Der Freischöffe Heinrich Murer gen. Ferber aus Esslingen (1442–1470) – eine biographische Skizze
Zusammenfassung: Der Beitrag stellt eine erste Skizze zur Biographie des Esslinger Bürgers Heinrich Murer genannt Färber dar, der zwischen 1442 und 1470, in einer stadtgeschichtlich extrem turbulenten Phase, in den unterschiedlichen Kontexten als Freischöffe, Delegierter, Angeklagter und Kläger im Kontext der sogenannten “Westfälischen Gerichte” (Femegerichte) erscheint.
Abstract: This article presents a first sketch of the biography of the Esslingen citizen Heinrich Murer, called Färber, who appears between 1442 and 1470, in an extremely turbulent phase of the city’s history, in various contexts as a freeman, delegate, defendant and plaintiff in the context of the so-called ‘Westphalian Courts’ (Femegerichte).
Bereits Goethe[1] schätzte das Werk „De pace publica“[2] des aus Esslingen am Neckar stammenden und bis 1694 u.a. als Ratskonsulent in der Reichsstadt tätigen Juristen Johann Philipp Datt (1654–1722).[3] Datts Darstellung der „Genese der Reichsverfassung aus den Wurzeln der spätmittelalterlichen Landfriedensbewegung“[4] zeichnet sich durch ihren stupenden Materialreichtum aus, der auch aus seiner Tätigkeit als Archivar seiner Vaterstadt resultierte. In dem Band, dessen Esslinger Quellen sich heute nur noch zu einem geringen Teil im Stadtarchiv[5] bzw. in den württembergischen Staatsarchiven erhalten haben, werden auch ausführlich die sogenannten „Westfälische Gerichte“ behandelt.[6]
Die Westfälischen oder Fem(e)- bzw. Vem(e)gerichte waren von der Reichsspitze legitimierte selbständige Gerichte vorwiegend im Erzbistum Köln, die zumeist schwere Delikte verhandelten, aber auch bei Rügen tätig wurden und, besonders die Freistühle der Grafschaft Mark und Waldecks, „mit Prozessen im ganzen Reich von sich reden machten“.[7] Gerade um 1450 waren Schwaben und Bayern stark von der Tätigkeit der „heimlichen“, aber öffentlich tagenden Gerichte und ihrer Urteiler (Freischöffen) betroffen, deren zumindest potenzieller Durchgriff im Sinne einer Strafverfolgung und Urteilsvollziehung (Todesstrafe) „vor Ort“ durchaus einschüchternde Wirkung hatte und zudem in die Gerichtshoheit der Territorien eingriff.
Zu den Zehntausenden in einem Bund vereinigten Freischöffen oder auch „Wissenden“ im ganzen Reich, darunter neben Königen auch so prominente Persönlichkeiten wie Oswald von Wolkenstein,[8] gehörte auch der schon bei Datt erwähnte Esslinger Bürger Heinrich Murer der Färber, der zudem vielfach als semiprofessioneller Akteur im Kontakt mit den Femegerichten erscheint. Seine Biographie ist bislang nicht untersucht worden.[9] Dies mit einer ersten Skizze zu ändern, lohnt auch insofern, als gerade die biographischen bzw. prosopographischen Aspekte der als weniger wichtig erachteten Akteure an den Femegerichten bislang kaum beleuchtet wurden,[10] aber weiterführende Erkenntnisse (Herkunft, Verhältnis von Profession und Amt, Status, Konflikte, finanzielle Auswirkungen usw.) versprechen.
Die Erforschung von Murers Biographie wird sowohl durch die verstreuten Quellen als auch durch die diversen Namen, unter denen er erscheint, erschwert. So wird er in den Quellen als Heinrich Murer bzw. Maurer mit oder ohne den Zusatz Färber oder Ferber, oft auch als Heinrich Färber oder nur Ferber, gelegentlich auch jeweils mit dem Zusatz „Meister Heinrich“, manchmal sogar nur unter diesem Namen genannt.[11] Erst die aufwändige Recherche und Zusammenführung der Informationen lässt seine Biographie zumindest etwas deutlicher hervortreten.
