Unterkäufern zum Ausschluss von dieser Tätigkeit, wie von Heusinger, Unterkäufer als Makler (wie Anm. 3), S. 390, gezeigt hat.

[20] Erika Timm, Jiddische Sprachmaterialien aus dem Jahre 1290: Die Glossen des Berner kleinen Aruch – Edition und Kommentar, in: Fragen des älteren Jiddisch, hrsg. von Hermann-Josef Müller und Walter Röll (Trierer Beiträge. Sonderheft 2), Trier 1977, S. 16–34.

[21] Schon in Mischna, Traktat Baba Batra 5:8, ist es im Handelskontext ganz im Sinne des mittelalterlichen Unterkäufers belegt.

[22] Eliezer son of Joel of Bon, Sefer Ra’abiah: Hu Avi ha-Ezri, Bd. 2, Deblitzky Edition, Bnei Brak 2005, §551, S. 178f.: כשם שניתנה תורה על ידי סרסור כך אנו צריכין לנהוג בה על ידי סרסור.

[23] Es handelt sich um den 9. Tag des Monats Av im jüdischen Kalender, an dem der Zerstörung des Tempels gedacht wird und alle trauern sollen.

[24] Jacob son of Moses ha-Levi, Sefer Maharil, Warschau 1874, S. 33a: אמר מהר”י סג”ל שלא לבנות ושלא לנטוע בשבוע של ט’ באב. והסרסורים לא ישאו כלי כסף וזהב לסבב ולסרסר בעיר, כמו שרגילין, דשמחה הוא להם ברואים הלכים והתכשיטין. Damit sind die Beispiele bei Weitem nicht erschöpft, sollen an dieser Stelle aber für meine Analyse genügen.

[25] Lothar Kolmer, Promissorische Eide im Mittelalter (Regensburger historische Forschungen 12), Kallmünz 1989.

[26] Straus, Urkunden und Aktenstücke (wie Anm. 15), Nr. 835, S. 299–300, hier S. 300, Anm. 1.

[27] Zu Recht weist von Heusinger, Unterkäufer (wie Anm. 3), S. 396f. darauf hin, dass Frauen nach ihren als Unterkäufer tätigen Männern als Unterkäuferinnen benannt werden konnten. Allerdings sind Unterkäuferinnen auch für die Regensburger Christinnen anzunehmen, heißt es doch in einer Unterkäufer*innen-Verordnung aus dem 14. Jahrhundert: Von den Vnterchäuffel vnd Vnterchäufflin vor Obermünster vnd an dem hof vnd von den Trüchnarinn. München, BayHStA, Reichsstadt Regensburg Lit. 373 (Hansbuch), fol 43r.

[28] Siehe etwa Martha Keil, Namhaft im Geschäft, unsichtbar in der Synagoge: Die jüdische Frau im spätmittelalterlichen Aschkenas, in: Europas Juden im Mittelalter, hrsg. von Christoph Cluse, Trier 2004, S. 344–354. Zu drei jüdischen Geschäftsfrauen aus derselben Familie, siehe auch Andreas Lehnertz, Margarete, Reynette and Meyde: Three Jewish Women from Koblenz in the 14th Century, in: Jewish Studies Quarterly 38 (2021), S. 388–405 (mit weiterer Literatur).

[29] Schnur, Die Juden in Frankfurt am Main (wie Anm. 9), S. 609: Lewe underkaufern judea zum Jahr 1331, wohl dieselbe Lewe undirkaufern zum Jahr 1344 und die kleine underkaufern zum Jahr 1342.

[30] Hans-Jürgen Becker, Ein Kapitel aus der Geschichte der Regensburger Handelsgerichtsbarkeit: das Amt des Hansgrafen und seine vielfältigen Wandlungen, in: Handel, Recht und Gericht in Mittelalter und Neuzeit. Die Reichsstadt Nürnberg im regionalen und europäischen Kontext, hrsg. von Anja Amend-Traut, Hans-Joachim Hecker und Hans-Georg Hermann (Nürnberger Forschungen 32), Nürnberg 2021, S. 83–121 (mit weiterer Literatur), hier S. 87.

[31] Die oben besprochene Verordnung von 1402 legt dies nahe. Das Regensburger Stadtrecht aus dem 14. Jahrhundert spricht außerdem ganz allgemein von den geswornen underchäwffel, was Juden einschließen kann; vgl. Becker, Ein Kapitel (wie Anm. 30), S. 92.

[32] Allgemein stellte Becker, ebd., S. 93 fest, dass schon im 14., dann aber vor allem seit dem 15. Jahrhundert die Hanse immer öfter neben dem Stadtrat ebenfalls Verordnungen im Bereich Handel und Gewerbe erließ.

