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Vermerckht ain ordnüng der schneider khnecht unnd pueben… Eine bislang unbeachtete Handwerksordnung der Salzburger Schneidergesellen und -lehrjungen aus dem Jahr 1566

Zusammenfassung: Für das Jahr 1566 ist eine bislang unbeachtet gebliebene Ordnung der Schneidergesellen und -lehrjungen für die erzbischöfliche Stadt Salzburg überliefert. Diese Ordnung ist nicht nur eine der ältesten überlieferten Gesellenordnungen des Erzstifts, sondern stellt sowohl in einigen inhaltlichen Bestimmungen als auch vor allem formal eine Besonderheit dar. Der Großteil der Handwerksordnungen des Erzstifts ist entweder in Form von Einträgen in das sogenannte Christian Reuter-Stadtbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts oder als erzbischöfliche Privilegien in Form von besiegelten Libellen überliefert. Einige Gesellen- und Lehrjungenordnungen wurden in Gesellenbücher eingetragen oder von den jeweiligen Zünften selbst erlassen und von der städtischen Autorität bestätigt, wobei man sich jedoch stets an den formalen Kriterien der erzbischöflichen Privilegien orientierte. Die hier vorgestellte Gesellen- und Lehrjungenordnung, die unter ihren inhaltlichen Besonderheiten etwa genaue Regelungen umfasste, wann die Gesellen und Lehrjungen die Badstube aufzusuchen hatten (oder durften), oder ihnen das Tragen von Wollbaretts verbot, wurde entgegen dieser Schrifttradition vom damaligen Stadtschreiber in einer Auszeichnungsschrift auf ein 65 x 36,5 cm großes Stück Pergament geschrieben. Dieses legt durch seine starken Gebrauchsspuren die jahrelange Verwendung im Rahmen der Gesellenversammlungen nahe, ist aber auch in sich selbst ein faszinierendes materielles Zeugnis der Handwerksgeschichte.

Abstract: An ordinance of journeymen tailors and apprentices of the archbishopric of Salzburg has been transmitted for the year 1566 that has so far received little attention. This ordinance is not only one of the oldest surviving journeymen’s ordinances of the archbishopric, but is also unique in terms of its content and, above all, its form. The majority of the archbishopric’s late-medieval and early-modern craft regulations have been transmitted either as entries in the town book from the end of the 15th century or as archiepiscopal privileges in the form of libella. Several journeymen’s and apprentices’ regulations were entered in journeymen’s books or issued by the respective guilds themselves and confirmed by the municipal authority, although they were always based on the formal criteria of the archiepiscopal privileges. The ordinance for journeymen and apprentices discussed here, which included unique regulations on when journeymen and apprentices had to (or were allowed to) go to the baths, or forbade them to wear woolen berets, was however written by the town scribe. It was written on a single piece of parchment, and, contrary to the scribal tradition, in a chancery. The significant traces of use on this piece of parchment testify to its long usage during the meetings of the journeymen and apprentices, but it is also a fascinating material object of craft history in its own right.


Im Mai des Jahres 1566 hatte Johannes Kreuch, der Stadtschreiber der Stadt Salzburg, ein großes Pergament vor sich: mehr als einen halben Meter Länge, nämlich ganze 65 Zentimeter maß das Stück, das er sich zur Niederschrift des Textes hergerichtet hatte, den die Zunft der städtischen Schneider von ihm verlangte. Eine Ordnung ihrer khnecht unnd pueben sollte er niederschreiben, die die Zunft mit vorwissen und bewilligung herren richter burgermaister und rathe der stat Saltzburg erstellt hatten.[1]

Diese Ordnung ist in mehrerer Hinsicht bemerkenswert. In diesem kleinen Beitrag möchte ich daher versuchen, die zentralen Charakteristika dieser Archivalie vorzustellen: neben einer generellen Einordnung in die Entwicklung der Salzburger Handwerksordnungen sollen die Aussteller, die Besonderheiten des Inhalts sowie die Materialität des Objekts  besprochen werden, die zusammen es zu einem eimaligen Zeugnis nicht nur Salzburger Handwerksgeschichte machen.

Handwerksordnungen, die durch Autorität der Zünfte, im bayerisch-österreichischen Raum meist Zechen genannt, und der städtischen Obrigkeit erlassen wurden, sind in der Stadt Salzburg vor allem aus den 1480er Jahren überliefert, also der Zeit der größten städtischen Autonomie, als die Stadt für ihre Unterstützung Kaiser Friedrichs III. in seiner Auseinandersetzung mit Erzbischof Bernhard zahlreiche Privilegien erhielt.[2] Die im sogenannten Christian Reuter-Stadtbuch[3] eingetragenen Handwerksordnungen umfassten Meister- als auch (wenige) Gesellenordnungen fast aller zu dieser Zeit in der Stadt tätigen Handwerke.[4] Die Schneiderzeche ist jedoch nicht darunter zu finden, obwohl diese damals bereits eine der (zumindest personenmäßig) größten Zünfte war.[5] Möglicherweise deuten die im Stadtbuch freigelassenen Seiten unter anderem darauf hin, dass dort einige der „fehlenden“ Handwerkszweige eingetragen werden sollten. Franz von Lospichl ordnet in seinem Überblick über die Salzburger Schneiderzunft eine in einer Abschrift des 19. Jahrhunderts überlieferte, wohl aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts stammende Schneiderordnung der Stadtzeche zu, betont aber zugleich die vielen Fragezeichen, die hinter einer solchen Zuordnung stehen müssen, da Datums- und Herkunftsangabe sowie jeglicher direkter Hinweis auf einen Bezug zu Salzburg fehlen. Die darin verzeichneten Bestimmungen – Zech- und Bürgerkauf neuer Meister, Wachsstrafen, Einhaltung von Feiertagen, Beschränkung der Gesellenanzahl – sind zwar mit den Ordnungen des Reuter-Stadtbuchs vergleichbar, allerdings auch mit denen vieler anderer Städte.[6] Eine Datierung aufgrund späterer Quellen ist auch für die Schneiderbruderschaft möglich, in deren 1695 neu geschriebenem Stiftungsbuch Eintragungen ab 1442 zu finden sind.[7]

Der Anspruch des geistlichen Landesfürsten, als einziger Handwerksordnungen verleihen zu können, hatte sich mit der Zerschlagung der städtischen Autonomie durch Erzbischof Leonhard von Keutschach und der Stadt- und Polizeiordnung seines Nachfolgers Kardinal Matthäus Lang[8] zu Beginn des 16. Jahrhunderts erneut verfestigt und zu einer Reihe von erzbischöflich erlassenen Ordnungen geführt, darunter als eine der frühesten auch die 1558 von Erzbischof Michael von Kuenburg erlassene Ordnung der Schneider.[9] Die bereits in gemeinem gebrauch existierenden Satzungen, betonte der Erzbischof, waren von seinen Vorfahren niemals confirmirt worden – eine Betonung der erzbischöflichen Autorität als einzige zur Vergabe von Ordnungen berechtigte Instanz, aber auch ein Hinweis auf frühere Satzungen.[10]