Murers persönlicher Hintergrund bleibt trotzdem lückenhaft. Obwohl eindeutig Esslinger Bürger, stammte seine Familie väterlicherseits wohl aus Horb am Neckar: 1463 erwähnt er als Bürgen seinen Bruder Hans, dessen Söhne Lienhart und Ludwig Murer, alle Bürger von Horb, einen weiteren Sohn des Hans, Cunlin, Bürger von Rottweil, sowie Cuntz von Nürnberg, den Sohn seiner Schwester.[12] Seine Mutter stammte hingegen wohl aus Nürnberg: Bei dem Prozess (1441–1444) gegen den Nürnberger Bürger Ulrich Tennenloher, seinen Großonkel, wird es wohl um ihr Erbe gegangen sein.[13] Interessant ist, dass auch Tennenloher als Färber bezeichnet wird.
In der erwähnten Urkunde von 1463 wird als weiterer Bürge auch Murers Schwiegersohn (tochterman) Jos Rotemberg, ein Esslinger Bürger, genannt, der in den Esslinger Steuerbüchern vielfach als Wirt und als Rot(t)emburg erscheint, weswegen bei ihm an eine Herkunft aus dem wie Horb vormals hohenbergischen Rottenburg am Neckar zu denken ist. Über seine 1458 in den Steuerbüchern erwähnte Ehefrau oder männliche Erben wissen wir nichts.[14]
In den frühesten bekannten Prozess vor einem Westfälischen Gericht, in den Esslingen bzw. Bürger der Stadt verwickelt waren (1437), war Murer noch nicht eingeschaltet.[15] Das ändert sich 1441, als Murer, bereits als Freischöffe bezeichnet, auch vor einem Westfälischen Gericht gegen seinen Nürnberger Großonkel Ulrich Tennenloher klagte (bis 1444).[16] In einem anderen Verfahren wurde am 5. Juli 1442 vor dem Freigericht der „Krummen Grafschaft“ in Brünninghausen (Stadt Dortmund) in einer von ihm angestellten Klage unbekannten Inhalts gegen die Stadt Würzburg und ca. 30 Bürger ein Vergleich geschlossen.[17] Die Sache, die sogar ein königliches Diplom erforderte und letztlich vom Bischof von Würzburg entschieden wurde, dauerte zumindest bis Juni 1444.[18]
1445 ist Murer dann erstmals im Auftrag Dritter nachzuweisen. Er agierte in Westfalen als Freischöffe und Prokurator[19] (Vertreter) Esslingens, das in den langen Konflikt (1438–1446) Württembergs mit dem am Ende ermordeten Konrad Kruse aus Winterbach verwickelt war, der zeitweise in Esslingen inhaftiert war.[20] Am 25. Mai 1445 konnte er erneut vor dem Gericht der „Krummen Grafschaft“ einen für Esslingen günstigen Vergleich gegenüber den Vorwürfen ihres Bürgers Ludwig Hunger erreichen (es ging vermutlich um eine Pfründe).[21] Im Kontext dieser Verfahren stellte die Reichsstadt am 10. April 1445 dem erbern Heinrich Murer, Freischöffen, unserm mitburg[er], eine öffentliche Generalvollmacht für die Vertretung der Stadt und ihrer Bürger als Kläger oder Beklagte vor diesem und anderen westfälischen Gerichten aus.[22]
Parallel vertrat Murer 1444/45 auch die Reichsstadt Heilbronn als Prokurator in Konflikten mit eigenen Bürgern und bot der Reichsstadt aktiv an, für sie weitere Aufträge in Westfalen auszuführen.[23] Murers vornehmster Klient war Graf Ludwig von Württemberg, dessen Stadt Riquewihr (F, Dép. Haut-Rhin) er 1449 in dem längeren Konflikt mit dem Straßburger Bürger Dietz Erbe vertrat.[24] Aufgrund von vlochworden sah sich Murer noch 1452 genötigt, verschiedene Freigrafen zu veranlassen, ihm Ehrenerklärungen für sein einwandfreies Verhalten in Vertretung von Hintersassen Graf Ludwigs auszustellen.[25]
Wie konfliktreich sich Murers Tätigkeit immer wieder gestaltete, zeigen auch seine intensiven Auseinandersetzungen mit anderen Esslinger Bürgern und Freischöffen. Einen Freischöffen namens Auberlin Sleyher übervorteilte er, als er nachwies, dass dieser kein Freier, sondern ein Leibeigener sei, was für Freischöffen unzulässig war.[26] Langwieriger war die Konkurrenz zu dem Esslinger Freischöffen Auberlin Bapst,[27] gegen den er schon 1449 u.a. zugunsten Hans Metzgers, des Schultheißen des dem Esslinger Katharinenhospital zugehörigen Ortes Vaihingen auf den Fildern, die Aufhebung ungünstiger Urteile vor dem Freigericht der „Krummen Grafschaft“ erreicht hatte.[28] In dem langwierigen Prozess gegen den württembergischen Untertanen Eberhard Rörich erhielt dann aber nicht Murer, sondern Bapst am 14. Januar 1458 eine Handlungsvollmacht Esslingens,[29] was in der Folge zwischen den beiden Freischöffen eine Vielzahl von Beschuldigungen, Kränkungen, nachfolgenden Ehrenerklärungen oder Ladungen hervorrief.