[33] Straus, Urkunden und Aktenstücke (wie Anm. 15), Nr. 834, S. 293–299, hier S. 298. Der Eid für die jüdischen Fürkäufer in der oben genannten Regensburger Verordnung vom Jahr 1402 ist ebenfalls aufgeführt. Er lautet: Ayd. Daz du alles also stät haltzt, als es dir gelesen ist von wortt czu wortt, daz pitt dir Got helfen und die e, die Got gab Moysi auf dem perg Synay, als du war und recht habst. Also helff dir Got. Der letzte Satz wurde später hinzugefügt. München, BayHStA, Reichsstadt Regensburg Lit. 373 (Hansbuch), fol. 11r.

[34] Der früheste Judeneid in deutscher Sprache ist der Erfurter Judeneid spätestens aus dem Jahr 1200. Siehe Christine Magin, So dir Gott helfe: der Erfurter Judeneid im historischen Kontext, in: Die Erfurter jüdische Gemeinde im Spannungsfeld zwischen Stadt, Erzbischof und Kaiser, hrsg. von Stadt Erfurt (Erfurter Schriften zur jüdischen Geschichte 4), Erfurt 2016, S. 14–28. Zu weiteren Formen des Judeneids und einem Vergleich mit den Eiden der Christen, siehe Andreas Lehnertz, The Erfurt Judeneid Between Pragmatism and Ritual: Some Aspects of Christian and Jewish Oath-Taking in Medieval Germany, in: Ritual Objects in Ritual Contexts, hrsg. von Maria Stürzebecher und Claudia D. Bergmann (Erfurter Schriften zur jüdischen Geschichte 6), Jena [u.a.] 2020, S. 12–31.

[35] Auch für die christlichen Unterkäufer sind Amtseide aus Regensburg überliefert. Vgl. Peter Morsbach, „in gütigkait und gewohnhait des hantwechs“. Beiträge und Forschungen zur Organisation und Geschichte des Regensburger Steinmetzhandwerks im späten Mittelalter und in der Neuzeit, in: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 141 (2001), S. 7–58, hier S. 9.

[36] Straus, Urkunden und Aktenstücke (wie Anm. 15), Nr. 834, S. 293–299, hier S. 298; und das Original München, BayHStA, Gemeiners Nachlaß Karton 32, fol. 74r.

[37] Stern, Die israelitische Bevölkerung (wie Anm. 13), S. 6. Vgl. zu weiteren Handelseinschränkungen auch Veronika Nickel, Widerstand durch Recht: der Weg der Regensburger Juden bis zu ihrer Vertreibung (1519) und der Innsbrucker Prozess (1516–1522) (Forschungen zur Geschichte der Juden, A 28), Wiesbaden 2018, S. 101–106.

[38] Auf frühere Probleme dürfte auch schon eine Ratsordnung zum Schadkauf hinweisen, die an Juden wie Christen gerichtet ist und unter anderem ganz allgemein Unterkäufer anspricht; Thomas Engelke, Eyn grosz alts Statpuech. Das ‚Gelbe Stadtbuch‘ der Stadt Regensburg. Forschungen und Edition (Regensburger Studien und Quellen zur Kulturgeschichte 2), Regensburg 1995, Nr. 666, S. 358 zu 1394 November 11: Ez ist auch allen schreibern, vnderchauffeln, vnd underchaufflynn verpoten bey leib und bey gut, das sy solher chauff [= Schadkauf] noch wechssel nicht sullen schreiben noch an tragen, weder haimleich noch offenleich. Hier werden zwar die Schreiber in der männlichen Form, die Unterkäufer aber zusätzlich mit Unterkäuferinnen erwähnt, was wiederum auf die Möglichkeit hindeutet, dass vielleicht auch Christinnen als Unterkäuferinnen tätig sein konnten. Schadkauf bezeichnet ein „wucherisches Geschäft, speziell auch (unerlaubter) Kauf auf Wiederkauf oder sonstige Verträge zur Umgehung des Zinsnahmeverbotes,“ so in Art. „Schadkauf“, in: Deutsches Rechtswörterbuch, online via https://drw.hadw-bw.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=schadkauf.

[39] Straus, Urkunden und Aktenstücke (wie Anm. 15), Nr. 571, S. 193–195, hier S. 193.

[40] Freilich ist tapfer auch in seiner Bedeutung als „ehrsam, rechtschaffen“ stärker männlich konnotiert. Warum nun nur von der männlichen Form gesprochen wird, muss im Dunkeln bleiben.

[41] Silvia Codreanu-Windauer, Das jüdische Viertel im mittelalterlichen Regensburg und die Ausgrabungen am Neupfarrplatz, in: Jüdische Lebenswelten in Regensburg, hrsg. von Klaus Himmelstein, Regensburg 2018, S. 14–27.

[42] Sophia Schmitt, Die Regensburger Öffentlichkeit und der Ritualmordvorwurf gegen die jüdische Gemeinde (1476–1480), in: Jüdische Lebenswelten in Regensburg, hrsg. von Klaus Himmelstein, Regensburg 2018, S. 46–66.