Die allgemeinen Handwerksordnungen nach 1500 sind fast ausschließlich in Form von Libellen mit erzbischöflichem Siegel ausgestellt, während die Gesellen- und Lehrjungenordnungen in unterschiedlicher Weise überliefert sind: im Reuter-Stadtbuch (als eigene Ordnung wie die der Kürschnergesellen,[11] oder als Teil der Meisterordnung wie die der Schlossergesellen),[12] und in Lehrjungenbücher eingetragen (Goldschmiede),[13] oder, wie eben die der Schneider, als eigenes Schriftstück. Als Autorität fungierten dabei unterschiedliche Obrigkeiten – die Meister selbst, die Stadt, aber auch der Erzbischof.[14]

Während die meisten Salzburger Handwerksordnungen die zunfttypische Mischung aus wirtschaftlichen, religiösen und sozialen Belangen darstellten (lediglich militärische fehlten weitgehend)[15], fokussierten andere stark auf einen Aspekt oder teilten die Ordnungen auf, wie etwa die Bader, die autonom 1472 eine vordringlich religiöse Betreffe regelnde Ordnung erließen,[16] oder die Goldschmiede, die neben der wirtschaftlich geprägten allgemeinen Satzung auch eine eigene Bruderschaftsordnung sowie eigene Gesellen- und Lehrjungenordnungen hatten.[17] Zwar enthielten zahlreiche der allgemeinen Ordnungen Betreffe der Gesellen und Lehrjungen (so auch die Schneiderordnung von 1558), die geringe Zahl an eigenen Regelungen für die Gesellen lässt dennoch vermuten, dass der Regelungsbedarf im Gegensatz etwa zu Wien, wo nicht nur zahlreiche Gesellenordnungen existierten (die älteste der Schneidergesellen aus 1369),[18] sondern 1439 durch den Stadtrat auch eine allgemeine Gesellenordnung aufgestellt wurde,[19] nicht oder kaum gegeben war. Ob der Abfassung der Ordnung der Wunsch nach der Verschriftlichung von Gewohnheitsrecht oder der Einführung neuer Bestimmungen (oder eine Mischung aus beidem) zugrunde lag, lässt sich nicht feststellen; vor allem arbeitsrechtliche Bestimmungen finden sich bereits in den Ordnungen anderer (nicht nur) Salzburger Handwerke.

Die hier im Fokus stehende Ordnung der als knecht, geselle, schneider und pueben bezeichneten Gesellen und Lehrjungen[20] enthält eine Mischung aus Arbeitsrechten und -verpflichtungen sowie soziale und religiöse Regelungen in insgesamt 28 Artikeln. Detaillierte Vorschriften bezüglich der Arbeitssuche und die zentrale Rolle der Herberge, die für die Schneiderzeche bereits seit 1369 belegt ist,[21] als einzigem erlaubten Vermittlungsort, sowie die Autorität von Herbergsvater und -mutter, wurden ebenso festgehalten wie Strafen sowohl für Gesellen als auch Meister bei Verstößen (1–6).[22] Ähnliche Bestimmungen sind ebenfalls in der Meisterordnung von 1558 zu finden: die Kündigungsfrist von acht Tagen,[23] das Vorrecht des ersten Meisters, der einen neu zugezogenen Gesellen zur Arbeit aufnahm[24] sowie das Anrecht eines die Arbeit verlassenden Gesellen auf seinen Lohn.[25] Auch Löhne (3),[26] Arbeits- und Freizeiten wurden geregelt (17) sowie „Kündigungssperren“ in den vier Wochen vor Ostern, Pfingsten und Weihnachten (17, eine Regelung, die die Innungsmeister noch 1836 vorsahen).[27] Der blaue Montag, in Ordnungen anderer Salzburger Handwerke untersagt, wurde allerdings nicht aufgegriffen.[28] Zudem wurden Abwerbeverbote – nämlich das ein Geselle einem anderen dazu verhelfen sollte, unrechtmäßig den Meister zu wechseln – ausgesprochen (18) und die Arbeit von Gesellen und Lehrlingen für Störer geahndet (23, 24).[29]

Besonderes Augenmerk wurde auf die lade oder püchse, die in der Herberge aufbewahrte Zunfttruhe gerichtet, deren Schlüssel je der älteste Geselle und Meister hatten (8, 9) und in der die Beitrags- und Strafgelder (7, 13) sowie die schriftlichen Unterlagen verwahrt wurden, die aber auch symbolische Funktion besaß: mit ihrer Platzierung auf dem Tisch (in den Ordnungen anderer Zünfte: ihrem Öffnen) war die Versammlung eröffnet, jegliches Fehlverhalten – wie Schwätzen und Spielen – wurde geahndet (12). Diese Versammlungen, deren Regelmäßigkeit außergewöhnlich häufig auf alle 14 Tage festgelegt wurde (7), dienten als Kontrollmechanismus bezüglich des „ehrbaren“ Verhaltens,[30] dessen etwaigen Verstöße die Altgesellen zusammen mit den der Versammlungen beiwohnenden, für diesen Zweck gewählten Meistern (8, 10) ahnden sollten: Ungebührlicher Genuss von Alkohol, vor allem an öffentlichen Orten, Gotteslästerung und Verwendung von Schimpfworten (7),[31] unmäßiges Spielen, vor allem um Geld (22), aber auch Essen auf der Gasse (21) gehörten dazu. In den Versammlungen herrschte Waffenverbot (11), wodurch wohl auch physischen Auseinandersetzungen vorgebeugt werden sollte,[32] zumal die Hälfte der Straf- und Einschreibgelder vertrunken werden durfte (14). Bei den Versammlungen wurde gegenseitiges Anzeigen von Fehlverhalten forciert, und bei Nichtanzeige drohte auch demjenigen Strafe, der von dem Fehlverhalten wusste (7); dies erstreckte sich auch auf Fehlverhalten der Meister.[33]

Gesellen und Lehrjungen unterlagen einer „Sperrstunde“ (26), und auch ihr optisches Erscheinungsbild hatte den Vorstellungen der Handwerksehre zu entsprechen[34] – nur mit Mantel oder Rock bekleidet durfte auf die Straße gegangen werden (21), generell war anständige, aber nicht übertrieben geschmückte Kleidung (20) zu tragen, und es wurden (in keiner anderen Gesellenordnung zu findende) detaillierte Verbote ausgesprochen, die sowohl die Art der Kopfbedeckung (Wollbaretts und Hüte von steptrumern[35]) als auch etwaige Ausschmückungen mit Farbe oder Samt betrafen (19).[36]

Gänzlich einmalig für Salzburg sind die Vorschriften, die den Badbesuch betrafen: Dieser hatte jeden zweiten Dienstag um zwei Uhr nachmittags in irem gewöndlichen bad stattzufinden. Das Aufsuchen einer anderen Badstube wurde bestraft, der regelmäßige Besuch war aber durch die Meister finanziell zu unterstützten (16).[37] Im Gegensatz dazu war die vorgesehene finanzielle Unterstützung eines kranken Gesellen, die dieser nach seiner Gesundung wieder zurückzahlen musste, ebenso wie die Übernahme der Begräbniskosten (27) ein typischer Bestandteil von sowohl separaten Gesellen- als auch allgemeinen Handwerksordnungen.[38] Gerade für die außerhalb ihrer Heimat und ihres Familienverbandes lebenden Gesellen, die darüber hinaus oft unverheiratet bleiben mussten, war die Handwerksgemeinschaft auch in Hinsicht auf ein ehrbares Begräbnis von großer Bedeutung.[39] Begräbnisse waren ebenso wie Fronleichnamsprozessionen ein zentrales und identitätsstiftendes Ereignis für Handwerksgemeinschaften, bei denen daher auch Anwesenheitspflicht herrschte – an Fronleichnam für die Gesellen bereits um vier Uhr früh beim Altar der Schneider, der sich prestigeträchtig im Dom befand (15).[40]

Die Salzburger Schneiderzeche hielt an diesen Bestimmungen für ihre Gesellen fest: 1640, 1671 und 1699 wurde die Ordnung wieder ausgestellt, erneut mit Bezugnahme auf die städtische, und nicht die erzbischöfliche Autorität.[41] In diesen Fassungen, von denen nur die der Jahre 1671 und 1699 erhalten sind, wurden einige Änderungen vorgenommen, die beispielsweise die Löhne betrafen (so wurde nicht nur zwischen Alt- und Jungschneider unterschieden, sondern auch ein „Überstundentarif“ für Arbeit nach Feierabend festgelegt),[42] aber auch Artikel, die nicht mehr zeitgemäß erschienen, weggelassen (z.B. Artikel 19).