Die Tätigkeit der Westfälischen Gerichte wurde zunehmend von den süddeutschen Landesherren und den Reichsstädten bekämpft, auch Esslingen erließ 1457 eine entsprechende Verordnung.[30] Im März 1459 forderte der in dieser Hinsicht besonders aktive Schirmherr der Reichsstadt, Markgraf Karl von Baden,[31] die Nichtbefolgung von Ladungen von Esslingern sowie ein Verbot der Tätigkeit als Freischöffen für die Bürger und erwirkte zudem am Jahresende ein entsprechendes kaiserliches Exemtionsprivileg.[32] Diese Initiativen hatten schließlich auch für Murer ernste Konsequenzen, der ebenfalls im März 1459[33] auf Esslinger Initiative umb minen groben ungeburlichen handel von mir manigfaltigklich begangen – wie es in seiner Urfehde vom 15. Juni 1463 heißt – inhaftiert worden war.[34] Murer beschwor nach seiner Freilassung u.a., konträr zu sonstigen Urfehden, aber angesichts seiner Profession nachvollziehbar, sich zu setzen gen Esselingen und alda fürohin belyben und usser der selben statt und dero zehenden, zwingen und baͤnnen nit komen. Entsprechend endete offenbar tatsächlich seine Beziehung zu den Westfälischen Gerichten.
Murer hat es immerhin zu einigem Wohlstand gebracht. In den Esslinger Steuerbüchern wird er erstmals 1447 mit einem Vermögen von 300 Pfund Hellern veranschlagt. Bis 1454 – mutmaßlich beeinflusst von seiner Tätigkeit an den Femegerichten – stieg sein Vermögen auf 1.100 Pfund an.[35] Letztmalig ist er an Martini 1458 mit nur noch 800 Pfund nachzuweisen.[36] Trotz seiner Inhaftierung scheint er nicht völlig verarmt zu sein: 1468 besaß Murer zwei Häuser beim heutigen Wolfstor.[37] Seine letzte urkundliche Erwähnung datiert aus dem Jahr 1470 anlässlich einer Grundstücksübergabe.[38]
In der Biographie Heinrich Murers des Färbers aus Esslingen, zu dem mit Sicherheit noch weitere Quellen zu ermitteln wären, und dessen Präsenz im Kontext der Femegerichte liegt erhebliches Potenzial für weitere Forschungen sowohl zu der bislang vernachlässigten Gruppe der Freischöffen als auch für die Geschichte der Reichsstadt Esslingen. An Murer als einem vergleichsweise gut belegten Freischöffen wären dabei grundsätzliche Fragen zu Herkunft, Status, Bildungshintergrund, Tätigkeit und Wirksamkeit von Freischöffen zu diskutieren. Wie ist der Professionalisierungsgrad dieses und anderer “Femeunternehmer” bzw. deren Okönomie zu bewerten? Wie sind die Karrieren – hier vom Handwerker (?) zum Freischöffen – zustande gekommen, überwiegen passive oder aktive Elemente? Großen Ertrag versprechend wäre auch eine prosopographische Untersuchung[39] der mindestens 40 namentlich bekannten Esslinger Freischöffen im Hinblick auf die sich abzeichnenden persönlichen Verhältnisse sowie die auch über die Stadt hinausweisenden Funktionsnetzwerke.