[43] Wilhelm Volkert, Das Regensburger Judenregister von 1476, in: Festschrift für Andreas Kraus zum 60. Geburtstag, hrsg. von Pankraz Fried (Münchner Historische Studien. Abt. Bayerische Geschichte 10), Kallmünz 1982, S. 115–141.

[44] Vgl. Nickel, Widerstand durch Recht (wie Anm. 37), S. 104f.

[45] Straus, Urkunden und Aktenstücke (wie Anm. 15), Nr. 571, S. 193.

[46] Vgl. Nickel, Widerstand durch Recht (wie Anm. 37), S. 104f.

[47] Straus, Urkunden und Aktenstücke (wie Anm. 15), Nr. 835, S. 299f., hier S. 299.

[48] Stuart Jenks, Transaktionskostentheorie und die mittelalterliche Hanse, in: Hansische Geschichtsblätter 123 (2005), S. 31–42.

[49] Besonders deutlich wird dies in der Bezeichnung Judenzeche, die vor allem im österreichischen Herzogtum gängig war; vgl. Birgit Wiedl, Eine zünftische Gemeinde: Handwerkszünfte und jüdische Gemeindeorganisationen im Vergleich, in: Juden in Mitteleuropa: gestern, heute (2005), S. 44–49. Zu ihren bruderschaftlichen Aspekten, siehe Alfred Haverkamp, Bruderschaften und Gemeinden im 12. und 13. Jahrhundert, in: Ordnungskonfigurationen im hohen Mittelalter, hrsg. von Bern Schneidmüller und Stefan Weinfurter (Vorträge und Forschungen 64), Ostfildern 2006, S. 153–192; Christoph Cluse, Die mittelalterliche jüdische Gemeinde als ‚Sondergemeinde‘: Eine Skizze, in: Sondergemeinden und Sonderbezirke in der Stadt der Vormoderne, hrsg. von Peter Johanek (Städteforschung A 59), Köln [u.a.] 2004, S. 29–51. Mit Blick auf Regensburg, siehe Christoph Cluse, Stadt und Judengemeinde in Regensburg im späten Mittelalter: Das ‚Judengericht‘ und sein Ende, in: Jüdische Gemeinden und ihr christlicher Kontext in kulturräumlich vergleichender Betrachtung (5.–18. Jahrhundert), hrsg. von dems., Alfred Haverkamp und Israel J. Yuval (Forschungen zur Geschichte der Juden A 13), Hannover 2002, S. 366–386. Zu den verschiedenen Aspekten von Zünften, namentlich gewerbliche, politische, bruderschaftliche und militärische, siehe Sabine von Heusinger, Von ‚antwerk‘ bis ‚Zunft‘. Methodische Überlegungen zu den Zünften im Mittelalter, in: Zeitschrift für historische Forschung 37 (2010), S. 37–72.

[50] Dazu vgl. etwa Andreas Lehnertz und Birgit Wiedl, Jüdinnen und Juden in der Wirtschaft des mittelalterlichen Reichs, in: Wirtschaft im Mittelalter, hrsg. von Thomas Ertl (Handbücher zur Wirtschaftsgeschichte, in Vorbereitung für 2025).

[51] Schnur, Die Juden in Frankfurt am Main (wie Anm. 9), S. 609.


D O W N L O A D

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Empfohlene Zitierweise / Suggested Citation: Andreas Lehnertz, Jüdische Unterkäufer und Unterkäuferinnen im mittelalterlichen Reich. Das Beispiel Regensburg, in: Von unbequemen Dominikanern, organisierten Handwerkern und gefertigten Dingen. Festschrift für Sabine von Heusinger zum 60. Geburtstag, hrsg. von Julia Bruch, Eva-Maria Cersovsky und Andreas Lehnertz (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 5,1), S. 90–104, DOI: https://doi.org/10.26012/mittelalter-33705.

Andreas Lehnertz

As Juniorprofessor of medieval history with a specialization in Jewish history at the University of Trier, Andreas Lehnertz studies the social, cultural, and religious history of Europe. His academic pursuits focus on the nuanced dynamics of everyday Christian-Jewish relations, the study of marginal Hebrew and Yiddish deeds, the study of Jewish and general sealing practices, and the in-depth study of Jewish craftspeople. He wrote a book on "Jewish Seals in the Medieval German Empire: The Authentication and Self-Representation of Jewish Men and Women". His expertise has been further honed through his roles as a postdoctoral fellow in the ERC project "Beyond the Elite - Jewish Daily Life in Medieval Europe" at the Hebrew University of Jerusalem and as a member of the Martin Buber Society in the Humanities and Social Sciences, also at the Hebrew University of Jerusalem. Currently he writes a book that about "Jewish Craftspeople in Medieval Germany". Through his research and publications, he aims to make a meaningful contribution to the academic discourse surrounding medieval history and to provide valuable insights into the rich tapestry of European history during this pivotal period.

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Andreas Lehnertz (18. Oktober 2024). Jüdische Unterkäufer und Unterkäuferinnen im mittelalterlichen Reich. Das Beispiel Regensburg. Mittelalter. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/12j24


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