Was macht die Gesellenordnung des 16. Jahrhunderts nun aber wirklich besonders? Die in Artikel 7 festgelegte Zusammenkunft an jedem zweiten Sonntag ist für das erste Mal eindeutig identifizierbar: [A]m Sonntag Cantate, also am 12. Mai 1566, darmit dessto statlicher die forcht gottes, auch alle guette zucht unnd erberkhait beÿ denen schneidern und pueben gepflanntzet unnd erhalten werde, sollte diese Ordnung das erste Mal vor der Lade am Tisch und den versammelten Gesellen und Lehrjungen auf der herberig offentlich verlesen werden. Ein regelmäßiges Verlesen von allgemeinen sowie Gesellen- und Lehrjungenordnungen ist sowohl für Salzburg als auch für andere Städte und Zünfte überliefert – um neu Zugezogene zu informieren und damit, wie auch die Gesellenordnung argumentierte, sich niemand mit Unwissen entschuldigen könne.[43]

Der Großteil der überlieferten Handwerksordnungen wurde (auch) zu diesem Zweck verwendet. Die Schneiderordnung von 1588 wie auch die Neuausstellung der Gesellenordnung von 1671 folgen dem Format des Libells, die erstere als typische erzbischöfliche Ordnung mit dem Siegel Erzbischof Michaels bestätigt, das an einer als Bindung verwendeten Seidenschnur befestigt ist, die andere ein wesentlich weniger feierliches Schriftstück, das aus neun Papierdoppelbögen gebunden und mit einem Faden geheftet wurde.[44] Geschrieben sind diese Ordnungen in einer – mehr oder weniger sorgfältigen – Kurrent, lediglich die ersten Zeilen oder auch nur der erzbischöfliche Name sind in Auszeichnungsschrift, meist Fraktur gehalten.

Die Gesellenordnung von 1566 unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von diesen als Einzelstücke überlieferten Ordnungen. Sie ist auf einem einzelnen, großen Pergamentstück, 65 x 36,5 cm geschrieben, das Pergament ist von dünner, leicht knitterbarer Qualität; ein ausgelassener Artikel (23) ist mittels zweier Verweiszeichen in Form einer Zeigehand am Ende angehängt. Das Stück, dessen Versoseite unbeschrieben ist, weist starke Knitter- und Knickspuren, davon je zwei feste Längs- und Querfalten, Abrieb sowie Tinten- und Stockflecken auf, war also sichtlich ein stark beanspruchtes Gebrauchsobjekt. Die vom Stadtschreiber Mag. Johannes Kreuch[45] verwendete Schrift ist demgegenüber besonders ungewöhnlich – Titel und Kapitelüberschriften sind in Fraktur gehalten (in der Edition fett gekennzeichnet), die Z der Kapitelüberschriften sind zudem übergroß, stehen links neben dem Schriftblock und gehen über mehrere Zeilen (wodurch sie sich teilweise ineinander verschlingen). Die Unterschrift Kreuchs ist in Kurrent (in der Edition kursiv) geschrieben, der Haupttext (sowie die letzten beiden Zeilen des Titels) ist allerdings nicht in der zu erwarteten Kurrent (in der etwa auch Kreuch die Stadtratsprotokolle verfasste), sondern in Kanzlei (Frakturkursive, Halbkurrent) gehalten, die schrifthierarchisch gesehen zwischen Fraktur und Kurrent anzusetzen ist und zur Repräsentation von landesherrlichen und städtischen Amtsschreibern, aber auch Zünften genutzt wurde; als Auszeichnungsschrift fand sie bis ins 19. Jahrhundert Verwendung.[46] Die Gründe für die Wahl dieser Schrift – ob durch Kreuch selbst oder auf Wunsch der Auftraggeber – ist nicht ganz klar. Wollte man hier für die Gesellen ein repräsentatives Schriftstück schaffen? Dem steht allerdings vor allem das verwendete Pergament, aber auch der Rest der Ausfertigung gegenüber – die Zeilen sind unregelmäßig, und Kreuch musste, um den gesamten Text unterzubringen, das Mittelband der Schrift auf ziemlich durchgängig zwei Millimeter (5 mm mit Ober- und Unterlängen) halten. In einer Kurrent wäre der Text aber wohl wesentlich verschlungener und weniger klar abgegrenzt gewesen. Bemühte sich Kreuch daher, durch die Verwendung dieser Schrift die Leserlichkeit des Textes für den Vorleser, dessen Alphabetisierungsgrad möglicherweise nicht der beste war, zu erhöhen?

Einer Beantwortung dieser Fragen wird man sich wohl nur über Spekulationen nähern können. Das Stück, an einer Schnittstelle zwischen Gebrauchs- und Repräsentationsobjekt angesiedelt, verrät uns nicht nur durch den Inhalt seines Textes viel über die Handwerkskultur der Gesellen und Lehrjungen, in Salzburg wie darüber hinaus. Auch das Objekt an sich ist ein materielles Zeugnis spätmittelalterlich-frühneuzeitlicher Gesellen- und allgemeiner Handwerkskultur, dessen Nutzung sich an seiner Gestaltung zeigt.  Aufbewahrt in der durch zwei Schlüssel geschützten Lade, verwahrt in der Herberge und alle zwei Wochen am Sonntag um zwei Uhr hervorgeholt, um der gesamten Versammlung vorgelesen zu werden, wurde die Handschrift offensichtlich auch nach ihrer „Ablöse“ durch die Neuausstellung 1640 noch als wertvoll genug erachtet, um aufbewahrt zu werden. Wie das Stück seinen Weg in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv fand,[47] das heißt zu irgendeinem Zeitpunkt davor Teil des erzbischöflichen Urkundenarchivs geworden sein musste, ist (derzeit) nicht klar. Fest steht jedenfalls, dass es eine Besonderheit der Geschichte Salzburgs sowie des Handwerks darstellt, die Hoffnung der Autorin ist daher, dass es Sabine von Heusinger viel Spaß bereiten möge!

Alle angegebenen Links wurden am 28. Oktober 2024 geprüft.

 

Edition:

Original: Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1566 V 12.

Online: Monasterium, Bestand Österreichisches Staatsarchiv/HHStA/Salzburg Erzstift; https://www.monasterium.net/mom/AT-HHStA/SbgE/AUR_1566_V_12/charter.