In Bezug auf Esslingen, das um die Mitte des 15. Jahrhunderts in einer außergewöhnlich dynamischen Phase ist, wäre allgemein die Rolle der Femegerichte in der Esslinger Rechts- und Gerichtslandschaft, etwa in Bezug auf die Ambivalenz des Zugs von Bürgern vor die Westfälischen Gerichte, zu untersuchen. Hatten sie stadtintern vornehmlich friedewahrende bzw. -zersetzende Auswirkungen? Wichtig wäre auch eine noch genauere Klärung, inwieweit die Schirmverhältnisse zunächst zu Baden, dann auch zu Württemberg tatsächlich ursächlich für eine Minderung des Durchgriffs der Femegerichte auf die Reichsstadt waren, und – darüber hinausgehend – ob dies wiederum als Indikator für eine geminderte Form von Souveränität der Reichsstadt anzusehen ist. Hier wäre auch die Position der in verschiedene Verfahren involvierten Reichsspitze zu berücksichtigen. All diese Komponenten können, im Vergleich mit den vorhandenen Lokal- oder Regionalstudien zu den “Westfälischen Gerichten” in den Landschaften des Reichs, ein weiterer notwendiger Baustein einer intensivierten Analyse eines zwar zeitlich und regional begrenzten, aber instruktiven historischen Phänomens sein.
Alle angegeben Links wurden am 27. Oktober 2024 geprüft.
[1] Johann Wolfgang von Goethe, Dichtung und Wahrheit, hrsg. von Walter Hettche, Stuttgart 2012, S. 584.
[2] Johann Philipp Datt, Volumen Rerum Germanicarum Novum, Sive De Pace Imperii Publica […] Ulm 1698, zu den Westfälischen Gerichten vor allem Buch 4, Kap. 2–8, S. 724–780.
[3] Zu Datt siehe u.a. Otto Borst, Buch und Presse in Esslingen am Neckar. Studien zur städtischen Geistes- und Sozialgeschichte von der Frührenaissance bis zur Gegenwart (Esslinger Studien. Schriftenreihe 4), Esslingen 1975, S. 307–312.
[4] Hendrik Baumbach und Horst Carl, Was ist Landfrieden? Und was ist Gegenstand der Landfriedensforschung?, in: Landfrieden – epochenübergreifend. Neue Perspektiven der Landfriedensforschung auf Verfassung, Recht, Konflikt, hrsg. von dies. (Zeitschrift für Historische Forschung. Beihefte 54), Berlin 2018, S. 1–50, hier S. 2.
[5] Siehe allgemein: Joachim J. Halbekann, Vom knöchernen zum papiernen Stadtgedächtnis – 400 Jahre Stadtarchiv Esslingen in der Allerheiligenkapelle, in: Stadt zwischen Erinnerungsbewahrung und Gedächtnisverlust, hrsg. von Ellen Widder und Sabine von Heusinger (Stadt in der Geschichte 39), Ostfildern 2015, S. 27–63.
[6] Neben dem Standardwerk von Theodor Lindner, Die Feme, Münster/Paderborn 1888, siehe u. a.: Eberhard Fricke, Die Feme. Ein Beitrag zur Rezeptionsgeschichte mit neuen Anmerkungen zur Geschichte der spätmittelalter- und frühneuzeitlichen Frei- und Vemegerichtsbarkeit, in: Westfälische Zeitschrift 156 (2006), S. 25–62; Otfried Krafft, Franken und andere Fremde als Wissende der westfälischen Feme an den Freistühlen Waldecks. Neue Einblicke in eine egalitäre Rechtsgemeinschaft. in: Blätter für Deutsche Landesgeschichte 156 (2020), S. 39–83.
[7] Siehe Karl Kroeschell, Art. „Feme“, in: LexMa 4, Stuttgart/Weimar 1999, Sp. 346–349.
[8] Zu den Freischöffen allgemein siehe Lindner, Feme (wie Anm. 6), S. 391–402, die Zahlen bei Krafft, Franken (wie Anm. 6), S. 40, Anm. 16; zu Oswald siehe Ute Monika Schwob, Spuren der Femgerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Tirol (Schlern-Schriften 365), Innsbruck 2009, S. 11–30.