Editorische Vorbemerkung: Vokale werden nach dem Lautwert wiedergegeben, Buchstabenverdopplungen beibehalten. Im Text wird auf eine Unterscheidung von Groß- und Kleinschreibung verzichtet. Übergeschriebenes e wird nach dem jeweiligen Vokal wiedergegeben, teilweise über den Vokalen angedeutete Striche hingegen nicht. Die Interpunktion wurde aus dem Text übernommen; () stehen in dieser Form im Text, [] markieren Ergänzungen.

 

Vermerckht ain ordnüng der schneider khnecht unnd pueben so mit vorwissen und bewilligung herren richter burgermaister und rathe der stat Saltzburg alhie im tausent funffhundert sechsunndsechtzigistem jar aufgericht und darauf am Sonntag Cantate das erstmal durch die schneider und pueben aufzuligen angefangen worden

Erstlichen wann ain frembder schneider oder pueb alhie zu Saltzburg ankhombt, soll er auf die gewöndlich herberig einziechen und volgundt disem maister von welchem er in aigner person oder durch seinen diennstbotten zu dem ersten umb arbait angesprochen wirdet fur annder zuarbaitten schuldig sein. Do er sich aber solches verwidert, soll ine khain annder maister one des ersten bewilligung mit arbait zu befurdern macht haben. Do aber solcher schneider oder pueb dem ersten maister zu arbaitten zuegesagt, unnd eingesessen und volgundt beÿ ime zubeleiben nit lusst het, so solle er doch nicht desstoweniger demselben maister acht tag zuarbaitten schuldig sein und nachmals aller erst acht tag zuvor nach alter hanndtwerchs gewonnhait und gebrauch aufzusagen macht haben unnd also mit vierzechen tagen von demselben maister widerumben ledig und muessig werden

Zum anndern wann ein schneider auf der herberig ainem maister oder seinem diennstbotten arbait zuesagt und den anndern tag vor mittag vom maister nit haimbgefueret wirdet, so solle ime der maister das wochenlon zu geben schuldig sein

Zum dritten wann ein schneider ainem maister eingesessen unnd vierzechen tag beÿ demselben gearbait auch volgundt des wochenlons halben von ime nie angesprochen worden, so solle alsdann beruerter maister demselben schneider als lanng er beÿ ime gearbeittet hat jedliche wochen das völlig wochenlon benemetlich sechs kreützer zugeben schuldig sein

Zum viertten wann ain schneider erstlich von ainem maister auf der gassen unnd volgundt von ainem anndern auf der herberig umb arbait angesprochen, so solle er denie so ine auf der herberig angesprochen zu arbaitten schuldig sein

Zum fünfften wann ain maister ainen schneider auf der herberig umb arbait angesprochen und solches weder dem vattern noch der muetter angezaigt so solle alsdann derselb schneider ainem anndern maister, so ine mit vorwissen das vattern oder der muettern hernach umb arbait angesucht mit arbeit einzusitzen unverhinndert sein

Zum sechsten ob auch ain schneider oder pueb von ainem maister nach hanndtwerchs gwonnhait und gebrauch gewanndert und erlaubnus genomen, auch von dem maiser ledig gezelt unnd von demselben mit aufhalttung des wochenlons in ainichen uncossten gefuert wurde so solle ime derselb maister solchen uncosten one ainiche waigerung zu seinem völligen benuegen abzulegen schuldig und verbunden sein

Zum sibenden sollen alle schneider unnd pueben so alhie beÿ den statmaistern im hanndtwerch arbaitten alle vierzechen tag an dem sontag umb zwelff uhr nach mittag auf der gewenndlichen herberig samentlich beÿ der lad erscheinen unnd jedlicher schneider zwen pfenning auch jedlicher pueb ain pfenning auflegen, auch khainer one sonndere ehaffte not oder maistergeschäfft beÿ straff aines vierdung wax ausbleiben. Aldaa[sic] soll ain jedlicher was er auf seinen mitgesellen von unzuchtigen wortten in der werchstat gegen maisterin oder diernen, desgleichen auch gottslesterungen unnd scheldwort in der kirchen auf der gassen oder anndern ortten von ime gehört, oder aber das er sich mit ubrigen wein beladen, erfaren hette anzuzaigen schuldig sein. Welcher aber ainicherlai gottslesterung trunckhenhait unnd annders unzucht (wie oben verstannden) wissenntlich uber seinen mitgesellen oder anndern im hanndtwerch verschweigen wurde der solle nach gutem[48] hanndtwerchs gebrauch sambt dem verbrecher umb ain halb pfundt wachs unablesslich gestrafft und hierinnen khaines verschonet werden.

Zum achten sollen gedachte schneider vier derrer unnder inen furnemen und erkhiesen, auch alle quottember zwei annder neben den anndern zwaien erwellen, darmit also nach der ersten quottember die eltisten zwen veränndert unnd allmal die jungern beÿ solchem ambt ain halb jar beleiben, und one sonndere ursachen nit abgesetzt werden. Im faal aber das mitler zeit und vor dem halben jar der eltists vierer weckh ziechen wer[..]de[49], soll er den schlussl zu der lad beÿ s[e]inem[50] maister lassen, der sol alsdann auf nechstvolgunden puchsentag durch denselben seinen maister oder mitgesellen ainen widerumben zu der lad gebracht auch dem eltist vierer wie hernach volgt uberantwort und ain annder an dessen gewandert [ist erwelt][51] werden.

Zum neunten sollen zwen schlussl zu der lad gemacht unnd ainer dem eltisten vierer unnd der annder dem eltisten maister beÿ der lad bevolchen auch one vorwissen ains ganntzen hanndwerch aus der lad nicht genomen noch ausgelichen werden

Zum zechenden sollen alle quottember zwen maister (welche neben den vierern alle vierzechen tag beÿ der lad sitzen und die hanndl zwischen den schneidern und pueben nach gelegenhait der sachen hinlegen und straffen helfen sollen) aus dem hanndtwerch erwellet werden. Ob aber inen etwas wichttigs furfiel, das sollen sÿ an den zech unnd viermaister gelangen lassen. Die sollen verrer die billichait darinnen zu hanndlen macht haben. Was aber fräfl oder gerichtshänndl seien das solle jederzeit beÿ gericht gehanndlet und im hanndtwerch in khainerlai weeg vertadigt noch ausgetragen werden. Es sollen auch der zech unnd die vier maister dises beÿsitzens beÿ der lad befreÿet sein unnd aber die anndern maister im hanndtwerch von dem eltisten bis auf den jungisten alle quottember nach ordnung abgewechslet werden

Zum aindlifften sollen auch weder schneider noch pueben beÿ straf aines halben pfund wax khain aniche wehr zu der lad tragen welcher aber hieruber hanndlet so soll ain vierer oder altkhnecht dopelte ain schneider ainfache und ain pueb halbe straf zu bezallen schuldig sein

Zum zwelfften wann die lad auf den tisch gesetzt unnd durch den eltisten vierer stilzuschweigen gebotten worden so soll verrer solanng die lad auf dem tisch ist beÿ straff ainns halben pfundt wax khainer mit den anndern schwätzen noch spillen

Zum dreÿzechenden wann ain frembder schneider oder pueb so hievor nie hie gearbait ankhemen unnd ain wochenlon verdiennt hat, der solle sich an dem gewonndlichen puchsentag beÿ der lad einschreiben lassen, unnd soll ain schneider sechs pfenning und ain pueb dreÿ pfenning einzuschreiben geben

Zum vierzechenden soll von solchem einschreibgelt desgleichen von der straff der halb tail denn schneidern und pueben auf der herberig zuverdrincken vergundt sein der annder halb tail aber solle sambt dem aufleggelt in die puchsen gelegt werden

Zum funffzechenden sollen alle schneider so hie beÿ den statmaistern im hanndtwerch arbaitten auf den ersten fronleichnambstach des morgens frue umb vier uhr im thumb beÿ der schneider altar erscheinen die kertzen im umbganng zuechtigelich tragen und volgundt sambt den maistern beÿ der mess und gottsdiennst zu opffer geen, auch one ehaffte not unnd maister geschäfft beÿ straff aines pfundt wax khainer ausbleiben so auch zwen teuglich maisters sön im hanndtwerch verhannden, die sollen die enngl tragen, do aber khainer verhannden so sollen alsdann die zwen eltisten schneider die gerurten enngl unnd dann zwein pueben die stanngl zutragen schuldig sein, unnd wann der gottsdiennst gar verricht unnd vollenndt, so mugen alsdann die schneider und pueben deselben tag in frid zucht und erberkhait auf irer herberig ain malzeit halten, darzue solle inen nach gelegenhait und erkhanntnus der maister etwas aus der lad bevor gegeben werden und sollen darauf die schneider ganntze und die bueben halbe zech zubezallen schuldig sein

Zum sechzechenden sollen alle schneider unnd pueben alle vierzechen tag an dem erchtag umb zwaÿ uhr nachmittag in irem gewöndlichen bad iren ordenlichen padtag haben, welcher aber aus inen ain annder pad besucht, der soll umb ainen vierdung wax gestrafft werden. Dar zue solle ain jedlicher maister alle vierzechen tag ainem iedlichen schneider zu besserung und damit das wochenlon in dem alten gebraucht beleibt ainen kreützer padgelt zugeben schuldig sein, und sollen unnder denen vier vierern iedweder ainen padtag alweg von dem eltistens bis auf den jungisten von jedem schneider sechs und jedem pueben 4 d zupadgelt einemen und volgundt [folgendes am linken Rand neben Artikel 17] solch padgelt aus iren henden dem pader oder paderin zuestellen und uberantwortten

Zum sibenzechenden sollen schneider unnd pueben alle werchtäg von sannt michaels tag biss auf osstern den maistern zu morgens von funff uhr biss in die nacht auf zechen uhr zuarbaitten schuldig und verpflichtet sein. Es solle auch ain jeder schneider wann er zu wanndern vorhabens seinem maister acht tag und danne ain pueb vierzechen tag zuvor aufzusagen schuldig sein, doch solle khain schneider oder pueb vier wochen vor osstern, pfingsten und weinachtfeÿertagen urlaub zu nemen und zu wanndern macht haben

Zum achtzechenden solle auch khain schneider oder pueb dem anndern aus seiner werchstat aufreden unnd in ain anndere verhelffen. Welche aber hier uber hanndlen unnd erfaren werden die sollen beede nach erkhanntnus der maister unnd gesellen gestrafft werden

Zum neunzechenden solle khainem schneider oder pueben so alhie arbaitten anichen huet von steptrumern desgleichen auch wullene piretl zutragen darzue auch khain farb noch sammat hinnder ainer halben ellen aufzubrämen beÿ straff zwaÿ pfundt wax gestattet werden, do auch ain frembder schneider oder pueb alhie in arbait heer khäm unnd solche obgemelte stuckh het oder truege, der solle dieselben innerhalb vierzechen tagen beÿ obbemelter straff weckh zuthuen schuldig sein

Zum zwaintzigisten soll auch khain schneider ausserhalb seines aignes unnd ain zeitlang getragens klaid anicherlaÿ an den tänndtlmarckht zuhennckh oder zu machen erlaubt sein, welcher ab[e]r[52] daruber fällig begriffen der soll nach erkhanntnus der maister unnd gesellen gestrafft werden

Zum ainundzwaintzigisten soll khain schneider oder pueb weder auf der gassen essen noch one manntl oder rockh uber die gassen geen, alles beÿ straff aines vierdung wax

Zum zwenundzwaintzigisten solle den pueben hiemit duchaus umb gelt zuspillen verbotten desgleichen auch den schneidern merers nit dann umb ainen pfenning oder zwelff spill umb ainen groschen zuspillen vergundt noch erlaubt sein

[Am linken Rand: Verweiszeichen in Form einer Zeigehand]

Zum vierundzwaintzigisten welcher schneider oder pueb sich von ainem redlichen maister  im hanndtwerch zu ainem störer mit arbait begibt und einsitzt, der soll hinfuro verrer beÿ khainem maister alhie (er seÿ dann zuvor nach erkhanndtnus maister unnd gesellen gestrafft worden) mit arbeit befurdert werden

Zum fünffundzwaintzigisten welcher schneider oder pueb von ainem sterer zu ainem redlichen statmaister im hanndtwerch mit arbait einsitzen welt, und hievor beÿ khainem statmaister gearbait hette der soll zuvor umb ain phundt wax gestrafft unnd volgundt von ainem jedlichen maister mit arbaitt befurdert werden

Zum sechsundzwaintzigisten solle auch ain jeder schneider oder pueb an den feÿernächten winnters zeit umb acht uhr und sumers zeit umb neun uhr gewislech dahaimb sein unnd beÿ straff aines vierdung wax one sonndere ehaffte ursach lennger nit ausbleiben

Zum sibenundzwaintzigisten welcher schneider oder pueb so ain zeitlanng alhie gearbait aus verhengnus Gottes krannckh und ligerhafftig wurde, auch khain zerung noch unnderhaltung hette, dem solle nach gestalt und gelegenhait der sachen aus der puchsen dargelichen unnd furgestreckht werden, unnd so er alsdann mit hilff des almechtigen widerumben aufkhombt unnd gesundt wirdet, so solle er widerumb dasselb zubezallen schuldig sein. Do er aber verstürb, solle er nicht dessto weniger nach hanndwerchs gewonnhait unnd gebrauch von gemainer lad unnd puchsen christlich zu der erden bestättet unnd begraben auch samentlichen von schneider unnd pueben zu der begrebnus belaittet werden. Welcher aber one ehafft not oder maister geschäfft ausbelibe der solle ain halb pfundt wax unableslich zustraff verfallen sein

Lestlichen unnd beslieslichen darmit dessto statlicher die forcht gottes, auch alle guette zucht unnd erberkhait beÿ denen schneidern und pueben gepflanntzet unnd erhalten werde, unnd sich umb sovil weniger jemant der unwissenhait zu entschuldigen habe, so solle dise ordnung alle monat in beÿsein schneider und pueben auf der herberig offentlich verlesen darzue mit allem ernnst darob gehalten auch gegen allen und jeden so diser ordnung in ainem oder mer articln zuwider hanndlen gehörrtermassen mit bestimbter straff, oder do khain austruckliche straff bemeldet, nach gelegenhait der verbrechung mit annder geburlicher straff unachleslich[sic] verfaren unnd hierinnen niemandts verschonet werden. Aller ding treulich unnd ungeverlich

[Verweiszeichen in Form einer Zeigehand am linken Rand, folgende Zeilen nur bis zur Blattmitte geführt]