[9] Zahlreiche Belege für ihn bei Volker Trugenberger, Württemberg und die Feme, in: Aus südwestdeutscher Geschichte. Festschrift für Hans-Martin Maurer, hrsg. von Wolfgang Schmierer [u.a.], Stuttgart 1994, S. 238–263.
[10] So etwa die sparsamen biographischen Hinweise auf die Freischöffen bei Richard Gimbel, Die Reichsstadt Frankfurt am Main unter dem Einfluß der Westfälischen Gerichtsbarkeit (Feme) (Studien zur Frankfurter Geschichte 25), Frankfurt am Main 1990, S. 112–115.
[11] Die Einzelnachweise der Bezeichnungen bzw. die Begründung für deren Identifikation mit einer einzigen Person würde den Rahmen der Studie sprengen. In einer Urfehde vom 15. Juni 1463 bezeichnet er sich selbst als Heinrich Murer den man nempt Ferwer (Esslingen, Stadtarchiv (StAE), Reichsstadt U 363).
[12] Ebd. Zudem sind die Siegler der Urkunde Amtsträger bzw. Adelige aus der Umgebung Horbs. Für die Horber Herkunft spricht angesichts von Murers anzunehmendem Beruf als Färber (in dem er allerdings nicht nachzuweisen ist) auch, dass Horb eine Tuchmacherstadt gewesen ist; siehe Franz Quarthal, Zur Wirtschaftsgeschichte der österreichischen Städte am oberen Neckar, in: Zwischen Schwarzwald und Schwäbischer Alb – das Land am oberen Neckar, hrsg. von dems. (Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts 52), Sigmaringen 1984, S. 393–344.
[13] Ludwig Veit, Nürnberg und die Feme (Nürnberger Forschungen 2), Nürnberg 1955, Nr. 110, S. 163f.
[14] In einzelnen Jahren (erstmals 1455) wird in den Steuerbüchern direkt unterhalb von Murer ein Joesslin Rotemburg genannt (StAE, Steuerbuch 1455 A (Georgii), Bl. 45r), der denselben Namen wie Murers Schwiegersohn führt, mit ihm eventuell in häuslicher Gemeinschaft lebte und bei dem es sich um einen Enkel gehandelt haben könnte.
[15] Datt, De pace (wie Anm. 2), S. 728, Nr. 22. Zur Zeitstellung der Prozesse in Südwestdeutschland siehe Trugenberger, Württemberg (wie Anm. 9), S. 241f., Anm. 22.
[16] Veit, Nürnberg (wie Anm. 14), Nr. 110, S. 163f.
[17] Die diesen Komplex betreffenden Urkunden im Stadtarchiv Würzburg, Würzburger Ratsurkunden 48–54. Die Klage war zuvor bereits an zahlreichen anderen Gerichten, u. a. dem Hofgericht in Rottweil, behandelt worden.
[18] Parallel dazu prozessierte Murer vor dem Hofgericht in Rottweil gegen die auch in sein Verfahren gegen Würzburg involvierte Stadt Nürnberg und erreichte dort gegen Aufgabe seiner Forderungen die Zusicherung, dass die Stadt ihn in der Verfolgung seiner echter außerhalb des Nürnberger Territoriums zukünftig nicht mehr hindern wollte; Nürnberg, Staatsarchiv, Reichsstadt Nürnberg, Losungsamt, 35 neue Laden, Urkunden, Nr. 3252.
[19] Schon Lindner, Veme (wie Anm. 6), S. 587, nennt ihn als Beispiel für einen Freischöffen/Prokurator, der – aus einer anderen Gegend als Westfalen stammend – quasi professionell verschiedene Verfahren begleitete.
[20] Datt, De pace (wie Anm. 2), S. 767f.; Trugenberger, Württemberg (wie Anm. 9), S. 244f. Neben Murer waren für Esslingen in diesem Prozess auch andere Freischöffen/Prokuratoren im Einsatz (StAE, Reichsstadt U 2382, Vidimus vom 24. Januar 1443, ausgestellt von der Stadt Reutlingen).
[21] StAE, U 2383; siehe Joachim J. Halbekann, Urkunde über eine beigelegte Anklage der Stadt Esslingen vor dem Freigericht Brünninghausen, in: Eine Klasse für sich. Adel an Rhein und Ruhr. Katalog zur Ausstellung im Ruhr Museum, 13. Dezember 2021–24. April 2022, hrsg. von Theodor Grütter [u.a.], Essen 2021, S. 85.