Zum dreÿundzwaintzigisten solle khain schneider noch pueb mit denen störern oder irem gesinndt weder zechen noch sonnst ainicherlai gemainschafft haben, welcher aber daruber begriffe der solle umb zwaÿ pfundt wax unnachleslich gestrafft werden

[als Schriftblock auf der rechten Blatthälfte]

Zu urkundt hab ich mich Hanns Kreuch M[agister] Burger unnd der zeit statschreiber alhie zu Saltzburg mit aigner hannde unnderschriben

[1] Wien, Österreichisches Staatsarchiv, Abteilung Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1566 V 12, https://www.monasterium.net/mom/AT-HHStA/SbgE/AUR_1566_V_12/charter. Die Existenz der Ordnung wird im Nachlass Leopold Spatzeneggers im Salzburger Landesarchiv erwähnt (Franz von Lospichl, Das ehrsame Handwerk der Schneider in Salzburg. Eine Chronik seiner Zunft von den ältesten Zeugnissen bis zum Ende der Zünfte um die Mitte des 19. Jahrhunderts, Salzburg 1975, S. 23), sie wurde aber bislang nicht weiter beachtet. Ich danke Dr. Marlene Ernst, Stadtarchiv Salzburg, für ihre stete Bereitschaft, noch einmal für mich in den Archivspeicher zu gehen.

[2] Heinz Dopsch, Salzburg im 15. Jahrhundert, in: Geschichte Salzburgs. Stadt und Land, Bd. 1/1, hrsg. von ders. und Hans Spatzenegger, Salzburg 1983, S. 487–512 und Heinz Dopsch, Die wirtschaftliche Entwicklung, in: Geschichte Salzburgs 1/2, Salzburg 1983, S. 777f.; Peter F. Kramml, Großer Ratsbrief, http://salzburg-geschichte-kultur.at/grosser-ratsbrief-abschrift-im-privilegienbuch-der-stadt-salzburg/.

[3] Salzburg, Stadtarchiv, BU 2, Christian-Reuter-Stadtbuch, s. Dopsch, Wirtschaftliche Entwicklung (wie Anm. 2), S. 758.

[4] Vgl. den Überblick bei Dopsch, Wirtschaftliche Entwicklung (wie Anm. 2), S. 783–797.

[5] Dopsch, Wirtschaftliche Entwicklung (wie Anm. 2), S. 788.

[6] Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 13f. und 20f., mit der vorsichtigen Identifizierung dieser Abschrift mit einer in der anonymen Schneiderchronik (19. Jh.) genannten Ordnung Erzbischof Siegmunds von Volkersdorf aus dem Jahr 1460 (die sonst nirgendwo Erwähnung findet).

[7] Salzburg, Stadtarchiv, Zunftarchiv 267, fol. 18 r/v. 1452 wurde die Bruderschaft durch eine Stiftung des Schneidermeisters und Ratsbürgers Ulrich Mörß finanziell abgesichert, das Original der Stiftungsurkunde ist verloren, vgl. Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 17, 105, 111f. (Auszüge).

[8] Vgl. als neuesten Überblick: Zeit des Umbruchs. Salzburg unter Leonhard von Keutschach und Matthäus Lang (1495–1540). Ergebnisse der internationalen Fachtagung von 11. bis 12. Juni 2019 in Salzburg, hrsg. von Peter F. Kramml [u.a.], Salzburg 2020, v.a. den Beitrag von Peter F. Kramml, Die Salzburger Bürgerschaft 1495–1525. Zwischen Emanzipation, Erniedrigung und Aufstand, S. 153–194.

[9] Salzburger Landesarchiv, OU 1558 IX 22 (https://www.monasterium.net/mom/AT-SLA/Erzstift/SLA_OU_1558_IX_22/charter, ohne Abbildung), Kopie: Salzburg, Stadtarchiv, Zunftarchiv 786. Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 20–22 und 115–118 (Edition von ZA 786 mit zahlreichen Auslassungen).

[10] Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 115, liest eher aus verseggen anstatt die zeit heer aus ursachen (ZA 786, pag. 3) und interpretiert dementsprechend, S. 22.

[11] Salzburg, Stadtarchiv, BU 2, fol. 50r–52r.

[12] Salzburg, Stadtarchiv, BU 2, fol. 100v–101v, Artikel 19–35; Birgit Wiedl, Alltag und Recht im Handwerk der Frühen Neuzeit. Schmiede, Wagner, Schlosser und andere Eisen verarbeitende Handwerke in Stadt und Land Salzburg (Schriftenreihe des Archivs der Stadt Salzburg 21), Salzburg 2006, S. 76–79 und 275–277 (Edition).

[13] Birgit Wiedl, Das Goldschmiedehandwerk in der Stadt Salzburg im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 135 (1995), S. 497–604, hier S. 522–534 und 572f. (Edition).

[14] So wurde etwa 1644 die Gesellenordnung der Schlosser, Uhr-, Büchsen- und Windenmacher mit Konsens und Vorwissen der städtischen Obrigkeit ausgestellt, die 1657 erlassene Ordnung für die Schlosser- und Tischlergesellen des Lungau durch Erzbischof Guidobald Graf von Thun und Hohenstein, die 1659 aufgestellte Ordnung für die Gesellen und Lehrjungen des städtischen Hufschmiede- und Wagnerhandwerks, allerdings wiederum mit Bewilligung des Magistrats, vgl. Wiedl, Alltag und Recht (wie Anm. 12), S. 77f.

[15] Sabine von Heusinger, Von „Antwerk“ bis „Zunft“. Methodische Überlegungen zu den Zünften im Mittelalter, in: Zeitschrift für Historische Forschung 37 (2010), S. 37–71.

[16] Friedrich R. Besl, Die Entwicklung des handwerklichen Medizinalwesens im Land Salzburg vom 15. bis zum 19. Jahrhundert, Teile 1, 2, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 137 (1997), S. 7–112 und 138 (1998), S. 103–296; Dopsch, Wirtschaftliche Entwicklung (wie Anm. 2), S. 776.

[17] Wiedl, Goldschmiedehandwerk (wie Anm. 13), Edition der vier Ordnungen auf S. 568–578.

[18] Markus Gneiss, Das Wiener Handwerksordungsbuch (1364–1555) Edition und Kommentar (Quelleneditionen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 16), Wien 2017, S. 91, S. 84f. Die Ordnung der Schneidergesellen aus dem Jahr 1419 ist besonders bemerkenswert, da diese aus einem Streit zwischen Meistern und Gesellen resultierte und die Gesellen vor dem Wiener Stadtrat, der die Ordnung erließ, ihre Standpunkte vortragen konnten, ebd., S. 86. Die älteste Schneiderordnung stammt von 1340, s. ebd., S. 24.

[19] Gneiss, Wiener Handwerksordnungsbuch (wie Anm. 18), S. 88f. und S. 394f., Nr. 244 (Edition); Ders., Das Wiener Handwerksordnungsbuch als Zeugnis für Konflikte zwischen Meistern und Gesellen in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts, in: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 122 (2014), S. 410–417.

[20] In der Neuausstellung von 1671 werden die Lehrjungen nicht mehr als puben, sondern als jungen bezeichnet. Gneiss, Wiener Handwerksordungsbuch (wie Anm. 18), S. 89–91, stellt für Wien eine ähnliche Mischung der Begriffe fest.

[21] Kaigasse 9, s. Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 51. 1491 kaufte die Schneiderzeche das Haus vom Stift St. Peter, Archiv des Erzstifts St. Peter, Urk. Nr. 1605 (1491 Oktober 6), https://www.monasterium.net/mom/AT-StiASP/Urkunden/Urk_Nr_1605-1491_X_6/charter.

[22] Die Nummern beziehen sich auf die Nummerierung der Artikel in der unten folgenden Edition.

[23] Gesellenordnung Artikel 1; Salzburger Landesarchiv, OU 1558 IX 22, fol. 4v., die zwischen einer Kündigungsfrist für Gesellen von acht und einer für Lehrjungen von 14 Tagen unterscheidet; Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 42 und 117, mit Auslassungen.

[24] Gesellenordnung Artikel 1; Salzburger Landesarchiv, OU 1558 IX 22, fol. 4r; Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 117.

[25] So bestimmte die Meisterordnung, dass ein Geselle, der seine Arbeitsstelle verlassen wollte und dies ordnungsgemäß angekündigt hatte, vom Meister aber daran gehindert wurde, auf dessen Kosten in der Herberge so lange sich versorgen konnte, bis ihm der Meister den Lohn und die angelaufenen Kosten bezahlt hatte (Salzburger Landesarchiv, OU 1558 IX 22, fol. 4v–5r; Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 42 und 117 lässt einen Teil der Bestimmung aus), während die Gesellenordnung lediglich allgemeiner bestimmte, dass einem Gesellen alle Auslagen ersetzt werden sollten, die ihm durch Zurückhalten des Wochenlohns entstanden (Artikel 5, 6). Zudem legte die Ordnung von 1558 die Maximalzahl von drei Gesellen und einem Lehrjungen pro Meister fest.

[26] Diese wurden auf sechs Kreuzer für Gesellen festgelegt, die Ordnung von 1558 sah diese Summe sowie drei Kreuzer für Lehrjungen vor, Salzburger Landesarchiv, OU 1558 IX 22, fol. 4r.

[27] Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 42.

[28] Wiedl, Alltag und Recht (wie Anm. 12), S. 89f.; zu Wien Gneiss, Wiener Handwerksordnungsbuch (wie Anm. 18), S. 86; allgemein Wilfried Reininghaus, Die Entstehung der Gesellengilden im Spätmittelalter (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Beihefte 71), Wiesbaden 1981, S. 168–173; Sabine von Heusinger, Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Beihefte 206), Stuttgart 2009, S. 100.

[29] In Wien beklagten die Schneidermeister bereits 1368 das Eindringen fremder Schneidermeister und -gesellen, s. Gneiss, Wiener Handwerksordnungsbuch (wie Anm. 18), S. 85, zu den Störern auch S. 151f.; allgemein vgl. Knut Schulz, Störer, Stümpler, Pfuscher, Bönhasen und „Fremde“. Wandel und Konsequenzen der städtischen Bevölkerungs- und Gewerbepolitik seit der Mitte des 16. Jahrhunderts, in: Civitatum Communitas. Studien zum europäischen Städtewesen. Festschrift Heinz Stoob, Bd. 2 (Städteforschung A 21), Köln/Wien 1984, S. 683–705; zu Salzburg allgemein Heinz Dopsch und Birgit Wiedl, „Von der hauptlad zu Salzburg in mindisten nichts dependieren“. Aspekte zum Landhandwerk in Salzburg, in: 23. Österreichischer Historikertag Salzburg 2002 (Veröffentlichungen des Verbandes Österreichischer Historiker und Geschichtsvereine 32), Salzburg 2003, S. 591–600, hier S. 595.

[30] Zum Aspekt der Sozialdisziplinierung s. Wiedl, Alltag und Recht (wie Anm. 12), S. 202f.; von Heusinger, Zunft im Mittelalter (wie Anm. 27), S. 135f.; Wilfried Reininghaus, Die Gesellenvereinigungen am Ende des Alten Reiches. Die Bilanz von dreihundert Jahren Sozialdisziplinierung, in: Handwerker in der Industrialisierung. Lage, Kultur und Politik vom späten 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert (Industrielle Welt 37), hrsg. von Ulrich Engelhardt, Stuttgart 1984, S. 219–241.

[31] So durften auch die Schlossergesellen Wein weder in Bechern, Gläsern noch Kannen vor die Herberge tragen (Wiedl, Alltag und Recht [wie Anm. 12], S. 277, Art. 33).

[32] Dies war eine relativ häufig zu findende Bestimmung (auch für Meister), vgl. etwa die Ordnung der Schlosser vom Ende des 15. Jahrhunderts, Wiedl, Alltag und Recht (wie Anm. 12), S. 276f., Art. 29, die Meistern und Gesellen das Tragen von degen, messer oder hamer bei der Versammlung verbot und lediglich für prot messer eine Ausnahme machte.

[33] So auch die Ordnung der Goldschmiedegesellen, Wiedl, Goldschmiedehandwerk (wie Anm. 13), S. 570f., Art. 4, 5.

[34] Vgl. beispielsweise die bei den Salzburger Schmieden und Schlossern geahndeten Strafen für unpassende oder schlampige Kleidung, Wiedl, Alltag und Recht (wie Anm. 12), S. 150 und 182. Auch im Rahmen der Reichspolizeiordnungen wurde die Kleidung der Handwerker thematisiert, s. Matthias Weber, Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Historische Einführung und Edition, Frankfurt am Main 2002, S. 142f. (Ordnung und Reformation guter Policey im Heiligen Römischen Reich 1530, § 11/1–4).

[35] Ich danke Mag. Christine Gigler MAS vom Salzburger Diözesansarchiv, Mag. Wolfgang Neuper vom Salzburger Landesarchiv, MMag. Kathrin Kininger, David Fliri MA und Mag. Maria Zdislava Röhsner, vom Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, und PD Dr. Andreas Zajic von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die sich gemeinsam mit mir den Kopf zerbrochen haben, was Hüte von steptrumern sein könnten; unsere gemeinsame wahrscheinlichste Annahme sind zylindrische oder kegelförmige hohe Hüte (Trumme, Trommel), die entweder aus gesteppten Stoffen bestanden oder mit Steppungen/Bändern verziert waren.

[36] Die Ordnung der Salzburger Bader von 1472 sah etwa nur vor, dass Meister und Gesellen nicht parschingkh gen sollten, s. Besl, Handwerkliches Medizinalwesen 1 (wie Anm. 16), S. 45. Zu Verboten einer einheitlichen Kleidung in Gesellenverbänden von Heusinger, Zunft im Mittelalter (wie Anm. 27), S. 100f.

[37] Die Badstube ist unter den zu dieser Zeit existierenden acht Badstuben nicht zu identifizieren, s. Besl, Handwerkliches Medizinalwesen 2 (wie Anm. 16), S. 108.

[38] Für Gesellen beispielsweise in der Ordnung der Kürschnergesellen, Salzburg, Stadtarchiv, BU 2, fol. 50v; auch die Wiener Schneiderordnung von 1340 verpflichtete die Mitglieder der Zeche zum Erscheinen bei Begräbnissen, s. Gneiss, Wiener Handwerksordnungsbuch (wie Anm. 18), S. 24; zur Verleihung von Geld an kranke Gesellen ebd., S. 110f. (in den Gesellenordnungen der Schneider 1442, Schuster 1463 und Nadler 1479).