[22] Stuttgart, Hauptstaatsarchiv (HStaS), A 602 U 4298.
[23] Urkundenbuch der Stadt Heilbronn 1, bearb. von Eugen Knupfer (Württembergische Geschichtsquellen 5), Stuttgart 1904, Nr. 632c und 674a.
[24] Siehe Trugenberger, Württemberg (wie Anm. 9), S. 247f. Esslingen erlaubte am 12. Februar 1449 in einer politisch extrem angespannten Situation, dass ihr Bürger Murer den Grafen vor den Westfälischen Gerichten vertreten dürfe (StAE, Missivenbücher 3, S. 144).
[25] Siehe die beiden Urkunden vom 24. Januar (StAE, RS U 2385), ausgestellt von fünf Freigrafen, und vom 26. Januar 1452 (StAE, RS U 2386), ausgestellt von einem Freigrafen.
[26] Trugenberger, Württemberg (wie Anm. 9), S. 249 und 257f., Anm. 97, sowie StAE, Reichsstadt U 2387/88.
[27] Bapst kann bereits 1437 als Esslinger Prozessvertreter nachgewiesen werden; siehe Datt, De pace (wie Anm. 2), S. 728, Nr. 22.
[28] HStAS, A 602 U 4299.
[29] StAE, Reichsstadt U 2390 (14. Januar 1458). Zu dieser Streitsache siehe kurz Trugenberger, Württemberg (wie Anm. 9), S. 251f.; ergänzend StAE, Reichsstadt U 2389 vom 7. Mai 1454, wonach der aus Mühlhausen (Stadt Stuttgart?) stammende Röhrich die Stadt zunächst vor dem Hofgericht in Rottweil auf 300 Gulden Schadenersatz wegen Zerstörung von Weinbergen beklagt hatte.
[30] Am 27. Juli 1457 erließ die Stadt eine Verordnung gegen den Zug von Bürgern vor fremde Gerichte, die sich eindeutig gegen die Femegerichte wendete (StAE, Reichsstadt U 82).
[31] Siehe jetzt Sarah Kupferschmied, Die Reichsstadt Esslingen unter Schutz und Schirm der Markgrafen von Baden. Zustandekommen, Inhalt und Auswirkungen des Schirmvertrags bis 1473, masch. Masterarbeit Geschichte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Historisches Seminar, 2023, S. 43.
[32] Siehe Trugenberger, Württemberg (wie Anm. 9), S. 260 mit Quellen.
[33] StAE, Missivenbuch 5, S. 301r–302r. Murer wurde in Besigheim inhaftiert. Ob er bis 1463 im Gefängnis war, ist unklar.
[34] StAE, Reichsstadt Urkunden 363.
[35] StAE, Steuerbuch 1454 A (Martini), Bl. 15r.
[36] StAE, Steuerbuch 1458/59, 1458 A (Martini), Bl. 11r.
[37] StAE, Katharinenhospital Urkunden 1922.
[38] StAE, Reichsstadt Urkunden 2072.
[39] Sabine von Heusinger, Prosopographie als Methode, in: Mannheim Working Papers in Premodern Economic History 2(2), S. 28–39, https://doi.org/10.25521/mwppeh.2021.181.
(PDF/A-Version)
Empfohlene Zitierweise / Suggested Citation: Joachim J. Halbekann, Der Freischöffe Heinrich Murer gen. Ferber aus Esslingen (1442–1470) – eine biographische Skizze, in: Von unbequemen Dominikanern, organisierten Handwerkern und gefertigten Dingen. Festschrift für Sabine von Heusinger zum 60. Geburtstag, hrsg. von Julia Bruch, Eva-Maria Cersovsky und Andreas Lehnertz (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 5,2), S. 123–130, DOI: https://doi.org/10.26012/mittelalter-34559.
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Joachim J. Halbekann (15. August 2025). Der Freischöffe Heinrich Murer gen. Ferber aus Esslingen (1442–1470) – eine biographische Skizze. Mittelalter. Abgerufen am 7. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/14hcy





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