[39] Gneiss, Wiener Handwerksordnungsbuch (wie Anm. 18), S. 110; Marcel Korge, Kollektive Sicherung bei Krankheit und Tod. Fallstudien zum frühneuzeitlichen Zunfthandwerk in städtischen Zentren Sachsens (Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau) (Studien zur Gewerbe- und Handelsgeschichte der vorindustriellen Zeit 33), Stuttgart 2013, zur Bedeutung der Krankheitssicherung und der Begräbnisse v.a. S. 292–297; Reininghaus, Gesellengilden (wie Anm. 27), S. 218–221, zur Verehelichung von Gesellen, zu Salzburger Beispielen (des 17. Jh.) vgl. Wiedl, Alltag und Recht (wie Anm. 12), S. 97.

[40] Die Bestimmung zu Fronleichnam ist in der Meisterordnung nur knapp erwähnt, dafür wurden auch alle Marien- und Apostelsonntage als freie Tage für Meister, Gesellen und Lehrjungen bestimmt, Salzburger Landesarchiv, OU 1558 IX 22, fol. 2v; Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 60 und 116. In der Neuausstellung der Gesellenordnung von 1699 ist vermerkt, dass die Gesellen und Lehrjungen ihre Quartembermessen in einer von ihnen selbst gewählten Kirche halten durften, s. ebd., S. 60f.

[41] Salzburg, Stadtarchiv, Zunftarchiv 790 (1671) und 791 (1699), die Fassung von 1640 dürfte verloren sein. Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), ediert die Fassung von 1671 (S. 122–125).

[42] Salzburg, Stadtarchiv, Zunftarchiv 790, fol. 1v, Art. 3; Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 37 und 123.

[43] Die Goldschmiede sahen 1486 vor, dass ihr Zechmeister die Goldschmiedegesellen und -lehrjungen jährlich auf ein stund zusammenrufen und ihnen die Gesellenordnung (die auch Lehrjungenbetreffe enthielt) verlesen solle; die einige Jahre ältere Lehrjungenordnung erwähnt diese Bestimmung nicht, s. Wiedl, Goldschmiedehandwerk (wie Anm. 13), S. 572, Art. 15. In der Wiener Tischlerordnung von 1496 wurde etwa bestimmt, neu zugezogenen Tischlergesellen die Ordnung vorzulesen, der sie zustimmen mussten, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen durften, s. Gneiss, Wiener Handwerksordnungsbuch (wie Anm. 18), S. 93; die Salzburger Goldschmiede verlangten dies von allen neu in die Bruderschaft Eintretenden (die auch Personen aus anderen Berufen offenstand), s. Wiedl, Goldschmiedehandwerk (wie Anm. 13), S. 560; generell wurden auch im Rahmen von Meisterversammlungen Ordnungen immer wieder verlesen, etwa die der Goldschmiede, die vierteljährlich zu verlesen war (ebd., S. 564), sowie auch „außertourlich“ bei Neuausstellungen bzw. Wiederbestätigungen, s. ebd., S. 520; Dies., Alltag und Recht  (wie Anm. 12), S. 163, für weitere Salzburger Handwerke. Zur regelmäßigen Verlesung des erzbischöflichen Mandats von 1651 (das Handwerks-„Missbräuche“ wie Meistermahl, Preisabsprachen und den zünftischen Kampf gegen die Störer abzustellen versuchte und generell die erzbischöfliche Autorität über die Handwerke betonte, s. ebd., S. 194–198) und der Reichshandwerksordnung, ebd., S. 203. Vgl. weitere Beispiele bei von Heusinger, Zunft im Mittelalter (wie Anm. 27), S. 93, Anm. 200; Martin Kintzinger, Eruditus in Arte. Handwerk und Bildung im Mittelalter, in: Handwerk in Europa. Vom Mittelalter bis zur Frühen Neuzeit, hrsg. von Knut Schulz und Elisabeth Müller-Luckner, München 1999, S. 155–188, hier: S. 183f.; zu späteren Belegen etwa Thomas Buchner, Möglichkeiten von Zunft. Wiener und Amsterdamer Zünfte im Vergleich (17.–18. Jahrhundert), Wien 2004, S. 303f.

[44] Die Ordnung von 1558 ist auf monasterium.net (derzeit) ohne Abbildung zu finden (s. Anm. 9). Die Ordnung Erzbischof Paris Lodrons für die Schneider des Lungau von 1636 ist formal ähnlich, https://www.monasterium.net/mom/AT-SLA/Erzstift/SLA_OU_1636_XII_19/charter?q=schneider, ebenso wie die der Stadtmeister 1651, https://www.monasterium.net/mom/AT-SLA/Erzstift/SLA_OU_1651_X_23/charter?q=schneider. Zu einer Liste der weiter existierenden Schneiderordnungen im Erzstift s. Lospichl, Handwerk der Schneider (wie Anm. 1), S. 23f.

[45] Magister Johannes Kreuch, ab 1550 Schulmeister der Domschule, 1554 Verzicht auf dieses Amt, um Stadtschreiber zu werden; von 1558 bis 1580 als Schreiber der Stadtratsprotokolle nachgewiesen. S. Hermann Spies, Geschichte der Domschule zu Salzburg, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 78 (1938), S. 1–88, hier S. 33.

[46] Friedrich Beck und Lorenz Friedrich Beck, Die Lateinische Schrift. Schriftzeugnisse aus dem deutschen Sprachraum vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Köln/Weimar/Wien 2007, S. 70f.

[47] Zur Transferierung der Salzburger Urkunden (eigentlich des erzbischöflichen Geheimen Archivs) in Wien s. https://www.monasterium.net/mom/AT-HHStA/SbgE/fond.

[48] Durch Abrieb schwer lesbar.

[49] Durch Tintenfleck und Abrieb 1–2 Buchstaben nicht lesbar, eventuell Streichung unter Fleck.

[50] -e- durch Loch im Pergament nicht lesbar, Oberlänge des s über dem Loch sichtbar.

[51] Durch Flecken kaum lesbar.

[52] -e- durch Loch im Pergament verloren.


D O W N L O A D

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Empfohlene Zitierweise / Suggested Citation: Birgit Wiedl, Vermerckht ain ordnüng der schneider khnecht unnd pueben… Eine bislang unbeachtete Handwerksordnung der Salzburger Schneidergesellen und -lehrjungen aus dem Jahr 1566, in: Festschrift für Sabine von Heusinger, hrsg. von Julia Bruch, Eva-Maria Cersovsky und Andreas Lehnertz (Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte, Beihefte 5,2), S. 55–70, DOI: https://doi.org/10.26012/mittelalter-34624.

Birgit Wiedl

Forschungsschwerpunkte: Jüdisch-christliche Interaktion und Alltagsgeschcihte, Kulturtransfer, Geschichte des Antijudaismus, Quellen zur Geschichte der Juden im Mittelalter, Stadtgeschichte, Historische Hilfswissenschaften Lehre an den Universitäten Wien, Klagenfurt, Salzburg und Graz Habilitation für das Fach Mittelalter 2016 (Universität Graz)

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Birgit Wiedl (16. Mai 2025). Vermerckht ain ordnüng der schneider khnecht unnd pueben… Eine bislang unbeachtete Handwerksordnung der Salzburger Schneidergesellen und -lehrjungen aus dem Jahr 1566. Mittelalter. Abgerufen am 20. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/13xuz


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